BV.2004.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
E.___
 
Klägerin

vertreten durch Dr. Roger Bollag
Börsenstrasse 18
Ecke Bahnhofstrasse, Postfach 2227, 8022 Zürich

gegen

1. S.___
 

2. AIG Life Insurance Company (Switzerland) Ltd.
Via Camara 19, 6932 Breganzona

3. Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

4. Allianz Suisse Versicherungs Gesellschaft
Direktion
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Zustelladresse:
Allianz Suisse, Rechtsdienst PRD
Effingerstr. 34, Postfach, 3001 Bern

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Erich Conrad
Ostring 12, 8105 Regensdorf

sowie

Allianz Suisse Versicherungs Gesellschaft
Direktion
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Widerklägerin

gegen

S.___

Widerbeklagter


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 17. September 1998 schied das Bezirksgericht Dielsdorf die Ehe von S.___ (im Scheidungsverfahren Kläger, im vorliegenden Verfahren Beklagter 1) und E.___ (im Scheidungsverfahren Beklagte, im vorliegenden Verfahren Klägerin). Die Ehefrau erhob gegen das Urteil Berufung, wobei sie unter anderem den Scheidungspunkt nicht anfocht. Das Obergericht hiess die Berufung mit Beschluss vom 29. November 1999 gut und wies den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die strittigen Punkte zurück ans Bezirksgericht. Gleichzeitig stellte es fest, dass die nicht angefochtenen Punkte des Urteils vom 17. September 1998 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil vom 7. November 2000 (Urk. 2/1) regelte das Bezirksgericht die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung. Die dagegen erhobene Berufung zog die Ehefrau zurück, worauf das obergerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2002 (Urk. 2/7/41) als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben wurde. Damit erwuchs das bezirksgerichtliche Urteil vom 7. November 2000 in Rechtskraft.
         Unter Ziff. 5 des Dispositivs erkannte das Gericht:
„Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB und gemäss Ziff. IV lit. E der vorstehenden Begründung. Dabei ergehen folgende Mitteilungen:
-      Trennungsverhältnis: 50 %
-      Datum der Eheschliessung: 31. Mai 1980
-      Datum der Ehescheidung: 31. Mai 1999
-      Vorsorgeeinrichtungen:
-  Elvia Leben, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich, Anspruch Fr. 52'841.--, Beleg CE940050, act. 72/1b
-  American Security Life Insurance, Adresse unbekannt, Anspruch Fr. 7'803.--, Beleg CE940050, act. 72/2
-  Winterthur-Leben, Postfach 300, 8401 Winterthur, Anspruch Fr. 10'663.--, Beleg CE940050, act. 72/3a.“
         An der erwähnten Stelle der Urteilserwägungen verwies das Gericht auf den Umstand, dass S.___ sämtliche Austrittsleistungen ausbezahlt worden seien. E.___ sei der Meinung, die fraglichen Vorsorgeeinrichtungen hätten eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem die Beträge entgegen der Vorschrift von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) ausbezahlt worden seien, ohne dass ihre Unterschrift vorgelegen habe. Sie wolle gegen diese Einrichtungen vorgehen und diese zu einer erneuten Auszahlung zwingen.
1.2     Mit Beschluss vom 19. August 2002 (Urk. 2/8) trat das hiesige Gericht auf die Klage nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. September 2002 (Urk. 2/17) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 6. Januar 2004 (Urk. 1) gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück, damit dieses die vom Scheidungsgericht überwiesene Streitsache materiell entscheide.

