Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
L.___
Kläger
gegen
1. Allgemeine Pensionskasse der A.___
c/o B.___ AG
Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich
2. Kaderversicherung A.___
Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
Beklagte
Sachverhalt:
1. L.___, geboren im Juli 1944, war bei der der A.___ angehörenden C.___ angestellt und bei der Allgemeinen Pensionskasse (APK) sowie der Kaderversicherung (KV) der C.___ Group vorsorgeversichert. Im Rahmen des Modells Option 2000 wurde er von der C.___ am 11. Mai 2000 per 1. August 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt (Urk. 2/1), wobei sich die C.___ verpflichtete, ihm bis zum Erreichen des AHV-Alters am 1. August 2009 Übergangsleistungen auszurichten.
Mit Schreiben vom 1. November 2001 informierte die A.___ als Rechtsnachfolgerin der C.___, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 nicht mehr in der Lage sei, die im Optionsvertrag vorgesehenen Zahlungen zu leisten, und bestätigte formell die Einstellung derselben. Gleichzeitig wies sie L.___ auf die Möglichkeit des vorzeitigen Pensionsbezugs hin und auf die Möglichkeit, die sich aus dem Optionsvertrag ergebenden Forderungen im Nachlass- oder Konkursverfahren der Gesellschaft, allenfalls auf dem Gerichtsweg geltend zu machen (Urk. 2/2).
L.___ meldete sich per 1. November 2001 bei der Arbeitslosenkasse an. Am 22. März 2002 unterzeichnete er zudem die Anmeldung zur externen Mitgliedschaft bei der APK und KV, die eine beitragsfreie Weiterführung des Altersguthabens bis zum 58. Altersjahr beziehungsweise bis zur Fälligkeit der Altersleistungen beinhaltete (Urk. 6/4-5). Nachdem L.___ per 1. August 2002 eine neue Stelle gefunden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 17. Juni 2002 die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung auf die neue Pensionskasse (Urk. 6/6), worauf am 5. November 2002 per 31. Juli 2002 die Austrittsabrechnung vorgenommen und die Freizügigkeitsleistung auf die neue Pensionskasse übertragen wurde (Urk. 6/7-8).
2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 reichte L.___ beim hiesigen Gericht gegen die APK und die KV der A.___ Klage ein mit dem Rechtsbegehren, diese seien zu verpflichten, ihm Fr. 310'868.50 zu bezahlen (Urk. 1 S. 1). Die Vorsorgeeinrichtungen stellten mit Klageantwort vom 21. Januar 2004 den Antrag, die Klage sei unter allfälligen Kostenfolgen zulasten des Klägers abzuweisen (Urk. 5).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei der Kläger in der Replik vom 19. Februar 2004 den Klagebetrag auf Fr. 310'813.10 reduzierte (Urk. 10 S. 3, Urk. 13).
Nachdem der Schriftenwechsel am 29. März 2004 geschlossen worden war (Urk. 14), reichte der Kläger am 10. Oktober 2004 weitere Unterlagen ein (Urk. 15, 16/1-2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2004 nahmen die Beklagten dazu Stellung (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger erblickt in der Begrenzung der externen Mitgliedschaft beziehungsweise in der beitragsfreien Weiterführung des Altersguthabens bei der APK und KV der A.___ bis zum 58. Altersjahr eine Zwangspensionierung. Unter Berufung auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 i.S. S., B 38/00, macht er geltend, eine solche sei nicht statthaft gewesen. Dementsprechend habe er dagegen als Mitglied der Interessengemeinschaft Option 1996/2000 am 15. Januar 2002 und danach mündlich erfolglos opponiert.
