BV.2003.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Pensionskasse B.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. April 1980 bei der Textilmaschinenfabrik C.___ als Lagerist und war damit bei der Pensionskasse B.___ vorsorgeversichert. Am 30. Juli 1998 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1998 auf (Urk. 14/45). Wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms meldete sich der Versicherte am 20. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm die entsprechenden Abklärungen vor und wies den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2000 ab, da sein Invaliditätsgrad lediglich 34 % betrage, wobei die IV-Stelle bei dessen Berechnung davon ausging, dass dem Versicherten die Ausübung eine leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit (z.B. Montagearbeiten, Chauffeur/Kurier) zu 100 % zumutbar sei (Urk. 14/24). Diesen Entscheid bestätigten sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Oktober 2001 (Urk. 9/4) als auch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2002 (Urk. 9/5).
1.2 Bereits während dem noch laufenden Beschwerdeverfahren liess der Versicherte am 22. März 2001 bei der IV-Stelle den Antrag stellen, der rentenabweisende Entscheid sei in Revision zu ziehen, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe. Insbesondere bestehe neben den chronischen Rückenschmerzen auch der Verdacht auf einen chronischen Aethylabusus und - bedingt durch die jahrelange Schmerzmitteleinnahme - sei eine anämisierende GI-Blutung festgestellt worden (Urk. 14/50). Die IV-Stelle kam in der Folge zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. November 2002 vom 1. März bis zum 31. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (mit Verfügung vom 12. November 2003 infolge Bejahung des Härtefalles erhöht auf eine halbe Invalidenrente) und ab dem 1. Juni 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/1-3). Die Pensionskasse B.___ lehnte hingegen im Laufe der im Folgenden einsetzenden Korrespondenz ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen an den Versicherten ab (Urk. 2/5a-o).
2. Am 26. November 2003 liess A.___ gegen die Pensionskasse B.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und regle- mentarischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Juni 2001, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 55 %, auszurichten, sowie die reglementarischen Altersgutschriften abzuführen.
Auf den geschuldeten Rentenzahlungen sowie den Altersgutschriften seien Verzugszinsen von 5 % seit 26. November 2003 zuzusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Die Pensionskasse B.___ liess mit Klageantwort vom 17. Februar 2004 auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle Zürich (Urk. 13/1-11, Urk. 14/1-53) beigezogen. Mit Replik vom 17. Mai 2004 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 29. Juni 2004 (Urk. 21) liessen die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen festhalten. Am 1. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6 Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, sein Gesundheitszustand habe sich nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten weiter verschlechtert, weshalb ihm die Invalidenversicherung seit dem 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente ausrichte. Dementsprechend sei auch die Beklagte zur Leistungserbringung verpflichtet. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger schon beim Austritt aus der Beklagten als Schlosser zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und ein Invaliditätsgrad von 34 % vorgelegen habe. Sämtliche Beschwerden seien Gegenstand der ersten, leistungsabweisenden Verfügung der Invalidenversicherung gewesen. Es sei damals auch schon offenkundig gewesen, dass der Kläger auf seine Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Schlosser depressiv reagiere. Ausserdem könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung erst dann gestellt werden, wenn bereits zwei Jahre multiple und unterschiedliche körperliche Symptome vorhanden seien. Schliesslich hätten auch die somatischen Beschwerden zugenommen (Urk. 1 und Urk. 17).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, gemäss höchstrichterlich bestätigtem Entscheid habe die Invalidenversicherung den Rentenanspruch des Klägers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % zunächst abgelehnt. Bei Erlass der fraglichen Verfügung sei ein lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert worden und man sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Aus somatischer Sicht sei seither keine Verschlechterung eingetreten. Es sei vielmehr eine psychische Erkrankung hinzugekommen, welche zur Erhöhung der Invalidität und zur Ausrichtung der Rente geführt habe. Damit sei die Ursache für die rentenbegründende Invalidität erst nach dem Austritt aus der Beklagten entstanden, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei (Urk. 8 und Urk. 21).
3.
