Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00157
BV.2003.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
B.___
 
Kläger

vertreten durch Georg Biedermann
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur

gegen

1. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

2. Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich

3. Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich



4. Schweizerische National Sammelstiftung BVG
Wuhrmattstrasse 19, Postfach, 4103 Bottmingen

Beklagte



Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1955, arbeitete - gemäss seinen eigenen Ausführungen (Urk. 1) - von August bis Dezember 1996 (nach anderen Quellen bis März 1997 [vgl. Urk. 2/1]) bei der Personalberatung A.___ AG und vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 bei der C.___ AG; ab Februar 1998 bis August 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung; ab 1. September 1998 war der Versicherte für die D.___ AG angestellt. Während dieser Zeiträume war er bei folgenden Versicherungen vorsorgeversichert:
-   von August bis Dezember 1996 (allenfalls bis März 1997): Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend „Winterthur“)
-   vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“)
-   von Februar bis August 1998: Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend „Auffangeinrichtung“)
-   ab 1. September 1998: Schweizerische National Sammelstiftung BVG (nachfolgend „National“)
1.2     Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine (auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende) ganze Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten, mit welcher er unter anderem die Festlegung eines früheren Rentenbeginns beantragen liess, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Mai 2003 (Urk. 2/5), soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     In der Folge ersuchte der Versicherte die National vergeblich um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/6). Auch die Winterthur war nicht bereit, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 4).

2.       Mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Winterthur, die Zürich, die Auffangeinrichtung und die National erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte  1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.
2.   Ev. seien die Beklagten 2, 3 oder 4 zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.
3.   Ev. seien die Strafakten der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Prozessnummer E.___ beizuziehen.
4.   Herrn B.___ sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
5.   Die leistungspflichtige Beklagte habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen“
         Die Zürich schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2004 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Die Auffangeinrichtung enthielt sich in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2004 (Urk. 9) eines Antrages. Die National beantragte in ihrer Klageantwort vom 2. März 2004 (Urk. 13) die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Auch die Winterthur schloss in der Klageantwort vom 3. März 2004 (Urk. 15) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
         Mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 19) wurde das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Replicando liess der Kläger an den Anträgen in der Klageschrift festhalten und zwei neue Anträge stellen (Urk. 23):
„6.   Die leistungspflichtige Beklagte habe ab Einreichung der Klageschrift am 16. Dezember 2003 die geschuldeten Rentenleistungen zu verzinsen.
7.   Die Beklagte 2, in der Klageschrift irrtümlich bezeichnet mit ‚Zürich - Lebensversicherungen’ sei mittels Parteiwechsel neu als Sammelstiftung BVG der ‚Zürich’ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8058 Zürich in das Verfahren aufzunehmen.“
         Nachdem die Zürich bereits in ihrer Klageantwort auf das Versehen des Versicherten aufmerksam gemacht und ihrerseits einen Parteiwechsel im Sinne des klägerischen Antrages Ziffer 7 beantragt hatte (Urk. 6 S. 3), wurde das Rubrum in Sinne der involvierten Parteien formlos korrigiert.
         Die Zürich und die National hielten duplicando an ihren Abweisungsanträgen fest (Urk. 26 und 28). Die Winterthur hielt in ihrer Duplik vom 14. September 2004 (Urk. 29) ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest, stellte jedoch noch folgenden neuen Eventualantrag:
„Sollte die Beklagte 1 zur Erbringung der Invalidenleistungen verpflichtet werden, sei abzuklären, welche Funktion der Kläger bei der A.___ AG innehatte. Für den Fall, dass der Kläger Geschäftsführer derselben war, erhebt die Beklagte 1 Widerklage. Diesfalls beantragt die Beklagte 1 der Kläger sei aufgrund seiner Funktion bei der A.___ AG zu verpflichten, der Beklagten 1 Schadenersatz zu leisten.“
         Mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 30) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 117 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmung nach § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im vorliegenden Prozess sinngemäss Anwendung findet, ist die Widerklage mit der Klageantwort zu erheben und zu begründen. Mit Zustimmung des Klägers oder unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO (Novenordnung) wird sie auch noch in einem späteren Zeitpunkt zugelassen.
         Eventuelle Widerklagen sind nach ständiger Gerichtspraxis grundsätzlich zulässig, sofern sie für den Fall erhoben werden, dass die Hauptklage ganz oder teilweise gutgeheissen (beziehungsweise abgewiesen) wird. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Widerklage von Anfang an rechtshängig ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 15 zu § 60 ZPO mit Hinweisen).
1.2     Die Beklagte 1 erhob in ihrer Duplik vom 14. September 2004 (Urk. 29) eine eventuelle Widerklage, mit welcher sie einen unbezifferten und bedingten Schadenersatzanspruch gegen den Kläger erhob. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur gehörigen Bezifferung der Widerklage kann vorliegend verzichtet werden. Das (eventuelle) Widerklagerechtsbegehren erweist sich nämlich zum einen als unzulässig, weil es eine unstatthafte Bedingung („Für den Fall, dass der Kläger Geschäftsführer [...] war...“) enthält. Rechtsbegehren sind grundsätzlich bedingungsfeindlich; die eventuelle Widerklage durchbricht dieses Prinzip nur insoweit, als dass sie durch das Schicksal der Hauptklage bedingt ist. Mit anderen Worten darf die Bedingung für die Widerklage einzig im Ausgang des Hauptbegehrens bestehen. Enthält die eventuelle Widerklage - wie in casu - weitere Bedingungen, ist auf sie nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1 ff. zu § 60 ZPO mit Hinweisen). Zum anderen erweist sich die eventuelle Widerklage der Beklagten 1 auch deshalb als unzulässig, weil sie zu spät erhoben wurde und in casu keine der in § 117 Satz 2 genannten Ausnahmen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass diese Ausnahmebestimmungen praxisgemäss nicht auf eventuelle Widerklagen anzuwenden sind; solche Widerklagen sind von Anfang an zu erheben (vgl. Erw. 1.1).
         Auf die Widerklage der Beklagten 1 ist somit nicht einzutreten.

