Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00016
BV.2004.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 21. Dezember 2004
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Klägerin

gegen

N.___
 
Beklagte

vertreten durch Rolf Hofmann
c/o Anwaltsbüro Kupferschmid, Hafen + Partner
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     N.___, geboren 1964, arbeitete seit Mitte August 1993 als Projektkoordinatorin am Institut Z.___, (Urk. 29/91) und war damit bei der Sammelstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft) vorsorgeversichert (Urk. 2/1). Am 31. Mai 1995 war sie als Lenkerin eines Personenwagens von einem Auffahrunfall betroffen und erlitt dabei eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Urk. 29/41).
         Der Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld und stellte seine Leistungen zunächst mit Verfügung vom 26. August 1999 per Ende August 1999 ein (vgl. Urk. 29/56). Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte N.___ mit Verfügung vom 9. November 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'614.-- (ab 1. Januar 1997: Fr. 1'656.--) zugesprochen (Urk. 29/20). Diese Rente wurde am 14. Oktober 1999 (Urk. 29/4) und am 20. November 2001 (Urk. 29/1) revisionsweise bestätigt.
1.2     Am 27. August 1999 (Urk. 2/8) gelangte Rolf Hofmann, der Vertreter von N.___, an die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, berichtete von der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 31. August 1999 und beantragte die Ausrichtung einer "BVG-Invalidenrente". Die Sammelstiftung richtete in der Folge mit Wirkung ab 1. September 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 40'579.-- aus (Mitteilung vom 1. Oktober 1999, Urk. 2/10).
         Vorgängig hatte die Sammelstiftung am 28. September 1999 von der Versicherten eine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnen lassen, wonach diese zuviel bezogene Leistungen zurück zu erstatten habe. Dabei wurde vereinbart, dass bei Invalidität, welche auf Unfall zurückzuführen sei, nur die gesetzliche Invalidenrente nach BVG geschuldet sei und die Leistungen zudem gekürzt würden, wenn sie mit jenen der Unfallversicherung und zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes betragen würden (Urk. 2/13).
1.3     Auf die Einsprachen der Versicherten und der Helsana Versicherung AG hin hob der Unfallversicherer die leistungseinstellende Verfügung vom 26. August 1999 mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001 wieder auf (Urk. 29/56). Mit Verfügung vom 30. April 2002 (Urk. 2/14) sprach die Zürich Versicherungs-Gesellschaft der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente von Fr. 61'332.-- pro Jahr (Komplementärrente) nebst einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 55 % in der Höhe von Fr. 53'460.-- zu. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, mit welchen eine Erhöhung des Rentenbetrages beantragt wurden, wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004 (Urk. 34).
1.4     Am 17. Mai 2002 (Urk. 2/15) gelangte die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft an N.___ und führte aus, der Unfallversicherer erbringe per 1. April 2001 eine ganze Rente, weshalb lediglich eine Rente im Rahmen des Obligatoriums geschuldet sei. Von den gesamten in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2002 erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 116'192.50 belaufe sich der überobligatorische Anteil auf Fr. 70'490.50, welcher Betrag zurück zu erstatten sei.
         Nachdem die Versicherte diesem Ansinnen nicht stattgegeben hatte, leitete die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft über diesen Betrag die Betreibung ein (Zahlungsbefehle Nr. 85790 sowie 90222 des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 12. Juli 2002 sowie 19. Dezember 2002, Urk. 2/21-22). N.___ erhob dagegen Rechtsvorschlag, worauf die Sammelstiftung am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nachsuchte. Dieses Begehren wurde mangels eines Rechtsöffnungstitels mit Verfügung der Einzelrichterin vom 25. März 2003 (Urk. 2/17) abgewiesen.
         Die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft leitete im Jahr 2003 erneut Betreibungen ein, so für einen Betrag von Fr. 43'572.-- (Zahlungsbefehl Nr. 90841 des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 24. Januar 2003, Urk. 2/23). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft leitete sodann eine Betreibung im Umfang von Fr. 114'062.50 ein (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 10 vom 28. November 2003, Urk. 8/3). Auch hiergegen erhob N.___ Rechtsvorschlag.

2.
2.1     Am 23. Januar 2004 erhob die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen N.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"1.    Die Invalidenrente der Beklagten sei ab 1. April 01 auf Fr. 1'065.-- pro Jahr; ab 1. Januar 03 auf Fr. 1'078.-- pro Jahr, zufolge Anpassung an die Preisentwicklung, zu beziffern.
 2.    Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 113'250.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1999 zu bezahlen.
 3.    Im Umfang des unter Ziff. 2 genannten Rechtsbegehrens seien die Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. 90841 des Betreibungsamts Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 24. Januar 03, in der Betreibung Nr. 90222 des Betreibungsamts Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2002 sowie in der Betreibung Nr. 99512 des Betreibungsamts Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 28. November 2003, zu beseitigen und der Klägerin jeweils definitive Rechtsöffnung zu bewilligen.