2.
2.1     Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 4) setzte das Gericht den Beklagten 2-4 Frist an, um zu den sich aus dem überwiesenen Urteil ergebenden Anträgen der Klägerin Stellung zu nehmen. Am 19. Februar 2004 (Urk. 6) liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jan Kocher, wissen, die Angelegenheit sei mit der AIG Life Insurance Company (Switzerland) Ltd. und der Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft aussergerichtlich erledigt worden, weshalb der Streit nur noch die Beklagten 1 und 2 (richtig: 4, S.___ und Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) betreffe. Mit Eingabe vom 8. März 2004 (Urk. 7) bestätigte die Winterthur-Leben diese Ausführungen und teilte mit, sie habe der Klägerin den geforderten Betrag überwiesen.
         Die Allianz Suisse Versicherungs Gesellschaft stellte am 15. März 2004 folgende Anträge (Urk. 10 S. 2):
„1.  Es sei gerichtlich festzustellen, dass mit der Barauszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben an den Beklagten 1 die Ansprüche aus den beiden Freizügigkeitspolicen des Beklagten 1 bei der Beklagten 2 (richtig: 4) gehörig erfüllt sind und der Klägerin keine Ansprüche zustehen.
2.  Eventuell: Soweit die Klägerin von der Beklagten 2 (richtig: 4) die Auszahlung der Hälfte des bereits an den Beklagten 1 bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens als Schadenersatz fordert, sei ihre Klage abzuweisen.
3.  Subeventuell:
3.1.  Die Höhe des von der Heirat (31.5.1980) bis zur Scheidung der Ehe (31.5.1999) erworbenen Anteils des von der Beklagten 2 (richtig: 4) an den Beklagten 1 bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sei gerichtlich festzustellen.
3.2.  Der Klägerin sei die Hälfte des so festgestellten Betrages, nebst dem gesetzlich geschuldeten Zins, als Schadenersatz zuzusprechen.
3.3.  Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Barauszahlung an den Beklagten 1 in der Höhe der Hälfte des so festgestellten Betrages ohne Rechtsgrund erfolgt ist, und der Beklagte 1 sei zur Rückerstattung dieses Betrages nebst Zins zu 5 % seit 4.9.1995 an die Beklagte 2 (richtig: 4) zu verpflichten.“
2.2     In der Folge entband E.___ Rechtsanwalt Dr. Jan Kocher von seinem Mandat und beauftragte Dr. iur. Roger Bollag mit ihrer Vertretung (Urk. 14, Urk. 17/1-2 und Urk. 20). Dieser stellte am 28. Juni 2004 (Urk. 25 S. 2) das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte 2 (richtig: 4) zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 bei der Beklagten 2 (richtig: 4), d.h. Fr. 26'420.50 zuzüglich Zinsen von 5 % seit der Auszahlung an den Beklagten 1 (4. September 1995) zu bezahlen. S.___ seinerseits liess sich nicht vernehmen.
2.3     Die Allianz Suisse Versicherungs Gesellschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 (Urk. 29) an ihren Anträgen fest. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 30) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem sich die Klägerin mit den Beklagten 2 und 3 aussergerichtlich geeinigt und an der Klage nicht mehr festgehalten hat, ist der Prozess diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


2.
2.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
         Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere mitzuteilen der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4).
2.2     Laut Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben gemäss Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Dies kann durch eine Freizügigkeitpolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erfolgen (Art. 10 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung, FZV). Für die Barauszahlung gilt Art. 5 FZG sinngemäss (Art. 15 FZV).
         Laut Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie die Schweiz entgültig verlassen (lit. a). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden.
2.3     Das EVG hielt in seiner Praxis fest (BGE 130 V 103), der Gesetzgeber habe die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt. So stipuliere Art. 5 Abs. 2 FZG lediglich, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung nur "zulässig" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
         Unter Hinweisen auf die Materialien und die Lehre führte das EVG weiter aus, im Bereich der weitergehenden Vorsorge werde das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen sei (BGE 129 III 307 mit Hinweis auf BGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rahmen dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahrlässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewichen wird.

