BV.2004.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Pensionskasse der A.__ N.A.
Seestrasse 25, Postfach 5081, 8022 Zürich
Beklagte
vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Kronauer und/oder Dr. Andreas Rüd
Niederer Kraft & Frey Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich
Nachdem
die A.__ (Switzerland) als Arbeitgeberin das seit 1978 bestehende Arbeitsverhältnis mit W.___ Ende August 2002 per 28. Februar 2003 aus Gründen organisatorischer Umstrukturierung gekündigt hatte,
die Pensionskasse der A.__ N.A. Zürich (nachfolgend: Pensionskasse), bei welcher W.___ während der Anstellungszeit berufsvorsorgeversichert war, auf den 1. Oktober 2002 auf einen neuen Vorsorgeplan mit Beitragsprimat umgestellt hatte,
auf das Austrittsdatum hin die W.___ zustehende Freizügigkeitsleistung (vested benefit) durch die Pensionskasse festzulegen war,
die Pensionskasse weiter beschlossen hatte, die durch die Planumstellung vorhandenen beträchtlichen Überschüsse an Geldern (transition benefit) ab dem 1. Oktober 2002 für maximal zwei Jahre zu Gunsten jedes Versicherten den Altersguthaben (in 24 gleichen monatlichen Raten) als Übergangsgutschriften (transition credits) gutzuschreiben,
die nach einem komplizierten Schlüssel berechnete und im Falle von W.___ Fr. 15'510.-- betragende monatliche Übergangsgutschrift (monthly transition credit) diesem vom 1. Oktober 2002 bis zu seinem Austritt am 28. Februar 2003 jeweils gutgeschrieben worden war, womit er als Austrittsleistung insgesamt nur fünf der 24 möglichen monatlichen Raten erhalten hatte,
die Pensionskasse auch auf Opposition des Versicherten hin an ihrer Meinung festgehalten hatte, ihr Vorgehen sei im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften,
W.___ in der Folge am 4. Februar 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage betreffend Austrittsleistung gegen die Pensionskasse eingereicht hatte mit dem Rechtsbegehren:
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zu der bereits ausbezahlten Austrittleistung von Fr. 561'468.90 weitere Fr. 294'690.-- zuzüglich 5 % seit 1. März 2003 auf das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der Bank C.___ zu überweisen,
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1),
die Beklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte Markus Kronauer und/oder Dr. Andreas Rüd, in ihrer Klageantwort vom 26. April 2004 die Abweisung der Klage beantragt hatte (Urk. 9),
sowohl der Kläger (Replik vom 2. September 2005 [Urk. 16] und Triplik vom 6. April 2005 [Urk. 28]) als auch die Beklagte (Duplik vom 9. Dezember 2004 [Urk. 21] und Quadruplik [Urk. 34]) in ihren Rechtsschriften an den jeweiligen Rechtsstandpunkten festgehalten hatten,
am 13. September 2005 die Stellungnahme des Klägers zu den von der Beklagten mit der Quadruplik neu aufgelegten Unterlagen erfolgt war (Urk. 36), und das Gericht mit deren Zustellung an die Beklagte den Schriftenwechsel als geschlossen erklärte (Verfügung vom 14. September 2005; Urk. 40),
unter Hinweis darauf, dass
auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Akten, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird,
die Sache beim vorliegenden Aktenstand spruchreif erscheint, und es demzufolge keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen oder Beweiserhebungen bedarf, womit auf eine Abnahme der umfangreichen Beweisofferten beider Parteien verzichtet werden kann,
auch der Entscheid des Kantonalzürcherischen Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungen im durch den Kläger eingeleiteten Verfahren darüber, ob sein Austritt per 28. Februar 2003 einer Teilliquidation unterliegt, nicht abgewartet beziehungsweise das vorliegende Verfahren nicht bis zu dessen rechtkräftiger Erledigung sistiert zu werden braucht, da für die hier strittige Berechnung der reglementarischen Austrittsleistung keine präjudizierende Wirkung auszumachen ist;
in Erwägung, dass
das Sozialversicherungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Klage nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zuständig ist,
