BV.2004.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 7. Oktober 2004

in Sachen

H.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Zumstein-Sala
Lägernstrasse 20,  136,

gegen

Pensionskasse A.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6,  8027 Zürich


Sachverhalt:

1.       H.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 24. August 1998 bei der B.___ AG als Wertschriftensachbearbeiterin. Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen löste sie dieses Arbeitsverhältnis per 30. April 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Februar 2001) auf (Urk. 17/21). Danach meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % im Mai 2001 und von 80 % ab Juni 2001 (Urk. 17/22). Vom 13. Juli bis zum 31. August 2001 war sie als Mitarbeiterin für allgemeine Tätigkeiten in der Buchhaltung bei der Firma C.___ im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung tätig (Urk. 2/3). Am 1. Oktober 2001 trat die Versicherte eine neue Stelle als Wertschriftensachbearbeiterin bei der D.___ an und war damit bei der Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (Urk. 17/20). In der Gesundheitserklärung vom 5. September 2001 gab sie der Pensionskasse unter anderem an, sie sei derzeit gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig, habe jedoch in den vorangegangenen 12 Monaten unter diesbezüglichen Einschränkungen gelitten, da sie eine depressive Reaktion auf eine Betriebsumstrukturierung gezeigt habe (Urk. 14/8). Die Pensionskasse forderte deshalb den Bericht des Hausarztes, Dr. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 16. Oktober 2001 an (Urk. 33). Der Arbeit bei der D.___ konnte H.___ nur noch bis zum 31. Dezember 2001 nachgehen, danach war sie an deren Ausübung aus gesundheitlichen Gründen verhindert, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. August 2002 aufgelöst (Urk. 17/20). Wegen Gelenk- und Rückenbeschwerden, einer Depression sowie chronischer Colitis meldete sich die Versicherte am 29. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/25). Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/1). Die Pensionskasse dagegen teilte der Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2003 mit, sie müsse aufgrund der Unterlagen annehmen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits bei Stellenantritt wesentlich eingeschränkt gewesen sei, weshalb es sich bei der Tätigkeit bei der D.___ um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt habe. Ausserdem habe sie festgestellt, dass die Gesundheitserklärung nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei. Aufgrund dieser Sachlage trete sie per sofort vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück und lehne generell die Leistungspflicht für eine Invalidenrente ab (Urk. 14/4).
2.       Am 29. Januar 2004 liess H.___ durch Rechtsanwältin Sonja Zumstein-Sala gegen die Pensionskasse Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.        Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember         2002 eine volle Rente der beruflichen Vorsorge zu bezahlen.
          2.         Es sei Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
          3.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Mit Klageantwort vom 11. März 2004 liess die Pensionskasse auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 15. März 2004 (Urk. 15) wurden die Akten der IV-Stelle Zürich (Urk. 17/1-26) beigezogen. Am 30. März 2004 lehnte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Urk. 19). Die Versicherte liess in Abänderung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens mit Replik vom 2. Juni 2004 den Antrag stellen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Rente bereits mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2001 zu bezahlen (Urk. 23). Mit Duplik vom 13. Juli 2004 liess die Pensionskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhalten (Urk. 28). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 29). Auf Aufforderung des Gerichts vom 10. August 2004 (Urk. 30) reichte die Pensionskasse am 17. August 2004 (Urk. 32) den Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2001 (Urk. 33) ein und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Die Stellungnahme der Versicherten erfolgte am 6. September 2004 (Urk. 36).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, es treffe wohl zu, dass sie ihre Stelle bei der B.___ aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die damaligen psychischen Probleme seien aber aufgrund einer Mobbing-Situation entstanden und sie sei relativ rasch wieder arbeitsfähig geworden, wobei zu keinem Zeitpunkt damit zu rechnen gewesen sei, dass dies ein dauerhafter Zustand sein könnte. Dass sie damals nur für ein 80%-Pensum angestellt gewesen sei, habe keine gesundheitlichen Gründe gehabt, sondern sei auf die Zusatzbelastung als Mutter und Hausfrau zurückzuführen gewesen. Es sei denn auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden gewesen, als sie sich bei der Arbeitslosenversicherung wieder zu 80 % vermittlungsfähig gemeldet habe, sondern dies habe nur ihrem zuvor ausgeübten Pensum entsprochen. Als sie die Stelle bei der D.