3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, FMH für physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 1. Juni 1999 (Urk. 14/34) leidet der Beschwerdeführer unter einem therapieresistenten Lumbovertebralsyndrom L4/5. Dessen Ursachen seien unklar. Radiologisch und im MRI hätten keine pathologischen Befunde ausser einer mässigen Spondylarthrose L5/S1 festgestellt werden können. Es bestehe ein doch deutliches, subakutes Lumbovertebralsyndrom. Die Schmerzen seien in keiner Art und Weise beeinflussbar gewesen, seien aber vom Beschwerdeführer glaubhaft beschrieben worden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerist noch in seiner früheren als Schlosser arbeitsfähig sei. Da ihm auch das längere Sitzen und Stehen nach 10-15 Minuten Beschwerden bereite, sei eine leichte Tätigkeit mit wechselnden Positionen notwendig. Der Beschwerdeführer könne maximal 10 kg tragen, aber nicht repetierend. Ebenso könne er keine Arbeiten in gebückter Stellung ausführen, und Gehstrecken seien maximal zwischen 10 und 20 Minuten möglich. Im Prinzip kämen alle Kontrolltätigkeiten und eine Tätigkeit als Chauffeur für Fahrten von bis zu einer halben Stunde auf ein Mal sowie im Securitasdienst in Frage. In diesen behinderungsangepassten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
3.2 Dr. med. E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. November 1999 (Urk. 14/32) ein lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L5/S1), muskulärer Dysbalance und geringer Fehlhaltung. Als Magaziner sei der Beschwerdeführer deswegen seit dem 1. September 1998 zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz intensiver Physiotherapie, mit Wärmetherapie und Massage, sowie allgemeinem Kräftigungstraining, insbesondere der Rückenmuskulatur, habe keine Besserung des Zustandes erreicht werden können. Der Beschwerdeführer wünsche weitere Abklärungen in der F.___ Klinik, wobei sich Dr. E.___ kaum vorstellen könne, dass aufgrund der geringen pathologisch-anatomischen Befunde sowie der bisher durchgeführten Untersuchungen und Abklärungen eine Verbesserung des Zustandes herbeigeführt werden könne. Leichtere körperliche Tätigkeiten sollten dem Beschwerdeführer aber zumutbar sein.
3.3 Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, hielt in ihrem Bericht vom 8. Juli 1998 (Beilage zu Urk. 14/34) fest, aufgrund der klinischen Untersuchung finde sie ein diskretes lumbovertebrales Syndrom bei nach Überwindung einer aktiven Abwehrspannung vollkommen frei sich entfaltenden LWS mit harmonischer Krümmung. Einzig paravertebral rechts bestehe eine gewisse Druckdolenz, welche der Beschwerdeführer mit massiver Schmerzensangabe und zuckenden Muskelbewegungen angebe bei jedoch ungestörter Seitwärtsflexion in diesem Bereich. Es dürfte sich dabei am ehesten um den radiologisch kommentierten Befund einer leichten bis mässigen Spondylarthrose auf dieser Etage handeln. In der MRI-Aufnahme vom September 1997 seien weder eine Discushernie noch eine sonstige Behinderung des Myelons oder Einengung des Spinalkanals nachweisbar, und Funktionsaufnahmen der LWS hätten eine vollkommen harmonische Beweglichkeit dokumentiert. Sowohl Therapieresistenz als auch Arbeitsunfähigkeit in dem körperlich nicht extrem belastenden Beruf eines Lageristen könnten aufgrund dieses klinischen und radiologischen Befundes nicht erklärt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe mithin keine weitere Arbeitsunfähigkeit.
3.4 In seinem Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 14/29) hielt Dr. E.___ fest, es wirke sich immer noch das chronifizierte Lumbovertebralsyndrom einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Wegen Exazerbation der Rückenschmerzen sei er im Rahmen des im November 2000 begonnenen Beschäftigungsprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 18. bis zum 24. Januar 2001 zu 100 % und vom 25. Januar bis zum 17. Februar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Am 17. Februar 2001 habe er nach der Einnahme von Schmerzmitteln eine schwere Ulcus-Blutung erlitten. Er habe hospitalisiert werden müssen und sei bis zum 2. März 2001 100%ig arbeitsunfähig gewesen, es liege aber aus diesem Grund keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die ursprüngliche Tätigkeit als Magaziner sei nicht mehr zumutbar. Arbeiten mit leichter körperlicher Belastung in wechselnder Position (Sitzen/Gehen) ohne das Heben von schweren und mittelschweren Lasten könne der Kläger aber immer noch vollumfänglich ausüben.