zwischen den Parteien zu Recht weder betreffend Berechnung noch Höhe der bereits ausbezahlten Austrittsleistung (vested benefit) von Fr. 561'468.90 sowie der einzelnen monatlichen Übergangsgutschrift (monthly transition credit) in der Höhe von Fr. 15'510.-- Uneinigkeit herrscht, sondern einzig im Streit liegt, wie viele dieser Übergangsgutschriften dem Kläger (noch) zustehen,
diesbezüglich zu entscheiden ist, ob der Kläger nur bis und mit seinem Austritt bei seiner Arbeitgeberin, der A.__ (Switzerland), Anspruch auf die besagten Übergangsgutschriften hat, welche Meinung die Beklagte vertritt, oder auf die maximal möglichen 24 Raten, wie es der Kläger verlangt,
zutreffenderweise unbestritten ist, dass für die Beantwortung der hier entscheidrelevanten Frage nicht auf Bestimmungen des BVG oder des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) abgestellt werden kann, sondern das Vorsorgereglement massgebend ist,
dabei festzuhalten ist, dass das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene und für die Versicherten das Beitragsprimat einführende neue Reglement vom 23. Mai 2002 (Urk. 2/4=10/3) keine Bestimmungen über die im Streit liegenden monatlichen Übergangsgutschriften (monthly transition credits) enthält beziehungsweise diese sowohl unter dem Titel "Leistungen bei Dienstaustritt" (Ziffer 31 ff.) als auch bei den Übergangsbestimmungen (Ziffer 39) nicht einmal erwähnt werden,
von ihnen lediglich in der Broschüre "B.__ companies in switzerland - transitioning to the new plan" (Urk. 2/3=10/15 S. 5 und 6) die Rede ist, welche als Ergänzung zu den allgemeinen Informationen in der Hauptbroschüre "pension plan for B.__ companies in switzerland - understanding your plan" (Urk. 10/14) gedacht ist ("This insert should be read in conjunction with the booklet 'Understanding your plan' which explains how the new B.__ plan works"),
beide Broschüren klarerweise keine Reglemente (plan rules) bzw. rechtliche Dokumente darstellen, was in der Hauptbroschüre auch ausdrücklich festgehalten wird ("This is not a legal document and as such the official plan rules are the final authority on the Plan"), es somit bezüglich der Übergangsgutschriften (anfänglich) an einer reglementarischen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. auch Rechtsgutachten von Dr. iur. D.___ vom 21. März 2003 [Urk. 22/16], sowie nachfolgende Erwägungen),
nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip erfolgt, somit darauf abzustellen ist, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste; dabei nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen ist, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens, denn der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte; weiter die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen zu beachten sind, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c),
wenn sich durch Auslegung ergibt, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 28. April 2006, B 61/05, Erw. 4.3),
sich nach Lage der Dinge, d.h. bei fehlender Reglementsgrundlage folgender Passus in der Broschüre "transitioning to the new plan" als streitentscheidend - so auch die Meinung der Parteien - erweist:
The monthly transition credit ist credited to the member's account at the end of each completed month of service for the duration of the transition period, but note that if you leave B.__ before the end of the transition periode no further credits are made to your account. During the transition period, the amount of the credit will be shown on your benefit statement." (Urk. 2/3= 10/15 S. 6),
dabei die Bedeutung der Wendung "if you leave B.__" ausschlaggebend ist, es mit anderen Worten darauf ankommt, ob damit nur Angestellte gemeint sind, die selber - das heisst freiwillig - das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, oder ob auch Angestellte wie der Kläger darunter fallen, denen von der A.__ gekündigt worden war, die also gezwungenermassen ihren Arbeitsplatz verlassen mussten,
"if you leave B.__" sprachlich eine aktive Formulierung darstellt, unter der ein vernünftiger und korrekter Mensch ein aktives Vorgehen einer Person verstehen durfte, somit davon ausgehen konnte, es seien nur Angestellte damit gemeint, die (freiwillig) selber gekündigt haben, welcher Sprachsinn sich im Übrigen auch für die deutsche Übersetzung (in Urk. 9 S. 6) ergibt,
