BV.2004.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 29. Juli 2004
in Sachen
S.___

Kläger

gegen

BVG-Sammelstiftung der V.___
 
Beklagte

vertreten durch die C.___
 


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1939 geborene S.___ zog sich am 8. September 1997 anlässlich eines Sturzes beim Inline-Skating - unter anderem (Zahnschaden) - eine Handverletzung zu (Metacarpal-Fraktur Dig. IV links). Bis am 21. Oktober 1997 musste er eine Gips-Schiene tragen. In der Folge entwickelte sich eine Sudeck-Dystrophie.
1.2     Die als Unfallversicherer zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte S.___ die obligatorischen Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Mit Verfügung vom 10. Juni 1999 sprach sie ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 5 % zu. In teilweiser Gutheissung seiner dagegen gerichteten Einsprache (vom 17. Juli 1999) änderte die SUVA die angefochtene Verfügung (vom 10. Juni 1999) mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 in dem Sinne teilweise ab, dass sie S.___ ab dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (anstatt 15 %) zusprach. Die von S.___ dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 24. Januar 2000 erhobene Beschwerde (mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung aufgrund einer 100%igen Invalidität bzw. 100%igen Integritätseinbusse ab dem 8. September 1997 sowie um Ausrichtung des vollen Unfalltaggelds ab demselben Datum) wurde mit Urteil vom 21. Februar 2001 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid (vom 22. Oktober 1999) die Integritätsentschädigung betreffend aufgehoben und die Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Proz.-Nr. ‚___’). Das fragliche sozialversicherungsgerichtliche Urteil (vom 21. Februar 2001) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge sprach die SUVA S.___ mit Verfügung vom 28. Mai 2001 eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Einbusse von 30 % zu. Die von S.___ dagegen am 5. Juli 2001 erhobene Einsprache (mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung aufgrund einer 100%igen Invalidität bzw. 100%igen Integritätseinbusse) wies die SUVA mit Entscheid vom 24. März 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Die von S.___ gegen diese Entscheidung beim hiesigen Gericht am 2. Juli 2003 wiederum eingelegte Beschwerde (mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer 100%igen, eventuell einer mindestens 50%igen Invalidenrente sowie einer 60%igen Integritätsentschädigung) wurde mit Urteil vom 29. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Proz.-Nr. ‚___’). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.
1.3     Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, erhielt S.___ auf Gesuch vom Mai 2003 (vgl. Urk. 6/40-41) mit Verfügung vom 5. November 2003 (Urk. 6/4 = Urk. 6/21) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 zugesprochen (Invaliditätsgrad: 40 %; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 3. August 2003 [Urk. 6/22 = Urk. 6/24] sowie „Verfügungsteil 2“ [Urk. 6/23 = Urk. 6/25]). Gemäss Verwaltungsverfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 6/20) wurde der Ehefrau von S.___, A.___, dazu rückwirkend ab dem 1. Mai 2002 eine ordentliche Zusatzrente ausgerichtet.
Am 23. Januar 2003 erging seitens der SVA, Ausgleichskasse, sodann eine Verfügung betreffend Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an S.___ samt ordentlicher Zusatzrente zugunsten seiner Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. März 2003 (Urk. 6/19; vgl. Anmeldung vom Juni 2003 [Urk. 6/32]).

2.
2.1     Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 (Urk. 2/3 = Urk. 6/9) suchte S.___ bei der BVG-Sammelstiftung der V.___ in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen B.___ AG, ‚___’ (vgl. Urk. 2/1 = Urk. 6/7; Urk. 2/2; Urk. 6/15-18), um „Ausrichtung einer lebenslangen Rente mit zusätzlicher Integritätsentschädigung rückwirkend ab dem 1. Mai 1999“ nach. Mit Zuschriften vom 28. Juni 2003 (Urk. 2/4 = Urk. 6/6) und vom 29. August 2003 (Urk. 6/5) bekräftigte er sein Leistungsbegehren, nachdem er von der - via Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag Nr. ‚___’ mit der BVG-Sammelstiftung der V.___ vom 18. November 1998 (Urk. 6/17; Inkrafttreten: 1. Juni 1993) involvierten (vgl. auch Urk. 18) - C.___ mit Schreiben vom 22. Mai 2003 (Urk. 6/8) zur Erteilung von Auskünften und Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden war.
2.2     Mit Schreiben der C.___ vom 27. November 2003 (Urk. 2/5 = Urk. 6/3) wurde ein Leistungsanspruch von S.___ gegenüber der BVG-Sammelstiftung der V.___ aus beruflicher Vorsorge verneint. Dies mit der Begründung, der Ansprecher sei bei ihr nie angeschlossen gewesen, und verbunden mit dem Hinweis, er möge sich an diejenige Vorsorgeeinrichtung wenden, bei welcher er im Jahre 1997 versichert gewesen sei, womöglich handle es sich um die für Arbeitslose zuständige Auffangeinrichtung (d.h. die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG). Dieser Auffassung widersprach S.___ mit Briefen vom 9. Dezember 2003 (Urk. 2/6) und vom 11. Februar 2004 (Urk. 2/7 = Urk. 6/2), wobei er sein Leistungsbegehren gegenüber der BVG-Sammelstiftung der V.___ erfolglos erneuerte.