 4.    Alles unter o/e Kostenfolge."
2.2     Mit Eingabe vom 17. Februar 2004 nahm N.___ durch ihren Vertreter, Rolf Hofmann, mit folgenden Anträgen Stellung (Urk. 7 S. 2):
"1.    Die Klage wird in allen Teilen bestritten und ist unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
 2.    Es sei von Amtes wegen die Aktivlegitimation der Klägerin, der Sammelstiftung BVG, festzustellen.
 3.    Die Klage ist infolge Verjährung der Rückforderung abzuweisen.
 4.    Eventualiter, sollte die Verjährung wider erwarten bejaht werden, so hat die Klägerin eine Globalberechnung nach den Parametern von BGE 117 V 394ff vorzunehmen und den mutmasslich entgangenen Verdienst der Jahre 1995 bis 2001 festzusetzen und so die Überentschädigungsberechnung vorzunehmen (Eidgenössisches Versicherungsgericht, I. Kammer, 17.5.1999, S. c. Sammelstiftung Y und Tribunal des assurances du canton de Vaud, B 46/98)."
2.3 Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 9) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 11/1), hielt die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Replik vom 29. April 2004 (Urk. 15) an ihren Anträgen fest. Nach Eingang der Duplik vom 19. Oktober 2004 (Urk. 32) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Urk. 33) als geschlossen erklärt.
2.4     Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Im Rahmen der beruflichen Vorsorge betrifft dies vor allem die Koordination beim Zusammentreffen mit anderen Versicherungsleistungen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die gestützt auf das ATSG erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1 Aufgrund des Kollektivvertrags (Urk. 2/1) und des anwendbaren Reglements (Urk. 2/9) ist die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft zur Führung des vorliegenden Prozesses ohne weiteres aktivlegimitiert.
2.2
2.2.1   Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Satz 1). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, der lautet: Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2.2.2   Nach der mit BGE 122 V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Dabei ist zu beachten, dass den vor Eintritt des versicherten Ereignisses situierten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen Tatsachen ein höherer Aufschlusswert zukommt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 24. Mai 2000, B 12/98).
2.2.3   Als Faktor der Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit neu festgelegt werden, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (BGE 126 V 97 Erw. 3 mit Hinweis). Auf der anderen Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich (effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 201 Erw. 5e mit Hinweis).
2.3
2.3.1   Nach Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR).
2.3.2   Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
         Laut Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2.3.3   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stützt sich die Forderung der Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, mangels einer statutarischen oder reglementarischen Regelung auf Art. 62 ff. OR, insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 OR (BGE 128 V 50).

3.
3.1     Nach Ziff. 4.4.2 Abs. 1 des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglements der Klägerin (Urk. 2/9) werden die Invalidenleistungen in der Höhe des gesetzlichen Minimums nach BVG bis zur Höhe von 90 % des entgangenen Verdienstes ausbezahlt, wenn die Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung, zusammen mit anderen anrechenbaren Leistungen, unter diesem Wert liegt.
3.2     Die Unfallversicherung übernahm in ihrer leistungszusprechenden Verfügung vom 30. April 2002 (Urk. 2/14) den von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. November 1998 (Urk. 29/20) festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % und anerkannte demnach, dass die vollständige Invalidität auf das Unfallereignis vom 31. Mai 1995 zurückzuführen ist.
         Demgemäss ist ohne weiteres erstellt, dass die Klägerin nach ihren reglementarischen Bestimmungen bloss gehalten ist, Invalidenleistungen im Rahmen des Obligatoriums zu erbringen.
3.3
3.3.1 Nachdem der Unfallversicherer seine Leistungen zunächst mit Verfügung vom 26. August 1999 per Ende August 1999 eingestellt hatte (Urk. 29/56), erklärte sich die Klägerin auf Ersuchen der Beklagten bereit, einstweilen volle reglementarische Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 40'579.-- pro Jahr auszurichten (Urk. 2/10 und Urk. 2/20). Zum damaligen Zeitpunkt musste die Klägerin nämlich davon ausgehen, dass in Anbetracht der leistungsverweigernden Verfügung des Unfallversicherers die eingetretene Invalidität nicht auf den Unfall vom 31. Mai 1995 zurückzuführen war, sondern andere Gründe hatte. Damit aber war sie leistungspflichtig im Rahmen der vollen statutarischen Renten geworden. Dieses Entgegenkommen der Klägerin hatte für die Beklagte den Vorteil, dass sie sofort von den Rentenleistungen profitieren konnte und nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, Urk. 34) warten musste, um in den Genuss von Leistungen zu kommen.
3.3.2 Angesichts des unbestritten gebliebenen obligatorischen Anteils an den ausgerichteten Leistungen von jährlich Fr. 15'700.-- (Fr. 15'967.-- ab 1. Januar 2001, Urk. 2/25) standen der Beklagten für den Zeitraum von 1. September 1999 bis 30. Juni 2002 Leistungen in der Höhe von Fr. 45'151.40 (Fr. 1'308.35 x 4 Monate + Fr. 1'330.60 x 30 Monate) zu. Stattdessen wurden ihr effektiv Renten in der Höhe von ebenfalls unbestrittenen Fr. 116'192.50 (Urk. 1 S. 10 und Urk. 2/10-12) ausbezahlt. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Betrag von Fr. 70'490.50 ist demnach ausgewiesen.
3.4
3.4.1   Die Beklagte hielt dieser Forderung einzig die Einrede der Verjährung entgegen, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 7 S. 3).
3.4.2   Nach der oben dargelegten Rechtsprechung stützt sich die Forderung der Rückerstattung von überobligatorischen Leistungen der beruflichen Vorsorge mangels einer statutarischen oder reglementarischen Regelung grundsätzlich auf Art. 62 ff. OR (BGE 128 V 50).