diese Sichtweise noch dadurch verstärkt wurde, dass ansonsten in der fraglichen Broschüre nur Anspruchsvoraussetzung ("at least one year of participation in the Pension Fund") und Berechnungsformel (inklusive ausführliche Erläuterungen und Rechenbeispiele) für die monthly transition credits aufgeführt sind (Urk. 10/15 S. 5; so auch die Präsentation vom 1. Oktober 2002 "Pensionskasse der B.__ Firmen in der Schweiz: Einführung in den neuen Plan", Urk. 10/13),
zudem - nur den Kläger persönlich betreffend und unter Berücksichtigung, dass ihm Ende August 2002 auf Ende Februar 2003 gekündigt worden war - im Formular "Transition benefit as of 30.09.2002" der Pensionskasse der monthly transition credit berechnet und bezüglich der transition period ausgeführt wird: "24 month or number of months to early retirement eligibility if less" (Urk. 2/5), und sodann im "Versicherungsausweis per 01.01.2003" vom 12. Februar 2003 (Urk. 2/2) unter dem Titel "Finanzierung" aufgelistet ist:
Jährliche Altersgutschrift 18% CHF 23'198.00
Monatliche Übergangsgutschrift CHF 15'510.00
Verbleibende Übergangsperiode in Monaten 21
daran der Umstand, dass an diversen Sitzungen des Stiftungsrats der Beklagten das Problem diskutiert wurde (so protokolliert in Urk. 10/12, Sitzung vom 10. Dezember 2001) und dieser bezüglich der Mitgabe der Übergangsgutschriften im Freizügigkeitsfall bewusst nicht danach differenzieren wollte, ob das Ausscheiden aus der Pensionskasse freiwillig oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2002; Urk. 22/8), nichts ändert, da, sofern ein Reglement Unklarheiten enthält, nach konstanter Lehre und Rechtsprechung die Auslegung im Zweifel zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung und nicht des Versicherten erfolgt, denn die Vorsorgeeinrichtung hätte es in der Hand gehabt, klare Regelungen zu treffen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich-Basel-Genf 2005, Rz 1340; zum Ganzen für viele BGE 122 V 142 Erw. 4c mit Hinweisen),
nach dem Vertrauensprinzip sowie in Anwendung der Unklarheitsregel dem Kläger insoweit Recht zu geben ist, als er bei der dargelegten Sach- und Rechtslage jedenfalls anfänglich davon ausgehen durfte, trotz auf Ende Februar 2003 gekündigtem Arbeitsverhältnis von der Beklagten alle 24 Übergangsgutschriften zu erhalten;
in weiterer Erwägung, dass
sich die Verhältnisse im Laufe des Monats Mai 2003 grundlegend und streitentscheidend änderten, indem der Stiftungsrat der Beklagten am 23. Mai 2003 (einstimmig) einen neuen Anhang zum Reglement vom 1. Oktober 2002 erliess, dessen Ziffer 2 folgendermassen lautet (Urk. 10/17=22/10):
Dem Alterskonto eines berechtigten Versicherten wird monatlich nachschüssig während der Übergangsdauer, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber jedoch längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Übergangsgutschrift gutgeschrieben. Die Übergangsdauer entspricht der Anzahl Monate zwischen 1. Oktober 2002 und der Erfüllung der Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung gemäss vorherigem Reglement, höchstens jedoch 24 Monaten,
in der dazugehörigen Resolution of the Board (Urk. 10/18=22/10) vom 23. Mai 2003 dazu ausgeführt wird (siehe auch Minutes of the Pension Board meeting; Urk. 10/16=22/10):
A recent legal opinion concerning the status of transition credits granted in connection with the introduction of the new plan as of 1 October 2002 suggest that there may be a gap in the formal documentation of the transition arrangements. For this reason, the Board considers it necessary and appropriate to adopt this resolution.
At the time of the Board's deliberations concerning the new plan (and the transition benefits in particular), the details of the enclosed Appendix to the rules were discussed and approved. During its respective meetings, the Board also considered the situation of employees who might become subject to job discontinuance during their transition period, and no special treatment for these employees was introduced.
