Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 7. April 2004
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
H.___
Beklagter
Nach Einsichtnahme in die von der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 22. Januar 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-3a]) anhängig gemachte Klage gegen H.___, mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1 unten):
Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 19507 des Betreibungsamtes Zürich 7, 8032 Zürich die definitive Rechtsöffnung zu gewähren bzw. es sei der vom Beklagten ohne Grundangabe erhobene Rechtsvorschlag im nachfolgend genannten Umfang zu beseitigen rsp. aufzuheben und der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 63'701.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 18.11.2003, sowie Fr. 100.-- Mahnspesen, Fr. 150.-- für Umtriebe und Fr. 100.-- für Zahlungsbefehls-Kosten ZUZÜGLICH Fr. 400.-- FÜR PARTEIENTSCHÄDI-GUNGSKOSTEN zu verpflichten.;
unter Hinweis auf
die - nach gerichtlicher Substantiierungsauflage vom 2. Februar 2004 (Urk. 3) - mit Eingabe vom 9. Februar 2004 (Urk. 5; samt Beilagen [Urk. 6/A-C]) erfolgte Klageergänzung,
das - nach dem Ausbleiben einer Klageantwort (vgl. Urk. 7-8) - am 7. April 2004 ergangene unbegründete Erkenntnis (Urk. 9; samt Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden),
die vom Beklagten mit Eingabe vom 26. April 2004 (Urk. 11) verlangte Urteilsbegründung;
in Erwägung, dass
die Klägerin eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist, welche besondere gesetzliche Aufgaben zu erfüllen hat, so unter anderem anschlussunwillige Arbeitgeber einzubinden (Art. 60 Abs. 1 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG; vgl. Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 17 N 40),
sie gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG die Höhe der Beiträge der eingebundenen Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt,
der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge am 15. Mai 2003 den Zwangsanschluss des Beklagten rückwirkend ab 1. Januar 1990 verfügt hat (Urk. 2/1), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
die Klägerin dem Beklagten am 24. Juni 2003 gestützt auf entsprechende AHV-Lohnbescheinigungen 1990-2001 (Urk. 2/2a; Urk. 6/A), auf die Anschlussbedingungen infolge Zwangsanschlusses (Urk. 2/1a; vgl. Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 2; Urk. 2/2f) und die jeweiligen Beitragsordnungen 1990-2001 (Urk. 2/2b) die Beiträge für die Arbeitnehmer A.___ (AHV-Nr. ___) und B.___ (AHV-Nr. ___) in der Höhe von Fr. 44'048.-- für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2001 beziehungsweise vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 in Rechnung gestellt hat (Urk. 2/2),
sich die in die Berechnung eingestellten Faktoren (Alter der Versicherten, AHV-pflichtiger Lohn, Koordinationssumme, koordinierter Lohn und Beitragssatz) anhand der einschlägigen Unterlagen (Urk. 2/2a-b; Urk. 6/A) allesamt als korrekt erweisen und die ermittelten (Quartals-)Beitragsbetreffnisse je einzeln und in der Summe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden sind,
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Korrektheit der - von der Klägerin im Gerichtsverfahren detailliert offengelegten (Urk. 6/B) - Berechnung der am 24. Juni 2003 auf die jeweiligen Quartalsbetreffnisse weiter in Rechnung gestellten Zinsen im Betrag von Fr. 17'828.-- (Urk. 2/2) auszugehen ist,
weder die am 24. Juni 2003 erfolgte Einforderung der - rechtskräftig festgelegten (Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 4) - (Anschluss-)Verfügungskosten von Fr. 525.-- noch die am 24. Juni 2003 weiter einverlangten ausserordentlichen Kosten von Fr. 1'300.-- für die rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100.-- pro versicherte Person und Jahr; vgl. Urk. 2/1a; Urk. 2/2f) zu beanstanden sind (Urk. 2/2),
sich die eingeklagte Forderung gemäss Beitragsrechnung vom 24. Juni 2003 (Urk. 2/2) mithin als hinreichend substantiiert erweist und anhand der vorliegenden Unterlagen ausgewiesen erscheint,
die Klägerin gemäss Anschlussbedingungen infolge Zwangsanschlusses (Urk. 2/1a; vgl. Urk. 2/1 Disp.-Ziff. 2; Urk. 2/2f) im Weiteren berechtigt ist, für die - nach vorgängiger Zahlungserinnerung vom 16. Oktober 2003 (Urk. 2/2c) erfolgte - Mahnung vom 3. November 2003 (Urk. 2/2d) und für das Betreibungsbegehren vom 25. November 2003 (Urk. 2/2e) Kosten von Fr. 100.-- beziehungsweise Fr. 150.-- einzufordern,
die ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 5 % seit dem 18. November 2003 weder der Höhe nach (Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) noch vom Beginn des Zinsenlaufs her zu beanstanden sind, zumal der Beklagte spätestens mit der Mahnung vom 3. November 2003 (Urk. 2/2d) zur unverzüglichen Zahlung in Verzug gesetzt worden ist,
der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), so dass für diese keine Rechtsöffnung gewährt werden kann (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; SZS 2001 S. 568),
der Beklagte nach den vorliegenden Akten (Urk. 2/1-3a; Urk. 6/A-C) weder den Anschluss an die Klägerin noch deren Berechtigung zur Beitragserhebung noch die in Rechnung gestellte Gesamtforderung je bestritten hat,
er in der am 25. November 2003 eingeleiteten (vgl. Urk. 2/2e) Betreibung Nr. 19507 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2003 [Urk. 2/3]) ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben und diesen auch auf nochmalige Nachfrage der Klägerin vom 16. Dezember 2003 hin (Urk. 2/3a) hin nicht begründet hat,
er sich auch im sozialversicherungsgerichtlichen Klageverfahren nicht hat vernehmen lassen (vgl. Urk. 7-8),
nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos ist,
indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebV-SVGer]),
ein Arbeitgeber, der Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell unbegründetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, mutwillig handelt (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b);
weshalb
in teilweiser Gutheissung der Klage der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 63'701.-- nebst 5 % Zins seit dem 18. November 2003 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen,
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 19507 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2003) aufzuheben ist,
im Übrigen, das heisst im Umfang der beantragten Zusprechung von Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten, auf die Klage nicht einzutreten ist,
dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzulegen sind,
er weiter zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'701.-- nebst 5 % Zins seit dem 18. November 2003 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 19507 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2003) aufgehoben.
Im Übrigen, das heisst im Umfang der beantragten Zusprechung von Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten, wird auf die Klage nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2'000.--
Schreibgebühren: Fr. 326.--
Zustellungsgebühren: Fr. 190.--
Total: Fr. 2'516.--
werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), unter Beilage einer je Kopie der Klageschrift (Urk. 1) und von deren Ergänzung (Urk. 5) sowie einer Kopie von Urk. 11
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).