3.
3.1     Mit Eingabe vom 16. Februar 2004 (Urk. 1) erhob S.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der V.___ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung der gesetzlichen und statutarischen Invalidenleistungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999.
3.2     Die BVG-Sammelstiftung der V.___, vertreten durch die C.___, schloss mit Klageantwort vom 10. März 2004 (Urk. 5) auf kostenfreie Abweisung der Klage (S. 2 unten).
Mit Replik vom 27. April 2004 (Urk. 10; vgl. zur erfolgten Akteneinsichtnahme Urk. 9) und Duplik vom 28. Mai 2004 (Urk. 13) hielten die Partei je an den eingangs gestellten Anträgen fest (sinngemäss bzw. ausdrücklich), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 14) geschlossen wurde.

4.       Die Sache erweist sich als spruchreif.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Klage - und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. S. 38).
Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem kantonalen Berufsvorsorgegericht vortragen will. Nur im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes hat das angerufene kantonale Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BGE 129 V 452 Erw. 3.2).
1.2     Der Kläger hat in seinen Ausführungen in der Klageschrift vom 16. Februar 2004 (Urk. 1) und in den darin erwähnten und beigelegten Schreiben vom 16. Mai 2003 (Urk. 2/3 = Urk. 6/9), vom 28. Juni 2003 (Urk. 2/4 = Urk. 6/6), vom 9. Dezember 2003 (Urk. 2/6) und vom 11. Februar 2004 (Urk. 2/7 = Urk. 6/2; vgl. auch das von der Beklagten produzierte Schreiben des Klägers vom 29. August 2003 [Urk. 6/5]) wie auch (sinngemäss) in der Replik vom 27. April 2004 (Urk. 10) Bezug auf den am 8. September 1997 beim Inline-Skating erlittenen (Nichtberufs-)Unfall genommen und daraus unter Berufung auf das letzte Arbeitsverhältnis mit der - zwischenzeitlich konkursiten (vgl. Urk. 2/2) - B.___ AG ausschliesslich Invalidenleistungsansprüche gegenüber der Beklagten abgeleitet. Dies gestützt auf den Anschluss der B.___ AG an die Beklagte gemäss Vereinbarung vom 22. Juli 1992 (Urk. 6/16; vgl. dazu auch Auskunft des Konkursamts ‚___’ vom 7. Mai 2003 [Urk. 2/2]).
Zu prüfen ist demnach im Folgenden allein die zum Streit verstellte Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung von Invalidenleistungen im Sinne von Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf andersartige Versicherungsleistungen - wie etwa eine Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung (vgl. Art. 27 BVG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz/FZG; samt zugehöriger Verordnung [Freizügigkeitsverordnung/FZV]) - steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung.

2.
2.1     Das Gericht kann - von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag - Dritte zum Verfahren beiladen. Praxisgemäss besteht dazu keine Verpflichtung (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 257). Zweck der Beiladung im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege ist in erster Linie, im Sinne einer Koordination des materiellen Rechts die Rechtskraft des Entscheids auch auf die beigeladene Person zu erstrecken und damit zu verhindern, dass in der Sache widersprüchliche Entscheide ergehen (vgl. BGE 125 V 94 Erw. 8b).
2.2     Der Kläger hat sich darauf beschränkt, allein die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers (B.___ AG) ins Recht zu fassen. Er hat auch nach Kenntnisnahme der entsprechenden Belehrung im beklagtischen Schreiben vom 27. November 2003 (Urk. 2/5 = Urk. 6/3) und des Hinweises in der Klageantwortschrift vom 10. März 2004 (Urk. 5, insbes. S. 2 Ziff. II) keine Ansätze erkennen lassen, weitere möglicherweise invalidenleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtungen belangen zu wollen, sondern sich offenbar ausschliesslich auf die Beklagte fixiert. Angesichts der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erw. 3-4) - in Bezug auf den verlangten Rechtsschutz (Invalidenleistungsansprüche gegenüber der Beklagten) eindeutigen Rechtslage, kann von einer Beiladung möglicher weiterer (invaliden-)leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtungen - wie etwa der Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG (vgl. Art. 2 Abs. 1bis BVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 BVG) - abgesehen werden. Es besteht unter den vorliegenden Umständen keine ernsthafte Gefahr nachfolgender widersprüchlicher Entscheide.