3.
3.1 Betreffend den Anspruch gegenüber der Beklagten 4 ist festzuhalten, dass das Scheidungsgericht die hälftige Teilung der allenfalls noch bestehenden Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 aus der Zeit vor dem 31. Mai 1999 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) anordnete (Urk. 2/1 S. 5 und S. 16). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten 4, die ELVIA Leben, bereits mit Valuta 4. September 1995 die Freizügigkeitspolice im Betrag von gesamthaft Fr. 52’840.95 dem Beklagten 1 bar ausbezahlt hatte (Urk. 11/16-17). Zu prüfen ist die Gültigkeit dieser Barauszahlung.
3.2     Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Anträge aus, der Beklagten 4 sei im Zeitpunkt der Auszahlung bekannt gewesen, dass der Beklagte 1 noch verheiratet war (Urk. 25 S. 3). Eine schriftliche Zustimmung habe nicht vorgelegen. Damit habe die Beklagte 4 im Sinne der Rechtsprechung offensichtlich unsorgfältig gehandelt, als sie die Gelder aus der Police ausbezahlt habe (Urk. 25 S. 4). Dies führe zur Schadenersatzpflicht nach Art. 97 OR (Urk. 25 S. 7).
3.3
3.3.1   Die Beklagte 4 ihrerseits ist dagegen der Meinung, mit der Auflösung der Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung an den Beklagten 1 trotz dem Fehlen der schriftlichen Zustimmung der Klägerin gehörig erfüllt zu haben. Sie führte dazu aus, das ab 1. Januar 1995 geltende Recht habe die voraussetzungslose Aufteilung des Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsguthabens aus der beruflichen Vorsorge noch nicht zugelassen, diese Aufteilungsmöglichkeit sei erst durch das neue Scheidungsrecht (ab 1. Januar 2000) geschaffen worden. Ab 1. Januar 1995 habe vorerst nur die durch das FZG eingeführte Möglichkeit bestanden, die während der Ehe erworbene Austrittsleistung des einen Ehegatten auf Anrechnung an die scheidungsrechtlichen Ansprüche des anderen Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten auf gerichtliche Anordnung zu übertragen (Urk. 10 S. 7). Angesichts der eigenen Arbeitstätigkeit der Klägerin hätten ihr mangels scheidungsrechtlicher Ansprüche, auf die ein ihr zu übertragender Teil hätte angerechnet werden können, keine Ansprüche auf die Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 zugestanden (Urk. 10 S. 8).
         Die Beklagte 4 machte weiter geltend, die Ehe sei am 31. Mai 1999 rechtskräftig geschieden worden, weshalb spätestens am 1. Juni 1999 die Barauszahlung der Freizügigkeitsguthaben rechtlich zulässig gewesen sei. So habe sich eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge unter der Herrschaft des bis Ende 1999 geltenden Rechts von sich aus nicht darum kümmern müssen, ob und welcher Teil der Austrittsleistung aufgrund der Scheidung auf Anrechnung scheidungsrechtlicher Ansprüche an den geschiedenen Ehegatten übertragen werden müsse, wenn ihr die Übertragung bis zur vom anspruchsberechtigten Versicherten verlangten Barauszahlung vom Gericht nicht mitgeteilt worden sei und auch keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet und ihr eröffnet worden seien (Urk. 10 S. 8 f.).
         Die Beklagte 4 brachte weiter vor, sie habe überhaupt erst dem Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 19. August 2002 entnehmen können, dass die Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 geteilt und zur Hälfte an die Klägerin 1 übertragen werden sollten. Sie sei vor diesem Zeitpunkt auch nie über das Scheidungsurteil vom 7. November 2000 in Kenntnis gesetzt worden. Jedenfalls habe sie spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 17. September 1998 mangels der entsprechenden gesetzlichen vorgesehenen Mitteilung des Scheidungsgerichts bzw. mangels einer gerichtlich angeordneten vorsorglichen Verfügungsbeschränkung nicht mehr mit eine Übertragung des Freizügigkeitsguthabens zu Gunsten der Klägerin rechnen müssen, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt (31. Mai 1999) ihre Verpflichtungen aus den Freizügigkeitspolicen mit einer Barauszahlung als gehörig erfüllt gelten würden (Urk. 10 S. 10).
         Schliesslich hielt die Beklagte 4 fest, die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 7b des Schlusstitels zum ZBG setzten im Zusammenhang mit Art. 122 und 141 ZGB voraus, dass aufzuteilende Vorsorgeguthaben tatsächlich bestehen würden, was im Falle einer vor dem 1. Januar 2000 erfolgten Barauszahlung und einer vor diesem Datum rechtskräftig geschiedenen Ehe aber gerade nicht zutreffe (Urk. 10 S. 11).
3.3.2   In ihrer Eingabe vom 24. August 2004 (Urk. 29) fasste die Beklagte 4 zusammen, nach dem im Zeitpunkt der Scheidung geltenden Art. 22 Abs. 1 aFZG („Bei Ehescheidung kann das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird.“) sei eine Überweisung von Freizügigkeitsguthaben nur auf Anrechnung scheidungsrechtlicher Ansprüche möglich gewesen, welche im Falle der Klägerin aber gefehlt hätten und ihr nicht zugesprochen hätten werden können. Der Klägerin habe somit infolge der im Jahr 1995 erfolgten Barauszahlung gar kein Schaden entstehen können, der ihr nun zu ersetzen wäre (Urk. 29 S. 2).
         Wenn ein durch Änderung der Rechtslage ab 1. Januar 2000 möglich gewordener direkter Versorgungsausgleich durch hälftige Teilung von Freizügigkeitsguthaben nicht mehr vorgenommen werden könne, weil gar kein Freizügigkeitsguthaben mehr vorhanden sei, könne die im Jahr 1995 ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte Barauszahlung nicht kausal dafür sein, dass dieses Freizügigkeitsguthaben im Jahr 2000 nicht mehr vorhanden sei, wenn die Barauszahlung nach der Rechtskraft der Scheidung mangels anrechenbarer scheidungsrechtlicher Ansprüche bereits vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes auch ohne Zustimmung der Klägerin an den Beklagten 1 hätte ausgerichtet werden dürfen (Urk. 29 S. 3).