3.4.3 Vorliegend kann sich die Klägerin jedoch nicht bloss auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten berufen, sondern es steht gar eine vertragliche Grundlage im Raum. Am 28. September 1999 verpflichtete sich die Beklagte unterschriftlich, zuviel bezogene Leistungen zurückzuerstatten, und nahm davon Kenntnis, dass bei Invalidität, die auf Unfall zurückzuführen ist, von der Klägerin nur die gesetzliche Invalidenrente nach BVG geschuldet wird, da die überobligatorischen Leistungen bei Unfall ausgeschlossen sind (Urk. 2/13).
         Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
         Aufgrund der eindeutigen Formulierung der Rückzahlungsverpflichtung ist erstellt, dass sich die Beklagte dazu verpflichten wollte, die nicht geschuldeten Rentenleistungen zurückzuzahlen, insbesondere die überobligatorischen Rententeile, falls sich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die eingetretene Invalidität einzig auf den Unfall vom 31. Mai 1995 zurückzuführen ist. Damit aber liegt eine vertragliche Grundlage vor, mithin eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR).
3.4.4   Hat die Klägerin nach dem Gesagten einen vertraglichen Rückforderungstitel, untersteht die Verjährungsfrist nicht den Regeln von Art. 67 OR, sondern denjenigen - da vorsorgerechtlicher Natur - von Art. 41 Abs. 1 BVG. Da periodische Leistungen in Frage stehen, verjährt die Rückforderung nach fünf Jahren ab Fälligkeit.
         Die Fälligkeit, mithin das Recht des Gläubigers, die Leistung zu verlangen, trat im Zeitpunkt der Rentenverfügung des Unfallversicherers vom 30. April 2002 (Urk. 2/14) ein. In diesem Zeitpunkt war klar, dass die Unfallversicherung gestützt auf eine 100%ige Invalidität Rentenleistungen erbringen werde und die Klägerin lediglich eine Invalidenrente im Umfang des gesetzlichen Minimums schuldet. Im nachgehenden Rechtsmittelverfahren war nurmehr die Höhe der Rentenbetreffnisse strittig.
         Demgemäss verjährt die Rückforderung der Klägerin erst am 30. April 2007, weshalb mit Klageerhebung vom 23. Januar 2004 die Frist hinreichend gewahrt und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
3.4.5 Anzumerken bleibt, dass die Rückforderung selbst bei einer Betrachtung nach Art. 62 ff. OR nicht verjährt wäre. Der Beginn der Verjährungsfrist ist mit dem Erhalten der Kenntnis vom Anspruch auf den leistungszusprechenden Verfügungszeitpunkt des Unfallversicherers auf den 30. April 2002 zu terminieren. Die Klägerin leitete sodann mit Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2002 und 19. Dezember 2002 Betreibungen über diesen Betrag ein (Urk. 2/21-22) und erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2003 Klage beim Bezirksgericht Zürich (Urk. 8/1). Damit unterbrach sie die Verjährungsfrist (Art. 135 Ziff. 2 OR) und begann diese jeweils neu zu laufen. Mit Klageerhebung beim Sozialversicherungsgericht, eingegangen am 29. Januar 2004 (Urk. 1 S. 1), wahrte die Klägerin die einjährige relative Verjährungsfrist, weshalb der Rückforderungsanspruch auch unter diesem Titel nicht verjährt ist.
3.5 Zusammenfassend ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 70'490.50 ausgewiesen;  sie war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Januar 2004 unter keinem Titel verjährt.

4.
4.1     Die Klägerin forderte von der Beklagten sodann den Betrag Fr. 42'760.25 zurück unter Hinweis auf eine Überentschädigung der Beklagten, ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst (hypothetisches Erwerbseinkommen) von Fr. 92'183.--, einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 82'965.-- sowie von anrechenbaren Renten der Invalidenversicherung von Fr. 20'568.-- und der Unfallversicherung von Fr. 61'332.-- (Urk. 1 S. 9).
         Die Beklagte ihrerseits ging von einem hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 180'000.-- aus und beantragte die Berechnung der Überentschädigung auf dieser Grundlage (Urk. 7 S. 4).
4.2     Die Klägerin übernahm in ihrem Reglement die gesetzliche Überentschädigungsregelung und bestimmte in Ziff. 4.4.3 Abs. 2, dass ein ungerechtfertigter Vorteil vorliege, wenn die Invalidenleistungen nach dem Reglement zusammen mit anderen Einkommen 90 % des möglichen Einkommens übersteigen („découlant le 90 % du manque à gagner présumé“). In diesem Fall kann die Klägerin ihre Leistungen in dem Sinne reduzieren, dass das Einkommen die Limite von 90 % nicht übersteigt.
4.3
4.3.1   Nach der dargelegten Rechtsprechung gilt als mutmasslich entgangener Verdienst dasjenige hypothetische Einkommen, welches die Versicherte ohne Invalidität erzielen würde, wobei jährlich Anpassungen erfolgen können. Hierzu führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus (BGE 123 V 201 Erw. 5d), dass die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen kann, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
         Nach dem Bericht vom Sommer 1983, welchen das Bundesamt für Sozialversicherung zum Entwurf vom 2. August 1983 der BVV 2 erstellt hat, soll eine Anpassung jederzeit möglich sein, vorausgesetzt, sie erreicht ein Ausmass von gewisser Bedeutung. Die Expertenkommission habe dabei an eine Grössenordnung von 10 % gedacht (Bericht S. 39). Eine solche Leistungsanpassung in der Grössenordnung von 10 % zugunsten oder zuungunsten der Rentenbezügerin ist grundsätzlich als wesentliche Änderung der Verhältnisse zu betrachten.