Mit der eingeklagten Forderung von Fr. 310'868.50 beziehungsweise Fr. 310'813.10 verlangt der Kläger nach dem Wortlaut seiner Rechtsschriften Ersatz für den sich auf Fr. 87'220.-- belaufenden Verlust der Arbeitslosenentschädigung ab Erreichen des Alters 58 in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Oktober 2003, für den sich auf Fr. 2'291.50 belaufenden Verlust des Vorzugszinses, der den Pensionskassenmitgliedern auf der Hypothek gewährt wird, sowie für den ihm durch die Zwangspensionierung entstandenen Kapitalverlust in der Höhe von Fr. 221'357.-- beziehungsweise Fr. 221'301.60. Der letztgenannte Betrag entspricht der sich aus der fehlenden Verzinsung des Sparkapitals ergebenden Differenz zwischen dem Alterskapital im Zeitpunkt des vereinbarten Altersrücktritts Ende Januar 2006 und der Freizügigkeitsleistung Ende Juli 2002, (Urk. 1 S. 2-3, Urk. 10 S. 2-3).
1.2 Die Beklagten weisen darauf hin, dass es sich bei ihnen um zwei selbständige Rechtspersönlichkeiten handle und eine gegenseitige solidarische Haftung für die jeweiligen Leistungen von vornherein nicht gegeben sei. Keine von ihnen sei indes zu Leistungen an den Kläger verpflichtet. Denn dieser habe per 1. August 2002 eine neue Stelle angetreten und seine Freizügigkeitsleistung sei auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen worden. Es sei somit gar nicht zu einer Früh- oder Zwangspensionierung gekommen. Hätte der Kläger nicht eine neue Stelle angetreten, hätte er weiterhin Arbeitslosentaggelder beziehen können. Hätte er sich vorzeitig pensionieren lassen, wäre er auch nicht des Vorzugszinses auf der Hypothekarschuld verlustig gegangen. Ein Anspruch auf einen Verbleib in den Pensionskassen lasse sich weder aus gesetzlichen noch aus reglementarischen Bestimmungen ableiten. Der Kläger habe im übrigen nicht dargetan, weshalb ihm durch den Übertritt in die neue Vorsorgeeinrichtung ein Schaden entstanden sei (Urk. 5 S. 4-8).
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
2.
2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).
Laut Art. 47 Abs. 1 BVG kann der Versicherte, der aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2.2 Nach Art. 13.1a des APK-Reglements und Art. 13.1 des KV-Reglements (Urk. 6/2-3) ist das ordentliche Rücktrittsalter der männlichen Versicherten das vollendete 63. Altersjahr.
Gemäss Art. 13.7 beziehungsweise 13.4 des jeweiligen Reglements können Versicherte frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eine gekürzte Altersleistung beziehen. Diese richtet sich nach dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Kapital und dem individuellen Umwandlungsfaktor gemäss der Tabelle im Anhang I.
Art. 13.4 des APK-Reglements hält unter anderem fest, dass der Altersleistungsanspruch bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Überbrückungsrente ergänzt werde, sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist. Diese entspreche höchstens der maximalen AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 13.7 des APK-Reglements werde sie pro rata reduziert und auf eine längere Zeitdauer verteilt. Sie ende unter anderem mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
Nach Art. 13.5 des KV-Reglements und Art. 13.8 des APK-Reglements sind Freistellungen vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit Weiterzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber bis zum ordentlichen oder allenfalls vorzeitigen Rentenbeginn möglich.
Ferner hält Art. 18.1 der Reglemente fest: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, ohne dass nach den vorstehenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen der KV beziehungsweise der APK besteht, endet die Versicherung. Ist ein Kapital vorhanden, hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
2.3 In dem am 22. November 2001 in Kraft getretenen jeweiligen Anhang III zu den beiden Reglementen wurde die externe Versicherung geregelt, die für Versicherte, die als Folge der Personalreduktion aus wirtschaftlichen Gründen bei den angeschlossenen Firmen entlassen werden, ein Verleiben als externe Versicherte ermöglichen sollte (Art. 31).
