BV.2004.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 9. August 2004

in Sachen

B.___
 
Kläger

vertreten durch die If AG - Dienstleistungen für Soziale Sicherheit
Barbara Ingold
Dornacherplatz 7, Postfach 704, 4501 Solothurn

gegen

ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen
Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne
Beklagte

vertreten durch die La Suisse Versicherungen
Direction Générale
Avenue de Rumine 13, Postfach 1307, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1949, war vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bei der A.___ als Geschäftsführer angestellt und damit bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert (Urk. 9/2-7). Nach Beendigung dieses aus wirtschaftlichen Gründen aufgelösten Arbeitsverhältnisses meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog während einer Rahmenfrist vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosentaggelder. Weil er mit der Stellensuche erfolglos geblieben war, liess er sich die Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge auszahlen und nahm im Juli 1994 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Damit konnte er aber nur ein ungenügendes Einkommen erzielen, weshalb er ab April 1995 für den Unterhalt von sich und seiner Familie Sozialhilfeunterstützung in Anspruch nehmen musste (Urk. 2/9). Wegen einem psychoorganischen Syndrom (POS), Legasthenie und einer Seh- und Hörschwäche meldete sich der Versicherte am 10. November 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Mit Verfügungen vom 15. Mai 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/8-10). Die Sammelstiftung verneinte ihrerseits mit Schreiben vom 31. Juli 2003 eine Leistungspflicht (Urk. 2/21).

2.       Am 12. Januar 2004 liess B.___ durch die If AG, Dienstleistungen für soziale Sicherheit, Solothurn, Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.  Die Vorsorgeeinrichtung der Firma A.___, namentlich ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, La Suisse, Lausanne, sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 1994 die gesetzlichen, vertraglichen und reglementarischen Leistungen inklusive Verzugszins auszurichten.
 2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
         Die Sammelstiftung liess mit Klageantwort vom 17. März 2004 auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliessen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. März 2004 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn (Urk. 13) bei. Die Parteien hielten mit Replik vom 26. April 2004 (Urk. 16) bzw. Duplik vom 26. Mai 2004 (Urk. 21) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der bis 31. Dezember 1995 anwendbaren Fassung).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
Genauso wie eine Zahlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses dauerhaft wegfällt, ist die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, anhand der Lohnentwicklung bei der A.___ lasse sich aufzeigen, dass er in den Jahren 1990 bis zirka Herbst 1992 in der Lage gewesen sei, seine Aufgabe als Geschäftsführer zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers auszuführen. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ab August/September 1992 verschlechtert habe und er ab diesem Zeitpunkt den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht geworden sei. Er habe sich sehr müde gefühlt, weshalb er auch seinen Hausarzt konsultiert habe. Die Müdigkeit habe er aber vorerst nicht auf eine Krankheit, sondern auf die Stresssituation wegen angeblichen Intrigen am Arbeitsplatz zurückgeführt. Weil er ohne Krankheitseinsicht gewesen sei und auf jeden Fall habe arbeiten wollen, habe er in dieser Zeit nie ein Arztzeugnis verlangt, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder sei die Arbeitsfähigkeit nie während längerer Zeit überprüft worden. Es sei jedoch offensichtlich, dass der Kläger nach dem Austritt bei der A.___ aus gesundheitlichen Gründen die anspruchsvolle Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr hätte ausüben können. Mit sämtlichen seitherigen Arbeitseinsätzen habe er nur äusserst bescheidene Einkommen erzielt und sie müssten retrospektiv als Arbeitsversuche qualifiziert werden. Die Invalidenversicherung habe demnach den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu Recht auf den 1. Januar 1993 festgelegt. Dieser Entscheid sei für die berufliche Vorsorge bindend, womit die Beklagte zur Erbringung von Invalidenleistungen verpflichtet sei (Urk. 1 und Urk. 16).
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, das Arbeitsverhältnis zwischen der A.___ und dem Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei in dieser Zeit nie bescheinigt worden und es sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Ärzte schwierig, rückwirkend zu beurteilen, wann diese eingetreten sei. Dennoch werde im MEDAS-Gutachten gefolgert, es sei plausibel und nachvollziehbar, dass bereits beim Austritt aus der A.___ eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nachdem aber bis zur Begutachtung rund 10 Jahre vergangen seien, könne die MEDAS diese Frage gar nicht mehr zuverlässig beurteilen. Die diesbezügliche Feststellung der IV-Stelle sei rein hypothetisch und offensichtlich unhaltbar, weshalb die Beklagte nicht daran gebunden sei. Die Bindungsentwirkung entfalle ausserdem allein schon deshalb, weil der Entscheid der Invalidenversicherung der Beklagten nicht eröffnet worden sei. Vielmehr müsse festgehalten werden, dass nach so langer Zeit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, ob die Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sei. Aus diesen Gründen sei ein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu verneinen (Urk. 8 und Urk. 21).