Therefore, the Board hereby approves the attached appendix to the rules (Anhang zum Reglement vom 23. Mai 2002). This appendix formally documents the content of the transition arrangements as these were decided by the Board in their meetings in April/May 2002, were documented in the brochure for employees and were subsequently implemented,
der Stiftungsrat in seinem Memorandum To whom it may concern vom 26. Juni 2003 (Urk. 2/11=10/19) diese seine Meinung nochmals bestätigte:
After due consideration the board has decided to uphold the original decision not to pay further Transition Credits in any form to any employee beyond their last day of the employment contract with B.__, regardless of the nature of the discontinuance of the employment relationship,
das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich den Anhang zum Reglement vom 23. Mai 2002 (und damit auch zum ersten Mal die Regelung der Übergangsgutschriften) überprüfte und in der Folge keine Einwände erhob (Schreiben vom 4. August 2003 an die Beklagte [Urk. 10/21]; siehe auch Urk. 10/20),
die Formulierung im neuen Anhang zum Reglement, eine Übergangsgutschrift werde "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber jedoch längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist" gutgeschrieben, sprachlich zweifelsohne sowohl entlassene wie auch kündigende Arbeitnehmer betrifft, mithin vom Wortlaut her klar und eindeutig ist,
es sich bei den strittigen Übergangsgutschriften um sogenannte freiwillige Leistungen handelt, weshalb praxisgemäss dem Stiftungsrat für deren Regelung ein grosser Ermessensspielraum zustand, so dass der Anhang zum Reglement auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist,
deshalb der Einwand des Klägers, die Lösung sei ungerecht, und er werde doppelt bestraft, indem er nach 25 Jahren nicht nur die Arbeitsstelle verloren habe, sondern auch noch einen Grossteil der Übergangsgutschriften, nichts zu seinen Gunsten zu ändern vermag,
weiter festzuhalten ist, dass die Kompetenz des Stiftungsrates zum Erlass des erwähnten Anhangs zum Reglement unbestritten ist (vgl. Ziffer 35 des Reglements vom 1. Oktober 2002; Urk. 2/4=10/3), und die zu Gunsten der Destinatäre bei Reglementsänderungen zu beachtenden Schutzbestimmungen, namentlich der Grundsatz der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Vertrauensprinzips (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Rz 1348) ebenfalls eingehalten wurden (siehe vorstehende Erwägungen sowie bezüglich Rechtsgleichheit auch Urk. 10/22), dabei zum Vertrauensprinzip noch zu erwähnen ist, dass die streitige Auslegung des Passus "if you leave B.__" in der Broschüre "transitioning to the new plan" bereits am 6. November 2002 zu einer Anfrage an den Stiftungsrat führte:
...Therefore, I would like to ask you to review the situation to see if there is anything that can be done for people with long years of service with the company and who lost their jobs without own fault (Mail des Stiftungsratsmitglieds E.___ [Urk. 16A]; siehe auch Urk. 22/8),
und der Kläger selber am 24. Dezember 2002 durch seine damalige Rechtsvertreterin ein Gesuch um Klarstellung einreichen liess (Urk. 2/7), so dass ihn die Regelung mittels neuem Anhang zum Reglement - wie er auch selber schreibt (Urk. 1 S. 4) - nicht unvorbereitet traf,
nach dem Gesagten mit dem neuen Anhang vom 23. Mai 2003 zum Reglement vom 1. Oktober 2002 durch den Stiftungsrat der Beklagten formell und materiell korrekt festgelegt worden ist, dass auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist monatlich nachschüssig eine Übergangsgutschrift dem Alterskonto eines Versicherten gutgeschrieben wird,
weshalb
dem Kläger, dessen Kündigungsfrist per Ende Februar 2003 endete, der aber anfänglich bzw. bis zum Erlass des Anhangs vom 23. Mai 2003 von einem weitergehenden Anspruch ausgehen durfte, bis und mit Mai 2003 eine Übergangsgutschrift zusteht, und die Beklagte demzufolge zu verpflichten ist, ihm als Zusatzgutschrift zur Austrittsleistung weitere drei Übergangsgutschriften in der Höhe von insgesamt Fr. 46'530.-- (= 3 x 15'510.--) zu bezahlen, zuzüglich 3,5 % Verzugszins ab 1. März 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 und 3,5 % ab 1. Januar 2005 (Art. 2 Abs. 3 FZG und Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung [FZV] in der bis Ende 2004 gültigen Fassung sowie Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 7 Satz 1 FZV in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung),
im weiteren Umfang die Klage (Urk. 1) abzuweisen ist, sowie, da nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer), die Beklagte zudem zu verpflichten ist, dem Kläger, der nur zum Teil obsiegt, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzgutschrift zur Austrittsleistung im Betrag von Fr. 46'530.-- zu entrichten zuzüglich 3,5 % Zins seit 1. März 2003, 2,5 % seit 1. Januar 2004 und 3,5 % seit 1. Januar 2005. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Dr. Andreas Rüd
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).