Der jeweilige Art. 32 des Anhangs III zu beiden Reglementen sieht vor, dass der Versicherte, falls er am Ende der Kündigungsfrist das 54. (Frauen) respektive das 55. (Männer) Altersjahr vollendet hat, längstens bis zum vollendeten 57. (Frauen) resp. 58. (Männer) Altersjahr als externer Versicherter in der APK beziehungsweise KV bleiben kann, wenn die Entlassung beziehungsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Personalreduktion aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist und der Versicherte dadurch aus der APK beziehungsweise KV austreten müsste.
Nach Art. 33 Abs. 1 des Anhangs III gilt das jeweilige Reglement für externe Versicherte unter anderem mit der Abweichung, dass der Anspruch auf Altersleistungen am Monatsersten nach Vollendung des 57. (Frauen) respektive 58. (Männer) Altersjahres beginnt.
In Art. 33 Abs. 2 wird ferner festgehalten, dass ein Austritt als externer Versicherter dann erfolgt, wenn er der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG untersteht, einen Barauszahlungsgrund nach FZG geltend macht oder den Vorsorgeschutz nach Art. 4 FZG in anderer Form erhalten möchte.
3.
3.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C.___ wurde mit der vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der "Option 2000" Ende Juli 2000 faktisch beendet. Da der Kläger in diesem Zeitpunkt erst 56 Jahre alt war und weder die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersleistung im Sinne von Art. 13.1 und 13.2 noch einer gekürzten Altersleistung im Sinne von Art. 13.7 beziehungsweise Art. 13.4 des jeweiligen Reglements erfüllte, hätte er an sich bereits damals gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG und Art. 18.1 der Reglemente Anspruch auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung gehabt. Durch die "Option 2000" verpflichtete sich die C.___ jedoch, dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren 70 % des bisherigen Basissalärs beziehungsweise Fr. 7'000.--, hernach bis zu der auf den 1. Februar 2006 vorgesehenen Frühpensionierung 50 % beziehungsweise Fr. 5'000.-- und danach Fr. 2'010.-- bis zum Erreichen des AHV-Alters zu bezahlen, wobei sie bis zum 1. Februar 2006 die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge an die APK/KV übernehmen wollte (Urk. 2/1).
Durch diese Vereinbarung wurde der Kläger freigestellt im Sinne von Art. 13.8 beziehungsweise 13.4 des jeweiligen Reglements, was ihm die Beibehaltung des Status eines externen Versicherten mit entsprechendem beitragspflichtigem Einkommen ermöglichte. Durch die "Option 2000" wurde indes ausschliesslich die C.___ zu Lohnersatz- und Beitragsleistungen verpflichtet. Leistungen der Beklagten wurden darin nicht festgelegt. Beginn und Höhe der Altersleistungen sowie der Überbrückungsrente gemäss Art. 13.7 des APK-Reglements richteten sich denn auch nach wie vor ausschliesslich nach den Reglementen.
3.2 Nachdem die C.___ zahlungsunfähig geworden war und ab 1. Oktober 2001 die im Rahmen des Optionsvertrages vereinbarten Leistungen nicht mehr hatte ausrichten können, waren die reglementarischen Voraussetzungen der Beibehaltung des Versichertenstatus des Klägers an sich nicht mehr erfüllt. Da er in diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Altersleistungen hatte, beschränkte sich sein Leistungsanspruch gegenüber den Beklagten erneut auf die Freizügigkeitsleistungen.
Um bei Versicherten mit vollendetem Altersjahr 54 (Frauen) und 55 (Männer), die als Folge der Personalreduktion aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden, den endgültigen Verlust der Altersleistungen zu vermeiden, ergänzten die Beklagten ihre Reglemente mit den Anhängen III in dem Sinne, dass ein weiterer Verbleib als externe Versicherte sowie die beitragsfreie Weiterführung des Altersguthabens bis zum vollendeten 57. (Frauen) und 58. (Männer) Altersjahr möglich sein und danach der Anspruch auf Altersleistungen entstehen sollte. Eine Weiterführung der Versicherung bis zu dem mit der C.___ ehemals vereinbarten Termin oder bis zum ordentlichen Rücktrittsalter wurde nicht vorgesehen. Diese Anhänge wurden auf den 22. November 2001 in Kraft gesetzt (Urk. 6/2 S. 19, Urk. 6/3 S. 14).