4.
4.1 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beklagte 4 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) mit Valuta 4. September 1995 den Betrag von gesamthaft Fr. 52’840.95 dem Beklagten 1 bar auszahlte, ohne dass dafür die notwendige schriftliche Zustimmung der Klägerin vorgelegen hätte (Urk. 11/16-17).
4.2
4.2.1   Zu den mehrfachen Hinweisen der Beklagten 4, wonach laut der bis 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage die voraussetzungslose Aufteilung des Vorsorgeguthabens aus der beruflichen Vorsorge noch nicht zugelassen gewesen sei und der Klägerin unter dem im Zeitpunkt der Barauszahlung geltenden Recht gar keine Ansprüche zugestanden hätten (Urk. 10 S. 8), ist vorweg der Wortlaut der Bestimmung heranzuziehen: Nach Art. 22 Abs. 1 der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung des FZG kann das Gericht bei Ehescheidung bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird.
         Der Beklagten 4 ist insofern zuzustimmen, dass eine voraussetzungslose Aufteilung nicht vorgesehen war. Dem Scheidungsgericht stand es aber frei, unter Anrechnung an die scheidungsrechtlichen Ansprüche eine Vorsorgekasse zur Leistung an den Ehegatten des Versicherten zu verpflichten. Demgemäss musste die Beklagte 4 während der Ehedauer jederzeit damit rechnen, zu einer Zahlung an die Klägerin verpflichtet zu werden.
         Weiter ist schlicht aktenwidrig, dass der Klägerin keine scheidungsrechtlichen Ansprüche zuerkannt worden seien (Urk. 29 S. 2). Im Gegenteil findet sich im Scheidungsurteil vom 7. November 2000 gerade im Hinblick auf die Problematik der Vorsorgegelder der Hinweis, dass der Klägerin - sofern sie im Prozess gegen die Vorsorgeeinrichtungen unterliegt - ein Anspruch von Fr. 39'000.-- gegenüber dem Beklagten 1 zusteht (Urk. 2/1 S. 5). Wie ein allfälliges Urteil unter dem alten Recht gelautet hätte, ist nicht von Bedeutung, sondern einzig, dass die Beklagte 4 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften zu einer Leistung an die Klägerin hätte verpflichtet werden können.
4.2.2   Dass die Beklagte 4 erst dem Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 19. August 2002 habe entnehmen können, dass die Freizügigkeitsguthaben des Beklagten 1 geteilt würden und bislang keine entsprechende Mitteilung erfolgt und auch keine Verfügungssperre angeordnet worden sei (Urk. 10 S. 8 f.), ist nicht entscheidend. Denn das Gesetz selber sah vor, dass eine Barauszahlung an einen verheirateten Versicherten nur mit Zustimmung der Ehefrau möglich ist, weshalb eine diesbezügliche Verfügungsbeschränkung gar nicht nötig war. Der Vorsorgekasse war es von Gesetzes wegen verwehrt, ohne Zustimmung eine Barauszahlung vorzunehmen.
4.2.3   Damit erweist sich das Vorbringen der Beklagten 4, sie habe mit ihrer Barauszahlung gleichwohl gehörig erfüllt, als unrichtig. Ergänzend ist sodann auf die zitierte Rechtsprechung des EVG zu verweisen, wonach bei fehlender Zustimmung zur Barauszahlung die gleichwohl vorgenommene als nicht gehörige Erfüllung zu betrachten ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3). Insbesondere schliesst das EVG aus der simplen Formverletzung bereits auf eine nicht gehörige Erfüllung, ungeachtet der sonstigen rechtlichen Verhältnisse, insbesondere unabhängig davon, ob die Ansprecherin überhaupt Anrecht auf Leistungen der Vorsorgekasse hat.
         Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte 4 nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt - mithin nach dem 31. Mai 1999 - die Barauszahlung vorgenommen hätte, kann offen bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass das erwähnte Urteil vom 17. September 1998 nur in Bezug auf den Scheidungspunkt, die Kinderzuteilung, die angeordneten Kindesschutzmassnahmen und das Besuchsrecht am 31. Mai 1999 in Rechtskraft erwuchs (Urk. 2/1 S. 2) und die Beklagte 4 - hätte sie die Barauszahlung bis dahin noch nicht vorgenommen - bis zum Eintreffen des rechtskräftigen Urteils betreffend die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung auch dannzumal mit einer Leistungspflicht im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 FZG hätte rechnen müssen.
         Einzig relevant ist jedoch, ob die Beklagte 4 im Zeitpunkt der Auszahlung gehörig erfüllt. Dies ist nicht der Fall.
4.3     Das Verhalten der Beklagten 4 im Rahmen ihrer nicht gehörigen Erfüllung ist als schuldhaft zu qualifizieren, war ihr doch aktenkundig bekannt, dass der Beklagte 1 verheiratet war (Urk. 11/10), und holte sie die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Zustimmung der Ehefrau nicht ein (Urk. 11/14). Damit wich sie vom Sorgfaltsmassstab ab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, und ist deshalb für den adäquat kausal entstandenen Schaden verantwortlich.
4.4
4.4.1   In Bezug auf die Höhe des Schadens, der durch die rechtswidrige Barauszahlung erwachsen ist, wies die Beklagte 4 darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen nur die für die Ehedauer zu ermittelnden Vorsorgeguthaben der Aufteilung unterliegen würden, weshalb das aufgezinste Guthaben bei Ehebeginn vom ausbezahlten Saldo abzuziehen sei (Urk. 10 S. 13 f.).
4.4.2   Nach Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen geteilt. Nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung.
4.4.3   Trotz dieser vorsorgerechtlichen Regelung steht es dem Scheidungsgericht nach Art. 142 Abs. 1 ZGB frei, die Austrittsleistungen anders aufzuteilen, entscheidet doch nach dieser Bestimmung das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
