Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
M.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger
Wilerstrasse 23, Postfach, 9542 Münchwilen TG
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese wiederum vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Bahnhofstrasse 14, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. März 1991 vollzeitlich als Leiterin des Sekretariats an der A.___ (Urk. 18/4) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich vorsorgeversichert. In jenem Jahr begann sie unter multiplen Beschwerden zu leiden, unter anderem an herzkrampfähnlichen Beschwerden (Urk. 18/22). Per 1. August 1995 reduzierte sie ihr Arbeitspensum bei der A.___ aufgrund physischer und psychischer Überlastung sowie einer im Herbst des Jahres 1995 beginnenden Ausbildung an der Schule für Soziale Arbeit auf 50 % und war in der Folge als kaufmännische Angestellte tätig (Urk. 18/4 und Urk. 18/29).
Ab Herbst 1995 traten unter anderem ein Chronic-Fatigue-Syndrom, Herzbeschwerden sowie eine depressive Verstimmung auf (Urk. 18/8), worauf M.___ krank geschrieben wurde (Urk. 18/12-13) und seit dem 1. Dezember 1995 nicht mehr zur Arbeit erschien (Urk. 18/4). Am 28. August 1996 wurde ihr - nachdem sie nicht mehr an die Arbeit zurückgekehrt war - per 30. November 1996 gekündigt (Urk. 18/5).
Im Januar 1997 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 26. September 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 1996 eine ganze Rente zu (Urk. 18/30).
1.2 Nachdem sich der Gesundheitszustand verbessert und die Ärzte M.___ ab dem 1. Mai 1999 nur noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 18/38), trat sie ab 24. Juni 1999 eine Stelle als kaufmännische Angestellte bei der B.___ im Umfang von 50 % an (Urk. 18/57). Hierauf setzte die Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons Thurgau nach Umzug nach Mettendorf) die Rente mit Verfügung vom 9. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 revisionsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 18/43).
1.3 Per 1. September 2000 erhöhte M.___ ihr Arbeitpensum bei der B.___ auf 80 % (Urk. 18/57). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, (infolge Umzugs nach Wil) hob daraufhin die Rente mit Verfügung vom 22. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 27,27 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates (Juni 2002) auf (Urk. 18/62 und Urk. 18/75).
1.4 Ab dem 5. Oktober 2002 attestierten die Ärzte erneut eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/71). An ihrer Arbeitsstelle hatte sie jedoch bereits ab Dezember 2000 immer wieder krankheitsbedingte Absenzen zu beklagen und war ab dem 5. Oktober 2002 dauernd zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 18/70).
Am 9. Dezember 2002 meldete sich M.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/63), worauf ihr mit Verfügung vom 20. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 wieder eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 18/82). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juni 2003 (Urk. 18/86) wurde mit Entscheid vom 26. September 2003 abgewiesen (Urk. 18/100).
2. Die BVK ihrerseits richtete M.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine Invalidenrente nebst einer Kinderrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % aus (briefliche Mitteilung vom 8. August 1997, Urk. 2/1/19), welche am 29. Juni 1998 bestätigt wurde (Urk. 2/1/28). Die Rentenausrichtung basierte auf einem versicherten Besoldungsausfall von Fr. 22'740.-- und damit auf dem Lohn nach der Pensumsreduktion auf 50 % per 1. August 1995 (Urk. 2/1/19). Ab dem 1. Mai 1999 brachte die BVK noch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zur Ausrichtung (Urk. 2/1/32), was am 4. Mai 2001 bestätigt wurde (Urk. 2/1/39). Am 8. Mai 2003 forderte die BVK von M.___ für das Jahr 2002 Leistungen von Fr. 7'149.-- zurück, da sich aus dem eingereichten Lohnausweis eine Überentschädigung ergeben hatte (Urk. 2/1/46). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 2/1/49).
3. Am 14. Januar 2004 reichte M.___ durch Rechtsanwalt Stefan Wenger Klage ein gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Rechtsbegehren
1.1 Es sei festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten in Korrektur deren Rentenfestsetzung vom 8. August 1997 eine Invalidenrente (IV-Grad 100 % bezogen auf 100 %-Beschäftigung) von Fr. 1'826.30 sowie eine Kinderrente für den Sohn C.___, geb. 01.06.1983, von Fr. 456.50, zuzüglich jeweilige Teuerungsanpassung, mit Rentenbeginn ab 1. August 1996 bei einem massgebenden, versicherten Besoldungsausfall (100 %) von Fr. 51'724.-- zustehen.
