Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00026
BV.2004.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär i.V. O. Peter


Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2006
in Sachen
A.___
Seebüelstrasse 26,
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Krizaj
Werder Rechtsanwälte
Genferstrasse 2, 8002 Zürich

gegen

Allgemeine Pensionskasse der B.___
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.       Der 1939 geborene A.___ arbeitete bei der der B.___ angehörenden Luftverkehrsgesellschaft C.___ während 20 Jahren als Flight Attendant beziehungsweise Maître de Cabine, bis er Ende März 1997 das reglementarische Rücktrittsalter von 58 Jahren erreichte (Urk. 1 S. 4, 6, 8). Seither bezieht er von der Allgemeinen Pensionskasse der B.___ (nachfolgend: APK) die um einen Kapitalbezug reduzierte reglementarische Altersrente (Urk. 1 S. 6, 10). Bis zum Alter 63 beziehungsweise bis Ende März 2002 richtete diese ihm zudem eine sogenannte vorgezogene AHV-Ersatzrente in der Höhe von Fr. 1'990.-- pro Monat aus (Urk. 1 S. 6, 11; Urk. 2/4-5).
         Mit Schreiben vom 10. März 2003 und 3. April 2003 wies A.___ die APK darauf hin, dass ihm die für den Zeitraum von 1. April 2002 bis 31. März 2004 zugesicherte Übergangsrente nicht ausbezahlt worden sei, und verlangte die Überweisung der fälligen und künftigen Rentenbetreffnisse (Urk. 2/6-7). Die APK stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es handle sich bei der Übergangsrente nicht um eine reglementarische, sondern um eine zusätzliche, von der C.___ finanzierte Leistung, die sie lediglich auszuzahlen habe, wenn seitens der Arbeitgeberin die entsprechenden Rückstellungen erfolgt seien. Da die C.___ ihre Zahlungen eingestellt habe, könne die Überbrückungsrente nicht mehr ausbezahlt, sondern müsse im Nachlassverfahren angemeldet werden (Urk. 2/9-10). Sicherheitshalber meldete A.___ seine Rentenforderung am 14. Januar 2004 beim Nachlassverwalter an (Urk. 1 S. 11; Urk. 2/17).

2.       Mit gegen die APK gerichteter Klage vom 9. beziehungsweise 17. Februar 2004 (Urk. 1, 5) liess A.___ durch seinen Rechtsanwalt folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
1.         Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 49'440.--, nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2003 zu bezahlen.
2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
         Mit Klageantwort vom 2. Juni 2004 (Urk. 10) und deren Ergänzung vom 1. Juli 2004 (Urk. 14) schloss die Beklagte auf vollumgängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Der Kläger hielt in der Replik vom 18. Oktober 2004 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 20), desgleichen die Beklagte an ihrem ursprünglichen Antrag in der Duplik vom 12. Januar 2005 (Urk. 25).
         Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 17. Januar 2005 (Urk. 27) reichte die Beklagte am 12. April 2005 das in einem gleichgelagerten Verfahren am 18. März 2005 ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein (Urk. 28-29). Der Kläger nahm dazu am 11. Juli 2005 Stellung, wobei er sein ursprüngliches Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass das vorliegende Verfahren bis vom Vorliegen des Entscheides der Aufsichtsbehörde zu sistieren sei, soweit die Beurteilung der vorliegenden Klage davon abhängen sollte (Urk. 34). Mit einer weiteren Eingabe wies die Beklagte am 13. Dezember 2005 auf das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen einer Gruppe von Flight Attendants und dem Nachlassverwalter der C.___ betreffend AHV-Überbrückungsrenten hin (Urk. 36). Aufgrund des dabei erzielten Vergleichsbetrages von Fr. 29'664.-- reduzierte der Kläger mit Eingabe vom 16. Januar 2005 (Urk. 37) den Klagebetrag auf Fr. 26'502.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'777.-- seit 19. Dezember 2005 und stellte ferner den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides der zuständigen Aufsichtsbehörde zu sistieren, soweit die Beurteilung der vorliegenden Klage davon abhängen sollte. Eine weitere Eingabe reichte er unaufgefordert am 9. Juni 2006 ein (Urk. 39).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In prozessualer Hinsicht ist von der am 16. Januar 2005 erfolgten Klagereduktion Vormerk zu nehmen.
         Im Übrigen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, kann namentlich auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden und ist die vom Kläger beantragte Sistierung des Verfahrens nicht angebracht. Auf die zum Teil sehr umfangreichen, äusserst detaillierten Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, ebenfalls im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Dabei hat eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Klägers in den Eingaben vom 11. Juli 2005, 16. Januar 2006 und 9. Juni 2006 (Urk. 34, 37, 39) nur soweit zu erfolgen, als es sich dabei nicht um die Wiederholung früherer Vorbringen oder im Rahmen der Offizialmaxime im Sinne von Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beziehungsweise der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin zu beachtende Noven oder rechtliche Argumente handelt.

2.
2.1     Die eingeklagte Rentenforderung beschlägt ausschliesslich den über die Mindestleistungen des BVG hinausgehenden, mithin überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Anspruchsgrundlage bilden der mit "Altersrente" betitelte Art. 5 des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen und im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers gültig gewesenen Reglements 1995 (Urk. 2/11) der Beklagten, das per 1. Januar 2001 und 22. November 2001 revidiert worden ist, sowie einzelne Bestimmungen des zwischen der C.___ und kapers/Flight Attendants auf den 1. Januar 1997 geschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV; Urk. 2/13).
2.2     Art. 5 des Reglements 1995 lautet wie folgt (Urk. 2/11 S. 21 f.):
5.1       Begriff
Die Altersrente wird nach Erreichen des Rücktrittsalters lebenslänglich ausgerichtet.