         Des weitern ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Renten nach Massgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der Teuerung angepasst werden (Art. 36 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987, SR 831.426.3). Als ein Faktor der Überentschädigung ist daher der einmal bestimmte mutmasslich entgangene Verdienst in der Folgezeit nur dann neu festzulegen, wenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 wesentlich geändert hätten (vgl. BGE 122 V 154 Erw. 3c).
4.3.2   Zur Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Für die Bestimmung des Einkommens, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielt hätte, sind nicht die theoretischen Erwerbsmöglichkeiten in Rechnung zu stellen, auf die sie aus persönlichen Gründen verzichtet hat und die mit ihrer Gesundheit in keinem Zusammenhang stehen (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 206 f.).
4.4
4.4.1   Im Zeitpunkt des Unfalls am 31. Mai 1995 war die Klägerin, studierte Ökonomin (Urk. 29/35/1 S. 2 und Urk. 29/21 S. 16), beim Institut Z.___ als Projektkoordinatorin angestellt (Urk. 29/91). Sie war für das Departement "R+D Services" verantwortlich.
         Die Arbeitgeberin bestätigte sodann einen Jahresverdienst von Fr. 81'250.-- ab 1. Januar 1995 und ergänzte am 8. Januar 1997, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Schädigung nach wie vor diesen Betrag verdienen würde. Nachdem die Klägerin nach dem Unfall nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt war, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 1997 aufgelöst (Urk. 29/91).
4.4.2   Am 26. Februar 2002 (Urk. 2/18) führte A.___, Human Resources Manager des Institutes Z.___ gegenüber dem Unfallversicherer aus, der Verdienst der Klägerin wäre nicht einer automatischen Erhöhung unterlegen. Die individuellen Lohnerhöhungen im Betrieb hätten durchschnittlich im Jahr 1998 2 %, im Jahr 1999 0 % und in den Jahren 2000 und 2001 je 2,5 % betragen. Die Klägerin hätte angesichts des Umstandes, dass sie bereits etwas über der Norm für ihren Posten entschädigt gewesen sei, nicht mit überdurchschnittlichen Lohnerhöhungen rechnen können. Zusammenfassend schloss A.___ auf einen hypothetischen Lohn im Jahr 2002 von Fr. 84'500.-- unter Einberechnung der durchschnittlichen Lohnerhöhungen.
4.4.3   Am 18. September 2002 nahm B.___, Directeur Financier & Administratif, sowie erneut A.___ zu Händen des Rechtsvertreters der Beklagten Stellung (Urk. 8/7) und brachten vor, die Direktorenstellen der Mitarbeiter C.___, Director of Client Services, und D.___, Director of Partnership Programs, seien in den vergangenen Jahren erheblich angehoben worden und entsprächen nunmehr Stellen höherer Kader, welche eine hohe Verantwortung erforderten. Die Entlöhnung liege bei Fr. 150'000.-- nebst einem Bonus von zwischen 20 und 30 % des Jahreslohnes.
         Den Posten "Research and Development Team Manager" mit einer Zahl von 26 Untergebenen habe E.___ inne, welcher momentan einen Verdienst von Fr. 120'000.-- erziele und im Jahr 2001 einen Bonus von Fr. 8'100.-- erhalten habe. Dieser Posten sei mit demjenigen Lohn vergleichbar, welchen die Klägerin erzielen könnte, wäre sie im Dienste des Institutes Z.___ geblieben.
4.4.4   Sodann liegen zwei Bestätigungen von F.___, Präsident, sowie Prof. Dr. G.___ vom Institut Z.___ von Anfang März 1998 (Urk. 8/8-9) bei den Akten, welche unter dem Titel "To whom it may concern" im Sinne eines Arbeitszeugnisses die Aufgaben der Klägerin schilderten sowie ihre Leistung sehr positiv bewerteten.
4.5
4.5.1 Ausgehend von der Tätigkeit als Projektkoordinatorin (Urk. 29/91) und Verantwortliche für das Departement "R+D Services" im Zeitpunkt des Unfalls am 31. Mai 1995 bei einem bestätigten Jahresverdienst von Fr. 81'250.-- ab 1. Januar 1995 (Urk. 29/91) ist ergänzend festzuhalten, dass die Klägerin auf diesen Zeitpunkt in den Rang einer Direktorin befördert und mit einer Lohnerhöhung von Fr. 150.-- pro Monat bedacht worden war (Urk. 29/91).
         In diesem Sinne leuchten die von der ehemaligen Arbeitgeberin am 26. Februar 2002 (Urk. 2/18) gemachten Angaben ein, dass die Klägerin im Rahmen der durchschnittlichen Lohnerhöhungen bis ins Jahr 2002 mit einem Lohn von Fr. 84'500.-- hätte rechnen können. Die weiteren Ausführungen, wonach die Klägerin bereits etwas über der Norm für ihren Posten entschädigt gewesen sei, spricht gegen eine überdurchschnittliche Lohnentwicklung.