         Vorliegend hat das Bezirksgericht Dielsdorf bezüglich Austrittsleistungen in Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils vom 7. November 2000 (Urk. 2/1) die hälftige Teilung vorgesehen und ergänzend auf die Erwägungen verwiesen. Darin (Ziff. IV/E) wurde die Vereinbarung der Parteien genehmigt, welche wie folgt lautet (Ziff. III/4): „Allenfalls noch bestehende Freizügigkeitsguthaben des Klägers aus der Zeit vor dem 1. Mai 1999 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) werden hälftig geteilt. Die Parteien ersuchen das Gericht um Überweisung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Klärung der Frage, ob die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers, Elvia-Leben, ..., diesem in Verletzung von Art. 5 Abs. 2 FZG Zahlungen seines Vorsorgekapitals ausgerichtet haben und ob diese Einrichtungen zur erneuten Auszahlung der Hälfte der ausbezahlten Beträge an die Beklagte verpflichtet werden können.“
         Aus dieser Formulierung geht hervor, das es der Wille des Scheidungsgerichtes war, den Saldo der fraglichen Vorsorgekonti hälftig zu teilen und nicht etwa bloss die während der Ehe angesparten Beträge. Dies mag wohl den Grund darin gehabt haben, dass die vor der Ehe (31. Mai 1980) angesparten Beträge wohl vernachlässigbar waren, verfügte der Beklagte 1 doch per Juni/Juli 1987 - mithin sieben Jahre nach Eheschliessung - über Sparkapitalien in der Höhe von bloss Fr. 25’422.70 (Urk. 11/2-3). Im Übrigen ist das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen und können insbesondere die gemachten Anweisungen vom Sozialversicherungsgericht nicht abgeändert werden.
4.4.4 Zusammenfassend steht der Klägerin aus scheidungsrechtlicher Sicht die Hälfte des von der Beklagten 4 per Valuta 4. September 1995 bar ausbezahlten Betrages von gesamthaft Fr. 52’840.95 (Urk. 11/16-17) zu, weshalb der Schaden in dieser Höhe zu beziffern ist.
4.5
4.5.1   Die Beklagte 4 bestritt weiter einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Barauszahlung und dem entstandenen Schaden und führte dazu aus (Urk. 10 S. 12), bei Nichterteilung der Zustimmung der Klägerin wäre das Guthaben weiterhin zum BVG-Mindestsatz (4 %) verzinst worden. Ein ersatzpflichtiger Schaden sei ihr aber allein durch die fehlerhafte Barauszahlung noch nicht entstanden, da ihr im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung noch keine scheidungsrechtlichen Ansprüche zugesprochen worden seien, auf deren Anrechung ihr weiterverzinstes Guthaben im Sinne von Art. 22 Abs. 2 aFZG hätten übertragen werden können. Durch die rechtskräftige Ehescheidung per 31. Mai 1999 ohne gerichtliche Verfügungssperre sei ein rechtsrelevanter Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben. Denn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung habe weder faktisch noch rechtlich irgend ein Grund bestanden, der die Beklagte 4 daran hätte hindern können, das vorhandene Freizügigkeitsguthaben an den Beklagten 1 bar auszurichten.
4.5.2   Der adäquate Kausalzusammenhang ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Denn wäre die Auszahlung unterblieben, wäre der Klägerin kein Schaden entstanden (natürliche Kausalität). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war weiter damit zu rechnen, dass nach der Barauszahlung der Vorsorgegelder der nicht zustimmenden Ehefrau ein Schaden erwachsen würde (adäquate Kausalität). Denn genau aus diesem Grund bestimmt das Gesetz, dass eine Barauszahlung bei Verheirateten nicht ohne Zustimmung des Ehepartners erfolgen darf. Insbesondere ist überwiegend wahrscheinlich, dass die bereits im Zeitpunkt der Barauszahlung vom Beklagten 1 getrennt lebende Klägerin keine Zustimmung zu dieser gegeben hätte. Somit wäre das Vorsorgekapital im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden und zu teilen gewesen.
4.5.3   Zu fragen bleibt damit einzig, ob im Sinne einer überholenden Kausalität ein anderer schadensverursachender Umstand hinzukam, welcher dem Gehalt nach gewichtig zum Schaden beigetragen hat. Die Beklagte 4 erwähnte hierzu den Umstand, dass mit der rechtskräftigen Scheidung per 31. Mai 1999 eine Auszahlung möglich geworden wäre (da der Beklagte 1 nicht mehr verheiratet war, das Zustimmungserfordernis damit entfiel und keine Verfügungsbeschränkung angeordnet wurde).
         Abgesehen davon dass eine theoretische Möglichkeit einer Auszahlung in einem späteren Zeitpunkt unter dem Titel des Verschuldens die damalige Auszahlung nicht rechtens macht, ist eine theoretische Auszahlungsberechtigung in einem späteren Zeitpunkt nicht als kausales Element zu qualifizieren. Denn durch den Zeitablauf und der theoretischen Möglichkeit der Auszahlung nach der Scheidung (31. Mai 1999) ist kein Element hinzugekommen, der den Schaden vergrössert oder verursacht hätte. Im Gegenteil wäre bei einer allfälligen Auszahlung bloss das Verschulden allenfalls anders zu gewichten gewesen. Eine überholende Kausalität ist damit nicht gegeben.
         Schliesslich bleibt wiederum darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Auszahlung nach dem 31. Mai 1999 der Beklagten 4 hätte bewusst sein müssen, dass das Scheidungsurteil in Bezug auf die finanziellen Nebenfolgen nicht rechtskräftig war und sie auch weiterhin mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin hätte rechnen müssen.
4.5.4   Damit erweist sich die von der Beklagten 4 vorgenommene Barauszahlung als natürlich und adäquat kausal zum verursachten Schaden.
4.6 Zusammenfassend liegt auf Grund der von der Beklagten 4 vorgenommenen Barauszahlung eine Leistungsunmöglichkeit (bwz. eine Vertragsverletzung) vor, der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten 4 und dem Schaden ist gegeben und das Verhalten der Beklagten 4 erweist sich als schuldhaft.