5.2       Beginn
(a)       Das ordentliche Rücktrittsalter der Versicherten ist das 63. Altersjahr (Männer) bzw. 62. Altersjahr (Frauen), jeweils bezogen auf das Ende des Geburtsmonates.
(b)       Für bestimmte Personalkategorien kann von diesen Altersgrenzen abgewichen werden (z.B. Flight Attendants). Entsprechende Mehrkosten dürfen nicht zulasten der APK gehen.
5.3       Dauer
.......
5.4       Höhe
......
5.5       Übergangsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird die Altersrente bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Übergangsrente ergänzt, welche betragsmässig höchstens der einfachen maximalen AHV-Altersrente, zum Zeitpunkt des Rentenbeginns während 2 Jahren entspricht. Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Rente pro rata reduziert und auf eine längere Zeitdauer verteilt werden. Sie bleibt über ihre Zeitdauer unverändert und erlischt vor Alter 65 lediglich bei Tod und nur dann, wenn keine Überlebensrenten der APK fällig werden. Die Leistung wird mit allfällig bestehenden Renten der Eidg. IV verrechnet.
2.3     Diese Bestimmung wurde in dem per 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Reglement 2001 praktisch unverändert übernommen, indem Art. 5.2 in Art. 13.1 und Art. 5.5 in Art. 13.4 überführt wurde. Art. 13.4 trägt den Titel "Überbrückungsrente ab ordentlichem Rücktrittsalter bis AHV-Alter" und lautet wie folgt:
Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist, wird der Altersleistungsanspruch der APK bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Überbrückungsrente ergänzt. Diese entspricht höchstens der maximalen AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Betrag bleibt während der Auszahlungsdauer unverändert. Bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 13.7 wird sie pro rata reduziert und auf eine längere Zeitdauer verteilt. Sie endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bzw. vorzeitig bei Tod des Anspruchsberechtigten, sofern keine Hinterbliebenenrente gemäss Art. 13.5 zur Auszahlung gelangt. ......
         Mit Beschluss des Stiftungsrats vom 22. November 2001 wurde Art. 13.4 per 31. Dezember 2001 ersatzlos aufgehoben. Damit sollte laut Information vom 5. April 2002 Klarheit darüber geschaffen werden, dass die AHV-Überbrückungsrente keine Leistung der Pensionskasse sei, sondern vom Arbeitgeber ausgerichtet werde (Urk. 2/15).
2.4     Zum Rücktrittsalter der Flight Attendants bestimmt Art. 12 Abs. 3 GAV, dass das Arbeitsverhältnis ohne gegenteilige Vereinbarung bei weiblichen Flight Attendants auf das Ende des Kalendermonats, in dem sie ihr 57. Lebensjahr vollenden (a), bei männlichen Flight Attendants auf Ende des Kalendermonats, in dem sie ihr 58. Lebensjahr vollenden (b), stillschweigend zu Ende geht (Urk. 2/13 S. 7). Auch in Art. 51 GAV, in dem der Beitritt zur APK auf den 1. Januar nach vollendetem 24. Lebensjahr für obligatorisch erklärt wird, wird das Rücktrittsalter für weibliche Flight Attendants auf 57 und für männliche 58 Altersjahre festgelegt. Bezüglich Rechte und Pflichten wird auf die Stiftungsurkunde und das Reglement der APK verwiesen und festgehalten, dass die abweichenden Leistungen im Zusammenhang mit dem früheren Rücktrittsalter im Anhang V zum GAV festgelegt seien (Urk. 2/13 S. 22)
         Dieser Anhang enthält unter dem Titel "A) D.___-Fonds-Regelungen im Zusammenhang mit dem früheren Rücktrittsalter (57. Altersjahr für Frauen - 58. Altersjahr für Männer)" den Grundsatz, dass Flight Attendants, die ihren Beruf bis zum vollendeten 57. beziehungsweise 58. Altersjahr ausüben, Anspruch auf die vollen Altersleistungen gemäss den Bestimmungen des APK-Reglementes haben und ihnen alle erreichbaren Beitragsjahre bis zum 62. beziehungsweise 63. Altersjahr angerechnet werden (Urk. 2/13 Anhang V S. 1).
         Zum Begriff des D.___-Fonds wird unter anderem festgehalten, dieser diene der Finanzierung der Leistungen, die sich im Zusammenhang mit der um 5 Jahre vorgezogenen Pensionierung der Flight Attendants ergeben. Er werde treuhänderisch durch die APK verwaltet und periodisch versicherungstechnisch überprüft. Bei sich abzeichnenden Unterdeckungen seien Massnahmen einzuleiten. Die diesbezügliche finanzielle Verantwortung liege bei der C.___ (Urk. 2/13 Anhang V S. 1).
         Als Übergangsleistungen werden in Abschnitt A unter Ziff. 2.1 eine Übergangsrente, auf die alle rentenberechtigten Flight Attendants frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (62 Frauen/63 Männer) Anspruch haben, sowie in Ziff. 2.4 eine AHV-Ersatzrente vorgesehen, die bei Alter 62 (Frauen) respektive 63 (Männer) endet und die der höchsten AHV-Altersrente entspricht (Urk. 2/13 Anhang V S. 1, 3).
         Für männliche Flight Attendants zwischen dem 63. und 65. Altersjahr wird im GAV-Anhang V unter Abschnitt B schliesslich die Auszahlung einer zivilstandsunabhängigen Überbrückungsrente vorgesehen, die der höchsten einfachen AHV-Rente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht (Urk. 2/13 Anhang V S. 3).