___ am 1. Oktober 2001 angetreten habe, sei sie bereits seit mehreren Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche durchaus der Biographie der Klägerin, sei sie doch schon einige Male durch persönliche Schicksalsschläge aus der Bahn geworfen worden und habe darauf immer wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Gegen Ende Dezember 2001 habe ihr die D.___ in einem Qualifikationsgespräch eröffnet, dass sie nicht ins Team passe und sie den Anforderungen nicht genüge, weshalb man ihr nahegelegt habe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Diese Tatsache habe dazu geführt, dass sie wegen einer massiven Depression mit ausgeprägter Suizidalität habe hospitalisiert werden müssen. Zusätzlich zu den psychischen Störungen habe sodann eine chronische Polyarthritis zur bestehenden Arbeitsunfähigkeit und damit zur leistungsbegründenden Invalidität geführt. Zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Arbeitsunfähigkeit sei die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis mit der D.___ gestanden und damit bei der Beklagten versichert gewesen. Zwischen der für die Zeit vom 8. Februar bis zum 31. Mai 2001 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei insgesamt jeglicher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu verneinen (Urk. 1 und Urk. 23).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die Klägerin sei bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ während rund drei Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe diese seither nie vollständig wiedererlangt. Es ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen, dass die gesundheitlichen Störungen der Klägerin seit Jahren bestünden und die Arbeitsfähigkeit schon vor Antritt der Stelle bei der D.___ beeinträchtigt gewesen sei. Jedenfalls könne die Arbeitsunfähigkeit keinesfalls auf eine Mobbing-Situation bei der D.___ zurückgeführt werden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte wegen Falschangaben in der Gesundheitserklärung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten sei, weshalb diesbezügliche Leistungen bereits aus diesem Grund nicht geschuldet seien (Urk. 13 und Urk. 28).

3.
3.1     Laut den Arztberichten von Dr. med. E.___ vom 12. November 2002 (Urk. 17/8) und vom 29. Juli 2003 (Urk. 17/5/1) schränken folgende Krankheiten die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ein: chronische Polyarthritis, Depression und Colitis ulcerosa. Die Klägerin habe sich erstmals anfangs 2001 an Dr. E.___ gewandt wegen einer bestehenden Depression, welche das ganze Jahr weiterbestanden und zum Stellenverlust (bei der B.___) geführt habe. Bei einem erneuten Arbeitsversuch Ende 2001 sei es zu einer massiven Exazerbation der Depression mit Suizidideen gekommen, weshalb eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig geworden sei. Es habe eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes erreicht werden können, es sei aber zu einem massiven Schub der chronischen Polyarthritis gekommen, welche zu Beginn des Jahres 2002 erstmals habe diagnostiziert werden können. Durch die multiplen gesundheitlichen Probleme habe sich die Depression wieder verschlechtert. Die Klägerin sei kaum mehr belastbar. Sie habe bereits Mühe, den Haushalt und die Kinderbetreuung noch zu erledigen. Es bestehe seit dem 31. Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, und auch die Ausübung einer anderen Tätigkeit sei nicht zumutbar. Dabei stünden die psychischen Probleme massiv im Vordergrund mit depressiver Symptomatik und die multiplen Probleme im Zusammenhang mit der chronischen Polyarthritis.
         Auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Klägerin gab Dr. E.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (Urk. 2/2) zur Auskunft, die Klägerin sei am 8. Februar 2001 wegen der schwierigen Situation am Arbeitsplatz im Sinne einer Mobbing-Situation krankgeschrieben worden. Aufgrund des Verlaufs habe mit einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden können. Die Klägerin habe deshalb auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Umschulungskurse besucht, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, und sei schliesslich ab Oktober 2001 von der D.___ angestellt worden. Ende Dezember 2001 sei es dann zur massiven Depression mit der Hospitalisation in der Klinik F.___ gekommen. Anfangs des Jahres 2002 sei der schwere Polyarthritisschub eingetreten, welcher die Arbeitsfähigkeit der Klägerin deutlich eingeschränkt habe. Diese schwere chronische Polyarthritis habe vorher nicht bestanden. Die Invalidität sei einerseits darauf zurückzuführen, anderseits auf die psychischen Probleme.
