Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00029
BV.2004.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
H.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz
Jurastrasse 15, Postfach 3231, 2500 Biel/Bienne

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene H.___ ist diplomierter Gemmologe und Betriebsökonom HWV. Per 1. Januar 1990 trat er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 1989 (Urk. 2/2) eine Stelle als Geschäftsführer eines renommierten Uhrenunternehmens, der A.___ AG an. Er musste sich am 2. Februar 1990 wegen willkürlicher Drehbewegungen des Halses nach links in ärztliche Behandlung begeben. Durch Anlegen einer Hand an die linke Wange („geste antagoniste“) liessen sich diese Erscheinungen etwas kontrollieren. Wegen der sich daraus ergebenden Einschränkungen in leistungsmässiger und repräsentativer Hinsicht löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis in der Probezeit per Ende Februar 1990 auf (Urk. 2/5). Sie wies H.___ danach eine ausschliesslich administrative Tätigkeit zu, mit der eine Lohneinbusse von rund 35 % verbunden war (Urk. 2/3, 2/6). Per Ende August 1990 wurde ihm diese Stelle ebenfalls gekündigt (Urk. 2/7). Danach war H.___ arbeitslos, bis er am 1. Juli 1991 bei der B.___ eine Stelle als Vorsorgeberater antreten konnte. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch wegen seines Leidens und der damit verbundenen psychischen Belastung auf Ende Dezember 1992 aufgelöst (Urk. 2/10).
Nachdem sich H.___ bereits am 21. Mai 1992 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet und um Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte, stellte er am 9. Oktober 1995 den Antrag auf eine Invalidenrente. Aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2000 wurde ihm schliesslich mit Wirkung ab 1. Juli 1991 eine halbe und ab 1. April 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2/18-19).
Gestützt auf diesen Rentenentscheid richtete die Vorsorgeeinrichtung der A.___ AG, die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, H.___ mit Wirkung ab 1. Juli 1992 ebenfalls eine Invalidenrente für eine 53%ige Invalidität und ab 1. April 1993 eine ganze Invalidenrente aus. Während die Teilrente die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen umfasste, entspricht die nach der Erhöhung des Invaliditätsgrades ausgerichtete ganze Rente lediglich den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG).
2.       Mit gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt gerichteter Klage gelangte H.___s Rechtsanwalt am 23. Februar 2004 an das hiesige Sozialversicherungsgericht und stellte das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 1993 eine ganze Invalidenrente auf der Basis der weitergehenden (überobligatorischen) reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Klageantwort vom 11. Juni 2004 schloss die Vorsorgeeinrichtung auf Klageabweisung (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 18. Oktober 2004 und der Duplik vom 14. Februar 2005, hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (Urk. 15, 22). Am 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, insbes. Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann laut Art. 26 Abs. 2 BVG in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
Nach Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren und sind die Art. 129-142 des Obligationenrechts (OR) anwendbar.
1.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauernde Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a am Ende mit Hinweis).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         In dem bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könne, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung).
         Nach Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.4     Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. B., B 45/03, Erw. 2.3.1, auszugsweise publiziert in BGE 130 V 501, BGE 130 V 270).
         In der weitergehenden Vorsoge besteht für den über dem Obligatorium liegenden Leistungsbereich keine grundsätzliche Bindungswirkung an den IV-Entscheid. Wird hingegen reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 732).
1.5     Laut Art. 5 des ab 1. Januar 1989 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/30 S. 8) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit - einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte - oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist (Ziff. 1). Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem invaliditätsgrad entspricht (Ziff. 2 Abs. 1). Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad. (Ziff. 2 Abs. 2).
Art. 13 des Reglements (Urk. 2/30 S. 16) hält fest, dass eine im Sinne von Art. 5 invalide Person - unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG) - Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Der Anspruch beginnt nach einer Wartefrist von 24 Monaten, wobei für die Berechnung derselben Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt werden, sofern die Unterbrüche gesamthaft einen Drittel der Wartefrist nicht übersteigen (Ziffer. 1 Abs. 3 und 4). Die jährliche Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des versicherten Lohnes (Ziff. 2 Abs. 1).
         Der mit dem Titel Nachdeckung/Nachhaftung versehene Art. 23 des Reglements (Urk. 2/30 S. 24) bestimmt, dass die im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch während 30 Tagen, unverändert versichert bleiben. Während der Nachdeckungsfrist entstehende Ansprüche werden um bereits gewährte Freizügigkeitsleistungen gekürzt (Ziff. 1). War eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähig, so bleibt der Anspruch auf Invaliditäts- und Todesfallleistungen nach den Bestimmungen des BVG gewahrt (Ziff. 2).
2.