         Demgegenüber sind die sieben Monate später, am 18. September 2002, gemachten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, die Klägerin hätte entsprechend dem momentanen Inhaber des Postens "Research and Development Team Manager" einen Lohn von Fr. 120'000.-- erzielen können, wenig glaubhaft (Urk. 8/7).
4.5.2 Zwischen den beiden sich widersprechenden Stellungnahmen der ehemaligen Arbeitgeberin kam die Frage einer allfälligen Überentschädigung sowie einer Rückforderung auf. Die Klägerin forderte erstmals am 17. Mai 2002 (Urk. 2/15) den zu Unrecht ausbezahlten überobligatorischen Anteil der Rentenbetreffnisse zurück und stellte die Berechnung der Überentschädigung in Aussicht. Nach wiederholtem Schriftenwechsel forderte die Klägerin am 12. September 2002 (Urk. 2/19) sodann - neben der bereits erfolgten Rückforderung in der Höhe von Fr. 70'490.50 - den Betrag von Fr. 43'838.25 zurück und bezifferte den mutmasslich entgangenen Verdienst mit Fr. 92'183.-- per 1. April 2001. Erst im Nachgang zu dieser Forderung bestätigte die ehemalige Arbeitgeberin zu Händen des Rechtsvertreters der Beklagten am 18. September 2002 den erheblich höheren hypothetischen Verdienst von Fr. 120'000.--.
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.5.3 Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nicht unbesehen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt werden. Abgesehen davon, dass die nach oben korrigierten Angaben auf Anfrage des Vertreters der Beklagten vom 2. September 2002 erfolgten (vgl. Urk. 8/7), ergibt sich aus der Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. September 2002 (Urk. 8/7), dass der aktuelle Stelleninhaber „Research and Development Team Manager“ eine Gruppe von 20 Partnern sowie 6 Supportservice-Angestellten unter sich hatte. Die Beklagte ihrerseits arbeitete mit 40 Professoren mit 14 Forschungs-Mitarbeitern zusammen („40 Professors with 14 Research Associates“) und hatte führungstechnisch bloss 5 Personen unter sich (Urk. 8/9). Die beiden Stellen unterschieden sich demnach erheblich.
         In diesem Sinne kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Beklagte wäre mit dieser Stelle betraut worden. Bei einer Stellenbesetzung bzw. einem Ausbau der Kompetenzen kommen üblicherweise mehrere Anwärter in Frage und ist keine Person gesetzt. Entsprechend der Höhergewichtung der Direktorenposten (vgl. Urk. 8/7) waren die Direktorenstellen neu zu besetzen. So schafften auch die im Jahre 1995 verantwortlichen Direktoren der Abteilungen „Client Services“ und „Partnership Programs“, H.___ und I.___, (Urk. 2/32/2) den Sprung zum Verantwortlichen nach dem Kompetenzausbau im Jahre 2002 nicht, wurden sie doch durch C.___ und D.___ ersetzt. Auch die Nachfolgerin der Beklagten in der Abteilung „Research and Development“, J.___, wurde nicht bis ins Jahr 2002 als Direktorin der Abteilung beibehalten, sondern durch E.___ ersetzt.
         Zusammenfassend kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihren Direktorenposten auch nach dem Kompetenzausbau beibehalten hätte. Die hervorragenden Bescheinigungen der Arbeitgeberin (Urk. 8/8-9) reichen nicht zur Annahme aus, sie hätte den Sprung geschafft, denn diese sind als Arbeitszeugnisse entsprechend ihrem Sinn zu würdigen und nicht als Entscheidgrundlage zur Stellenbesetzung.
4.5.4   Aus den Verdiensten der im Bericht vom 18. September 2002 (Urk. 8/7) erwähnten C.___ und D.___ kann nichts bezüglich des hypothetischen Lohnes der Beklagten abgeleitet werden. Diese Personen waren wohl auch als Direktoren tätig, hatten aber ganz andere Aufgaben und generierten zusammen immerhin 80 % der Einnahmen der Arbeitgeberin.
4.5.5 Gänzlich irrelevant ist ferner der von der Beklagten ins Recht gelegte Arbeitsvertrag zwischen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft und einer namentlich nicht bekannten Arbeitnehmerin vom 2. Februar 2000 (Urk. 8/6), welche ein Bruttojahressalär von Fr. 180'000.-- erzielte. Denn dabei handelt es sich um eine andere Stelle als die von der Beklagten innegehabte und ist keineswegs erstellt, dass die Beklagte dafür (Senior Consultant) qualifiziert gewesen wäre und - bei einer allfälligen Stellenbewerbung - überhaupt in Frage gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass sie beim Institut Z.___ bei einem Lohn von Fr. 81'250.-- erfolgreich als Direktorin tätig war, kann nicht geschlossen werden, dass sie bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft die besagte Stelle als Senior Consultant mit einer Entlöhnung von Fr. 180'000.-- erhalten hätte.
4.5.6   Im Gegenteil ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beklagte irgendwelche Karrierebemühungen im Sinne von Weiterbildung und dergleichen betrieben hätte. Als in ihrem Beruf geforderte und überaus fähige Mitarbeiterin erledigte sie das Tagesgeschäft zur vollsten Zufriedenheit der Arbeitgeberin (Urk. 8/8-9). Dass sie sich daneben aber weitergebildet hätte, ist nicht erstellt und wurde auch gar nicht geltend gemacht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, wurde bis zum Zeitpunkt des Unfalles nicht kundgetan. Dies ist auch nicht erstaunlich, hatte doch die Beklagte gerade den Schritt zur Direktorin geschafft und war sie mit einer Lohnerhöhung bedacht worden.
