Sozialversicherungsrichter Zünd
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 9. September 2004
in Sachen
V.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher und Notar Prof. Dr. J. Brühwiler
Centralstrasse 4, 237, 2540 Grenchen
gegen
I.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli
Dufourstrasse 95, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren am 18. November 1931, war bei der V.___ AG beschäftigt und damit bei der V.___ vorsorgeversichert. Am 14. Juli 1995 vereinbarte er mit der Arbeitgeberin seine frühzeitige Pensionierung per 30. September 1995, wobei folgende monatliche Leistungen der Vorsorgeeinrichtung vereinbart wurden: ordentliche Rente Fr. 2'778.--, AHV-Beitragszuschuss Fr. 100.--, AHV-Ersatzrente Fr. 1'940.--, gesamthaft Fr. 4'818.-- (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 4. August 1995 bestätigte die V.___ AG die Ausrichtung der erwähnten Leistungen, wobei die Zahlung der AHV-Ersatzrente sowie des AHV-Beitragszuschusses bis 30. November 1996 befristet wurden (Urk. 2/5).
1.2 In der Folge richtete die V.___ nebst der ordentlichen Rente auch nach dem 30. November 1996 sowohl die AHV-Ersatzrente als auch den AHV-Beitragszuschuss aus (Urk. 2/7-14), und zwar bis zum 31. Januar 2002 in der Höhe von insgesamt Fr. 139959.-- (Urk. 2/15/2). Am 18. Januar 2002 forderte sie die unter diesem Titel zwischen Februar 1997 bis Januar 2002 ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 135'775.-- zurück (Urk. 2/15/1) und gab sich mit der von I.___ angebotenen Zahlung von Fr. 20'000.-- (Urk. 2/21) nicht zufrieden (Urk. 2/23). Da weiterhin keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 2/24-30), brachte die V.___ ab August 2003 den Betrag von Fr. 956.90 zur Verrechnung und richtete ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduzierte Rentenleistungen aus (Urk. 2/31).
2. Am 9. Januar 2004 erhob die V.___ Klage gegen I.___ mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 134'217.60 zuzüglich Zins seit 19. Januar 2002 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Nachdem dieser am 18. März 2004 die Abweisung der Klage beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beklagte bestritt vorweg die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache und brachte vor, es handle sich bei den strittigen Beträgen nicht um die Rückerstattung von Berufsvorsorgeleistungen, sondern um eine AHV-Ersatzrente. Für die Rückforderung von AHV-Ersatzrenten sei das hiesige Gericht im Klageverfahren sachlich nicht zuständig (Urk. 8 S. 2).
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG bildet jedoch, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 127 V 35 Erw. 3b, 125 V 168 Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, 117 V 50 Erw. 1, und 341 Erw. 1b, 116 V 220 Erw. 1a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Laut § 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale gerichtliche Instanz unter anderem Klagen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG.
1.3
1.3.1 Die vorgetragene Rüge des Beklagten erschöpft sich in der Behauptung, für die Rückforderung von AHV-Ersatzrenten sei das angerufene Gericht im Klageverfahren sachlich nicht zuständig, ohne dabei auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug zu nehmen.
1.3.2 Die Forderung der Klägerin gründet darin, dass sie auch nach dem Eintritt des Beklagten ins AHV-Rentenalter die nur bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten und geschuldeten überobligatorischen Leistungen im Sinne einer AHV-Überbrückungsrente sowie eines AHV-Beitragszuschusses ausrichtete. Die sich ergebende Rückforderung betrifft damit eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten.
Weiter liegt eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge vor, denn im Rahmen der Frühpensionierung wurde offenbar zum Ausgleich des noch nicht entstandenen Rentenanspruches gegenüber der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung die Leistung eines entsprechenden Ersatzes nebst einem AHV-Beitrag vereinbart. Damit aber dienten die Zahlungen der beruflichen Altersvorsorge, waren sie doch als Substrat für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach der altersbedingten Pensionierung gedacht.
1.3.3 Nach dem Gesagten ist der Rechtsweg nach Art. 73 BVG gegeben, und das angerufene Gericht hat auf die Klage einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/1a) sind die Arbeitnehmer, die Rentenbezüger und deren rentenberechtigte Hinterlassene verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung zuhanden des Stiftungsrates wahrheitsgetreu alle für die Vorsorgeeinrichtung notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere:
a) innerhalb von vier Wochen alle Veränderungen im Zivilstand (Verehelichung, Geburten, Sterbefälle, Scheidung usw.), die ihnen gesetzlich obliegenden oder von ihnen freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Unterstützung von Verwandten sowie allfällige Bezüge von Leistungen Dritter,
b) ein allfälliges Erwerbseinkommen invalider Versicherter.