3.
3.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
3.2     Gemäss dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ vom 30. Oktober 2002 (Urk. 9/11) konnten beim Kläger folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden: Verdacht auf eine hirnorganische Störung (ICD-10 F07.8) mit mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten, eine mittelschwere intrinsische Dyssomnie (ICD-10 G47.3) mit mittelgradig obstruktiver Schlafapnoe, respiratorischer Schlaffragmentation und inferiorer Mikro- und Retrognathie sowie eine anamnestische Seh- und Hörschwäche. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden daneben ein Status nach Hepatitis als Kind, ein Status nach Teilamputation des rechten Daumengliedes 1967, rezidivierende Harnwegsentzündungen 1984/85 sowie ein Nikotin-Stopp 1982. Der Kläger habe bereits seit der Kindheit psychomotorische Auffälligkeiten mit Lernschwierigkeiten und einem verlangsamten Lern- und Arbeitstempo gezeigt. In der Ausbildung zum Schreiner sei er dem geforderten Arbeitstempo nicht gewachsen gewesen. Es sei eine wechselhafte Berufskarriere erfolgt mit Tätigkeiten im Möbelverkauf als Angestellter. Mit dem Versuch der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei der Kläger gescheitert. Nach einer intensiven beruflichen Abklärung habe ihm die Invalidenversicherung eine Stelle als Hilfsabwart in einem zeitlichen Pensum von 30 % vermittelt, wobei er eine einem Lohn von ca. 20 % entsprechende Leistung erbringe. Im Vordergrund stünden sehr starke Leistungsdefizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit. Ebenso betroffen seien das Aktivierungsniveau, das selektive Konzentrationsvermögen, die geteilte Aufmerksamkeit, der Reaktionswechsel und die Daueraufmerksamkeit. Auf diesem Hintergrund seien wohl auch die zum Teil wiederholten beruflichen Fehleinschätzungen zu sehen. Der Kläger habe unter enormem persönlichem und auch finanziellem Einsatz versucht, seine Leistungsdefizite in irgendeiner Form zu kompensieren oder zu überwinden. Obwohl er im Gespräch durchaus einen aufgeweckten und motivierten Eindruck hinterlasse, müsse davon ausgegangen werden, dass für eine berufliche Massnahme weder die intellektuelle Leistungsfähigkeit, noch die Belastbarkeit oder die schulischen Voraussetzungen gegeben seien. Es bestehe weder im erlernten Beruf des Schreiners, noch in der Tätigkeit als Verkäufer sowohl in angestellter als auch selbständiger Arbeitssituation eine verwertbare Arbeitsfähigkeit.
         Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei in diesem Fall sehr schwierig zu bestimmen. Eigentlich bestehe die diagnostizierte Störung wahrscheinlich bereits seit der Kindheit, und es sei erstaunlich, dass der Kläger sich über so lange Zeit habe im Berufsleben halten können. Dies dürfte im Wesentlichen auf den enormen Einsatz des Familienumkreises, des Klägers selber und teils auf seine Schwierigkeiten zur realistischen Einschätzung seiner Situation zurückzuführen sein. Es habe in den vergangenen 10 Jahren nie ein Arbeitsverhältnis von länger als drei Monaten bestanden, so dass man wahrscheinlich davon ausgehen müsse, dass seit dem Zeitpunkt des Selbständigwerdens 1994 eigentlich für die freie Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden gewesen sei.
3.3     In ihrem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Klägers vom 6. Dezember 2002 (Urk. 9/12) führte die MEDAS aus, sie halte daran fest, dass die Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall sehr schwierig sei. Die Invalidenversicherung habe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits seit mindestens Anfang 1993 angenommen. Aus medizinischer Sicht, auf Grund der Vorakten und der durchgeführten Untersuchungen sei es plausibel und nachvollziehbar, dass bereits beim Austritt aus der Firma A.___ am 31. Dezember 1992 die attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Insgesamt könne somit die Einschätzung der IV-Stelle Solothurn akzeptiert werden.