2.
2.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.2     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess seine Klage beziehungsweise sein gegen die Beklagte 1 gerichtetes Hauptbegehren im Wesentlichen damit begründen, dass er im Herbst 1996 in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, anlässlich welcher er  psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe. Seither sei er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte belegt werde. Daraus folge, dass die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Da der Kläger seit seinem ersten gesundheitlichen Einbruch während der Untersuchungshaft im Herbst 1996 bis zur definitiven gesundheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Oktober 1998 lückenlos gegen die wirtschaftlichen Folgen des Invaliditätsrisikos versichert gewesen sei und (wohl unbestrittenermassen) in dieser Zeit die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, die zur Invalidität geführt habe, stehe zumindest fest, dass eine der Beklagten leistungspflichtig sei.
3.2
3.2.1   Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Kläger während seiner Anstellung bei der A.___ AG nie arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten 1 entfalle. Der Kläger habe sich am 16. März 1997 erstmals in medizinische Behandlung begeben. Vor diesem Zeitpunkt existierten keine Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Vor dem 24. September 1998 hätten noch keine hinreichenden Hinweise auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorgelegen.

3.2.2   Die Beklagte 2 verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit bei der C.___ AG, als er bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei, nie arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei zwar bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, dies habe jedoch keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Nach Beendigung seiner Tätigkeit für die C.___ AG am 31. Januar 1998 sei der Kläger bis zum 31. August 1998 arbeitslos gewesen; er habe als vollumfänglich vermittlungsfähig gegolten und entsprechende Taggelder bezogen. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger nach dem psychischen Zusammenbruch im Herbst 1996 (Untersuchungshaft) und der definitiven Arbeitsunfähigkeit ab 26. Oktober 1998 eine relativ stabile Periode ohne manifeste gesundheitliche Störungen und ohne Perioden von Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe.
3.2.3   Die Beklagte 3 wies darauf hin, dass der Kläger nie bei ihr versichert gewesen sei. Sie fügte weiter an, dass sie - falls der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Juli 1997 festzusetzen wäre - von vornherein keine Invalidenrente ausrichten könnte, weil die Risikoversicherung für arbeitslose Personen erst auf dieses Datum hin eingeführt worden sei. Im Übrigen enthielt sich die Beklagte 3 einer Stellungnahme zur Sache.
3.2.4   Die Beklagte 4 vertrat die - ihre eigene Leistungspflicht ausschliessende - Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sicher vor dem 1. September beziehungsweise 26. Oktober 1998 begonnen habe. Zweifelsfrei bestehe „zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeit (26.3.1997 - 4.3.1998; erste ärztlich attestierte partielle Arbeitsunfähigkeit) und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang“. Irrelevant sei hingegen die vom hiesigen Gericht im Urteil 27. Mai 2003 (IV.2002.00187; Urk. 2/5) vertretene Ansicht. Es spiele für die Eruierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit absolut keine Rolle, ob der Kläger die Periode zwischen Oktober 1996 und Oktober 1998 ohne manifeste gesundheitliche Störungen und ohne Phasen von Arbeitsunfähigkeit durchlebt habe. Entscheidend sei der Zeitpunkt der erstmaligen „medizinisch indizierten“ psychischen Erkrankung, welche zur ersten Arbeitsunfähigkeit im März 1997 geführt habe. Die daran anschliessende Arbeitstätigkeit in einem „Schonklima“ sowie die daran anschliessende Erwerbslosigkeit könnten daran nichts ändern. Im Übrigen sei die Beklagte 4 nicht an den IV-Entscheid gebunden. Wäre die Beklagte 4 in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, wäre der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht „willkürlich“ auf Oktober 1998 festgelegt worden. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er sich bereits seit Herbst 1996 arbeitsunfähig fühle, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten 4 ohnehin und a priori entfalle.