Laut Abs. 2 derselben Bestimmung haften die Berechtigten der Vorsorgeeinrichtung für die Folgen unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben.
2.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährung beginn mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR).
2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
Laut Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützt sich die Forderung auf Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, mangels einer statutarischen oder reglementarischen Regelung auf Art. 62 ff. OR, insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 OR (BGE 128 V 50).
3.
3.1 Offenkundig ist, dass der Beklagte nach seiner ordentlichen Pensionierung in der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. Januar 2002 nicht geschuldete Leistungen der Klägerin in der Höhe von Fr. 139'959.-- bezogen hat (vgl. die unbestritten gebliebene Abrechnung vom 17. Januar 2002, woraus verschiedene Erhöhungen der Zahlungen hervorgehen, Urk. 2/15). In der Vereinbarung vom 14. Juli 1995 (Urk. 2/4) wurden die ab 1. Oktober 1995 auszurichtenden Leistungen dargelegt: ordentliche Rente Fr. 2'778.--, AHV-Beitragszuschuss Fr. 100.--, AHV-Ersatzrente Fr. 1'940.--, Total Fr. 4'818.--. Dass unter AHV-Ersatzrente eine Zahlung dafür vorgesehen wurde, dass der Beklagte unter der frühzeitigen Pensionierung per Ende September 1995 wohl aus dem Arbeitsleben ausschied, jedoch noch keine staatliche AHV-Rente erhielt, versteht sich ebenso von selber wie der Umstand, dass der AHV-Beitragszuschuss dafür gedacht war, die bis zum 65. Geburtstag noch anfallenden AHV-Beiträge mitzufinanzieren. In diesem Sinne teilte die V.___ AG denn auch mit Schreiben vom 4. August 1995 (Urk. 2/5) mit, dass die AHV-Ersatzrente sowie der AHV-Beitragszuschuss nur bis zum 30. November 1996 zur Auszahlung gelangen würden.
3.2 Damit aber ist klar erstellt, dass der Beklagte nur bis zur Pensionierung im November 1996 Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente sowie die AHV-Beitragszuschusszahlungen der Klägerin hatte. Die unsubstantiiert vorgetragene Bestreitung des Beklagten, von der Klägerin unrechtmässig BVG-Gelder bezogen zu haben (Urk. 1 S. 2), erweist sich demnach mangels Nennung eines Rechtsgrundes als offenkundig unrichtig.
4.
4.1
4.1.1 Die Klägerin stützte die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Gelder auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Urk. 1 S. 9) und ging damit von einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren aus.
Unlogisch ist, dass sie dem Beklagten gleichwohl einen Verstoss gegen die reglementarische Auskunfts- und Meldepflicht vorwarf, denn würde sich der Rückforderungsanspruch auf diese Norm stützen, kämen nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Anwendung, sondern - unter dem Gesichtspunkt der Verjährung - die Vorschriften von Art. 41 BVG.
4.1.2 Der Beklagte seinerseits schloss unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 des Vorsorgereglements auf das Vorliegen einer reglementarischen Regelung, welche den Bereicherungsbestimmungen vorgehe und anhand welcher der Sachverhalt zu würdigen sei (Urk. 8 S. 3).
Damit aber fänden die Verjährungsbestimmungen von Art. 41 Abs. 1 BVG Anwendung. Aufgrund der periodischen Leistungen wäre demnach nach seiner Meinung - obwohl vom Beklagten nicht derart vorgetragen - wohl von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dies, obschon sich in seiner Rechtsschrift lediglich Stellungnahmen zur Verjährung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung finden (Urk. 8 S. 3 f. und S. 8 ff.).
4.2 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
4.3
4.3.1 Aus der Marginalie der fraglichen Reglementsbestimmung geht hervor, dass Art. 31 die Auskunfts- und Meldepflicht regelt. Ein Blick in die exemplifikatorische Aufzählung der Lebensumstände, welche zwingend zu melden sind, erhellt sodann, dass es dabei um Informationen der Versicherten zu Händen der Klägerin geht, welche zur Berechnung der Prämien, der Leistungen sowie zur Beurteilung des Risikos nötig sind. So wirken sich beispielsweise Heirat, Geburt eines Kindes und Tod eines Familienmitglieds auf die Risikoberechnung aus, die Scheidung kann Auswirkungen auf die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung haben, die Übernahme der Verpflichtung zur Unterstützung von Verwandten wird im Rahmen von Art. 23 des Reglements relevant und Leistungen Dritter sind zur Berechnung einer Überentschädigung ebenso beizuziehen wie ein Erwerbseinkommen invalider Versicherter. Es handelt sich durchwegs um Änderungen, die der Vorsorgeeinrichtung (noch) nicht bekannt sind, jedoch Auswirkungen auf das Vorsorgeverhältnis mit dem entsprechenden Destinatär haben.