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. November 1997 (Urk. 13/71) einen Status nach wahrscheinlich angeborenem psychoorganischem Syndrom mit multiplen leichten körperlichen und geistigen Behinderungen und leichter Seh- und Hörschwäche sowie eine latente Schlafapnoe bei upper airway resistance-Syndrom bei mittelgradiger Nasenseptumdeviation und Retrognathie. In seinem gelernten Beruf als Schreiner habe der Kläger gemäss den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers auf Grund mangelnder Arbeitsgeschwindigkeit nie die volle Leistung erreichen können. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er vor allem motorisch nicht schnell genug gewesen, wahrscheinlich habe er auch gedanklich nicht genügend voraussehen können, um einen rascheren Arbeitsablauf zu bewältigen. Es gehe ihnen in erster Linie um eine Abklärung und allfällige Therapie/berufliche Eingliederung bei dieser Behinderung, wobei der seit 1993 arbeitslose Kläger eine Berentung anstrebe. 
         In seinem Schreiben vom 2. Dezember 2003 (Urk. 9/14) führte Dr. D.___ aus, der Kläger habe seine Praxis von September bis Dezember 1992 insgesamt sechs Mal aufgesucht, wobei er immer angegeben habe, er fühle sich gesund, sei aber sehr müde ohne weitere Symptome. Man habe deshalb erstmalige klinische, Labor- und sonographische Untersuchungen durchgeführt, die einzig eine damals leichtgradige Hepatopathie, sonographisch bei Steatosis hepatitis (Leberverfettung) ergeben hätte. Dieses Problem habe man auf den 10 Jahre zuvor aufgegebenen Alkoholabusus zurückgeführt und nicht weiter abgeklärt. Das Gefühl des Gestresstseins habe Dr. D.___ auf die angeblichen Intrigen am Arbeitsplatz zurückgeführt. Am 23. Dezember 1992 habe ihm der Kläger mitgeteilt, seine Stelle sei ihm gekündigt worden, weshalb er bezüglich der näheren Zukunft etwas unruhig sei. Man habe sich dann wegen der Leber auf 6-monatliche Kontrollen geeinigt. Dabei habe sich der Kläger stets äusserst arbeitswillig gezeigt und einzig immer wieder die Müdigkeit sowie die damit im Zusammenhang stehenden Schlafstörungen erwähnt. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damals formell nie attestiert worden. Retrospektiv sei aber durchaus anzunehmen, dass der Kläger zu mindestens 20 %, wahrscheinlich noch mehr arbeitsunfähig gewesen sei. In den folgenden Jahren habe sich denn auch die chronische Müdigkeit durch das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom erklären lassen, und es sei auch anzunehmen, dass die hirnorganischen Störungen schon lange Zeit vorhanden seien, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigetragen haben dürften. Dr. D.___ hielt im Weiteren fest, dass die Arbeitseinsätze nach dem 1. Januar 1993 als gescheiterte Arbeitsversuche zu werten seien. Einerseits habe der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom im August 1993 verifiziert werden können und auch die Leberschädigung habe zur Müdigkeit und zum Krankheitsgefühl beigetragen. Anlässlich seiner Arztbesuche habe der Kläger allerdings seine Arbeitsversuche gar nie erwähnt. Er sei wohl nicht auf die Idee gekommen, dass deren Scheitern mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen könnte. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger in den interessierenden Jahren von 1992 bis 1996 nie eine formelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, was bei Vorliegen dieser zum Teil eben erst später diagnostizierten Leiden höchst erstaunlich sei und nur mit der Tatsache erklärt werden könne, dass der Kläger aufgrund seiner hirnorganischen Störung gar nie Einsicht in derartige Zusammenhänge gehabt habe.

