Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. April 2004
in Sachen
D.___
Klägerin
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Stephan Müller
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Rentenanstalt Swiss Life
BVG-Sammelstiftung
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte
1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2004 liess D.___ durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Vorsorgewerk der A.___) Klage einreichen mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung ab spätestens 1.3.2002 eine volle Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen des Vertrages B.___ (A.___) auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - zulasten der Beklagten.
2. Mit Klageantwort vom 23. Februar 2004 erklärte die Sammelstiftung die Anerkennung der Klage, wobei sie ausführte, es stehe der Versicherten ab dem 26. März 2003 eine Invalidenrente von Fr. 23'109.-- (davon gemäss BVG Fr. 5'619.--) im Jahr zu (Urk. 6). Am 31. März 2004 reichte sie folgende ergänzende bzw. präzisierende Anträge zur Klageantwort ein (Urk. 8 S. 2):
1. Die Klage sei hinsichtlich der Berechnungsgrundlage infolge Anerkennung gutzuheissen.
2. Die Invalidenrenten seien ab dem 26. März 2003 auszuzahlen.
3. Eventualiter seien die Invalidenrenten ab dem Zeitpunkt auszuzahlen, an dem der Anspruch auf Krankentaggelder der C.___ erschöpft war.
3. Mit Replik vom 19. April 2004 liess die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag dahingehend abändern, dass sie von der Beklagten die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 26. März 2003 (statt spätestens ab dem 1. März 2002) verlangte (Urk. 12 mit Beilage, Urk. 13).
4. Damit hat die Beklagte die (in der Replik geänderte) Klage vollumfänglich anerkannt. Der übereinstimmende Antrag auf Gewährung einer vollen reglementarischen Invalidenrente (gemäss Reglement des Vorsorgewerkes der A.___, vgl. Urk. 7/2 und Urk. 9/2) in der Höhe von Fr. 23'109.-- pro Jahr ab dem 26. März 2003 steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Die Beklagte ist damit gestützt auf die Klageanerkennung zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Leistungen auszurichten.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. Gestützt auf die Anerkennung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 26. März 2003 eine volle reglementarische Invalidenrente in der Höhe von Fr. 23'109.-- pro Jahr zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rentenanstalt Swiss Life unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und 13
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).