Die in Abs. 2 festgehaltene Haftung für die Folgen unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben bezieht sich klarerweise auf die aufgezählten sowie weitere Umstände, welche zur Berechnung der jeweiligen Betreffnisse nötig sind.
4.3.2 Von diesen Auskünften zu unterscheiden ist dagegen eine Meldung der Versicherten, wenn die Klägerin aufgrund bekannter und korrekter Angaben Leistungen falsch berechnet und ausrichtet. Denn bei dieser Meldung handelt es sich nicht um Grundlagen der Berechnungen der Klägerin und damit namentlich nicht um notwendige Auskünfte im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Reglements.
4.3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin jederzeit die notwendigen Auskünfte erteilt hat. Die Klägerin berechnete gestützt darauf die Leistungen und informierte ihn am 4. August 1995 (Urk. 2/5) entsprechend. Die Klägerin zahlte sodann die korrekten Leistungen aus, übersah dann aber, dass der Kläger per 18. November 1996 das 65. Altersjahr zurückgelegt hatte und ab 1. Dezember 1996 nur noch Anspruch auf reduzierte Leistungen (keine AHV-Ersatzrente und keinen AHV-Beitragszuschuss mehr) hatte (Urk. 2/5).
Dass sich der Kläger in der Folge nicht meldete, kann angesichts der Formulierung der Bestimmung von Art. 31 des Reglements nicht als Verstoss dagegen qualifiziert werden. Denn alle notwendigen Auskünfte waren bereits längst erteilt. Der Klägerin unterlief einfach ein Versehen und sie richtete nicht wegen fehlender Auskünfte, sondern wegen eines internen Fehlers zu hohe Leistungen aus. Es handelt sich somit weder um eine unterlassene, noch unrichtige oder verspätete Angabe im Sinne von Art. 31 Abs. 2 des Reglements.
4.4 Da sich die Rückforderung damit nicht auf Art. 31 des Reglements stützen kann und sich keine weitere Rückforderungsnorm im Reglement findet, kommen mangels einer reglementarischen Grundlage die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) zur Anwendung (BGE 128 V 50). Somit ist anhand dieser Regeln zu prüfen, ob und inwiefern der Beklagte die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuerstatten hat.
5.
5.1 Angesichts der zeitlichen Verhältnisse drängt sich vorab die Prüfung der Verjährungsfrage auf, insbesondere ob die relative Verjährungsfrist (ein Jahr ab Kenntnis des Anspruches, Art. 67 Abs. 1 OR) eingehalten ist. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR).
5.2
5.2.1 Die Klägerin brachte vor, den Irrtum, dass sie ab Dezember 1996 weiter eine AHV-Überbrückungsrente ausbezahlt habe, am 18. Januar 2002 entdeckt zu haben (Urk. 1 S. 5). Der Beklagte bestritt diese Ausführungen (Urk. 8 S. 4).
5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beklagten, welcher offenbar im Sinne des Zivilrechts von einer Beweislast der Klägerin ausgeht, hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Der Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
5.2.3 Als unwahrscheinlich erweist sich die Annahme, die Klägerin habe nach der Erkenntnis, dass sie während Jahren zu hohe Leistungen ausgerichtet hat, weiter unbesehen diese unrechtmässigen Renten ausbezahlt. Im Gegenteil ist es ohne weiteres nachvollziehbar und als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass sie sofort nach dem Feststellen der zu hohen Leistungsausrichtung die Renten angepasst hat. Demgemäss kann auf die Abnahme von Beweisen, namentlich einer Zeugeneinvernahme der betreffenden Mitarbeiter der Klägerin verzichtet werden, zumal anzunehmen ist, dass sich diese nach über zweieinhalb Jahren nicht mehr auf den Tag genau an die Geschehnisse erinnern können.
5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund einer Kontrolle im Monat Januar 2002 die irrtümliche Leistungsausrichtung erkannt hat. Damit begann die Verjährung im Januar 2002 zu laufen und wäre demnach grundsätzlich im Januar 2003 beendigt gewesen.