3.5 Gemäss dem Gutachten des Zentrums H.___ vom 2. Juli 2001 (Urk. 14/27) leidet der Kläger unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts mit mässiger Diskopathie L5/S1 und Dekonditionierung sowie einem Status nach oberer Gastrointestinalblutung mit Ulcus duodeni Helicobacter pylori positiv und Risiko durch MS AR und Status nach Eradikationsbehandlung. Der Kläger schildere lokalisierte, durchaus belastungs- und positionsabhängige Beschwerden mit insgesamt moderatem Grundpegel und gewissen Eigenaktivitäten. In der klinischen Untersuchung zeige er bei insgesamt mässiger Funktionsbehinderung im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule ein deutliches Krankheitsverhalten. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und dem rechten Bein sowie einer allgemein sehr stark herabgesetzten Belastbarkeit (Dekonditionierung). Ein weiteres Problem stelle der Umgang des Klägers mit den Beschwerden dar, versuche er doch vor allem, zusätzliche Schmerzen zu vermeiden, wodurch sein Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit reduziert werde und es zu einer teilweisen Selbstlimitierung komme. Die Leistungsbereitschaft sei insgesamt mässig. Theoretisch sei dem Kläger eine leichte Tätigkeit über 2/3 des Tages zuzumuten. Arbeiten über Kopfhöhe sowie Arbeiten in vorgeneigter Körperstellung sollten dabei 3 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
3.6 Dr. med. lic. phil. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem "fachpsychiatrischen Attest" vom 7. Januar 2002 (Urk. 14/25) fest, klinisch gebe es keine Hinweise für Simulation und/oder forcierte Aggravation im Sinne einer primären Rentenbegehrlichkeit. Die subjektiven Angaben seien glaubhaft, entsprechend dem soziokulturellen Status adäquat. Es bestehe eine depressive Somatisierungsstörung hinsichtlich des globalen neuropsychischen Funktionspotentials (psychopathologisch, neuro-kognitiv, interaktionell) relativ zur Habitualpersönlichkeitstruktur leichten Ausprägungsgrades, klinisch unter dem Bild einer leichten Anpassungsstörung. Normativ-kategorial könne unter Ausschluss IV-fremder Faktoren (Alter, Kultur, Finanzen, Arbeitsplatzverhältnisse) eine Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von 20-30 % veranschlagt werden.
4.
4.1 Da die Beklagte weder in das Abklärungsverfahren der IV-Stelle des Kantons Zürich einbezogen noch ihr deren Verfügung eröffnet worden ist, können die rechtskräftigen Rentenverfügungen vom 18. November 2002 bzw. 12. November 2003 (Urk. 13/1-3) - soweit sie die Beklagte belasten - von vornherein nicht verbindlich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle des Kantons Zürich und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
4.2 Mit Blick auf invalidisierende psychische Gesundheitsschäden fehlt es am erforderlichen sachlichen Konnex, wenn die während eines Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückenleidens erfolgte, die spätere Invalidität hingegen Folge eines psychischen Leidens war und sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Wechselwirkung der beiden Erkrankungen ergeben (SZS 2003 S. 361, vgl. auch SZS 2003 S. 45, S. 438). Nicht erforderlich ist, dass zwischen dem infolge Krankheit oder Unfall eingetretenen (psychischen und/oder körperlichen) Gesundheitsschaden, welcher während eines bestimmten Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt, und der späteren (invalidisierenden) Verschlimmerung des Leidens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 f. Erw. 5b).
4.3 Bezüglich einer möglichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Februar 2000 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 (Urk. 14/16) festgehalten, die subjektiven Schmerzangaben des Klägers seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die beteiligten Ärzte genügend berücksichtigt worden. Es ergebe sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung mit Krankheitswert, weshalb sich eine psychiatrische Begutachtung erübrige. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diese Beurteilung in seinem Entscheid vom 16. Mai 2002 (Urk. 14/3), indem es ausführte, weitere Abklärungen würden sich sowohl in somatischer wie in psychischer Hinsicht erübrigen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Kläger bringt nichts vor, was an dieser Sachlage etwas ändern könnte. Insbesondere erweist sich die Behauptung, es fänden sich in den damaligen Akten die Diagnose einer Schmerzzunahme und einer Depression (Urk. 3 S. 3), als aktenwidrig, hat doch Dr. E.___ die entsprechenden Diagnosen erstmals in seinem Bericht vom 1. Juni 2001 (Urk. 14/29) - mithin mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ - erwähnt. Es steht somit fest, dass der Kläger beim Austritt aus der Beklagten nicht unter einer psychischen Beeinträchtigung gelitten hat. Die letztlich zur Leistungszusprechung der Invalidenversicherung führende Erkrankung ist somit nicht während dem Versicherungsverhältnis eingetreten. Eine Leistungspflicht der Beklagten könnte unter diesen Umständen nur bejaht werden, wenn zwischen den unbestrittenermassen während dem Versicherungsverhältnis eingetretenen Rückenschmerzen und den später diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen eine Wechselwirkung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung bestehen würde.