1.2 Es sei festzustellen, dass sich der Invalidenrenten- und der Kinderrentenanspruch gemäss Ziff. 1.1 ab 1. September 1999 auf die Hälfte reduzierte und sich der Invalidenrentenanspruch ab 1. Oktober 2002 wieder auf 55 % erhöhte.
1.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kinderrentenanspruch für den Sohn C.___ per August 2001 endete.
1.4 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die ab 1. August 1996 geschuldeten Rentenbetreffnisse, zuzüglich 5 % Verzugszins ab mittlerem Verfall, unter Anrechnung der ab 1. Dezember 1996 tatsächlich geleisteten Rentenzahlungen nachzuzahlen.
2. Eventualbegehren
2.1 Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten per 1. Mai 1999 um 50 % vorgenommene Kürzung der Invalidenrente und der Kinderrente zu Unrecht erfolgte und die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1999 nach wie vor die volle Invalidenrente und die volle Kinderrente gemäss den am 8. August 1997 von der Beklagten festgehaltenen Berechnungsgrundlagen, zusätzlich jeweilige Teuerungsanpassung, schuldet.
2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Anspruch auf Kinderrente für den Sohn C.___ per August 2001 endete.
2.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, die ab 1. Mai 1999 geschuldeten Invaliden- und Kinderrenten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab mittlerem Verfall, unter Anrechnung der tatsächlich geleisteten Rentenzahlungen nachzuzahlen.
3. Es sei festzustellen, dass die Renten der Beklagten weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2003 zu eine Überentschädigung der Klägerin führten.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
5. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr RA lic. iur. Stefan Wenger, Wilerstrasse 23, 9542 Münchwilen, als Offizialanwalt beizustellen.
Die BVK schloss mit Klageantwort vom 10. Mai 2004 durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus auf Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für das Jahr 2002 den Betrag von Fr. 7'149.-- zufolge Überentschädigung zurück zu zahlen (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 18/1-102). Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 wurde M.___ Rechtsanwalt Stefan Wenger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 19), worauf sie im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festhielt und im Übrigen die Abweisung der Widerklage beantragte (Urk. 21 S. 2). Auch die BVK hielt mit Eingabe vom 6. September 2004 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 24). Nachdem sich die Versicherte im Rahmen der Widerklage-Duplik vom 23. September 2004 mit unveränderten Anträgen hatte vernehmen lassen (Urk. 28), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 29).
4. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage und Widerklage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 In der vorliegenden Streitsache hat die IV-Stelle die Verfügung vom 26. September 1997 (Urk. 18/30), mit welcher sie der Klägerin eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte, dem Beklagten nicht eröffnet. Diese Verfügung enthält indes keine Festlegungen der IV-Stelle, durch welche der Beklagte beschwert wäre, weshalb sie für den Beklagten insoweit eine Bindungswirkung entfaltet, als er sich zu seinen Gunsten darauf berufen kann. Der Entscheid der IV-Stelle ist mithin nicht nur in Bezug auf die Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verbindlich (BGE 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen).
2.2 Die Klägerin machte geltend, sie leide seit Frühjahr 1995 an einem Chronique-Fatigue-Syndrom, welches in eine Erschöpfungsdepression sowie eine Infektionsanfälligkeit gemündet habe. Weil der von ihr 1995 aufgesuchte Arzt die korrekte medizinische Diagnose nicht herausgefunden habe, habe sie den Versuch einer blossen Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % ab 1. August 1995 gewagt. Diese Reduktion des Pensums habe sie gegenüber der Arbeitgeberin mit dem geplanten Besuch der Schule für Sozialarbeit begründet, jedoch ebenfalls unmissverständlich auf ihre physische und psychische Überlastung hingewiesen (Urk. 1 S. 4).
Die Klägerin führte weiter aus, es sei ihr zwar nicht gelungen, ihre Arbeitsunfähigkeit im August 1995 von ärztlicher Seite bestätigen zu lassen. Trotzdem sei aber heute mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen, dass sie noch vor der Reduktion des Pensums per 1. August 1995 zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 1 S. 9). Immerhin sei sie im November 1995 physisch und psychisch zusammen gebrochen und habe danach bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Spätherbst 1996 ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Auf Grund der diagnostizierten Krankheit könne es deshalb als erwiesen erachtet werden, dass die medizinisch indizierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits mehrere Monate zuvor habe eingetreten sein müssen, ansonsten es nicht zum Zusammenbruch Ende November 1995 hätte kommen können.