4.5.7   Bei diesem Ergebnis kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte beruflich derart weiterentwickelt hätte, dass sie innerhalb von sieben Jahren eine Lohnentwicklung von gut einem Drittel oder gar einer Verdoppelung durchgemacht hätte.
4.6
4.6.1   Zur Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes der Beklagten im Zeitpunkt des Einsetzens der Rentenzahlungen der Klägerin am 1. September 1999 ist demnach vom bestätigten Jahreslohn von Fr. 81'250.-- per Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 1997 (Urk. 29/91) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lohnerhöhungen von 2 % im Jahre 1998 und 0 % im Jahre 1999 (Urk. 2/18) ergibt sich ein hypothetischer Verdienst von Fr. 82'875.--. Im Jahr 2000 ist von einem Verdienst von Fr. 84’946.90 und im Jahr 2001 von einem solchen von Fr. 87'070.55 auszugehen.
         Die Klägerin ihrerseits ging von der Basis des im Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 2/18) gemeldeten Lohnes von Fr. 84'500.-- (statt Fr. 81'250.-- gemäss Bericht vom 8. Januar 1997, Urk. 29/91) aus und kam in ihren Berechnungen auf entsprechend höhere Zahlen von Fr. 86'190.-- per 1999, Fr. 88’344.75 per 2000 und Fr. 90'553.40 per 2001 (Urk. 1 S. 8). Angesichts eines Eintrages im individuellen Konto von Fr. 83'014.-- im Jahr 1995 (Kontoauszug vom 6. Februar 1997 (Urk. 29/90) ist diese Berechnungsweise nicht zu beanstanden.
         Aufgrund eigener Berechnungen hob die Klägerin diesen Wert zu Gunsten der Beklagten auf Fr. 92'183.-- an und stützte die gesamte Rückforderungsabrechnung auf diesen Betrag, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
4.6.2   Der Beklagten wird sei 1. Mai 1996 eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1'614.-- (ab 1. Januar 1997: Fr. 1'656.--, ab 1. Januar 1999: Fr. 1'672.--, ab 1. Januar 2001: Fr. 1'714.--) ausgerichtet (Urk. 29/20, Urk. 29/7 und Urk. 2/14). Daneben erhielt sie unbestrittenermassen Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 22'042.-- für die Periode September bis Dezember 1999, Fr. 68'284.-- im Jahr 2000 und Fr. 17'608.-- für die Periode Januar bis März 2001 (Urk. 2/14). Ab 1. April 2001 wurde ihr sodann eine Invalidenrente der Unfallversicherung von jährlich Fr. 61'332.-- oder Fr. 5'111.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 2/14).
4.6.3 Ausgehend von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 82’965.-- (90 % von Fr. 92'183.--, gerundet) betrug die Grenze für die Periode September bis Dezember 1999 (vier Monate) Fr. 27'655.--. Ausbezahlt wurden der Beklagten durch die Invaliden- sowie Unfallversicherung indes Fr. 28'730.-- (Fr. 6'688.-- [4 x Fr. 1'672.--] + Fr. 22'042.--). Damit hat sie für die Periode September bis Dezember 1999 keine Ansprüche gegenüber der Klägerin.
         Im Jahr 2000 gingen der Beklagten Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 20'064.-- (12 x Fr. 1'672.--) und der Unfallversicherung von Fr. 68'284.--, gesamthaft mithin Fr. 88'348.-- zu, was über der Überentschädigungsgrenze von Fr. 82'965.-- liegt. Damit hat sie auch für das Jahr 2000 keine Ansprüche an die Klägerin.
         Auch in der Periode Januar bis März 2001 war die Beklagte durch die Leistungen der Invalidenversicherung (3 x Fr. 10714.-- = Fr. 5'142.--) sowie der Unfallversicherung (Fr. 17'608.--) überentschädigt, standen doch Einkünfte von Fr. 22'750.-- eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 20’741.25 (drei Monate) gegenüber. Auch für diese Periode stehen der Beklagten keine Leistungen der Klägerin zu.
4.6.4   Ab dem Einsetzen der Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. April 2001 zeigt sich ein anderes Bild: Mit den Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 15'426.-- (9 x Fr. 1'714.-- bis Ende Jahr) und jenen der Unfallversicherung von Fr. 45'999.-- (9 x Fr. 5'111.-- bis Ende Jahr) erreichte die Beklagte noch ein Einkommen von Fr. 61'425.-- bei einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 62’223.75 (9 Monate). Damit hat sie für die Periode April bis Dezember 2001 Anspruch auf Leistungen der Klägerin von Fr. 798.75, was pro Monat Fr. 88.75 und pro Jahr Fr. 1'065.-- ergibt.
