BV.2004.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 3. August 2005

in Sachen

S.___
 
Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Gemeinschaftsstifung der D.___ AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch
Uraniastrasse 24, 8001 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1952, wurde mit Arbeitsvertrag vom 3. Juni 1986 bei der A.___ AG per 1. August 1986 als Mitarbeiterin in der Montage für ein Pensum von 100 % angestellt und war damit bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/3). Am 8. November 1986 teilte Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, der Arbeitgeberin mit, die Arbeitnehmerin zeige allergische Reaktionen, weshalb im Hinblick auf ihre Gesundheit ein Arbeitsplatzwechsel in Betracht zu ziehen sei (Urk. 32/39). Die Versicherte konnte in der Folge betriebsintern an eine andere Stelle versetzt werden, an welcher sie nicht mit dem für sie kritischen Nickelsulfat in Berührung kam (Urk. 32/36-38). Am 12. November 1990 informierte Dr. B.___ die A.___ AG sodann darüber, dass die wiederholten Arbeitsausfälle, welche die Versicherte in letzter Zeit aufgewiesen habe, auf eine Depression zurückzuführen seien. Es sei deshalb sinnvoll, dass die Versicherte einstweilen nur noch zu 50 % arbeite (Urk. 14/7).
1.2     Per 1. März 1992 reduzierte die Versicherte ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG auf durchschnittlich 4,5 Stunden pro Tag (Urk. 2/4). Wegen psychischen Problemen meldete sie sich am 3. September 1996 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 19/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. September 1995 eine Viertelsrente zu (Urk. 19/20). Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten wegen eines strukturell bedingten Stellenabbaus per 28. Februar 1999 auf (Urk. 2/5). Am 11. Mai 1999 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Revision ihrer Invalidenrente (Urk. 19/45), welches mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 abgewiesen wurde (Urk. 19/17). Ab dem 25. Mai 1999 war die Versicherte befristet als Aushilfsangestellte im Stundenlohn bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin tätig (Urk. 2/7a). Nachdem dieses Anstellungsverhältnis mehrmals verlängert worden war (Urk. 2/7b-f), kamen die Parteien am 13. Juli 2000 überein, ab dem 1. August 2000 wiederum einen unbefristeten Arbeitsvertrag für ein Pensum von durchschnittlich 4 Stunden pro Tag einzugehen (Urk. 2/8). Nach einem Management Buyout wurde dieses Arbeitsverhältnis per 22. Januar 2003 unter Wahrung sämtlicher Rechte und Pflichten durch die C.___ AG übernommen (Urk. 32/8).
1.3     Die Versicherte reichte am 27. September 2000 bei der IV-Stelle ein erneutes Revisionsbegehren ein (Urk. 19/41). Dieses wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2000 ab (Urk. 19/9). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Dezember 2000 (Urk. 19/6) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2002 gut, und es stellte fest, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. September 2000 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 19/3). In Nachachtung dieses Entscheids sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/1).
1.4     Die Gemeinschaftsstiftung der D.___ AG (nachfolgend: Stiftung) als nunmehr zuständige Pensionskasse lehnte demgegenüber die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab, da die Ansprüche verjährt seien (Urk. 2/10-11).

2.       Am 16. Januar 2004 liess S.___ durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, gegen die Stiftung Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung spätestens ab 1.9.2000 eine betraglich noch zu bestimmende gesetzeskonforme halbe IV-Rente auszubezahlen.
          2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Einreichung dieser Klageschrift Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Leistungen zu bezahlen.
          3.  Es sei Frau S.___ für das vorliegende Klageverfahren (zumindest teilweise) in der Person des unterzeichnenden Anwalts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Die Stiftung liess mit Klageantwort vom 28. April 2004 folgende Anträge stellen (Urk. 13 S. 2):
         "1.  Die Klage vom 16. Januar 2004 sei infolge Verjährung vollumfänglich abzuweisen.
          2.     Eventualiter sei der Klägerin ab 16. Januar 1999 eine in der Höhe noch zu bestimmende Rente zuzusprechen (Verjährung der Teilansprüche).
          3.     Subeventualiter sei die Klage infolge fehlendem Anspruch abzuweisen."