         In seinem zu Händen der Beklagten am 16. Oktober 2001 (Urk. 33) ausgestellten Arztzeugnis stellte Dr. E.___ folgende Diagnose: Status nach Morbus Basedow, Radiojodresektion 1984, substituierte Hypotyreose; Depression; Status nach retrobulbärer Radiotherapie bei massivem Exophtalismus 1982 sowie Colitis ulcerosa. Die Klägerin sei medikamentös von der Schilddrüse gut eingestellt und beschwerdefrei. Im Zusammenhang mit einer Mobbing-Situation an ihrem früheren Arbeitsplatz sei es zu einer reaktiven Depression gekommen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich die Stimmung jedoch deutlich aufgehellt. Die Klägerin stehe in spezialärztlicher Behandlung wegen der Depression, sei zur Zeit aber voll arbeitsfähig.
3.2     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. November 2002 (Urk. 17/7/1) eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10:F32.11), eine generelle Angststörung mit Sozialphobie (ICD-10:F41.1) sowie ein chronisches Gelenkrheuma, vor allem an den Handgelenken. Die schwere depressive Störung und die Angststörung bestünden bereits seit Anfang 2000 und das chronische Gelenkrheuma seit Jahren. Im jetzigen Zustand sei die Klägerin wegen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Antriebsarmut, geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit sowie Kontakt- und Beziehungsängsten zu 100 % arbeitsunfähig und werde es möglicherweise langfristig bleiben. Ausserdem sei sie auch als Hausfrau zeitweise mindestens zu 50 % arbeitsunfähig, vor allem wegen den Rücken- und Handgelenksschmerzen. Die Prognose sei ungünstig.
3.3     Vom 1. Januar bis zum 5. Februar 2002 war die Klägerin im Psychiatrie-Zentrum F.___ in Embrach in stationärer Behandlung. Diese Klinik stellte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2002 (Urk. 17/7/2) folgende Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1); Soziophobie (F40.1); Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01); kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich, vermeidenden und abhängigen Zügen (F61); Colitis ulcerosa (F54); rheumatoide Arthritis im Rahmen der Colitis ulcerosa; Status nach Morbus Basedow, RT 1984, retrobulbäre RT 1982 wegen Exophtalmus sowie lumbale Diskushernie L5/S1, konservative Therapie. Die Klägerin weise eine ängstlich-depressiv-abhängige Grundpersönlichkeit und ausgeprägte Erwartungsängste in fast allen Bereichen des Lebens auf. Die abhängige Persönlichkeitsstruktur und die seit Jahren bestehende Soziophobie unterhielten das schwere depressive Syndrom, welches zusätzlich mit den seit Jahren bestehenden Gelenkschmerzen belastet würde. Die Klägerin habe sich nicht zur Durchführung einer dringendst indizierten verhaltenstherapeutischen, störungsspezifischen Intervention mit Destabilisierung des Störungsattraktors (Agoraphobie) und evt. kombiniert mit einer klärungsorientierten, aufdeckenden Psychotherapie entschliessen können.