4.4 Bezüglich der von der Invalidenversicherung anerkannten psychischen Arbeitsunfähigkeit gilt es festzuhalten, dass schmerzhafte somatoforme Beschwerden unter gewissen Umständen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, wobei grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen für die Anerkennung einer Invalidität nicht. Gerade weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss im Rahmen der (administrativen und gerichtlichen) Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass somatisch nicht begründbare Schmerzsyndrome mit psychischen Beschwerden vergesellschaftet sind, die für sich oder im Verein mit den subjektiv erlebten Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00]). Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten oder das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff.).
4.5 Unterzieht man die Beurteilung von Dr. I.___ vom 7. Januar 2002 (Urk. 14/25) einer näheren Betrachtung, so fällt primär auf, dass es sich dabei lediglich um ein äusserst kurz gehaltenes "fachpsychiatrisches Attest" handelt, welches selbstredend den Anforderungen eines medizinischen Gutachtens bei weitem nicht genügt. Ein solches wäre mithin aber grundsätzlich Voraussetzung, um die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge einer Somatisierungsstörung rechtsgenüglich festzulegen. Soweit Dr. I.___ psychische Einschränkungen festgestellt hat, erreichen diese die nötige Schwere nicht, um im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Angaben des Klägers sind laut Dr. I.___ entsprechend seinem soziokulturellen Status adäquat, die Habitualpersönlichkeitsstruktur ist leichten Ausprägungsgrades, und es besteht eine leichte Anpassungsstörung. Inwiefern die depressive Somatisierungsstörung hinsichtlich des globalen neuropsychischen Funktionspotentials relativ zur Habitualpersönlichkeitsstruktur leichten Ausprägungsgrades in Beziehung stehen soll, ist ausserdem völlig unverständlich. Ebenso ist unklar, was unter einer "normativ-kategorial" veranschlagten Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist, und soweit Dr. I.___ auch die Erwerbsunfähigkeit in gleicher Höhe festlegt, gilt es anzumerken, dass dies nicht Sache des medizinischen Experten ist.
Angesichts der nur sehr geringen psychiatrischen Befunde kann somit die Festlegung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.___ nicht übernommen werden. Es erweist sich als offensichtlich unrichtig, dass die IV-Stelle dem Kläger gestützt darauf eine Invalidenrente zugesprochen hat. Vielmehr hat es bei den anlässlich der ersten Rentenverfügung vorgenommenen Beurteilungen zu bleiben, wonach der Kläger einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen kann und sich auf dieser Basis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Es ist denn auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die psychischen Beeinträchtigungen sind gering, wobei es diesbezüglich anzumerken gilt, dass der Kläger bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens geltend machen liess, es falle durchs Band weg eine nicht übereinstimmende Deckung der objektiven und der subjektiven Befunde auf, weshalb der Verdacht einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung nahe liegend sei (Urk. 14/18/2 S. 4). Diese Diskrepanz ist zwar unbestrittenermassen vorhanden, kann aber nicht im Wesentlichen auf psychische Ursachen zurückgeführt werden, sondern der Kläger ist bei Aufbringen der geforderten Willensanstrengung in der Lage, eine leichte Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Dass die Belastbarkeit infolge der fortschreitenden Dekonditionierung nach andauernder Stellenlosigkeit weiter gesunken ist, kann als invaliditätsfremder Umstand nicht berücksichtigt werden. Insoweit vermag auch der Bericht des H.___ vom 2. Juli 2001 (Urk. 14/27) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Wie bereits das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 16. Mai 2002 (Urk. 14/3) festgestellt hat, weicht die Einschätzung des H.___ nur leicht von den Schlussfolgerungen der übrigen Ärzte ab. Bei den funktionellen Abklärungen hat der Kläger nur eine "mässige" Leistungsbereitschaft gezeigt und sich nicht immer bis an die sichere körperliche Leistungsgrenze belasten lassen. Aufgrund des Berichts des H.___ kann demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.
4.6 Wie sich aus den Akten ergibt (Urk. 14/29), musste der Kläger wegen dem floriden Ulcus duodeni zwar vom 18. bis zum 22. Februar 2001 im Spital I.___ hospitalisiert werden, es wurde dadurch aber keine zusätzliche dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt.
4.7 Da keine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann die Frage, ob ein sachlich relevanter Zusammenhang zum ursprünglichen Gesundheitsschaden besteht, offen bleiben.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger nicht unter einer rentenbegründenden Invalidität leidet, was zur Abweisung der Klage führt.
6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Es können indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
Das Verhalten des Klägers kann vorliegend weder als leichtsinnig noch als mutwillig bezeichnet werden, weshalb es keinen Anlass gibt, von den genannten Grundsätzen abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen .
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).