         Mit Verfügung vom 29. April 2004 (Urk. 15) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 18-19). Mit Replik vom 15. September 2004 liess die Versicherte an ihren Anträgen vollumfänglich festhalten (Urk. 24). Die Stiftung erneuerte mit Duplik vom 14. Oktober 2004 ebenfalls ihre Anträge, wobei sie auf weitere Ausführungen verzichtete (Urk. 27). Am 18. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).
         Mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 29) holte das Gericht bei der D.___ AG das Personaldossier der Versicherten ein (Urk. 32/1-44). Die Versicherte liess dazu am 20. Januar 2005 Stellung nehmen (Urk. 35).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).
1.7     Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR zur Anwendung gelangen. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Art. 127 und 128 OR direkt anwendbar (BGE 117 V 332 Erw. 4; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 104; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 70 Rz 201).
         Beim Rentenstammrecht handelt es sich um ein in sich abgeschlossenes Grundverhältnis. Für die Entstehung des Stammrechts ist erforderlich, dass die versicherte Person bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war sowie dass sie in anspruchsbegründendem Ausmass invalid wird, wobei zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität der erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 1 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) besteht. Ist das Rentenstammrecht einmal entstanden, leitet sich auch ein durch eine spätere Rentenerhöhung begründeter zusätzlicher Anspruch daraus ab. Eine revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stellt keinen neuen Versicherungsfall dar, und zwar weder bei Verschlimmerung des bisherigen (BGE 126 V 161 Erw. 4) noch bei Eintritt eines neuen Gesundheitsschadens (BGE 126 V 162 Erw. 5). Ist das durch die Entstehung des Teilrentenanspruchs begründete Stammrecht verjährt, trifft dies somit auch auf den Rentenanspruch zu, soweit er auf einem (revisionsweise zu Folge veränderter Verhältnisse) erhöhten Invaliditätsgrad beruht.

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, es ergebe sich aus den vorhandenen medizinischen Berichten, dass sie seit 1992 in ihrer Tätigkeit als Fabrikangestellte zu 50 % arbeitsunfähig sei. Infolge ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit habe sie mit ihrer Arbeitgeberin per 1. März 1992 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser habe auf einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 Stunden basiert, womit sich ein Invaliditätsgrad von 45 % und der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ergeben habe. Bis zum 31. März 1999 habe sie in diesem Umfang gearbeitet. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe sie jedoch nur noch ein Pensum von 4 Stunden pro Tag ausüben können. Aufgrund einer neuen Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens besitze sie nun deshalb seit dem 1. September 2000 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Klägerin sei bereits bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert gewesen, und der zeitliche wie auch der sachliche Zusammenhang zur heute bestehenden Invalidität sei zu bejahen, weshalb die Beklagte ebenfalls eine Invalidenrente auszurichten habe. Die Verjährungseinrede der Beklagten erfolge in zweifacher Hinsicht zu Unrecht: Einerseits habe die Klägerin nämlich erst seit dem 1. September 2000 einen gesetzlichen Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, womit die Verjährungsfrist auch erst mit diesem Datum zu laufen begonnen habe und weder das Stammrecht noch die einzelnen Rentenbetreffnisse verjährt seien. Anderseits erhebe die Beklagte die Verjährungseinrede wider Treu und Glauben. Die Klägerin sei nämlich im Zeitraum der Erkrankung durch eine von der Arbeitgeberin angestellten Sozialarbeiterin betreut und beraten worden, welcher sie als Fachperson habe vertrauen müssen. Die Beklagte habe nach der Vertragsanpassung per 1. März 1992 und den damit verbundenen Änderungen beim versicherten Verdienst Kenntnis von der krankheitsbedingten Arbeitspensenreduktion haben müssen. Ausserdem sei die Arbeitgeberin im Dezember 1997 auch über den Anspruch der Klägerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung in Kenntnis gesetzt worden, und die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass diese Meldung an die Beklagte machen würde (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, der Hausarzt der Klägerin habe der Arbeitgeberin wohl mit Schreiben vom 12. November 1990 mitgeteilt, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum infolge einer Depression auf 50 % reduzieren werde. Es sei aber nicht ersichtlich, dass das Arbeitspensum zu diesem Zeitpunkt effektiv reduziert worden sei. Vielmehr sei erst per 1. März 1992 eine Reduktion auf 4,5 Stunden pro Tag erfolgt, wobei die Gründe nicht klar seien, insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberin über ihre Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Damit könne der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie habe zusammen mit der Arbeitgeberin der Klägerin bewusst ihre legitimen Versicherungsansprüche vorenthalten wollen. Es werde nicht bestritten, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sei. Dem grundsätzlich berechtigten Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der Beklagten stehe jedoch die Verjährung gegenüber. Der reglementarische Anspruch der Beklagten auf eine Invalidenrente sei nämlich nicht erst am 1. September 2000, sondern spätestens am 1. März 1993 entstanden. Nachdem bis zur Klageeinleitung am 16. Januar 2004 keine verjährungsunterbrechenden Handlungen ergangen seien, sei die 10jährige Verjährungsfrist für das Rentenstammrecht bereits abgelaufen. Die Einrede der Verjährung erfolge entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wider Treu und Glauben, da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte darüber orientiert gewesen sei, dass die Arbeitspensumsreduktion per 1. März 1992 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Selbst wenn die Reduktion gesundheitsbedingt erfolgt sein sollte, so sei doch eine dauerhafte Krankheit noch nicht gewiss gewesen, sondern es hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin wieder volle Arbeitsfähigkeit erlangen könnte (Urk. 13).