3.       Strittig ist ausschliesslich der Anspruch des Klägers auf die letztgenannte AHV-Überbrückungsrente Männer. Die Beklagte betrachtet sich dafür als nicht passivlegitimiert, sondern macht geltend, diese Rente sei ausschliesslich von der C.___ geschuldet worden, und sie selber habe nur als Zahlstelle fungiert. Auch sei die nach dem Reglement erforderliche Finanzierung nicht erfolgt. Demgegenüber hält der Kläger die AHV-Überbrückungsrente für eine reglementarisch von der Beklagten geschuldete Leistung und geht davon aus, dass diese vollumfänglich finanziert gewesen sei. Dabei berufen sich beide Parteien auf Art. 5.5 des Reglements 1995, legen diese Bestimmung jedoch unterschiedlich aus (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 10 S. 3 ff.; Urk. 20 S. 5 ff.; Urk. 25 S. 20 ff.).

4.       Im Streit um eine im Sozialplan der C.___, der sogenannten „Option 96“, für das Alter von 63 bis 65 vorgesehene AHV-Überbrückungsrente, die nach der Einstellung der Zahlungen im Oktober 2001 unter Berufung auf Art. 13.4 des Reglements 2001 von der Beklagten gefordert wurde, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 18. März 2005 i.S. S., B 97/03 folgendes festgehalten (Urk. 29):
3.2 S'agissant, comme en l'espèce, d'une contestation qui relève de la prévoyance professionnelle plus étendue et qui oppose un affilié à une institution de prévoyance de droit privé, les employés assurés sont liés à l'institution par un contrat innommé (sui generis) dit de prévoyance. Le règlement de prévoyance est le contenu préformé de ce contrat, savoir ses conditions générales, auxquelles l'assuré se soumet expressément ou par actes concluants. Il doit ainsi être interprété selon les règles générales sur l'interprétation des contrats. Il y a lieu de rechercher, tout d'abord, la réelle et commune intention des parties (art. 18 al. 1 CO), ce qui, en matière de prévoyance professionnelle, vaut avant tout pour les conventions contractuelles particulières (ATF 129 V 147 consid. 3.1; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zurich 1988, p. 239; au sujet de telles conventions, voir ATF 118 V 231 consid. 4a). Lorsque cette intention ne peut être établie, il faut tenter de découvrir la volonté présumée des parties en interprétant leurs déclarations selon le sens que le destinataire de celles-ci pouvait et devait raisonnablement leur donner selon les règles de la bonne foi. Cette interprétation se fera non seulement d'après le texte et le contexte des déclarations, mais aussi d'après les circonstances qui les ont précédées ou accompagnées (ATF 129 III 122 consid. 2.5, 126 III 391 consid. 9d, 122 V 146 consid. 4c, 122 III 108 consid. 5a, 121 III 123 consid. 4b/aa, 116 V 222 consid. 2).
3.3 En l'espèce, la réelle et commune intention des parties n'est pas établie. Il s'agit donc d'interpréter la clause litigieuse conformément au principe de la confiance.
3.3.1 La disposition réglementaire en cause vise la situation dans laquelle l'assuré est au bénéfice d'une rente de vieillesse ordinaire ou d'une rente de vieillesse anticipée (avant l'âge réglementaire de la retraite) au sens du règlement et peut prétendre, à certaines conditions, à une rente transitoire jusqu'à la naissance du droit à une rente de l'AVS. De manière générale, le bénéfice de prestations de la prévoyance vieillesse avant l'âge de la retraite statutaire ou légal entraîne une réduction proportionnelle du montant de la rente (cf. RSAS 2002 p. 496 consid. 3b et les références). Il arrive que l'employeur ou l'institution de prévoyance verse alors des prestations plus étendues sous forme, par exemple, d'une rente-pont jusqu'à l'âge de la rente AVS ou d'un versement en capital. L'assuré qui part en retraite anticipée n'a toutefois aucun droit à une prestation plus étendue de la part de l'employeur ou de l'institution de prévoyance, à moins qu'une telle prestation soit prévue par une disposition contractuelle ou réglementaire (Hans-Ulrich Stauffer, Altersleistungen und vorzeitige Pensionierung, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St-Gall 2000, p. 37). Les engagements pris par l'employeur dans ce cadre, tels celui de verser une rente-pont, ne déploient des effets en matière de prévoyance que s'ils sont repris dans le contrat ou le règlement de prévoyance (cf. ATF 122 V 142).
3.3.2 En l'espèce, les conditions du droit à une rente transitoire sont prévues par le règlement de la Allgemeine Pensionskasse der B.___ (APK) et définies à l'art. 13.4, 1ère phrase. Le membre initial de cette phrase, aux termes duquel «Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist» (dans la version allemande qui seule fait foi selon le nota bene au règlement en langue française), fait référence à un engagement que doit prendre l'employeur. Il doit être lu au regard de la seconde partie de la phrase selon laquelle «wird der Altersleistungsanspruch der APK bis zum Erreichen des AHV-Alters durch eine vom Arbeitgeber finanzierte und über die APK ausbezahlte monatliche Überbrückungsrente ergänzt». L'employeur doit donc s'être obligé à l'égard de son employé à verser la prestation transitoire.
Par ailleurs, il ressort de la deuxième partie de la phrase en cause que la rente transitoire est financée par l'employeur et versée «über die APK», c'est-à-dire par l'intermédiaire de l'intimée. Autrement dit, le financement de la rente est entièrement assuré par l'employeur et ce de manière courante; s'il s'agit bien d'une prestation CGP, le versement de celle-ci est lié à la condition suspensive que l'employeur crédite ou ait crédité l'institution de prévoyance de son montant. En définitive, l'institution de prévoyance ne fait que reverser les prestations allouées par l'employeur. Il s'ensuit que si celui-ci ne fournit pas les prestations qu'il s'est engagé à payer à son employé par le truchement de l'institution de prévoyance, celle-ci ne peut verser les montants promis. Dans ce cas, on ne saurait déduire des termes de l'art. 13.4 - ni du reste de ceux d'une autre disposition du règlement - qu'en l'absence de financement de la part de l'employeur, l'institution deprévoyance serait tenue d'y suppléer et de verser la rente-pont.