3.
3.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Mindestlohn gemäss Art. 7 BVG und Art. 9 BVG beziehen.
Laut Art. 2 Abs. 2 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmer aus besondern Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Nach Massgabe der gestützt darauf erlassenen Bestimmung von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sind unter anderem diejenigen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt, welche mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten ausgestattet sind, wobei sie aber für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, von dem Zeitpunkt an versichert sind, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.
3.2     In dem vom Kläger eingereichten, mit 9. Juli 1996 datierten Arbeitsvertrag mit der B.___ AG (Urk. 2/1 = Urk. 6/7) wurde der „Beginn des Einsatzes“ auf den 10. Juli 1996 festgelegt. Der Vertrag wurde unbefristet abgeschlossen („Einsatz auf unbestimmte Zeit [Beendigung durch vorangehende Kündigung]“). Im Weiteren wurde auf „Ziff. IV des Rahmenarbeitsvertrages“ verwiesen. Ein solcher Rahmenarbeitsvertrag ist indessen nicht aktenkundig.
Ob es sich bei der Anstellung bei der B.___ AG um ein lediglich von Juli bis August 1996 dauerndes, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 BVG befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat - wie die Beklagte unter Hinweis insbesondere auf den IK-Auszug vom 18. Juni 2003 (Urk. 6/31) meint (Urk. 2/5 = Urk. 6/3; Urk. 5; Urk. 13) - oder ob der Kläger - wie von ihm unter Berufung auf die Arbeitsvertragsklausel betreffend „BVG Pensionskassen“-Pauschalabzug in der Höhe von monatlich Fr. 573.-- (vgl. Urk. 2/1 = Urk. 6/7) und im Übrigen (insbes. betreffend die angeblich vor Juni/Juli 1996 erfolgte Arbeitstätigkeit für die B.___ AG) unbelegt geltend gemacht (Urk. 1; Urk. 10; vgl. Urk. 2/3 = Urk. 6/9; Urk. 2/4 = Urk. 6/6; Urk. 2/6; Urk. 2/7 = Urk. 6/2; Urk. 6/5) - dort über mehr als drei Monate hinweg festangestellt gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen ist, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen. Die Frage kann indessen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (Erw. 4) - vorliegend offen bleiben.

4.
4.1     Nach Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vgl. Art. 29 IVG).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit der Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen, sondern entspricht dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 120 V 116 Erw. 2b, mit Hinweisen). Die Vorsorgeeinrichtung, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses (d.h. der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit) angeschlossen war, hat daher auch für eine leistungsbegründende Invalidität aufzukommen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt, welches das Versicherungsverhältnis begründet hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a und 120 V 116 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. SZS 1997 S. 67 Erw. 2a).
4.2     Wie der Kläger letztlich selbst einräumt (vgl. Urk. 2/3 = Urk. 6/9, je S. 1; Urk. 10 S. 2), wie sich ferner aus dessen Angaben gegenüber der SVA, IV-Stelle (Urk. 6/39-40), und insbesondere anhand des IK-Auszugs vom 18. Juni 2003 (Urk. 6/31) ergibt und wie schliesslich durch die Angaben und Unterlagen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 6/34; Urk. 6/37-38) bestätigt wird, war der Kläger zum invaliditätsauslösenden Unfallzeitpunkt (8. September 1997), das heisst zum massgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache letztlich zur Invalidität geführt hat, längst aus der B.___ AG ausgeschieden. Und zwar nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betriebswirtschaftlichen Gründen (schlechte/r Auftragslage/Geschäftsgang). Für eine vereinbarte Weiterführung der beruflichen Risikovorsorgeversicherung bei der Beklagten über die Anstellungsdauer hinaus im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG fehlt in den Akten jeglicher Anhaltspunkt.
Es darf damit als erstellt gelten, dass die Beklagte für das beim Kläger erst geraume Zeit nach Beendigung eines etwaigen Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko (Unfall vom 8. September 1997) nicht aufzukommen hat. Es fehlte mithin selbst bei unterstellter vormaliger Versicherteneigenschaft des Klägers am erforderlichen leistungsbegründenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang im Sinne von Art. 23 BVG.

5. Zusammenfassend führt dies zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- BVG-Sammelstiftung der V.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).