2.3 Die Klägerin irrt grundsätzlich, wenn sie davon ausgeht, in diesem Verfahren könne erneut frei überprüft werden, wann die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, soweit diese vor dem von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 26. September 1997 (Urk. 18/30) auf den 15. November 1995 festgelegten Termin behauptet wird. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist ein Abweichen zu ihren Gunsten nur möglich, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
2.4
2.4.1 Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, St. Gallen, welcher die Klägerin im Rahmen eines Aufenthaltes in der E.___, Brunnen, im Januar 1996 (Urk. 18/15) und hernach seit dem 20. April 1996 als praktizierender Arzt in seiner Praxis betreut hat, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 1997 (Urk. 18/8) ein Chronic-Fatigue-Syndrom bei Verdacht auf eine persistierende virale Infektion, extracardiale Thoraxbeschwerden, einen Mitralklappenprolaps, multiple Allergien sowie eine reaktiv depressive Verstimmung. Er befand die Klägerin als vollumfänglich arbeitsunfähig seit 19. Dezember 1995 (Urk. 18/13) und schlug einen Arbeitsversuch, beginnend im Umfang von 20 %, ab Frühjahr 1997 vor (Beiblatt zu Urk. 18/8).
Dr. D.___ legte zu Händen der Invalidenversicherung einen Bericht von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, speziell Herzkrankheiten, St. Gallen, vom 1. Mai 1996 (Urk. 18/11) bei. Dieser schilderte anamnestisch einen seit Herbst 1995 bestehenden chronischen Erschöpfungszustand, wobei die Abklärungsuntersuchungen keinen wesentlichen pathologischen Befund gezeigt hätten. Er diagnostizierte ein Chronic-Fatigue-Syndrom mit extrakardialen Thoraxbeschwerden und Palpitationen sowie einen diskreten Mitralklappenprolaps ohne nachweisbare Mitralinsuffizienz, welchem er bei morphologisch unveränderter Mitralklappe keine prognostische Bedeutung und keine Ursache einer Symptomatik zumass. Ursächlich für die bestehende Problematik befand er eine chronische Überforderungssituation bei schlechter Abgrenzungsmöglichkeit der Klägerin und empfahl eine psychotherapeutische Behandlung.
2.4.2 Dr. rer. pol. G.___, Praxis für biologische Heilverfahren, behandelte die Klägerin ab 1991 wegen folgenden Beschwerden (Urk. 18/22): herzkrampfähnliche Beschwerden, Polyurie, starke Müdigkeit, Übelkeit, Parästhesien im rechten Arm, chronische Angina, Mykose. Im Sommer 1993 habe sie eine Pyelonephritis mit Rückenschmerzen in der Nierengegend und einige Monate später einen Rheumaschub in der Schultergegend erlitten. Dazu seien Ohrschmerzen rechts sowie eine Obstipation gekommen. Im Sommer 1994 seien Halsweh, vegetative Störungen, Schwindel, Schlafstörungen, Kreislaufbeschwerden sowie Angst mit Panikgefühl aufgetreten. Im Frühjahr 1995 sei die Klägerin wegen schlechter Verdauung und im Juni 1995 wegen Panikzuständen, Steifheit, verschwommenem Sehen sowie herabgesetzter Leistungsfähigkeit in Behandlung gewesen.
2.4.3 Der Invalidenversicherung lag weiter ein von der BVK in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 13. Mai 1997 (Urk. 18/26) vor (Urk. 18/25 und Urk. 18/27).
Dieser gab vorerst die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin wieder, wonach die Klägerin eine tüchtige Sekretariatsarbeit geleistet habe, sich im Laufe der Jahre jedoch zunehmend Abgrenzungsprobleme bemerkbar gemacht hätten. So habe sie Mühe gehabt, bestimmte Aufgaben zu delegieren, und habe trotz Intervention ausufernde telefonische Beratungsgespräche durchgeführt. Im Zuge der Reorganisation des Sekretariats ab 1996 seien weitere Probleme aufgetaucht, habe sie sich doch vorgestellt, in Zukunft überwiegend Telefonberatung zu machen, was ihrem neuen therapeutischen Anspruch entsprochen hätte (Urk. 18/26 S. 2 ff.). Anlässlich der Untersuchungen vom 20. März und 11. April 1997 führte die Klägerin sodann aus, da sich die übrigen Mitarbeiter abgegrenzt hätten, sei ihr dies nicht möglich gewesen. Da oft die weitergeleiteten Telefone nicht abgenommen worden seien, habe sie die Anfragen selbst erledigt. Bald sei nur noch sie selber verlangt worden, was zu einem riesigen Arbeitspensum geführt habe. Damals sei es ihr nicht gut gegangen, und es sei bei ihr eine Milcheiweissunverträglichkeit festgestellt worden (Urk. 18/26 S. 5 f.).