En plus de l'analyse textuelle, on peut également tirer des documents «Plan social pour le personnel au sol en Suisse soumis au contre-cadre [recte contrat-cadre]», de l'annexe 1 au plan social 1995/1996 et de ses appendices (schéma des prestations en cas de retraite anticipée conformément à Option 96) que la rente-pont constituait une prestation transitoire dont C.___ était l'unique débitrice qui s'ajoutait aux prestations de la CGP et de l'AC. Sous le chiffre 8 «Dispositions en matière de retraite anticipée» du plan social, C.___ se déclarait prête à offrir, entre autres prestations, «une prestation transitoire supplémentaire» s'ajoutant à la rente vieillesse (ch. 8.3.2 let. b al. 2), intitulée «prestation transitoire 2». C'est d'ailleurs en ces termes qu'elle a présenté au recourant, le 20 août 1996, les prestations «versées par C.___», dont le versement transitoire 2 «pont AVS» depuis le début de la rente de la CGP et de la caisse des cadres jusqu'à l'âge de la retraite AVS.
3.3.3 Sur la base de ces éléments, on peut admettre, comme le soutient le recourant, que la première condition du droit à la rente transitoire est réalisée. C.___ s'était en effet engagé à l'égard de son assuré à lui verser une rente «pont AVS», à partir du moment où il percevrait la rente anticipée de vieillesse de la CGP (le 1er janvier 2001), comme il ressort de la confirmation des arrangements pris du 20 août 1996. En revanche, la seconde condition n'est pas remplie, puisque l'employeur avait cessé tout paiement à l'intimée pour financer la prestation promise en décembre 2001. L'institution de prévoyance n'était dès lors plus en mesure d'en assurer le versement. Partant, à défaut de financement de la part de l'employeur, le recourant n'avait pas droit à la prestation litigieuse.
Sur ce point, c'est en vain que S.__ invoque l'art. 66 LPP sur la répartition des cotisations de l'employeur et des salariés ainsi que la jurisprudence y relative (ATF 128 V 224), puisque le droit à la rente transitoire de vieillesse, ainsi que les modalités de son versement ressortissent entièrement à la prévoyance plus étendue. En particulier, son mode de financement peut s'écarter des dispositions de la LPP. Au demeurant, contrairement à la situation jugée dans l'ATF 128 V 224, le recourant ne peut pas faire valoir à l'égard de l'intimée une créance découlant de la loi ou des dispositions réglementaires, de sorte qu'une application par analogie des principes relatifs à une prestation de sortie (cas de libre passage) ne se justifie pas en l'espèce.
4.
Indépendamment de ce qui est prévu par le règlement, le recourant se prévaut d'un accord qu'auraient conclu les parties au sens de l'art. 1 CO sur le versement d'une rente-pont. Selon lui, dans le courrier du 10 septembre 2001, l'intimée aurait reconnu son droit inconditionnel à une rente transitoire de 2060 fr. par mois du 1er janvier au 31 décembre 2004.
La lettre du 10 septembre 2001 ne contient toutefois aucune promesse ou engagement de l'intimée par lesquels celle-ci se serait obligée à prester dans le sens voulu par le recourant. Comme elle l'avait annoncé dans son courrier précédent du 13 juin 2001, l'intimée s'est limitée à donner à son assuré des «informations définitives» sur les prestations et les modalités y relatives. Ainsi, lui a-t-elle indiqué les montants auxquels s'élevaient les rentes de vieillesse et la rente transitoire et les dates à partir desquelles elles étaient dues. Elle l'a par ailleurs informé qu'il avait la possibilité de percevoir tout ou partie du capital d'épargne au comptant à la place des rentes de vieillesse, sous réserve de l'accord de son épouse. Contrairement à ce que prétend le recourant, on ne saurait voir dans les termes de ce courrier une quelconque volonté de la part de l'intimée de s'obliger à l'égard de l'assuré en dehors du cadre réglementaire prévu.
Pour le surplus, à supposer que le recourant entende se prévaloir de la protection de la bonne foi en invoquant avoir reçu l'assurance de la part de l'intimée qu'il aurait droit à une rente transitoire, ce moyen ne lui serait d'aucun secours. L'institution de prévoyance ne lui a en effet pas donné d'informations qui allaient au-delà de ce qui est prévu par les dispositions statutaires, si bien que la condition de l'existence d'un renseignement ou d'une décision erronés fait défaut. Il en va de même de celle liée à des dispositions qu'aurait prises l'intéressé sur la base du renseignement obtenu et qu'il ne saurait modifier sans subir un préjudice, le recourant ne prétendant au demeurant rien de tel (sur les autres conditions de la protection de la bonne foi, voir ATF 127 I 36 consid. 3a, 126 II 387 consid. 3a; RAMA 2001 n° KV 171 p. 281 consid. 3b).

5.
5.1     Da der zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ebenfalls eine von der ehemaligen C.___ im Sozialplan "Option 96" zugesicherte AHV-Überbrückungsrente für Alter 63 bis 65 betrifft und Art. 13.4 des Reglements 2001 anerkanntermassen inhaltlich identisch ist mit dem hier massgebenden Art. 5.5 des Reglements 1995 (vgl. Urk. 1 S. 18, 22, 34; Urk. 10 S. 21), besteht im vorliegenden Verfahren bezüglich der Auslegung dieser Bestimmung kein Grund, von den Schlussfolgerungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuweichen. Demnach wird für die Ausrichtung einer Übergangsrente im Sinne des Reglements nach dem als massgeblich erachteten Vertrauensprinzip einerseits vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sich im Hinblick auf seinen Arbeitnehmer verpflichtet hat, Übergangsleistungen auszurichten, andererseits dass die Finanzierung durch den Arbeitgeber vollständig gesichert ist. Des weiteren betrachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht die AHV-Übergangsrente zwar als Leistung der APK, doch hält es fest, ihre Ausrichtung sei an die Suspensivbedingung geknüpft, dass der Arbeitgeber dafür gegenüber der Vorsorgeeinrichtung im entsprechenden Betrag einsteht oder eingestanden ist. Jedenfalls beschränke sich die Vorsorgeeinrichtung darauf, die vom Arbeitgeber zugestandenen Leistungen weiterzuleiten. Gewähre dieser die Leistungen nicht, für die er sich gegenüber seinem Arbeitnehmer über die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet habe, so sei die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten, selber die versprochenen Leistungen zu erbringen oder zu ergänzen.