5.3
5.3.1 Bei den Akten liegt jedoch ein von der Klägerin formulierter und vom Vertreter des Beklagten am 31. Juli 2002 unterzeichneter Verzicht auf die Einrede der Verjährung, welcher folgenden Wortlaut trägt (Urk. 2/22): Wir bitten Sie deshalb die Einrede der Verjährung - soweit letztere nicht bereits eingetreten ist - bis zur vollständigen Abklärung nicht zu erheben.
Am 4. September 2002 (Urk. 2/23) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die angebotene Einmalzahlung von Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 2/21) in keinem Verhältnis zur Gesamtforderungssumme stehe. Hierauf liess der Beklagte am 26. September 2002 (Urk. 2/24) wissen, eine weitere Leistung komme nicht in Frage und bei Ablehnung Ihrerseits würde der Verjährungsverzicht (...) hinfällig werden.
Der Beklagte machte geltend, die Klägerin habe am 27. Oktober 2002 telefonisch mitgeteilt, dass eine Einmalzahlung von Fr. 20'000.-- nicht in Frage komme (Urk. 8 S. 4). Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien auch in der Folge weiterhin im Kontakt waren (Urk. 2/27). Am 28. März 2003 (Urk. 2/28) reichte der Beklagte Steuerunterlagen ein, welche der Klägerin zur Ausarbeitung des Rückzahlungsvorschlages vom 23. Mai 2003 (Urk. 2/29) dienten. Dieser wurde vom Beklagten mit E-Mail vom 19. Juni 2003 (Urk. 2/30) abgelehnt. Am 10. Juli 2003 (Urk. 2/31) teilte die Klägerin mit, ab dem Monat August 2003 würde ein Betrag von Fr. 956.90 pro Monat mit den Rentenleistungen verrechnet, ersuchte den Beklagten erneut um Bestätigung des Abzahlungsvorschlags und liess wissen, dass bei Ausbleiben einer solchen bis zum 31. Juli 2003 rechtliche Schritte eingeleitet würden.
5.3.2 Die Bedeutung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zu prüfen und damit zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; SJ 1995 S. 263 f. Erw. 1a).
5.3.3 Aus dem am 31. Juli 2002 unterzeichneten Verjährungsverzicht bis zur vollständigen Abklärung (Urk. 2/22) geht der Wille der Parteien eindeutig hervor: Sie wollten Zeit, um die ungeklärte Frage, inwieweit und in welcher Form der Beklagte die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuzahlen habe, zu diskutieren und eine allfällig unnötige Betreibung oder Klageerhebung nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährungsfrist vermeiden. Entgegen dieser Absichtsbekundung teilte der Beklagte am 26. September 2002 mit, er beharre auf einer Einmalzahlung von Fr. 20'000.--; bei Ablehnung würde der Verjährungsverzicht hinfällig werden (Urk. 2/24).
5.3.4 In der Gesamtschau der Verhandlungen zwischen den Parteien ist diese Mitteilung als verhandlungstaktische Massnahme zu interpretieren, welche die Klägerin insofern unter Druck setzen sollte, als sie den Vorschlag des Beklagten akzeptieren und ansonsten zum Handeln gezwungen werden sollte.
Entgegen der Meinung des Beklagten kann jedoch nicht geschlossen werden, dass mit der telefonischen Ablehnung der Einmalzahlung von Fr. 20'000.-- durch die Klägerin am 27. Oktober 2002 (Urk. 8 S. 4) der Verjährungsverzicht ohne Weiteres hinfällig wurde. Denn der am 31. Juli 2002 unterzeichnete Verjährungsverzicht enthielt die Zusage, bis zur vollständigen Klärung von der Erhebung der Verjährungseinrede abzusehen. Daraus konnte die Klägerin schliessen, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Klärung ohne Blick auf die Verjährungsproblematik die Frage klären zu können.
Da es sich beim Verjährungsverzicht um ein einseitiges Entgegenkommen des Beklagten im Rahmen der Verhandlungen handelte, stand es ihm wohl frei, jederzeit darauf zurückzukommen und die Verhandlungen als gescheitert und damit als vollständig abgeklärt zu bezeichnen. Eine solche Interpretation bedarf aber einer eindeutigen Willensäusserung. Eine bedingte Androhung des Rückzugs des Verjährungsverzichts kann angesichts des Verhandlungsablaufs nicht als geeignet erachtet werden, bei der nächsten abweichenden Willensäusserung der Klägerin zum Dahinfallen des Verjährungsverzichts zu führen.