         Für die Periode Januar bis Juni 2002, während der noch die ungekürzten Leistungen der Klägerin geflossen waren, bezog die Beklagte Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 10'284.-- (6 x Fr. 1'714.--) sowie der Unfallversicherung von Fr. 30'666.-- (6 x Fr. 5'111.--), gesamthaft somit Fr. 40'950.--. Zur Berechnung der Überentschädigungsgrenze ist der Lohnentwicklung von 1,8 % per 2002 (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 95) Rechnung zu tragen, woraus sich ein hypothetischer Lohn von Fr. 93’842.30 (Fr. 92'183.-- x 1,8 %) und eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 84’458.-- (gerundet) pro Jahr bzw. Fr. 42'229.-- für das Halbjahr ergibt. Der Beklagten stehen damit für die Periode Januar bis Juni 2002 Rentenleistungen der Klägerin von Fr. 1'279.-- oder Fr. 213.15 pro Monat (bzw. pro Jahr) zu. Dieser Wert weicht um mehr als 10 % vom Anspruch von monatlich Fr. 88.75 pro 2001 ab, weshalb eine erhebliche Änderung vorliegt und die Rentenleistungen anzupassen sind.
4.6.5 Zusammenfassend stehen der Beklagten für die Rückforderungsperiode September 1999 bis Juni 2002 gesamthaft Rentenleistungen der Klägerin von Fr. 2’077.75 zu (Fr. 798.75 + Fr. 1'279.--). Angesichts der von der Klägerin in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen von Fr. 116'192.50 ergibt sich eine Rückforderung von Fr. 114’114.75
4.7
4.7.1   Aus der Forderungsaufstellung der Klägerin (Urk. 1 S. 10) ist zu schliessen, dass sie nach dem 30. Juni 2002 gar keine Leistungen mehr ausgerichtet und ihre Rückforderung von Fr. 113'250.75 unter Anrechnung der geschuldeten Renten bis Ende 2003 berechnet hat. Diese Vorgehen ist nicht praktikabel, denn je nach Datum des Eintritts der Rechtskraft des Erkenntnisses in diesem Rechtsstreit ergibt sich - sofern weiterhin keine Leistungen ausgerichtet werden, ein anderer Rückforderungsbetrag. Demgemäss rechtfertigt es sich, den Rückforderungsanspruch auf Fr. 114'114.75 per 30. Juni 2002 zu beziffern und die von der Klägerin hernach geschuldeten Rentenleistungen separat festzulegen.
4.7.2   Bis Ende des Jahres 2002 schuldete die Klägerin weiterhin Rentenleistungen im Betrag von Fr. 213.15 monatlich oder jährlich Fr. 2’558.--, für die ausstehende Periode Juli bis Dezember 2002 somit Fr. 1'279.--.
4.7.3 Angesichts der Lohnentwicklung von 1,4 % pro 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 95) erhöhte sich der entgangene Verdienst der Beklagten auf Fr. 95’156.-- (Fr. 93'842.30 x 1,8 %) und ist die Überentschädigungsgrenze auf Fr. 85’640.-- (gerundet) festzulegen. Bei Leistungen der Invalidenversicherung von Fr. 21'072.-- (12 x Fr. 1'756.-- seit 1. Januar 2003, vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung S. 18) und solchen der Unfallversicherung von Fr. 61'332.-- (12 x Fr. 5'111.--) ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 82'404.--. Damit stehen ihr für das Jahr 2003 Leistungen der Klägerin von Fr. 3'236.-- (Fr. 85'640.-- ./. Fr. 82'404.--) zu, welcher Betrag mehr als 10 % vom Vorjahresanspruch abweicht und deshalb auszurichten ist.
4.8 Zusammenfassend hat die Beklagte in der Periode September 1999 bis Juni 2002 zu Unrecht erhaltene Leistungen der Klägerin im Betrag von Fr. 114'114.75 zurückzuzahlen. Die Klägerin ihrerseits hat der Beklagten ab 1. Juli 2002 Rentenleistungen von jährlich Fr. 2'558.-- und ab 1. Januar 2003 von jährlich Fr. 3'236.-- auszurichten. Für die nachfolgenden Jahre wird die Klägerin die Überentschädigungsberechnung regelmässig vorzunehmen und die ermittelten Beträge auszurichten haben.

5.
5.1     Die Klägerin beantragte die Zusprache von 5 % Zins seit 1. September 1999 (Urk. 1 S. 2).
5.2     Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
         Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
5.3     Die Klägerin forderte die Beklagte mit Brief vom 17. Mai 2002 (Urk. 2/15) auf, vorerst den Betrag von Fr. 70'490.50 zu bezahlen. Die Aufforderung zur Bezahlung der Restschuld erfolgte am 12. September 2002 (Urk. 2/19). Damit setzte sie die Beklagte in Verzug und begann die Zinszahlungspflicht. Da sich aus der Rückzahlungsverpflichtung vom 28. September 1999 (Urk. 2/13) nichts anderes ergibt, hat die Beklagte demnach 5 % Zins auf Fr. 70'490.50 seit 17. Mai 2002 und zusätzlich 5 % Zins auf Fr. 43’624.25 (Fr. 114'114.75 - Fr. 70'490.50) seit 12. September 2002 zu bezahlen. Für eine Zinszusprache ab 1. September 1999 besteht kein Raum.
         Die Klägerin ihrerseits schuldet auf den nicht verrechneten, ab 1. Juli 2002 geschuldeten Rentenbetreffnissen Zinsen von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit.

6.
6.1     Die Klägerin beantragte weiter die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den von ihr eingeleiteten Betreibungen (Urk. 1 S. 2).