4.
4.1     Die Ärzte der MEDAS haben festgehalten, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Kläger sehr schwierig zu bestimmen sei. In ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2002 führten sie aus, wahrscheinlich habe ab 1994 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Aus aufgrund der Akten nicht nachvollziehbaren Gründen hielt die IV-Stelle in der Folge fest, der Kläger sei seit mindestens anfangs 1993 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die genaue Bestimmung dieses Zeitpunktes für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung infolge verspäteter Anmeldung von untergeordneter Bedeutung war. Weil die Feststellung in den durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichten offensichtlich keine genügende Stütze findet, sah sich die Rechtsvertreterin des Klägers veranlasst, sowohl bei der MEDAS als auch beim Hausarzt Dr. D.___ Zusatzfragen zu stellen. Erst auf diese Nachfragen hin bestätigten diese Ärzte, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ Ende 1992 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine solche, mehr als 10 Jahre danach vorgenommene Beurteilung vermag jedoch den erforderlichen Beweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Der Kläger hat zwar in den Monaten September bis Dezember 1992 seinen Hausarzt insgesamt sechs Mal aufgesucht und sich dabei über eine chronische Müdigkeit und über Stress am Arbeitsplatz beklagt. Ansonsten hat er aber keine gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit erwähnt, und Dr. D.___ hat denn offensichtlich auch keinen Anlass gehabt, dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die A.___ ist nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und es finden sich auch keine Anzeichen dafür, dass die Freistellung durch den Arbeitgeber im Dezember 1992 in diesem Zusammenhang gestanden wäre, sondern es gab angeblich Differenzen mit dem Arbeitgeber wegen "kriminellen Aufträgen von persischen Hauptaktionären". Ausserdem erfolgten zwischen dem 28. Oktober und dem 23. Dezember 1992 - mithin also auch im Zeitraum der Freistellung - keine Konsultationen bei Dr. D.___. Die von den Ärzten der MEDAS und von Dr. D.___ nachträglich und auf ausdrückliche Nachfrage der Rechtsvertreterin des Klägers gemachten Aussagen, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma A.___ um 20 % reduziert gewesen, sind angesichts der Tatsache, dass laut Rechtsprechung genau dieses Ausmass an funktioneller Einbusse erforderlich ist, um Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung zu begründen, besonders erklärungsbedürftig und als retrospektive Beurteilung nicht sehr glaubwürdig. 
4.2     Es erscheint als widersprüchlich, wenn die beteiligten Ärzte einerseits festhalten, dass es äusserst schwierig sei, den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, da der Kläger schon seit seiner Kindheit unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und es sich um eine fortdauernde, schleichende Krankheitsentwicklung handle, anderseits aber trotzdem einen solchen Zeitpunkt auf mehr als 10 Jahre zurück festlegen. Dabei haben sie sich ganz offensichtlich nicht von medizinischen Erkenntnissen leiten lassen, sondern einfach auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Kläger letztmals effektiv mehr oder weniger uneingeschränkt eine Erwerbstätigkeit hat ausüben können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger schon immer unter einem verlangsamten Arbeitstempo litt und er bereits vor seiner Anstellung bei der A.___ nur unter grösster Anstrengung den Anforderungen des beruflichen Alltags gerecht werden konnte. Ebenso scheiterte er bereits in früheren Jahren schon mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Entwicklung eigener Möbelprogramme). Umgekehrt hatte er unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ gar keine Möglichkeit, seine Arbeitsfähigkeit unter Beweise zu stellen, da er keine neue Anstellung finden konnte. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung erklärte er sich als voll vermittlungsfähig und tat damit nach aussen unmissverständlich kund, vollständig arbeitsfähig zu sein.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es an echtzeitlichen Beobachtungen und Unterlagen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes, welche auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeitraum hinweisen, fehlt. Soweit die IV-Stelle lediglich aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (spätestens) auf Anfang 1993 festgelegt hat, erweist sich dies als offensichtlich unhaltbar, woran auch die im Nachhinein abgegebenen Bestätigungen der MEDAS und von Dr. D.___ nichts zu ändern vermögen, da diese von den gleichen Überlegungen ausgehen wie die IV-Stelle. Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt somit, was zur Abweisung der Klage führt.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- If AG - Dienstleistungen für Soziale Sicherheit
- La Suisse Versicherungen
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).