5.3.5 Ins Gewicht fällt namentlich, dass die Parteien die Verhandlungen auch nach dem 27. Oktober 2002 weiterführten. Der Beklagte überreichte der Klägerin namentlich am 29. Januar 2003 (Urk. 2/25) Steuerakten und bot erneut eine Einmalzahlung von Fr. 20'000.-- an. Anschliessend erfolgte ein E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Urk. 2/27), und am 28. März 2003 (Urk. 2/28) reichte der Beklagte weitere Steuerunterlagen ein. Angesichts dieser Umstände kommt es einem Rechtsmissbrauch im Sinne eines venire contra factum proprium gleich, wenn der Beklagte das Wiederaufleben der Verjährung auf den 27. Oktober 2002 terminiert und gleichsam auf den Eintritt der Verjährung während den Verhandlungen schliesst. Es wäre an ihm gelegen, angesichts der anderslautenden Zusage vom 31. Juli 2002 (Urk. 2/22) mit einer eindeutigen Willensäusserung kund zu tun, dass er die Verhandlungen als gescheitert betrachte und der Verjährungsverzicht keine Gültigkeit mehr habe.
5.3.6 Erst nach dem konkreten Vorschlag der Klägerin vom 23. Mai 2003 (Urk. 2/29) liess der Beklagte am 19. Juni 2003 mittels E-Mail wissen, dass er der genannten Rückzahlungsverpflichtung nicht zustimmen könne (Urk. 2/30). Auf die erneute Aufforderung der Klägerin vom 10. Juli 2003 zur definitiven Stellungnahme bis am 31. Juli 2003 (Urk. 2/31) reagierte er nicht mehr.
Damit aber scheiterten die Verhandlungen der Parteien per 31. Juli 2003. In diesem Zeitpunkt war klar, dass die Sache nun insoweit vollständig abgeklärt war, dass eine Einigung definitiv nicht zu Stande gekommen war und die Klägerin den Rechtsweg werde beschreiten müssen, um ihre Forderung durchzusetzen.
5.3.7 Damit steht fest, dass die Verjährungsfrist vom Januar 2002 bis zum 31. Juli 2002 und hernach wiederum ab dem 1. August 2003 lief. Zur Klärung der Frage, ob der Verjährungslauf in dieser Zeit bloss gehemmt wurde oder aber ab dem 1. August 2003 neu zu laufen begann, ist vorerst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. In BGE 112 II 233 Erw. 3e/bb hielt das Bundesgericht fest, soweit die Verzichtserklärung dem Parteiwillen entsprechend als Surrogat für die Anhebung einer Betreibung abgegeben werde, sei dem Verjährungsverzicht dieselben Wirkungen beizumessen wie der verjährungsunterbrechenden Handlung selbst (vgl. dazu auch ZBJV 1997 S. 730 f.).
Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der Verjährungsverzicht aus dem Grunde unterzeichnet wurde, dass die Klägerin während der Verhandlungsphase keine verjährungsunterbrechende Handlung vornehmen musste. In diesem Sinne ist das Zugeständnis, bis zur vollständigen Abklärung die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, nicht derart zu verstehen, dass die Verjährungsfrist weiterlief und - nach dem Wiederruf durch den Beklagten - mit Scheitern der Verhandlungen eintrat. Im Gegenteil tat der Beklagte mit dem Wiederruf kund, dass er an einer Einigung im Sinne der Klägerin nicht interessiert ist, und verwies diese damit auf den Rechtsweg. Die Klägerin liess ihn denn auch am 10. Juli 2003 wissen, dass mangels Einigung bis 31. Juli 2003 eine Klage erhoben werde, was am 9. Januar 2004 erfolgte.
Damit aber kann nicht gesagt werden, die Klägerin habe allzu lang geschwiegen und trotz Möglichkeit und Anlass nichts zur Durchsetzung der Forderung unternommen, so dass der Bestand der Forderung und der Wille des Gläubigers, sie geltend zu machen, zweifelhaft geworden sei und der Beklagte erwartet habe, unbehelligt zu bleiben (vgl. ZBJV 1998 S. 584).
Diese Einschätzung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist per 31. Juli 2002 (Verjährungseinredeverzicht) nicht etwa bloss gehemmt, sondern im Gegenteil unterbrochen wurde und ab 1. August 2003 (Scheitern der Verhandlungen) neu zu laufen begann. Denn der Verjährungsverzicht des Beklagten hielt die Klägerin ab, eine verjährungsunterbrechende Betreibung oder Klage zu erheben, weshalb dem später widerrufenen Verzicht unterbrechende Wirkung zuzumessen ist.
5.4 Zusammenfassend begann die relative einjährige Verjährungsfrist im Januar 2002 zu laufen, wurde am 31. Juli 2002 unterbrochen und begann am 1. August 2003 von neuem zu laufen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. Januar 2004 waren demnach erst etwas mehr als fünf Monate verstrichen, weshalb die Forderung nicht verjährt ist.