4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ab wann der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente hat und - damit zusammenhängend - welche der Beklagten dafür leistungspflichtig ist. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der oben in Erw. 2.3 wiedergegebenen Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Beantwortung der streitentscheidenden Fragen nicht durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 in Sachen des Klägers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Beginn der Invalidenrente (Prozess Nummer IV.2002.00187; Urk. 2/5) präjudiziert werden, weil die Beklagten nicht in jenes Verfahren einbezogen wurden. Daraus folgt, dass im vorliegenden Prozess der Sachverhalt neu zu prüfen ist, wobei - selbstredend - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es im vorliegenden Prozess zu einer ähnlichen Beweiswürdigung wie im rechtskräftig erledigten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren kommen könnte.
4.2     Med. pract. F.___, der den Kläger seit dem 13. August 1998 behandelte, diagnostizierte am 12. Mai 1999 eine Depersonalisation mit phasenweiser Depression. Die Krankheit müsse als schwer eingestuft werden. Seit der Untersuchungshaft habe es phasenweise Besserungen gegeben, die sich aber unter realen Anforderungen als Schein erwiesen hätten. Der Depressionszustand habe sich zwar wesentlich aufgehellt; dies ergebe jedoch grundsätzlich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit. Er attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 sowie seit dem 26. Oktober 1998 auf unbestimmte Zeit, wobei er nicht davon ausgehe, dass in nächster Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 2/16).
         Am 25. Juni 1999 berichtete med. pract. F.___, die Arbeitsunfähigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. Es handle sich um eine neurotische Entwicklung, die weit zurückverfolgt werden könne. Die Untersuchungshaft habe mit den extremen Umständen verständlicherweise zu einer Dekompensation geführt und die vorherige Situation noch verstärkt (Urk. 2/15).
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 10. September 1999 (Urk. 2/8 [unvollständig]; Urk. 14/2 [vollständige Fassung]) aus, dass während seiner Behandlung, welche am 4. März 1998 beendet worden sei, die Arbeitsfähigkeit „partiell noch eingeschränkt“ gewesen sei. „Am Ende der Behandlung gebessert.“
         Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in seinem Bericht vom 27. Oktober 1999 (Urk. 14/5) dahingehend, dass der Kläger während Jahren hinsichtlich seiner Kräfte und seiner geschäftlichen Fähigkeiten über seine Verhältnisse gelebt habe. Es sei deshalb ab etwa 1996 und definitiv seit 1998 zum fast unvermeidlichen geschäftlichen und psychischen Zusammenbrechen gekommen. Psychiatrisch-diagnostisch könne von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden. Seit dem 24. September 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         In seinem Bericht vom 18. Februar 2000 (Urk. 2/14) hielt med. pract. F.___ fest, der psychoseähnliche Zustand des Klägers mit deutlicher Reduktion der Körper- und Gefühlswahrnehmung habe sich wohl etwas verbessert. Jede alltägliche Anforderung führe jedoch zu einer starken Lähmung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit, die den Kläger selbst in der Freizeit überfordere. Er sei auch nicht mehr im Stande, Kontakte zu pflegen, und habe sich vollständig isoliert. An eine Arbeitsfähigkeit könne zur Zeit sicher nicht gedacht werden.
         Am 30. November 2000 bezifferte med. pract. F.___ die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wiederum mit 100 % seit dem 26. Oktober 1998. Der Kläger habe eine Schlosserlehre absolviert und sich im Jahre 1979 selbständig gemacht. Er habe eine Temporärbürokette aufgebaut und es bis im Jahre 1996 zu einem Umsatz von zwanzig Millionen jährlich, bei einem Personalbestand von 700 Angestellten gebracht; dabei sei er zunehmend depressiv geworden. Der Kläger habe ihn 1991 aufgesucht, da er wegen Schlaflosigkeit und der Unfähigkeit zu entspannen Schlaf- und Beruhigungsmittel benötigt habe. Das heutige Problem müsse im Rahmen dieser neurotischen Entwicklung gesehen werden. Im Oktober 1996 sei es auf mysteriöse Weise zu einer Untersuchungshaft gekommen. Bis heute habe dem Kläger nichts bewiesen werden können. Diese als Intrige imponierende Geschichte habe zu einem Zusammenbruch in der Untersuchungshaft, mit psychoseähnlichem Ausmass, geführt. Der Kläger sei damals aufgrund eines Brandes beinahe erstickt und habe die Zelle ohne Licht nicht mehr ertragen können. Er habe sich damals zwar von diesem extremen Zustand etwas erholen können, habe jedoch nie mehr zu seiner früheren Stärke