Dr. H.___ fiel vom Arbeitsplatz her die massive Überforderung der Klägerin auf, indem sie sich teils eigenen Neigungen folgend, teils unterstützt durch Personal und Patienten dazu habe verleiten lassen, telefonische Beratungen ins Masslose anwachsen zu lassen. Dadurch sei sie so sehr in Gegensatz zur Klinikleitung geraten, dass ihre Ansicht über die Leistung des Sekretariates nicht mehr mit dem Betrieb vereinbar gewesen sei. So habe ihr gekündigt werden müssen, weil ihre Persönlichkeit für die Leitung des Sekretariats auf die Dauer nicht geeignet gewesen sei (Urk. 18/26 S. 7).
Dr. H.___ nahm bei der Klägerin histrionische Züge und solche der Abhängigkeit an durch sich nicht verstanden Fühlen, Flucht in die eigene Welt, Gefühle der Einsamkeit und Versuche, diese durch übertriebene Zuwendung und Einsatz sowie durch Selbstdarstellung als grosse Leidende zu überwinden. Ob dabei die Schwelle zur Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert überschritten sei, beurteilte er als Ermessenssache. Allerdings habe die erwähnte Entwicklung am Arbeitsplatz auch zu einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom geführt (Urk. 18/26 S. 7).
Zusammenfassend schloss Dr. H.___ aus der Gesamtheit der Umstände auf eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit einer leitenden Sekretärin, erachtete es aber als denkbar, dass die Klägerin eine anderweitige Tätigkeit wieder werde ausüben können, wenn ihr Zustand Fortschritte mache. Einen genauen Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nannte er nicht (Urk. 18/26 S. 7 f.).
2.5 Aufgrund dieser Einschätzungen ist erstellt, dass kein einziger Arzt den Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Pensumsreduktion per 1. August 1995 bestätigte. Auch der geschilderte Krankheitsverlauf lässt nicht darauf schliessen, dass die Klägerin bereits vor dem 1. August 1995 im Umfang von mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil findet sich eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Monat November 1995. Dass sämtliche Ärzte die Situation verkannt hätten und aus dem Zusammenbruch im November 1995 zu schliessen sei, es habe bereits vor dem 1. August 1995 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, erscheint nicht als schlüssig und findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Immerhin übte die Klägerin ihre Arbeit bis zum 31. Juli 1995 vollzeitlich aus (Urk. 18/4) und attestierten die Ärzte auch nach der Diagnose Chronique-Fatigue-Syndrom keine frühere Arbeitsunfähigkeit.
Damit erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, die Wartezeit am 15. November 1995 zu eröffnen (Urk. 18/27), nicht als offensichtlich unhaltbar. Im Gegenteil lassen die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen keine andere Annahme zu. Auf die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens ist zu verzichten, ist doch nicht davon auszugehen, dass ein Experte - über neun Jahre nach dem zu beurteilenden Zeitpunkt - in Abweichung der Einschätzung der damals behandelnden Ärzte derart genau einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit darlegen könnte, so dass der Entscheid der Invalidenversicherung als unhaltbar zu bezeichnen wäre.
2.6 Nach dem Gesagten ist die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im November 1995 eingetreten und damit in einem Zeitpunkt nach der Pensumsreduktion durch die Klägerin, weshalb für die Berechnung der Invalidenrenten vom versicherten Verdienst nach der Pensumsreduktion auszugehen ist, mithin von der unbestrittenen Grösse von Fr. 22'740.-- (Urk. 2/1/16-17). Da die Klägerin ihren Lohn bis Ende November 1996 erhalten hat (Urk. 18/4), ist auch die Rentenausrichtung ab 1. Dezember 1996 nicht zu beanstanden. Damit ist die Klage im Hauptpunkt abzuweisen.
3.