5.
5.1     Da nach dem Gesagten sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Beklagte 4 der Klägerin für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Dieser besteht vorweg in der Hälfte des dem Beklagten 1 bar ausbezahlten Betrages von gesamthaft Fr. 52’840.95 - mithin Fr. 26'420.50.
5.2     Weiter ist der Klägerin durch die Barauszahlung ein Zinsschaden entstanden, bestehend in der Verzinsung ihres Anteils von Fr. 26'420.50 vom Barauszahlungsdatum (4. September 1995) an bis zur Überweisung auf ihr Vorsorgekonto.
5.3
5.3.1   Da die Fälligkeit der Forderung gegenüber der Beklagten 4 erst mit Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren eintritt, besteht für die Zusprache von Zinsen nach Art. 104 des Obligationenrechts (OR) kein Raum (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.2).
5.3.2   Gemäss Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) wird bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angewendet (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
         Laut Art. 12 BVV 2 wird das Altersguthaben verzinst: für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent (lit. a); für den Zeitraum ab 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent (lit. b); für den Zeitraum ab 1. Januar 2004: mindestens mit 2,25 Prozent (lit. c).
5.4 Vorliegend rechtfertigt sich die sinngemässe Heranziehung dieser Verzinsungssätze, entsprechen sie doch einer Annäherung, dessen die Klägerin verlustig ging (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02).