3.
3.1     Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den zutreffenden Feststellungen der Invalidenversicherung, dass die Klägerin seit März 1992 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Die IV-Stelle Zürich hat in der Verfügung vom 1. Dezember 1997 einen Invaliditätsgrad von 45 % errechnet und der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine Viertelsrente zugesprochen. Da sich die Klägerin erst am 12. September 1996 bei der Invalidenversicherung und somit verspätet zum Leistungsbezug gemeldete hatte, war kein früherer Leistungsbeginn möglich. Bei rechtzeitiger Anmeldung wäre der Klägerin die Invalidenrente indessen bereits ab dem 1. März 1993 zugestanden.
3.2     Aus Art. 8 Ziff. 2 und 6 des Reglements 1991 (Urk. 14/5) der Beklagten ergibt sich, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 1993 ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente von der Beklagten gehabt hätte.
         Der Anspruch auf eine (Viertels)-Rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge und damit das entsprechende Stammrecht entstand somit am 1. März 1993. Die für das Rentenstammrecht geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 49, 1997 S. 562 Erw. 5b) war somit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten am 16. Januar 2004 im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG verjährt.
3.3     Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beklagte die Verjährungseinrede wider Treu und Glauben erhoben hat, indem sie trotz entsprechender Kenntnis um den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Klägerin diese nicht darauf aufmerksam gemacht und ihr mithin sogar die Leistungen bewusst vorenthalten hat.
         Dazu gilt es festzuhalten, dass die Beklagte zwar als deren Pensionskasse in einem gewissen Masse mit der Arbeitgeberfirma verbunden ist, es sich jedoch dabei um eine von dieser unabhängige Person handelt, welche sich deren Wissen grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muss. Es ist nicht strittig, dass Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. November 1990 (Urk. 14/7) mitgeteilt hat, dass die Klägerin zur Zeit unter einer Depression leide, weshalb es sinnvoll sei, dass sie nur noch halbtags arbeite. Es lässt sich aber weder den Akten entnehmen, dass dieses Schreiben auch der Beklagten zugegangen ist, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum zu diesem Zeitpunkt effektiv dauerhaft reduziert hat. Eine solche - auf 4,5 Stunden pro Tag - ist vielmehr erst per 1. März 1992 erfolgt, wobei aus der betreffenden Bestätigung der Arbeitgeberin vom 2. März 1992 (Urk. 2/4) nicht hervorgeht, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Jedenfalls musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche sie zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Ob die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Dezember 1997 (Urk. 14/2), mit welcher der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine Viertelsrente zugesprochen worden ist, tatsächlich der Arbeitgeberin und insbesondere der Beklagten zugegangen ist, ist durch die Akten nicht belegt. Da die Klägerin zu jenem Zeitpunkt aber lediglich noch ein reduziertes Pensum erfüllte, wäre ohnehin nicht ohne weiteres davon auszugehen gewesen, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf Leistungen der Beklagten auslösen könnte. Schliesslich kann dem Personaldossier der Klägerin entnommen werden, dass sie das seit März 1992 reduzierte Pensum weitgehend problemlos bewältigen konnte. Sie erfüllte eine grosse Arbeitsmenge sorgfältig, sauber und zuverlässig. Ihre Leistungen konnten die Anforderungen der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllen und ihr Verhalten lag trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen gar über den Erwartungen, erschien sie am Arbeitsplatz doch als freundlich, zuvorkommend, kontaktfreudig, aufgeschlossen und hilfsbereit (Urk. 32/32). Die Klägerin machte mithin am Arbeitsplatz nicht den Eindruck, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. 
         Insgesamt lässt sich somit nicht feststellen, dass die Beklagte über die seit März 1992 bestehende Invalidität der Klägerin innerhalb der 10jährigen Verjährungsfrist informiert gewesen wäre. Vielmehr wäre es an der Klägerin gelegen, sich innerhalb dieser Frist bei der Beklagten zu melden und die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen. Es liegt somit kein Verstoss wider Treu und Glauben vor, wenn sich die Beklagte nun auf die Verjährung beruft. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist demnach zu verneinen.

4.
4.1 Bezüglich des obligatorischen Anspruchs auf eine Invalidenrente gilt es zu berücksichtigen, dass dieser erst im September 2000 (vgl. hierzu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. März 2002 im Prozess IV.2000.00790, Urk. 19/3) entstanden ist, da dafür im Gegensatz zum Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung und zum reglementarischen Anspruch gegenüber der Beklagten ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % notwendig war.
         Die Verjährungsfrist von 10 Jahren ist diesbezüglich somit nicht abgelaufen. Die Beklagte hat die obligatorischen Leistungen in jedem Fall zu erbringen. Soweit sich durch abweichende reglementarische Bestimmungen eine Schlechterstellung der Klägerin ergibt, sind diese nicht anzuwenden.
         Dementsprechend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums zu entrichten.
4.2 Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend machen liess, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von September 2000 bis Januar 2004 ein Verzugszins von 5 % ab dem 16. Januar 2004, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.

5.       Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Mit Honorarnote vom 8. Juni 2005 hat Fürsprecher Rudolf Gautschi einen Aufwand von 25,05 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.-- geltend gemacht, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'444.55 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
         Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird somit gegenstandslos. 



Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen von September 2000 bis Januar 2004 ab dem 16. Januar 2004, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'444.55 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Rechtsanwalt Christoph Lerch unter Beilage je einer Kopie von Urk. 35, Urk. 36/1-2 und Urk. 37
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).