3.1 Die Klägerin beantragte eventualiter, es sei ihr auch nach dem 1. Mai 1999 eine volle Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Hierzu machte sie geltend, sie würde bei intakter Gesundheit eine Vollzeitstelle bekleiden (Urk. 1 S. 13) und habe seit Beginn ihres Rentenanspruches nie mehr eine medizinische Arbeitfähigkeit von mehr als 50 % erreicht, so dass ihr Invaliditätsgrad auch immer mindestens 50 % betragen habe. Dies habe zur Folge, dass sie - ausgehend von einem massgeblichen 50%-Pensum bei der A.___ - bis heute immer Anspruch auf eine volle Rente für dieses 50%ige Pensum gehabt habe (Urk. 1 S. 15).
3.2
3.2.1 Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision holte die Invalidenversicherung erneut einen Bericht bei Dr. D.___ ein. Dieser attestierte am 7. Mai 1999 (Urk. 18/38) bei bekannter Diagnose eine leichte Besserung aller bisherigen Symptome und befand die Klägerin ab dem 1. Mai 1999 als im Ausmass von 50 % arbeitsfähig, wobei in Zukunft möglicherweise mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen sei. Er bezog diese Einschätzung anteilsmässig auf die Tätigkeitsbereiche Arbeit und Haushalt.
3.2.2 Der Invalidenversicherung lag weiter das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Februar 1999 (Urk. 18/36) vor. Dieser führte aus, der Klägerin sei es anlässlich der Untersuchung vom 29. Januar 1999 gut gegangen, weshalb sie keine Therapien mehr benötige. Die Infektanfälligkeit sei wohl die selbe geblieben, träten doch immer wieder Bronchitiden auf sowie sehr häufig Halsschmerzen, verbunden mit einem grippalen Gefühl wie Müdigkeit, Gliederschmerzen und Erschöpfung. Gesamthaft gesehen leide sie aber weniger unter den Infekten. Eindeutig gebessert hätten sich die multiplen Nahrungsmittelallergien.
Dr. I.___ attestierte zusammenfassend eine 50%ige Invalidität, womit er wohl Arbeitsunfähigkeit meinte, fehlen doch Hinweise auf eine gemachte erwerbliche Gewichtung der Einschränkungen.
3.3 In der Folge trat die Klägerin ab 24. Juni 1999 eine Stelle als kaufmännische Angestellte bei der B.___ im Umfang von 50 % an (Urk. 18/57). Hierauf setzte die Invalidenversicherung die Rente mit Verfügung vom 9. Juli 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. September 1999 revisionsweise auf eine halbe Rente herab (Urk. 18/43). Die BVK ihrerseits brachte ab dem 1. Mai 1999 noch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zur Ausrichtung (Urk. 2/1/32).
3.4 Nach der Aktenlage ist erstellt und von den Parteien auch nicht bestritten, dass es der Klägerin im Jahre 1999 gesundheitlich wieder besser ging und sie bloss noch im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig war.
Im Entscheid in Sachen L. vom 15. März 1999, veröffentlicht in SZS 45/2001 S. 85, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) einen Fall zu beurteilen, in dem einer zu 50 % Erwerbstätigen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde, wobei die Versicherte nach wie vor ihre 50%ige Erwerbstätigkeit weiterführte. Das EVG hielt dazu fest, die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichere im Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen sei im Rahmen der beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden sei. Im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert gewesen, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden habe. Mangels Versicherteneigenschaft für den von der Invalidenversicherung mit einer halben Rente entschädigten Teil der Erwerbsfähigkeit sprach das EVG der Versicherten deshalb den Anspruch auf eine Pensionskassenrente ab.
3.5 Im vorliegenden Fall war die Klägerin wohl vorerst vollumfänglich arbeitsunfähig, ab Ende Januar 1999 indes wieder in der Lage, einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Gutachten von Dr. I.___ vom 2. Februar 1999, Urk. 18/36). Demnach hatte sie ihre Arbeitsfähigkeit im gesamten Ausmass zurückerlangt, für welches sie im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen war und für welches sie Leistungen der Berufsvorsorgekasse erhalten hatte.
Da die Berufsvorsorge nur die Erwerbsfähigkeit versichert, verbietet sich eine anteilsmässige Aufteilung der attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit in jeglichem Tätigkeitsbereich insofern, als bei einer hypothetischen Aufteilung 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt auf eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in beiden Tätigkeitsbereichen geschlossen würde. Denn im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist der Blick auf den Erwerbsteil beschränkt. Und diesbezüglich hatte die Klägerin die Fähigkeit zurückerlangt, in demjenigen Umfang wieder ihrer Arbeit nachzugehen, für welchen sie versichert war.