6.
6.1     Die Beklagte 4 (Widerklägerin) beantragte für den Fall, dass sie zur Leistung an die Klägerin verpflichtet wird, die Zusprache des Betrages nebst Zins zu 5 % seit 4. September 1995 zu Lasten des Beklagten 1 (Widerbeklagter; Urk. 10 S. 2).
6.2     Nach Art. 97 OR zu beurteilen sind nach der Lehre und Rechtsprechung positive Vertragsverletzungen, welche sich dadurch auszeichnen, dass eine Vertragspartei eine Nebenpflicht verletzt oder eine Schlechterfüllung vornimmt. Unter die Nebenpflichtverletzungen fallen Verstösse gegen Obhuts- und Schutzpflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Verschaffungspflichten sowie Mitwirkungspflichten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2524 ff.).
6.3     Durch die Veranlassung der Barauszahlung verletzte der Beklagte 1 seine Obhuts- und Schutzpflichten gegenüber der Beklagten 4, gefährdete er doch dadurch das Rechtsgut Eigentum der Beklagten 4 insofern, als diese Gefahr lief, erneut leistungspflichtig zu werden, was sich nun auch bewahrheitet hat. Dass die Beklagte 4 selber hätte erkennen müssen, dass eine Barauszahlung nicht hätte erfolgen dürfen, ändert daran nichts, denn die Auszahlung ging auf die Initiative des Beklagten 1 zurück, welcher das Geld sodann entgegengenommen hat. Dass die Beklagte 4 im vorliegenden Verfahren zur Leistung an die Klägerin verpflichtet wird, geht mithin auf das rechtswidrige Verhalten des Beklagten 1 zurück. Dafür hat er Ersatz zu leisten.
6.4 Demgemäss ist der Beklagte 1 zu verpflichten, der Beklagten 4 den von ihr selbst an die Klägerin zu leistenden Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen von 4 % bis 31. Dezember 2002, 3,25 % für den Zeitraum ab 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und 2,25 % für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 zu bezahlen. Für eine Zusprache von Zinsen im beantragten Satz von 5 % besteht kein Raum, ist die Leistung des Beklagten 1 doch als Schadenersatz zu qualifizieren und darf dieser damit nicht höher sein, als der von der Beklagten 4 selbst auszurichtende Betrag.