Wenn der in diesem Zeitpunkt 57-jährige Kläger von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch machte, sich am 22. März 2002 als externes Mitglied anmeldete und zu den von der APK und KV umschriebenen Bedingungen weiter versichern liess (Urk. 6/4-5), so kann darin entgegen seiner Auffassung keine Zwangspensionierung erblickt werden, auch wenn für die Kategorie der externen Versicherten im Anhang III der Altersrücktritt in dem nach den Reglementen frühest möglichen Zeitpunkt nun zwingend vorgeschrieben wurde. Es wäre ihm nämlich freigestanden, auf den Beitritt zur externen Versicherung zu verzichten und bereits nach dem Dahinfallen der mit der "Option 2000" bewirkten Freistellung die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung zu verlangen.
3.3 Indem der Kläger schliesslich mit Schreiben vom 17. Juni 2002, mithin vor Vollendung des 58. Altersjahres, aufgrund eines per 1. August 2002 eingegangenen neuen Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung verlangte (Urk. 6/6), entschied er sich für die Auflösung der externen Versicherung vor dem vorzeitigen Altersrücktritt und gegen die im Anhang III vorgesehene Ausrichtung der Altersleistung.
Unbestrittenermassen erstellten die Beklagten am 5. November 2002 die Austrittsabrechnungen per 31. Juli 2002 und übertrugen die jeweiligen Freizügigkeitsleistungen auf die neue Pensionskasse mit Valuta 6. September 2002 (Urk. 6/7-8, 10 S. 2). Anderweitige Leistungen wurden damit hinfällig. Auch aus der Übergangsregelung der "Option 2000" können gegenüber den Beklagten keine Leistungen abgeleitet werden, waren diese doch an dieser Vereinbarung nicht beteiligt und traf diese mangels entsprechender reglementarischer Grundlage auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der C.___ keine Pflicht zur Umsetzung dieses Vertrages.
Zudem ist nicht ersichtlich und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen nicht gesetzes- und reglementskonform berechnet worden wären. Aufgrund der "Option 2000" waren die von Gesetzes wegen an sich schon bei der faktischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Juli 2000 fällig gewordenen Freizügigkeitsbeträge sogar noch bis Oktober 2001 mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen weiter geäufnet und danach aufgrund der Anhänge III noch beitragsfrei weiter geführt worden.
Demnach ist die Klage, soweit damit überhaupt gesetzliche oder reglementarische Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen verlangt werden, abzuweisen.
4. In erster Linie wird die Klage indes mit der als widerrechtlich bezeichneten Zwangspensionierung bei Erreichen des 58. Altersjahres, wie sie in den Anhängen III vorgesehen wurde, begründet. Der Kläger verlangt denn auch von den Beklagten ausdrücklich "Ersatz" für die Leistungen, die ihm dadurch entgingen, dass es nicht zu dem im Rahmen der "Option 2000" auf Ende Januar 2006 vorgesehenen Altersrücktritt kommen konnte, sondern er sich mit der per Ende Juli 2002 berechneten Freizügigkeitsleistung begnügen musste.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts steht das Verfahren nach Art. 73 BVG jedoch nicht zur Verfolgung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen zur Verfügung, welche die ehemals versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung oder deren Trägerin erhebt (BGE 117 V 41 Erw. 3d, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2004 i.S. X., B 37/03). Insofern kann auf die Klage nicht eingetreten werden.
5. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Grundsätzen abzu- weichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Allgemeine Pensionskasse der A.___
- Kaderversicherung A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).