6.
6.1
6.1.1 Der Beklagte bestritt in seiner Rechtsschrift vom 18. März 2004 zum Themenkreis der ungerechtfertigten Bereicherung eine Entreicherung auf Seiten der Klägerin mit der Begründung, die Auflösungsvereinbarung sei mit der ehemaligen Arbeitgeberin abgeschlossen worden, welche der Klägerin das erforderliche zusätzliche Altersguthaben habe vergüten müssen (Urk. 8 S. 2).
6.1.2 Mit diesem Vorbringen übersieht der Beklagte, dass die Klägerin mit jeder Zahlung sehr wohl eine Entreicherung erlitten hat, ist doch jeweils Kapital abgeflossen. Ob sie dafür von der V.___ AG eine Kapitalleistung erhalten hat und falls ja, in welcher Höhe, betrifft einzig das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung, welches in diesem Verfahren nicht zur Diskussion steht. Mithin war die Klägerin auch dann entreichert, wenn sie von der V.___ AG eine Kapitalzahlung zur Deckung der vereinbarten strittigen Leistungen (AHV-Ersatzrente und AHV-Beitragszuschuss) dafür erhielt, ist doch in Bezug auf das Rechtsverhältnis zum Beklagten nur der Leistungsfluss zwischen diesen Parteien zu beachten.
6.2
6.2.1 Der Beklagte bestritt weiter, dass die Auszahlung der Überbrückungsrente über den 30. November 1995 hinaus irrtümlich erfolgt sei, seien doch die damit betrauten Arbeitnehmer über alle Tatsachen informiert gewesen, namentlich über den Zeitpunkt der AHV-Pensionierung. Weiter sei auf jeder Rentenabrechnung die AHV-Nummer des Beklagten vermerkt gewesen, welche monatlich zur Kenntnis genommen worden sei (Urk. 8 S. 5 f.).
6.2.2 Vorweg steht fest, dass sich die Klägerin tatsächlich in einem Irrtum befunden hat. Die betreffenden Mitarbeiter nahmen die massgebenden Daten wohl zur Kenntnis, waren sich aber derer Relevanz offenbar nicht bewusst. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Datenverarbeitung auf elektronischem Weg erfolgt und die regelmässigen Rentenabrechnungen aus dem Drucker wohl direkt in den Briefumschlag an die Versicherten gelangten und nicht - wie der Beklagte anzunehmen scheint - für jeden einzelnen kontrolliert wurde.
Die rechtliche Relevanz der offensichtlich und unbestrittenermassen unbefriedigend erfolgten Informationsverarbeitung ist jedenfalls nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung braucht der Irrtum der Leistungsausrichtung nämlich nicht entschuldbar zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 10. Februar 2004, B 87/00, BGE 129 III 650 Erw. 3.2). Am Irrtum würde es dann fehlen, wenn die Schuld in Kenntnis ihres Nichtbestehens oder im Zweifel über ihren Bestand erfüllt worden ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 1534), was vorliegend nicht der Fall ist. Wohl waren alle Informationen vorhanden, diese führten aber nicht zur effektiven Erkenntnis bei der Klägerin, dass die Überbrückungsrente ab Dezember 1996 nicht mehr geschuldet war.
6.3
6.3.1 Die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung steht nach Art. 64 Abs. 1 OR nur einem gutgläubigen Bereicherten zu. Laut Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Der Bereicherte kann die Einwendung damit nur erheben, wenn und für solange er nicht wusste oder wissen musste, dass der erlangte Vermögensvorteil ungerechtfertigt war (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, aaO., N 1523).
6.3.2 Die Klägerin ging davon aus, dass der Beklagte die unrechtmässigen Leistungen bösgläubig entgegengenommen hat, und enthielt sich einer Stellungnahme betreffend die Höhe der noch vorhandenen Bereicherung (Urk. 1 S. 9 f.).
Der Beklagte seinerseits führte aus, er habe sich bei Einsicht in die Rentenunterlagen keine Gedanken gemacht, was nun Ersatzrente AHV, BVG-Ueberbrückungsrente, PK_Ueberbrückungsrente und VE-Ueberbrückungsrente bedeute (Urk. 8 S. 11). Weiter sei ihm als Prokurist bekannt gewesen, dass die V.___ eine sehr gute Pensionskasse gehabt habe. Aufgrund der Abrechung vom 8. Dezember 1994 habe er mit einer Rente von etwa Fr. 80'693.70 pro Jahr rechnen können. Ausserdem habe er noch von der C.___ Zeit her eine Freizügigkeitsleistung eingebracht, welche seiner Ansicht nach erst bei ordentlicher Pensionierung ab Dezember 1996 ausbezahlt worden sei. Vor der Pensionierung habe er einen Bruttolohn von Fr. 7'910.-- zuzüglich Spesen und Gratifikation erhalten, so dass er zweifelsohne in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass die Auszahlungen in etwa der erwarteten Höhe entsprächen (Urk. 8 S. 7).