7.
7.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.2     Bei Obsiegen in der Hauptklage hat die Klägerin zu Lasten der Beklagten 4 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
7.3     Bei Obsiegen in der Widerklage hat die Beklagte 4 zu Lasten des Beklagten 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, erweist sich doch die mangelnde Anerkennung der Forderung und das Beharren auf der gesamten Austrittsleistung auch bei Verpflichtung der Beklagten 4 zur Zahlung der Hälfte an die Klägerin angesichts des eindeutigen Urteils des Scheidungsgerichts als mutwillig. In Anwendung der zitierten Rechtsgrundlagen ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses - einzig im Hinblick auf die Widerklage - auf Fr. 400.-- (inklusive Nebenauslagen) festzulegen.


Das Gericht beschliesst:
           Die Klage in Sachen der Klägerin gegen die Beklagten 2 und 3 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

und erkennt:
1.  a)    In teilweiser Gutheissung der Klage in Sachen der Klägerin gegen die Beklagte 4 wird die Beklagte 4 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen von 4 % vom 4. September 1995 bis 31. Dezember 2003, 3,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und 2,25 % seit 1. Januar 2004 auf ein von ihr zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen.
    b)     In teilweiser Gutheissung der Klage in Sachen der Beklagten 4 als Widerklägerin gegen den Beklagten 1 als Widerbeklagten wird der Beklagte 1 verpflichtet, der Beklagten 4 den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen von 4 % vom 4. September 1995 bis 31. Dezember 2003, 3,25 % vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 und 2,25 % seit 1. Januar 2004 zu bezahlen.
2.  Das Verfahren ist kostenlos.
3.  a)    Die Beklagte 4 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
     b)    Der Beklagte 1 als Widerbeklagter wird verpflichtet, der Beklagten 4 als Widerklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Nebenauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Rechtsanwalt Erich Conrad
- AIG Life Insurance Company (Switzerland) Ltd.
- Winterthur Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Allianz Suisse Versicherungs Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).