         Angesichts dieser abschliessenden höchstrichterlichen Auslegung von Art. 13.4 des Reglements 2001 erübrigt es sich, auf die vom Kläger diesbezüglich aufgeworfenen Fragen, namentlich nach der Auslegungsmethode (Urk. 1. S. 19 ff., 34 f.; Urk. 20 S. 5 f., 7-20, 28, 32 ff., 44, 54 f., 58 f., 60 f., 65, 67, 69 ff., 70, 73, 76, 78 f.), näher einzugehen. Insbesondere ist das nachträgliche Verhalten der Beklagten, auf das sich der Kläger unter Anführung zahlreicher Beispiele wie Angaben in Versicherungs- und Rentenausweisen, Gehaltsabrechnungen sowie Informationsschreiben, Art der Zahlungsabwicklung, Verwendung von Einlagen der Stiftung E.___ für AHV-Überbrückungsrenten, Aufhebung von Art. 13.4 des Reglements und Mitteilungen des Nachlassverwalters (Urk. 1 S. 15; Urk. 2/4-5, 2/8, 2/14 2/17; Urk. 20 S. 5, 7-20, 25, 29 ff., 34, 38 f.; Urk. 21/1, 21/4-11) bei der Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien im Zeitpunkt der Entstehung der umstrittenen Bestimmungen ohne Bedeutung. Angesichts der in Art. 5.5 enthaltenen einschränkenden Bedingungen - entsprechende Verpflichtung und Finanzierung durch den Arbeitgeber - kann auch das Fehlen eines Hinweises darauf, dass die Beklagte bezüglich der Überbrückungsrente Männer nur als Zahl- oder Weiterleitungsstelle auftrete, keineswegs als vorbehaltlose Übernahme eines entsprechenden Leistungsversprechens verstanden werden. Daran vermag der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass bezüglich der AHV-Ersatzrente Höhe, Dauer und Kürzungsmöglichkeit ausschliesslich oder doch vorwiegend in Art. 5.5 des Reglement 1995 geregelt sind und nicht im GAV Flight Attendants (Urk. 1 S. 21; Urk. 34 S. 15), nichts zu ändern.
5.2     Dem oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Entscheid kann auch insofern gefolgt werden, als sich der darin beurteilte Sozialplan "Option 96" inhaltlich praktisch mit der vorliegend massgebenden gesamtarbeitsvertraglichen Regelung deckt. Auch hier ging die C.___ die Verpflichtung ein, die mit einer vorzeitigen Pensionierung im Alter 57 beziehungsweise 58 einhergehende Reduktion der reglementarischen Altersleistungen in Form sogenannter Übergangsrenten (Abschnitt A Ziff. 2.1) auszugleichen und die Zeit bis zum Beginn der AHV-Altersleistungen mit AHV-Ersatzrenten bis zum Alter 62/63 (Abs. A.2.4) und "Überbrückungsrenten Männer" zwischen dem 63. und 65. Altersjahr (Abschnitt B) zu überbrücken. Laut Abschnitt A des GAV-Anhangs V sollen die hier als Übergangsrente bezeichnete vorgezogene Altersrente und die AHV-Ersatzrente bis zum ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter aus dem sogenannten D.___-Fonds finanziert werden, für den die C.___ die finanzielle Verantwortung trägt und der von der Beklagten treuhänderisch verwaltet wird. Die hier strittige Überbrückungsrente Männer, die im Abschnitt B geregelt ist, wird nicht mit dem D.___-Fonds in Verbindung gebracht.
         Der Kläger räumt ein, die AHV-Überbrückungsrente Männer sei nicht zu Lasten des D.___-Fonds ausbezahlt worden, sondern zulasten der E.___ (Urk. 20 S. 15, 29, 25, 47 f., 55, 59, 68 f., 74). Will man - in Anlehnung an seine Vorbringen (Urk. 1 S. 28; Urk. 20 S. 53, 60; Urk. 34 S. 4) - in der Errichtung des D.___-Fonds allenfalls ein Verpflichtungsgeschäft erblicken, das die in Ziff. 5.5 des Reglements vorausgesetzte Finanzierung erfüllte, so kam ein solches nur für die unter Abschnitt A des GAV-Anhangs V unter Ziff. 2.1 und 2.4 angeführten Rentenarten zustande. Doch fehlt es an einem solchen in Bezug auf die AHV-Überbrückungsrenten im Sinne von Abschnitt B des GAV-Anhangs V. Deren Auszahlung durch die Beklagte erforderte somit, dass seitens der Arbeitgeberin die Finanzierung beziehungsweise das Verfügungsgeschäft tatsächlich erfolgt war. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 1 S. 7, 25; Urk. 20 S. 14, 24, 29 ff., 36 ff., 41 ff., 51, 54, 56, 59 f., 68 ff.; Urk. 34 S. 17) lassen sich daher die für die AHV-Ersatzrente im Sinne von Abschnitt A Ziff. 2.4 des GAV-Anhangs V geltenden Bestimmungen und Gepflogenheiten nicht auf die AHV-Überbrückungsrente Männer übertragen und lässt sich aus der Verwendung der Mittel des D.___-Fonds beziehungsweise des Verteilplanes (Urk. 21/35) nicht ableiten, die Beklagte sei bezüglich der AHV-Überbrückungsrente Männer grundsätzlich leistungspflichtig.