6.3.3 Ausgehend vom Versicherungsausweis vom 9. März 1995 per Anfang des Jahres (Urk. 2/2) ist festzuhalten, dass dem Beklagten die Höhe seiner Altersrente und des zugrundeliegenden Altersguthabens durchaus bewusst war. Der ausgewiesene Rentenanspruch mit Alter 65 von Fr. 2'778.-- wurde denn auch in der Vereinbarung vom 14. Juli 1995 (Urk. 2/4) betraglich festgehalten und klar vom AHV-Beitragszuschuss von Fr. 100.-- sowie von der AHV-Ersatzrente von Fr. 1'940.-- abgegrenzt. In der Pensionierungsmitteilung vom 4. August 1995 (Urk. 2/5) wurde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Rente in der Höhe von Fr. 2'778.-- (Fr. 521.-- + Fr. 2'257.--) lebenslänglich, die AHV-Ersatzrente samt Beitragszuschuss von Fr. 2'040.-- (Fr. 1'940.-- + Fr. 100.--) hingegen bloss bis zum 30. November 1996 ausgerichtet werde. Demgemäss musste dem Beklagten jederzeit klar gewesen sein, dass mit Eintritt ins AHV-Alter per 1. Dezember 1996 nur noch der Rententeil in der Höhe von Fr. 2'778.-- nebst der dannzumal anfallenden AHV-Altersrente ausgerichtet wird.
6.3.4 Im Dezember 1996 wurden dem Beklagten dann aber Fr. 7'388.-- ausgerichtet (Urk. 2/7), was auf das Jahr hochgerechnet mit Fr. 88'656.-- einem um 10 % höheren Betrag als dem versicherter Verdienst von Fr. 80'268.-- entspricht (Urk. 2/2). Dass es nicht sein kann, bei einem relativ bescheidenen Alterskapital von Fr. 392'750.70 ein Renteneinkommen von mehr als dem versicherten Verdienst zu erzielen, hätte dem Beklagten, welcher als Prokurist ja auch in administrativen Fragen nicht unbeholfen war, sofort einleuchten müssen. Dass nach der Plafonierung der Altersrente auf Fr. 1512.-- per 1. September 1997 (Urk. 9/4) mit monatlich Fr. 6'740.-- (Urk. 2/8) oder jährlich Fr. 80'880.-- immer noch Leistungen über dem versicherten Verdienst ausgerichtet wurden, hätte ihn erst recht stutzig machen müssen.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten, er habe mit Rentenleistungen von "etwa" Fr. 80'693.70 pro Jahr rechnen können (Urk. 8 S. 7). Im Gegenteil war ihm aufgrund des Versicherungsausweises vom 9. März 1995 (Urk. 2/2) bewusst, in welcher Höhe die Rentenleistungen ungefähr ausgerichtet werden.
Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten auch insofern, als er davon ausgegangen sei, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung würde erst bei der ordentlichen Pensionierung ab Dezember 1996 rentenrelevant (Urk. 8 S. 7). Aus dem Versicherungsausweis vom 9. März 1995 (Urk. 2/2) geht hervor, dass die Klägerin nicht zwischen eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Sparbeiträgen unterscheidet, sondern das Total des Altersguthabens ausweist. Weiter findet sich auf dem erwähnten Ausweis explizit der Hinweis auf den Rentenbetrag im Alter 65 und damit im Zeitpunkt der AHV-Pensionierung. Wenn der Beklagte davon hätte ausgehen wollen, einen Rentenbetrag von Fr. 80'693.70 pro Jahr zu erhalten (Urk. 8 S. 7), hätte bei einer klar dargelegten Rentensumme von Fr. 33'336.-- pro Jahr (Fr. 2'778.-- x 12) der AHV-Anteil Fr. 47357.70 pro Jahr oder Fr. 3946.50 pro Monat betragen. Dass dies nicht sein kann, hätte dem Beklagten auch ohne detaillierte Kenntnisse des Altersvorsorgesystems ohne Weiteres einleuchten müssen.