Nach der Rechtsprechung des EVG ist damit ein versichertes Geschehen nicht mehr vorhanden. Keine Rolle spielt dabei, dass die Klägerin - nach ihrer Scheidung und dem fortgeschrittenen Alter ihres Sohnes - allenfalls wieder zu einem vollen Pensum gearbeitet hätte. Denn aufgrund ihrer bloss 50%igen Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt des Beginns der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich die versicherte Leistung auf ein lediglich 50%iges Pensum.
3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die BVK nach der Wiedererlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit im Jahr 1999 grundsätzlich gar keine Leistungen mehr geschuldet hätte.
Dies änderte sich auch in der Folge nicht, wurde doch die Klägerin nach den bei den Akten liegenden Arztberichten und Gutachten nie mehr im Ausmass von über 50 % arbeitsunfähig. Dr. I.___ bezifferte die Invalidität der Klägerin am 6. November 2000 (Urk. 2/1/38) gar als bloss noch 20 % und meinte damit wohl die Arbeitsfähigkeit, fehlt doch ein Hinweis auf eine erwerbliche Gewichtung. Am 8. Dezember 2002 (Urk. 2/1/44) schloss er sodann wieder auf eine 50 % Arbeitsfähigkeit. Dr. D.___ befand die Klägerin am 26. Mai 2000, 12. Januar 2002 sowie am 30. November 2003 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 18/47, Urk. 18/54 und Urk. 18/71-72).
Damit kann den Anträgen der Klägerin auch im Rahmen des Eventualbegehrens nicht statt gegeben werden. Im Gegenteil kam die BVK der Klägerin gar entgegen, als sie die ab Ende Januar 1999 bestätigte 50%ige Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Mai 1999 - und damit vor Veröffentlichung des in Erw. 3.4 erwähnten, massgeblichen Entscheides des EVG - derart umsetzte, dass sie auf eine noch bestehende hälftige Teilarbeitsfähigkeit im 50%igen Erwerbsbereich schloss und damit die Hälfte ihrer bisherigen Leistungen ausrichtete.
3.7 Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.
4.
4.1 Die BVK beantragte widerklageweise, die Klägerin sei zu verpflichten, für das Jahr 2002 den Betrag von Fr. 7'149.-- zufolge Überentschädigung zurück zu zahlen (Urk. 13 S. 2).
4.2 Der von der BVK geltend gemachte Betrag entspricht der Summe der für das Jahr 2002 ausbezahlten Rentenleistungen, welche nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 2/1/46 und Urk. 2/1/51/1). Sie stützte die Rückforderung auf einen Überentschädigungstatbestand, ging von einem mutmasslich entgangenen Bruttoverdienst von Fr. 35'416.-- aus und errechnete angesichts des von der Klägerin für das Jahr 2002 erzielten Lohnes von Fr. 45'325.-- (Urk. 2/1/51/2) bereits ohne eigene Leistungen eine Überentschädigung.
4.3 Nachdem feststeht, dass die BVK ab 1. Mai 1999 gar keine Rentenleistungen mehr geschuldet hätte, ist die Rückforderung für das Jahr 2002 ohne Weiteres ausgewiesen, wenn auch nicht unter dem Titel Überentschädigung. Denn hierzu brachte die Klägerin mit gewichtigen Argumenten vor, sie würde bei intakter Gesundheit wieder einer Vollzeitstelle nachgehen, was zu einer Erhöhung des mutmasslich entgangenen Verdienstes führen und eine genauere Betrachtung nötig machen würde.
4.4 Zusammenfassend ist die Klägerin in Gutheissung der Widerklage zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 7'149.-- zu bezahlen.
5.
5.1 Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 wurde Rechtsanwalt Stefan Wenger, Münchwilen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 19), weshalb er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
5.2 Nach § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 9 festgesetzt, welcher bestimmt, dass die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
5.3 Rechtsanwalt Stefan Wenger machte mit Eingabe vom 12. Januar 2005 (Urk. 30/1) einen Aufwand von 16,2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.--/Std. zuzüglich 20 % für vorprozessuale Bemühungen und Fr. 191.30 Barauslagen geltend (Urk. 30/2).
Da auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung keine vorprozessualen Bemühungen abgegolten werden können, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Stefan Wenger bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 3692.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb dem Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Klage wird abgewiesen.
b) In Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten Fr. 7149.-- zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Stefan Wenger, Münchwilen, wird mit Fr. 3692.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie zur Rückerstattung der Entschädigung für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 92 der Zivilprozessordnung, ZPO).
4. Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Wenger
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).