         Zwar weist der Kläger darauf hin, dass in Art. 5.5 des Reglements bezüglich der vor Erreichen des AHV-Alters in Betracht fallenden AHV-Ersatzrenten nur allgemein von einer monatlichen Übergangsrente die Rede ist und nicht zwischen der vorgezogenen AHV-Ersatzrente im Sinne von Abschnitt A Ziff. 2.3 des GAV-Anhangs V und der AHV-Überbrückungsrente Männer im Sinne von Abschnitt B des GAV-Anhangs V unterschieden wird (Urk. 1 S. 25; Urk. 20 S. 14, 30, 41 ff.,; Urk. 34 S. 13). Dies ist jedoch nicht von Bedeutung. Denn die Leistungspflicht der Beklagten hängt laut Art. 5.5 des Reglements ohnehin von der effektiv erfolgten Finanzierung durch den Arbeitgeber ab und davon, ob dieser überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist. Auch ausserhalb des Reglements ist demnach eine Differenzierung der AHV-Ersatzrenten - beispielsweise nach verschiedenen Alterskategorien, wie dies im vorliegend relevanten GAV Flight Attendants geschah - ohne weiteres möglich.
5.3     Auch der vom Kläger angerufene Art. 66 BVG (Urk. 1 S. 27; Urk. 20 S. 60, 75) spricht nicht zwingend dafür, dass die AHV-Übergangsrente gemäss Art. 5.5 des Reglements von der Vorsorgeeinrichtung unabhängig von der Finanzierung durch den Arbeitgeber geschuldet ist. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hält im oben wiedergegebenen Entscheid fest, dass sich das Recht auf eine Überbrückungsrente ebenso wie die Modalitäten ihrer Ausrichtung vollständig aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge ergeben und sich die Finanzierungsart den Regeln des BVG entziehen kann. Es kann daher dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er die AHV-Übergangsrenten allein schon deshalb als von der Beklagten bedingungslos geschuldete Leistung betrachtet, weil diese ins Reglement aufgenommen worden ist (Urk. 20 S. 29, 35 f., 57), zumal in Art. 5.5 immerhin die statutarische Grundlage für die Ausübung der Funktion einer Auszahlungs- und Weiterleitungsstelle durch die Beklagten erblickt werden kann.
         Umso weniger lässt sich aufgrund des vom Kläger ebenfalls angeführten Art. 331 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ableiten, die Beklagte schulde die gesamtarbeitsvertraglich zugesicherte Invalidenrente unabhängig davon, ob diese finanziert sei oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 15, 22, 23, 28; Urk. 20 S. 28 f., 35, 40 f., 57, 68¸ Urk. 34 S. 11). Die Pflicht zur Vermögensübertragung auf einen separaten Rechtsträger gilt denn auch - entgegen dem Wortlaut von Art. 331 Abs. 1 OR - nicht für die nach wie vor als zulässig betrachteten, direkten Vorsorgezusagen des Arbeitgebers (Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, N 4 Abs. 3 zu Art. 331; vgl. auch Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006 N4 zu Art. 331) und wird in der Praxis im Bereich der überobligatorischen Vorsorge nicht immer spontan befolgt, indem sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin selbst - beispielsweise in Form von Sozialplänen bei Frühpensionierungen - zur Ausrichtung der Vorsorgeleistungen direkt an die Arbeitnehmenden verpflichten (vgl. Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Auflage, Basel, 2005, Art. 331 N 4 Abs. 2). Selbst wenn aber im Vorgehen der C.___ ein Verstoss gegen die arbeitsvertraglich vorgeschriebene Übertragung der Beiträge auf einen separaten Rechtsträger zu sehen wäre, so hätte dies lediglich zur Folge, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig würde (vgl. Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 251, S. 124) oder dass die Arbeitnehmenden einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Arbeitgebenden auf Übertragung der für die Erfüllung der vorsorgevertraglichen Verpflichtungen notwendigen Mittel auf einen unabhängigen  Rechtsträger verlangen können (Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, a.a.O., Art. 331 N 4 Abs. 2). Ohne Übertragung der Beiträge auf die Vorsorgeeinrichtung haftet diese jedenfalls nicht von Gesetzes wegen für die Leistungen, die der Arbeitgeber gesamtarbeitsvertraglich zugesichert hat. Dementsprechend statuiert denn auch Art. 89bis des Zivilgesetzbuches nur soweit einen klagbaren Anspruch des Begünstigten auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht (Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 200). Bei dieser Rechtslage braucht auf den Schadenersatz, der in der Replik wegen Verstosses gegen Art. 331 Abs. 1 OR durch die C.___ und die Beklagte als Mittäterin geltend gemacht wird (Urk. 20 S. 41), nicht näher eingegangen zu werden. Dies um so weniger, als das Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zur Verfolgung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen zur Verfügung steht, welche die versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung oder deren Trägerin erhebt (vgl. BGE 117 V 41 Erw. 3d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2004 i.S. X., B 37/03).
5.4.    Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im oben wiedergegebenen Entscheid aufgrund der per Ende Dezember 2001 erfolgten Einstellung sämtlicher Zahlungen der C.___ an die Beklagte zur Finanzierung der im Sozialplan versprochenen Leistungen ab diesem Zeitpunkt die zweite reglementarische Bedingung als nicht mehr erfüllt betrachtet und dem Vorsorgeversicherten das Recht auf weitere Leistungen abgesprochen (Urk. 29 Erw. 3.3.3). Insofern kann daher die Beklagte dem Kläger durchaus die Einrede der fehlenden Finanzierung entgegen halten (vgl. Urk. 1 S. 8, 29 ff.; Urk. 20 S. 6, 21, 26, 31 f., 52 f., 61 f., 63 f., 66 ff.; Urk. 34 S. 11), handelt es sich doch bei der vorliegend strittigen Überbrückungsrente weder um eine gesetzliche noch um eine reglementarisch bedingungslos zugesicherte Leistung.
         Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, die Finanzierung der vorliegend strittigen AHV-Überbrückungsrente sei umfassend erfolgt (Urk. 1 S. 8; Urk. 20 S. 21; Urk. 34 S. ), so wurde bereits dargelegt, dass sich die C.___ im GAV nicht verpflichtet hatte, die Überbrückungsrente Männer über den D.___-Fonds zu finanzieren. Folglich durfte dieser Vermögensbestandteil auch nicht für die vorliegend strittige Überbrückungsrente verwendet werden. Dass der D.___-Fonds im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung noch über finanzielle Mittel verfügte, ist daher für die Frage, ob die AHV-Überbrückungsrente nach ihrer Einstellung noch finanziert war oder nicht, ohne Belang. Die höchstrichterliche Auslegung von Art. 13.4 des Reglements 2001, wonach die AHV-Übergangsrenten nicht aus dem Vermögen der Beklagten zu entrichten, sondern von der C.___ direkt zu finanzieren waren, steht zudem einer Verwendung der zur Teilliquidation gelangenden freien Mittel der Beklagten für die Ausrichtung der AHV-Überbrückungsrente Männer, wie dies der Kläger verlangt (Urk. 1 S. 8; Urk. 20 S. 21 ff., 48 f., 53, 66, 75), entgegen. Insofern ist denn auch der in der Replik hervorgehobene Umstand irrelevant, dass die Beklagte die AHV-Überbrückungsrenten im Hinblick auf den unbestimmten Ausgang des vorliegenden Prozesses in die Berechnung des Fortbestandsinteresses miteinbezogen hat (Urk. 20 S. 22, 66; vgl. Urk. 34 S. 4). Auf die allenfalls aus der Nachlassliquidation der C.___ und aus der Liquidation der E.___ zu erwartenden beträchtlichen finanziellen Mittel, auf die er verweist (Urk. 20 S. 24 ff., 27, 61 ff.), hat die Beklagte jedenfalls nur im Rahmen der reglementarisch vorgesehenen Beitragspflicht der C.___ einen Rechtsanspruch. Dieser umfasst jedoch nicht die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente Männer, hatte sich die C.___ doch dazu nur im Rahmen des GAV gegenüber den Flight Attendants, nicht aber gegenüber der Beklagten verpflichtet.
         Demnach beweist der Umstand, dass die Beklagte über ausreichende Mittel verfügt, um die AHV-Überbrückungsrente Männer ohne die Gefahr einer Unterdeckung auszurichten, nicht, dass die vom EVG genannte Anspruchsvoraussetzung der vorgängigen Finanzierung erfolgt ist. Der entsprechenden Auffassung des Klägers (Urk. 20 S. 21 ff.; Urk. 34 S. 4 f.; Urk. 37 S. 4 f., 39 S. 2 f.) kann somit nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 20 S. 24 f., 28, 36, 51, 53, 63, 66 f., 69, 71, 73, 75, 77; Urk. 34 S. 7) war die Beklagte auch nicht gehalten, andere als die reglementarisch vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, mithin auch nicht die Einlagen zugunsten der hier strittigen AHV-Überbrückungsrente Männer, bei der C.___ einzutreiben oder im Nachlassverfahren anzumelden. Dessen Ergebnis ist folglich für das vorliegende Verfahren ebenso wenig von Belang wie die von Seiten der E.___ erfolgenden Ausschüttungen, weshalb zu keinem Zeitpunkt Grund bestand, den diesbezüglichen, inzwischen aber fallen gelassenen Sistierungsanträgen des Klägers (Urk. 20 S. 16, 26; Urk. 34 S. 8, 37; Urk. 39 S. 3) stattzugeben.
         Es mag für den Kläger zwar verständlicherweise schwer nachvollziehbar sein, dass sich die Beklagte auf die fehlende Finanzierung beruft, obwohl ihr laut Geschäftsbericht und Jahresrechnung 2003 (Urk. 21/31 S. 26) aus der Liquidation der E.___ sowie aus der Verteilung der Arbeitgeber-Beitragsreserven der B.___ Mittel zugeflossen sind, die sie zur Wahrung ihres Fortbestandsinteresses nicht benötigt und die daher im Zuge der Teilliquidation verteilt werden können (vgl. Urk. 34 S. 5 f.; Urk. 37 S. 4 ff.). Doch ändert dies nichts daran, dass die Beklagte gemäss der höchstrichterlichen Auslegung von Art. 13.4 des Reglements nur befugt ist, die vom Arbeitgeber zugestandenen Leistungen weiterzuleiten.
         Namentlich der Erlös aus der Liquidation der Stiftung E.___ diente nicht der Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente Männer. Dies wäre mit dem Zweck dieser Stiftung, der vorsorglichen Bereitstellung von Finanzierungsreserven zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der B.___ (Stiftungsurkunde Art. 3; Urk. 21/14 S. 2), jedenfalls nicht zu vereinbaren gewesen. Dass der Beklagten im Zeitpunkt des Groundings, wie in der Duplik eingeräumt wird (Urk. 25 S. 8), trotzdem von der Stiftung E.___ die erforderlichen Mittel überwiesen wurden, um die bereits laufenden AHV-Überbrückungsrenten Männer auszuzahlen, beruht auf dem Entscheid dieser Stiftung beziehungsweise ihrer Organe. Da die Beklagte bei der Auszahlung dieser Leistungen wie auch der andern vom Kläger genannten Rentenbetreffnisse (Urk. 21/11; Urk. 34 S. 3, 24 ff.) nur eine treuhänderische Funktion wahrnahm, kann daraus im hier zu beurteilenden Verhältnis zwischen der Beklagten und den Vorsorgeversicherten insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nichts zugunsten der Flight Attendants abgeleitet werden, deren AHV-Überbrückungsrente von Seiten der Arbeitgeberin nicht finanziert worden ist (vgl. Urk. 34 S. 3, 24 ff., 26 ff.).