zurückgefunden. Als er anschliessend bei seinem Bruder gearbeitet habe, sei klar geworden, dass er unfähig gewesen sei, sich zu wehren und wegen seiner naiven und netten Art sei er von ihm fallengelassen worden. Als er im Herbst 1998 eine neue Stelle angenommen habe, seien die alten Symptome wie Schlaflosigkeit, Angst, Stress und vor allem das Gefühl, nicht mehr zu leben und sich selbst fremd zu sein, wieder zum Vorschein gekommen. Dies habe sich bis heute nicht wesentlich geändert, obwohl sich die Depression aufgehellt habe. Die starke Verletzung, die damals in der Untersuchungshaft ihren Höhepunkt gehabt habe, bestehe im Hintergrund. Die grosse Diskrepanz zwischen dem früheren erfolgreichen Geschäftsmann und der heutigen vollständigen Überforderung könnte nicht grösser sein. Die psychiatrische Behandlung sei sehr schwierig und diene vorwiegend der Stabilisierung, um weitere Dekompensationen zu verhindern. Die Prognose sei ungewiss. Eine Schizophrenie habe bis anhin nicht diagnostiziert werden können. In diesem Zustand sei der Kläger nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 2/13).
         Am 21. März 2001 erklärte Dr. G.___ unterschriftlich, dass der Kläger, als er die Behandlung am 4. März 1998 bei ihm abgeschlossen habe, noch ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/9 = Urk. 14/3).
         Med. pract. F.___ bestätigte in seinem Bericht vom 17. August 2001 (Urk. 2/12), dass sich der frühere psychische Zustand des Klägers wesentlich von demjenigen nach der Untersuchungshaft unterscheiden lasse. Die Arbeitstätigkeit nach der Untersuchungshaft beim Bruder des Klägers sei nur möglich gewesen, weil dieser ein Auge zugedrückt habe. In der freien Marktwirtschaft wäre dies nicht möglich gewesen. Somit müsse er zur Schlussfolgerung kommen, dass der Kläger mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit seit seiner Untersuchungshaft im Oktober 1996 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Schwere der festgestellten Symptomatik sei so überzeugend, dass auch nicht von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
         Dr. G.___ berichtete am 12. Dezember 2002, er habe den Kläger vom 16. März 1997 bis 4. März 1998 behandelt und eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Untersuchungshaft mit depressiven Verstimmungszuständen diagnostiziert. Aus der Krankenakte gehe hervor, dass er während der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt habe, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Retrospektiv falle es ihm daher schwer, die damalige Arbeitsfähigkeit präzise zu beurteilen, doch würde er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ersten Hälfte der Behandlungsperiode über 50 %, später, bis zum Ende der Behandlung mit etwa 50 % veranschlagen, bedingt durch den reduzierten psychischen Allgemeinzustand aufgrund der depressiven Stimmungslage und Antriebslosigkeit des Klägers (Urk. 2/7).
4.3
4.3.1   Aus den oben wiedergegebenen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Kläger mindestens seit September/Oktober 1998 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 2/13, 2/16 und14/5). Für die Zeit davor beziehungsweise hinsichtlich der Frage, ob beim Kläger bereits während seiner Untersuchungshaft vom Herbst 1996 oder daran anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, erweist sich die Aktenlage in medizinischer Hinsicht als erheblich weniger stringent.
         Wie bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 (Urk. 2/5 Erw. 3.3) argumentiert wurde, vermögen die Beurteilungen von med. pract. F.___ für die Zeit vor August 1998 nicht zu überzeugen, weil der Kläger erst seit diesem Zeitpunkt in seiner Behandlung stand. Das hiesige Gericht hielt in Erw. 3.3 des genannten Urteils im Übrigen Folgendes fest (Urk. 2/5; der Kläger wurde im damaligen Verfahren als Beschwerdeführer bezeichnet):
„[Zudem] steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 als Regionalverantwortlicher Region Zürich bei der C.__ arbeitete. Als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden wirtschaftliche Gründe angegeben [...]. Deshalb erstaunt es doch, wenn med. pract. F.___ ausführt, dass die Schwere der festgestellten Symptomatik so überzeugend gewesen sei, dass auch nicht von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne [...], zumal er dem Beschwerdeführer erstmals während seiner Tätigkeit bei der D.___ AG eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. September bis 12. Oktober 1998 attestierte. Ebenso wenig kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ abgestellt werden, führt dieser doch selbst aus, er habe während der Zeit der Behandlung keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb es ihm schwer falle, diese retrospektiv anzugeben. Während der Behandlung bei Dr. G.___ stand der Beschwerdeführer jedoch im erwähnten Arbeitsverhältnis bei der C.__ , weshalb davon auszugehen ist, dass Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sicherlich beurteilt hätte, wenn der Beschwerdeführer in jener Zeit seiner Arbeit nicht hätte nachgehen können.“
         Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat sich nichts ergeben, was diesen Erwägungen entgegenstehen würde. Vielmehr wird die damals vom hiesigen Gericht vertretene Auffassung, dass beim Kläger erst ab Herbst 1998 eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, durch weitere Akten, die - soweit ersichtlich - nicht ins damalige Verfahren eingebracht worden waren, noch zusätzlich gestützt. So wird die Überzeugungskraft der Berichte von Dr. G.___ durch einen eklatanten Widerspruch noch weiter vermindert: In seinem Bericht vom 10. September 1999, dessen vollständige Fassung als Urk. 14/2 im Recht liegt (der Kläger liess als Urk. 2/8 [wohl irrtümlich] eine unvollständige Version ohne die nachfolgende Passage einreichen), führte Dr. G.___ aus, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit „partiell noch eingeschränkt“ gewesen sei („Am Ende der Behandlung gebessert“). Am 21. März 2001 bestätigte Dr. G.___ hingegen, dass der Kläger bei Abschluss der Behandlung noch ganz arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/9). Gemäss seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 (Urk. 2/7) sei in der ersten Hälfte der Behandlungsperiode von einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % und dann von einer von etwa 50 % auszugehen. Mit anderen Worten bietet Dr. G.___ insgesamt drei verschiedene Versionen an, die zueinander in offenem Widerspruch stehen. Es versteht sich von selbst, dass insoweit die Aussagen von Dr. G.___ keinen Beweiswert haben. Insbesondere auch seine Aussage, er habe seinerzeit keinen Anlass gehabt, die Arbeitsfähigkeit des (damals zu 100 % arbeitstätigen) Klägers zu beurteilen (vgl. Urk. 2/7), erscheint mehr als lebensfremd und überzeugt nicht. Zudem schloss sich auch Dr. H.___ im Wesentlichen der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 vertretenen Auffassung an (Urk. 14/5), wonach der Kläger erst ab Herbst 1998 arbeitsunfähig wurde.
4.3.2   Für das vorliegende Verfahren ergibt sich, dass nach der herrschenden Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 24. September 1998 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urk. 2/16 und 14/5). Beim Kläger, der stets vollzeitbeschäftigt beziehungsweise uneingeschränkt vermittlungsfähig gewesen ist, mag zwar schon zuvor eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen haben, zu einer (nachgewiesenen beziehungsweise nachweisbaren) Arbeitsunfähigkeit führte diese Beeinträchtigung vor dem 24. September 1998 nach der herrschenden Aktenlage jedoch nicht. Allein dies ist vorliegend relevant.
4.4
4.4.1   Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.4.2   Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Frage, ob der Kläger nicht doch bereits anschliessend an seine Untersuchungshaft vom Herbst 1996 arbeitsunfähig war, noch weiter abklären liesse. Dazu scheint insbesondere der vom Kläger beantragte Beizug der Akten des gegen seinen Bruder geführten Strafverfahrens von vornherein nicht geeignet. Dass daraus qualifizierte Erkenntnisse medizinischer Natur über den Kläger zu gewinnen wären, liess nicht einmal dieser behaupten. Schliesslich ist auch von der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzusehen, denn - ohne echtzeitliche medizinische Befunde - könnte ein Gutachter (mehrere Jahre danach) nur darüber spekulieren, ob der Kläger bereits vor dem 24. September 1998 arbeitsunfähig war oder nicht. Damit liesse sich der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von vornherein nicht erreichen.
4.5     Aus dem Gesagten folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), am 24. September 1998 eingetreten ist. Damals war der Kläger bei der Beklagten 4 versichert. Demzufolge ist die Beklagte 4 in Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 1999 (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten (Rechtsbegehren Ziffer 2). Der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad blieb in vorliegendem Verfahren - angesichts der insoweit eindeutigen medizinischen Aktenlage - zu Recht unbestritten.
         Die Klagen gegen die Beklagten 1, 2 und 3 sind abzuweisen.