3.4     Die Rheumaklinik des Spitals I.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 17/5/3) folgende Diagnose: Seropositive erosive rheumatoide Arthritis bei Status nach Basistherapie mit Salazopyrin bis 2001, MTX 2/02 bis 10/02, 9/02 bis 10/02 in Kombination mit Salazopyrin (abgesetzt wegen gastrointestinalen Beschwerden); Colitis ulcerosa (Erstmanifestation 1986); rezidivierende depressive Störung; Status nach Morbus Basedow bei Radiojodtherapie 1984 und Thyreoidektomie; Status nach lumboradikulärem Syndrom bei Diskushernie L5/S1 1991 sowie anamnestisch Status nach Tbc. Bei der Klägerin bestünden seit 1991 Gelenkbeschwerden, welche zunächst als assoziiert mit einer sich 1986 erstmals manifestierenden entzündlichen Darmerkrankung interpretiert worden seien. Bis ins Jahr 2001 sei die Klägerin mit Salazopyrin behandelt und zusätzlich seien Steroide zur Kontrolle der Durchfallepisoden eingesetzt worden. Rezidivierende Gelenksinfiltrationen hätten jeweils zu einer raschen Besserung von intermittierend arthritischen Gelenken geführt, wobei es zwischen den Episoden zu monatelangen beschwerdefreien Phasen gekommen sei. Seit ca. 2000 bestünden nun dauernde Gelenkbeschwerden beinahe aller Gelenke mit Ausnahme von Hüften und Kiefergelenken. Zusammenfassend bestehe somit eine seropositive Arthritis mit hoher entzündlicher Aktivität mit progredient destruierendem Verlauf im Bereich der Zehengrundgelenke.

4.
4.1     Die vom 8. Februar bis zum 31. Mai 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war in erster Linie auf dieselben psychischen Probleme zurückzuführen, welche auch wesentliche Ursache der nunmehr vorhandenen Invalidität sind. Die chronische Polyarthritis konnte zwar erst Anfang 2002 diagnostiziert werden, die Klägerin litt aber schon seit 1991 unter Gelenkschmerzen, welche zunächst als assoziiert mit einer sich 1986 erstmals manifestierenden entzündlichen Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) interpretiert wurden. Zwischen der für die Zeit vom 8. Februar bis zum 31. Mai 2001 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität kann somit entgegen der Ansicht der Klägerin der sachliche Zusammenhang nicht verneint werden. Zu prüfen bleibt, ob auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht. 
4.2     Die IV-Stelle Zürich ging gestützt auf die eingeholten Arztberichte davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und sprach ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zu. Die einjährige Wartezeit eröffnete sie am 31. Dezember 2001, da die Klägerin - nachdem sie bis zu diesem Zeitpunkt ihrer Arbeit bei der D.___ nachgegangen war - an diesem Tag wegen Depression und Suizidalität in die psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Februar 2003, Urk. 17/4). Wie die Beklagte zu Recht einwenden liess, ist der Entscheid der Invalidenversicherung für sie grundsätzlich nicht verbindlich, da ihr im IV-Verfahren die zustehenden Mitwirkungs- und Verfahrensrechte nicht eingeräumt worden sind. Es kann deshalb vorliegend grundsätzlich frei überprüft werden, ob es sich als richtig erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf den 31. Dezember 2001 festgelegt hat, was aber nicht bedeutet, dass die Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle Zürich und die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung über die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades und die Bestimmung des Eintritts des Invaliditätsgrades unbeachtlich wären. Vielmehr bilden ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV-Stelle deren Sachverhaltsabklärungen die tatsächliche Grundlage auch für den hier zu treffenden Entscheid und sind die gesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
4.3     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Klägerin vor allem ausgelöst durch schwere familiäre und persönliche Schicksalsschläge (Todesfälle in der Familie, Misshandlungen, Fehlgeburten, unglückliche Beziehungen) immer wieder unter psychischen Beeinträchtigungen litt und sich deswegen auch mehrmals für längere Zeit hospitalisieren lassen musste. So hat sie laut dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ (Urk. 17/7/2) bereits im Alter von 7 Jahren den ersten und im 16. Lebensjahr den zweiten Suizidversuch unternommen, und es sind auch bulimische Essstörungen aufgetreten. Die Klägerin hatte zunehmend Ängste vor den Mitmenschen, Angst vor Ablehnung und mangelnder Akzeptanz, insbesondere an menschenüberfüllten Orten. Dies führte zu sozialem Rückzug, und die Klägerin hatte auch immer mehr Mühe, am Arbeitsplatz Menschen zu begegnen. Trotz dieser Schwierigkeiten konnte sie ihre Ausbildung zur Bankangestellten bei der J.___ abschliessen, und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Führung des Haushaltes und die Betreuung ihrer Kinder war ihr mit einzelnen Unterbrüchen möglich. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin die Stelle bei der B.___ AG, welche sie seit August 1998 inne hatte, per 30. April 2001 kündigte, weil sie sich gesundheitlich und persönlich nicht mehr in der Lage fühlte, diese Arbeit weiterhin zu verrichten, insbesondere hatte sie den Eindruck, dass sie am Arbeitsplatz gemobbt werde. Sie meldete sich jedoch unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und tat damit kund, dass sie sich in der Lage fühlte, an einem anderen Ort - mit der Erwartung, dass sich dort keine Mobbing-Probleme ergeben würden - weiterhin eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei gab die Klägerin für den Mai 2001 eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % und ab Juni 2001 eine solche von 80 % an. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet die 80%ige Vermittlungsfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern entspricht dem zuvor bei der B.___ AG erfüllten Pensum, für welches die Klägerin versichert war. Dr. E.___ bestätigte denn auch gegenüber der Arbeitslosenkasse am 23. Mai 2001 ab dem 1. Juni 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/22), und die Klägerin erzielte bei der C.___ vom 13. Juli bis zum 31. August 2001 einen Zwischenverdienst im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 2/3). Die während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG eingetretene Arbeitsunfähigkeit war damit per 1. Juni 2001 unterbrochen. Dies ergibt sich einerseits durch die ärztliche Bescheinigung von Dr. E.___, anderseits ist die Arbeitsfähigkeit von der Klägerin durch ihre Tätigkeit bei der C.___ unter Beweis gestellt worden.
4.4     Die bereits seit mehreren Jahren bestehenden Depressionen und die Colitis ulcerosa bzw. die vorerst noch damit in Zusammenhang gebrachten Gelenkbeschwerden verursachten offenbar lange Zeit noch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls keine solche von relevantem Ausmass. Die Beklagte verweist bezüglich der psychischen Beeinträchtigungen darauf, dass der in diesem Punkt massgebliche Facharzt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 16. November 2002 (Urk. 17/7/1) festhalte, dass die depressive Störung seit mindestens Anfang 2000 bestehe und eine bleibende Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Dabei übersieht sie aber, dass auch Dr. G.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Februar bis zum 30. April 2001, von 50 % vom 1. bis zum 31. Mai 2001 und wiederum von 100 % ab dem 31. Dezember 2001 bestätigte. Bei einer Depression handelt es sich um eine Krankheit, welche wellenförmig verlaufen kann und die bei weitem nicht in jedem Fall eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auslöst, sondern durchaus einer gänzlichen Heilung bzw. zumindest einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zugänglich ist. Es ist aktenmässig nicht erstellt, dass die Klägerin beim Stellenantritt bei der D.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und es finden sich auch keine Anhaltspunkte, wonach die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem 31. Dezember 2001 als von Dauer betrachtet wurde. Im Gegenteil hat Dr. E.___ der Beklagten am 16. Oktober 2001 (Urk. 33) ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin derzeit voll arbeitsfähig sei, obwohl sie wegen der Depression nach wie vor in spezialärztlicher Behandlung stehe. Zwar trifft es zu, dass Dr. E.___ die Depression in jenem Bericht vor allem in den Zusammenhang mit den Schwierigkeiten am früheren Arbeitsplatz stellte, es kann jedoch nicht gesagt werden, er habe die Depression damals im Widerspruch zu späteren Berichten als bloss vorübergehenden Zustand bezeichnet, sondern er hat festgehalten, dass die Klägerin trotz des depressiven Zustandbildes uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
4.5     Aus dem Umstand, dass die D.___ in ihrem Arbeitgeberbericht vom 28. November 2002 (Urk. 17/20) festhielt, die Klägerin habe ab Beginn des Arbeitsverhältnisses keine zufriedenstellenden Leistungen erbracht, lässt sich ebenfalls nicht auf eine gesundheitsbedingte Arbeitseinschränkung schliessen. Die D.___ hat denn auch ausgeführt, dass die Leistungen bereits vor dem Beginn der Krankheit unbefriedigend gewesen seien, und angegeben, die Klägerin habe in erster Linie den Anforderungen nicht genügt, weil sie viele Abklärungen und Nachforschungen mittels Computer, Telefon, Briefen etc. habe vornehmen müssen. Gemäss ihren Angaben lägen ihr aber solche Tätigkeiten nicht, sondern sie brauche eine klar strukturierte Tätigkeit mit klarem Ablauf. Das Ungenügen der Klägerin war damit nicht gesundheitsbedingt, sondern auf ihre grundsätzliche Nichteignung für diese Stelle zurückzuführen.