5.5     Wie dem oben wiedergegebenen Urteil zu entnehmen ist, erblickte das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Verlautbarungen der Beklagten gegenüber dem Versicherten S. keinerlei Versprechen oder Verpflichtung, durch die sich die Beklagte auf Leistungen im von ihm gewollten Sinne verpflichtet hätte. Sie habe sich darauf beschränkt, ihrem Versicherten die definitiven Informationen über die Leistungen und die diesbezüglichen Modalitäten zu geben. Ein Wille der Beklagten, sich im Hinblick auf den Versicherten ausserhalb des vorgesehenen reglementarischen Rahmens zu verpflichten, sei nicht ersichtlich.
         Bei den vom Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 30. Januar und 27. März 1997 (Urk. 2/4-5; Urk. 1 S. 9 ff.; Urk. 20 S. 7, 39 f.) verhält es sich nicht anders. Wohl wird darin die für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 vorgesehene und als Übergangsrente bezeichnete AHV-Überbrückungsrente Männer ebenso wie die Ehepaar-Altersrente und die vom 1. April 1997 bis 31. März 2002 vorgesehene AHV-Ersatzrente als ab dem 1. April 1997 fällige Leistung der APK bezeichnet. Dass die Beklagte aber gegenüber dem Kläger eine von der reglementarischen Ordnung abweichende, zu der gesamtarbeitsvertraglichen Zweckbestimmung des D.___-Fonds im Widerspruch stehende Verpflichtung - sei es in Form einer Vertragsänderung im Sinne von Art. 1 OR, eines Schuldbeitritts im Sinne von Art. 175 Abs. 1 beziehungsweise 176 OR oder einer Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR, wie dies der Kläger geltend macht (Urk. 20 S. 40; Urk. 34 S. 17 f., 25; Urk. 37 S. 5 ff. unter Hinweis auf BGE 131 III 608), oder eines Garantievertrages im Sinne von Art. 111 OR, wie dies das Bundesgericht in dem vom Kläger zitierten, inzwischen unter BGE 131 III 606 publizierten Entscheid 4C.448/2004 in Bezug auf eine vom Arbeitgeber im Sozialplan übernommene Verpflichtung annahm - hätte eingehen wollen, kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Dies umso weniger, als die in Aussicht gestellte AHV-Überbrückungsrente Männer nach erfolgter Finanzierung ohnehin reglementsgemäss über die Beklagte hätte zur Auszahlung gelangen sollen.
         Unter diesem Gesichtspunkt kann - ebenso wie im oben wiedergegebenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und entgegen dem Standpunkt des Klägers (Urk. 20 S. 68 f.; Urk. 34 S. 21 ff.) - in den genannten Bestätigungsschreiben auch nicht eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde erblickt werden, die nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht beziehungsweise von der reglementarischen Ordnung abweichende Behandlung des Klägers gebieten würde (vgl. BGE 131 II 636 Erw. 6.1, 129 I 170 Erw. 4.1, 127 I 36, Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a). Auch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er sich sinngemäss auf eine unterbliebene Auskunft beruft und geltend macht, zumindest im Zeitpunkt des Groundings der C.___ wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn und die andern Flight Attendants auf die fehlende Finanzierung seiner künftigen AHV-Überbrückungsrente hinzuweisen, so dass diese Ausstände in die damals zwischen der Personaldepositenkasse und den Grossbanken getroffene Lösung hätten einbezogen werden können (Urk. 34 S. 22). Davon abgesehen fehlt es angesichts der gesamtarbeitsvertraglich klaren Regelung, die überdies im Pensionierungsschreiben der C.___ vom 11. November 1996 (Urk. 2/3) korrekt dargelegt worden ist, auch an der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzung, dass die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Ferner hält das vom Kläger vorgebrachte Argument, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, indem er sich einen Teil des Alterskapitals habe auszahlen lassen und dieses weitgehend zum Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet habe (Urk. 34 S. 22 f.), einer näheren Überprüfung nicht stand. Denn weder er noch die Beklagte rechneten im Zeitpunkt seiner Pensionierung damit, dass die C.___ ihre gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen in Zukunft nicht werde erfüllen können. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er seine Altersleistungen anders verwendet hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass die AHV-Überbrückungsrente ab Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters im Wesentlichen von der Finanzierung durch die C.___ abhing. In der Replik hatte er jedenfalls eingeräumt, es sei gar nicht vorstellbar, dass ein Anspruchsberechtigter im Hinblick auf die AHV-Überbrückungsrente, die ihm erst fünf Jahre nach der Pensionierung ausgerichtet werde, weitreichende Dispositionen treffen könne (Urk. 20 S. 69).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegen die APK gerichtete Klage auf Nachzahlung der AHV-Überbrückungsrente Männer nicht geschützt werden kann.

6.
6.1     Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, was einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt (BGE 126 V 149 Erw. 4a).
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 10 S. 10, 22) kann die Einleitung eines gegen sie gerichteten Klageverfahrens nicht als mutwillig betrachtet werden. Denn die Frage nach ihrer Passivlegitimation und Leistungspflicht in Bezug auf die AHV-Überbrückungsrente Männer war keineswegs von vornherein klar, namentlich nicht bis zum Vorliegen des oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Entscheids zur Auslegung von Art. 13.4 des Reglements 2001. Folglich besteht vorliegend auch kein Anlass, dem unterliegenden Kläger Kosten aufzuerlegen oder vom Grundsatz abzuweichen, dass der Vorsorgeeinrichtung als Trägerin öffentlichrechtlicher Aufgaben keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht beschliesst:
Von der Klagereduktion auf Fr. 26'502.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'777.-- seit 19. Dezember 2005 wird Vormerk genommen;

und erkennt sodann:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Krizaj, unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 37 und 39.
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).