5.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger erhob mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 Klage (zur Post gegeben am 17. Dezember 2003; vgl. Urk. 1), womit ihm ab 17. Dezember 2003 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.
6.1
6.1.1   Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Kläger Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Mit Honorarnote vom 19. Januar 2005 (Urk. 31) machte der Rechtsvertreter des Klägers einen Aufwand von 725 Minuten (= 12 Stunden und 5 Minuten) geltend, was angemessen erscheint. Bei einem im vorliegenden Fall anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 170.-- (exklusive Mehrwertsteuer) und Barauslagen von Fr. 65.-- ergibt sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'280.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche die unterliegende Beklagte 4 zu bezahlen hat.
         Da dem Kläger mit Verfügung vom 6. April 2004 (Urk. 19) Georg Biedermann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, ist die Prozessentschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen (§ 89 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer).
6.1.2   Die Beklagte 1, auf deren Widerklage nicht einzutreten ist, ist hingegen nicht zur Ausrichtung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, da dem Kläger die Widerklage (wegen deren offensichtlicher Unzulässigkeit) nicht zur Beantwortung zugestellt wurde. Die Beklagte 1 ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Erhebung solcher - gleich in mehrfacher Hinsicht und in augenfälliger Weise unzulässiger - (Wider-) Klagen fürderhin als mutwillig und leichtfertig (und damit als kostenpflichtig) qualifiziert werden könnte.
6.2     Die teilweise obsiegende Beklagte 1 beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben allerdings nach der konsolidierten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in allen Zweigen der Bundessozialversicherung (und damit selbstredend auch im Bereich der beruflichen Vorsorge) keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person (BGE 126 V 143 mit Hinweisen).
         Den Beklagten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Widerklage der Beklagten 1 wird nicht eingetreten.
2.         Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:
1.         In Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 4 wird die Schweizerische National Sammelstiftung BVG verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 17. Dezember 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
           Die Klagen gegen die Beklagten 1, 2 und 3 werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 4 wird verpflichtet, Georg Biedermann eine Prozessentschädigung von Fr. 2'280.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Den Beklagten werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Georg Biedermann
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Schweizerische National Sammelstiftung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).