Als schlicht aktenwidrig ist schliesslich das Vorbringen des Beklagten zu bezeichnen, die Zusammensetzung der Rentenleistung sei ihm nicht klar gewesen und er habe sich auch nicht darum gekümmert (Urk. 8 S. 8). Einerseits wurde die Zusammensetzung der Rente von der Klägerin detailliert dargelegt (Urk. 2/5) und andererseits ist der zu erwartende Rentenbetrag für die Lebensgestaltung durchaus relevant, weshalb sich eine Überprüfung der Rentenleistungen aufdrängt.
6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten auch unter Berücksichtigung der guten Pensionskassenleistungen der Klägerin hätte klar sein müssen, ab dem 1. Dezember 1996 nicht Anrecht auf Alterleistungen zu haben, welche über seinem versicherten Verdienst liegen. Insbesondere sind im Schreiben vom 4. August 1995 (Urk. 2/5) die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung eindeutig und klar aufgeführt. Damit aber kann er für sich nicht in Anspruch nehmen, die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig entgegengenommen zu haben, musste er doch mit der Rückerstattung derselben rechnen (Art. 64 OR).
6.4 Daher hat der Beklagte die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Vermögen der Klägerin, welche auf deren irrtümliche Auszahlung zurückgeht, ohne Prüfung der noch vorhandenen Bereicherung in der gesamten Höhe von Fr. 139959.-- zurückzuzahlen.
7.
7.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist. Ist der Schuldner mit der Zahlung eine Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 1. Satzteil OR).
7.2
7.2.1 Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht. Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt, sondern auch deren Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig bezeichnen (Honsell, Vogt, Wiegand, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 5 zur Art. 102).
7.2.2 Weil der Gläubiger berechtigt ist, eine Teilleistung zu fordern, kann er den Schuldner auch bezüglich eines Teils seiner Forderung in Verzug setzen; die einen geringeren als den wirklich geschuldeten Betrag beinhaltende Mahnung ist deshalb wirksam (Berner Kommentar, N 74 zu Art. 102).
7.2.3 Der Verzug tritt in der Regel mit dem Eintreffen der Mahnung beim Schuldner ein. Der Gläubiger kann aber auch in der Mahnung einen späteren Zeitpunkt für den Verzugsbeginn festsetzen. Nach herrschender Lehre ist in der Befristung der Mahnung eine Stundungsofferte enthalten; der Gläubiger macht dem Schuldner das Angebot, die Fälligkeit seines Anspruches hinauszuschieben (Hausheer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N 76 f. zu Art. 102).
7.3
7.3.1 Mit Brief vom 18. Januar 2002 (Urk. 2/15) informierte die Klägerin den Beklagten über die Rückforderung von reglementswidrig bezogenen Rentenleistungen seit 1996 und forderte die Beträge von je Fr. 67'887.50 innert 30 und 60 Tagen zurück. Damit beanspruchte die Klägerin in unmissverständlicher Weise die Erbringung der fälligen Leistung bis zu den genannten Terminen (da 17. Februar 2002 ein Sonntag war: 18. Februar 2002 sowie 19. März 2002).
Diese Willensäusserung ist zusammenfassend als Mahnung zu qualifizieren, mit welcher die Zahlung von je Fr. 67'887.50 per 18. Februar 2002 und per 19. März 2002 verlangt wurde. Mit der Nennung der Zahlungstermine schob die Klägerin den Beginn des Verzuges auf die genannten Daten hinaus, weshalb der Beklagte ab diesen Zeitpunkten auf den genannten Beträgen verzugszinspflichtig ist.
7.3.2 Da die Klägerin ursprünglich davon ausging, die Rückforderung für die Monatsbetreffnisse Dezember 1996 und Januar 1997 sei verjährt, forderte sie die in diesen Monaten zu viel ausgerichteten Renten nicht zurück. Diese Beträge in der Höhe von Fr. 4'184.-- machte sie erstmals mit Klage vom 9. Januar 2004 geltend (Urk. 1 S. 9). Auf diesem Betrag beginnt die Verzugszinspflicht deshalb erst ab 9. Januar 2004.
8.
8.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
8.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Bestreitung der Klage, was von der um Kostenersatz ersuchenden Klägerin (Urk. 1 S. 2) im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht wurde - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 139'959.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 67'887.50 seit 18. Februar 2002, auf Fr. 67'887.50 seit 19. März 2002 und auf Fr. 4'184.-- seit 9. Januar 2004 zu bezahlen abzüglich der vom Beklagten durch Verrechnung geleisteten Zahlungen sowie unter Berücksichtigung des dadurch geänderten Verzugszinsenlaufs.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Prof. Dr. J. Brühwiler
- Rechtsanwalt Carlo Häfeli
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).