6.2     Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erlischt das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
6.3
6.3.1   Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 90222 vom 19. Dezember 2002 im Betrag von Fr. 70'490.50 wurde am 8. Januar 2003 zugestellt (Urk. 2/21). Während des Verfahrens vor Bezirksgericht (29. Januar 2003 bis 25. März 2003) stand diese Frist still (Urk. 8/1), weshalb mit Klageerhebung beim hiesigen Gericht (Eingang: 29. Januar 2004, Versendung demnach spätestens am 28. Januar 2004) die Jahresfrist noch nicht verstrichen war und der Rechtsvorschlag entsprechend aufzuheben ist.
6.3.2 Währenddem der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 90841 vom 24. Januar 2003 am 27. Januar 2003 zugestellt (Urk. 2/23) wurde, was angesichts des Klageeingangs am 29. Januar 2004 den Zahlungsbefehl allenfalls ungültig macht, liegt eine weiterer Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2003 in der Betreibung Nr. 94190 in der Höhe von Fr. 58'204.-- vor (Urk. 8/2). Diesbezüglich ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während des vorliegenden Verfahrens die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, weshalb der Rechtsvorschlag entsprechend aufgehoben werden kann.
6.4     Damit sind in den Betreibungen Nr. 90222 (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2002) sowie Nr. 94190 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2003) des Betreibungsamts Zürich 10 die Rechtsvorschläge im Umfang der ausgewiesenen Rückforderung von gesamthaft Fr. 114’114.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 70'490.50 seit 17. Mai 2002 sowie 5 % auf Fr. 43’624.25 seit 12. September 2002 aufzuheben.

7.
7.1     Die Klägerin beantragte sodann die Zusprechung der Betreibungskosten samt Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich nebst daselbst auferlegten Kosten für den Rechtsvertreter der Beklagten (Urk. 1 S. 11).
7.2 Entgegen der bisherigen Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich dürfen die Betreibungskosten (v.a. Zahlungsbefehlskosten) im Klageverfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00; RKUV 5/2003 Nr. KV 251 S. 226). Hingegen ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
7.3 Anzumerken bleibt jedoch, dass unter diesem Titel lediglich die Kosten des Zahlungsbefehls geltend gemacht werden können.
         Von vornherein keinen Kostenersatz verlangen kann die Klägerin für das vor Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 25. März 2003 verlorene Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 8/1). Auch wenn sich die geltend gemachte Forderung überwiegend als ausgewiesen herausgestellt hat, lag der Klägerin kein Rechtsöffnungstitel vor und musste ihr bewusst gewesen sein, bei Bestreitung den Prozess zu verlieren. Im Gegenteil wäre sie gehalten gewesen, die Klage beim hiesigen Gericht hängig zu machen und ihre Ansprüche materiell prüfen zu lassen.
         Ebenfalls keinen Kostenersatz kann die Klägerin für den Zahlungsbefehl vom 28. November 2003 (Urk. 8/3) erwarten, war sie doch gar nicht Gläubigerin der geltend gemachten Forderung.
         In Frage kommt lediglich ein Ersatz für die Kosten der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. 90222 (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2002) sowie Nr. 94190 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2003).

8.
8.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
8.2     Der Standpunkt der Beklagten betreffend die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes kann keineswegs als mutwillig bezeichnet werden. Hingegen erscheint die Weigerung, trotz der unterzeichneten Rückzahlungsverpflichtung vom 28. September 1999 (Urk. 2/13) und dem Entgegenkommen der Klägerin, mangels anderer Versicherungsleistungen einstweilen die vollen reglementarischen Leistungen auszurichten, diese zurückzuzahlen, als unrichtig. Einerseits bestritt sie die Rückforderung in materieller Hinsicht nicht, andererseits begründete sie mit keinem Wort, aus welchem Grund die Rückforderung verjährt sein sollte; im Gegenteil hätte ohne weiteres erkannt werden können, dass die Verjährung unter keinem Titel eingetreten ist.
         Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Praxis zur Annahme eines mutwilligen Verhaltens sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verjährungsfrage bloss einen Teil des Prozesses betrifft, kann zusammenfassend nicht von einem mutwilligen Verhalten der Beklagten gesprochen werden. Insbesondere kompensiert die Rückforderung, welche sich aus den Überentschädigungsbestimmungen ergibt, diejenige, welche darin begründet ist, dass bloss reglementarische Leistungen geschuldet sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Prozessentschädigung an die Klägerin nicht gegeben.





Das Gericht erkennt:
1.  a)    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 114'114.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 70'490.50 seit 17. Mai 2002 sowie auf Fr. 43’624.25 seit 12. September 2002 zu bezahlen, und es werden die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 90222 (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2002) sowie Nr. 94190 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2003) des Betreibungsamts Zürich 10 in diesem Umfang  aufgehoben.
   b)     Die Klägerin wird im Sinne von Ziff. 4.7.2 und 4.7.3 der Erwägungen verpflichtet, der Beklagten ab 1. April 2001 Invalidenleistungen basierend auf einer Invalidität von 100 % auszurichten, wobei die Rentenbetreffnisse bis 30. Juni 2002 durch Verrechnung getilgt und die Renten für die Folgezeit wie folgt zu bemessen sind: Fr. 1'279.-- für die Periode 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (entsprechend einer Jahresrente von Fr. 2'558.--) sowie Fr. 3'236.-- für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2003 nebst Zins von 5 % ab jeweiliger Fälligkeit.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Rolf Hofmann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).