4.6 Insgesamt steht somit fest, dass die Klägerin zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2001 voll arbeitsfähig gewesen ist. Angesichts dieser längeren Zeitspanne voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gebricht es an dem von der Rechtsprechung verlangten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den früheren Beschwerdeintervallen und der nunmehr in Frage stehenden Invalidität. Es ist zwar aufgrund der Akten nicht in Abrede zu stellen, dass die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist, dies hat bis zu diesem Zeitpunkt aber noch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bewirkt.
         Analog dem Entscheid der Invalidenversicherung ist der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit damit auf den 31. Dezember 2001 anzusetzen, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, am 30. Juni 2003 vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten und damit lediglich die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat.

5.
5.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204) oder gar die Aufnahme im überobligatorischen Bereich ablehnen.
         Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. des Obligationenrechtes [OR]), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
5.2     Die Beklagte legte in Art. 57 Ziff. 1 ihres Reglements (Urk. 14/9) fest, dass die Versicherten und die Bezügerinnen bzw. Bezüger von Leistungen der Kasse verpflichtet sind, den Organen oder der Vertrauensärztin bzw. dem Vertrauensarzt der Kasse auf Verlangen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung dieser Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
         Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung haften die in Ziff. 1 genannten Personen der Kasse für jeglichen Schaden, den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zufügen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zu Unrecht bezogenen Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten.
         Laut Ziff. 3 von Art. 57 des Reglements werden bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Im Leistungsfall steht der Kasse eine Frist von sechs Monaten zu für die Mitteilung der Kürzung an die versicherte Person. Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt.
5.3     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).
5.4     Die Klägerin hat in der Gesundheitserklärung vom 5. September 2001 (Urk. 14/8) angegeben, sie sei aktuell gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig, was aber in den vorangegangenen 12 Monaten wegen einer depressiven Reaktion auf eine Betriebsumstrukturierung nicht der Fall gewesen sei. Sie verneinte sowohl die Frage nach einer chronischen Krankheit bzw. bleibenden Folgen einer früheren Krankheit oder eines früheren Unfalls als auch nach einem Geburtsgebrechen. Bezüglich Medikamente gab sie an, dass sie regelmässig Eltroxin einnehme. Ausserdem teilte sie mit, dass sie sich wegen eines Halux am rechten Fuss im Oktober 1999 im Spital K.___ einer Operation habe unterziehen müssen. Aufgrund dieser Angaben kam die D.___ zum Ergebnis, dass eine vertrauensärztliche Untersuchung notwendig sei, weshalb sie die Gesundheitserklärung an die Beklagte weiterleitete. Diese holte in der Folge den Bericht von Dr. E.___ vom 16. Oktober 2001 (Urk. 33) ein. Damit hatte die Beklagte Kenntnis von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vom Umstand, dass die Klägerin diese nicht vollständig angegeben hat. Die Beklagte hätte demnach vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten oder zumindest einen Vorbehalt anbringen können. Indem sie erst am 30. Juni 2003 (Urk. 14/4) vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktrat, hat sie die reglementarische Frist von 6 Monaten eindeutig verpasst, womit sie die vollen reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Diese sind gemäss Art. 32 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 14/9) nach Erschöpfung der Lohn- und Lohnersatzleistungen, spätestens nach 720 Tagen dauernder, voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit auszurichten.

6.       In Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 31. Dezember 2001, beziehungsweise nach Erschöpfung der Lohn- und Lohnersatzleistungen (siehe Urk. 17/20 Ziff. 20) ungekürzte reglementarische Invalidenleistungen zu entrichten.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ungekürzte reglementarische Invalidenleistungen zu entrichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Zumstein-Sala
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).