2.1     Die Beklagte richtete sich bei der Zusprechung ihrer Invalidenrente nach dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung beziehungsweise dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2000 in Sachen des Klägers (Urk. 2/18-19; I 667/99), das den Beginn der die Wartefrist auslösenden Arbeitsunfähigkeit bereits auf den 1. Januar 1990, den Beginn des Anspruchs auf eine halbe IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % auf Juli 1991 und den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 % auf April 1993 angesetzt hatte (Urk 2/18 Erw. 3b, 4d-e). Entsprechend Art. 5 Ziff. 1 des Reglements, das für den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich einen erleichterten, im Vergleich zu demjenigen der Invalidenversicherung weitergehenden Invaliditätsbegriff verwendet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i. S. S., B 121/04, Erw. 4.2), ging die Beklagte richtigerweise davon aus, dass das im obligatorischen und überobligatorischen Bereich versicherte Risiko, nämlich die teilweise Beeinträchtigung im Beruf oder der Erwerbstätigkeit, bereits während der Dauer des den Vorsorgeschutz begründenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Wegen Verjährung im obligatorischen Bereich und wegen des reglementarischen 24-monatigen Leistungsaufschubs im überobligatorischen Teil wurden die Leistungen erst ab dem 1. Juli 1992 ausgerichtet (Urk. 7 S. 3, 5).
         Der Anspruch auf eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende halbe Invalidenrente ab 1. April 1993 ist demnach unbestritten. Strittig ist ausschliesslich die Rentenhöhe ab 1. April 1993, dem Zeitpunkt, ab dem die IV-Rente aufgrund der ab 1. Januar 1993 bestehenden Erwerbsunfähigkeit von 72 % revisionsweise auf eine ganze Rente erhöht wurde.
2.2     Die Beklagte weist darauf hin, dass die volle Invalidisierung des Klägers erst nach Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetreten sei und sich die Erhöhung der Invalidenrente daher gemäss Art. 23 des Reglements ausschliesslich nach dem BVG richte. Da Art. 5 des Reglements die Berechtigung auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als versichertem Risiko abhängig mache, sei für den Anspruch auf überobligatorische Leistungen unerheblich, ob und wann allenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vorgelegen habe (Urk. 7 S. 4 ff.).
2.3 Demgegenüber stellt sich der Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, während in Art. 3 des Reglements einzig von „Leistungen gemäss BVG“ die Rede sei, werde in Art. 23 des Vorsorgereglements die Höhe der Leistungen nicht direkt geregelt und nicht geklärt, ob ein Anspruch auf obligatorische oder allenfalls überobligatorische Leistungen bestehe. Vielmehr beziehe sich der Hinweis auf die Bestimmungen des BVG auf die Frage der Zuständigkeit und Nachhaftung der Berufsvorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung von Invaliditäts- oder Todesfallleistungen beziehungsweise auf die gesetzliche Regelung von Art. 23 BVG als solche. Die Beklagte habe den Fall einer Erhöhung des Invaliditätsgrades statutarisch nicht ausgeschlossen, sondern explizit analog der gesetzlichen Regelung im obligatorischen Bereich geregelt. Da der sachliche und zeitliche Konnex zu bejahen sei und es sich bei der Tätigkeit bei der B.___ um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass die Ursachen, die zur Invalidität und zur Erhöhung derselben geführt hätten, identisch seien (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 15 S. 6 f.). Die Arbeitslosengelder stellten lediglich ein Ersatzeinkommen dar und seien bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter, die er bei der B.___ ausgeübt habe, sei er von den Ärzten von vornherein als vollständig arbeitsunfähig erklärt worden. Das bei der B.___ erzielte Einkommen resultiere somit aus einer unzumutbaren Tätigkeit (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 15 S. 5).

3.      
3.1     Nach Lehre und Rechtsprechung wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer im Bereich der weitergehenden (vor-, über- und unterobligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG, sondern durch einen sog. Vorsorgevertrag begründet, der als Innominatkontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages, das heisst dessen allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht; gegebenenfalls können individuelle Abmachungen hinzutreten. Es ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die sog. Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2), wonach mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten jener Partei auszulegen sind, die sie verfasst hat (BGE 124 III 158 Erw. 1b mit Hinweisen).
3.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht befasste sich in zwei neueren Urteilen mit der Auslegung von Reglementsbestimmungen, die mit den vorliegend anwendbaren Art. 5 und 23 vollkommen identisch sind.
         So hielt es im Urteil vom 16. Dezember 2004 in Sachen G., B 1/03, zu einer gleich wie Art. 23 des vorliegend anwendbaren Stiftungsreglements lautenden Reglementsbestimmung (vgl. Erw. 2.3) ausdrücklich fest, Ziffer 2 dieser Bestimmung beschränke die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungszeit) entstehenden Invalidenrentenansprüche auf das gesetzliche BVG-Minimum, und die Rechtmässigkeit dieser Lösung sei stets bejaht worden (Erw. 2.5 am Ende). Ziff. 2 von Art. 23 des vorliegend anwendbaren Reglements sei insoweit eindeutig, als Teilarbeitsfähige für alle nach Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung entstehenden Rentenansprüche oder Rentenerhöhungen auf das BVG-Minimum verwiesen würden. Gleichzeitig verwarf das Eidgenössische Versicherungsgericht die Auffassung, dass sich aus Ziff. 2 der genannten Bestimmung für voll arbeitsunfähige, aber noch nicht berentete Personen nach späterem Eintritt der Invalidität ein Anspruch auf eine reglementarische Invaliditätsleistung ergebe (Erw. 2.5).
         Ferner erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 16. August 2005 in Sachen S., B 121/04, im Rahmen der weitergehenden Vorsorge sei die Vorsorgeeinrichtung befugt, eine revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses durch Bezeichnung (und Umschreibung) der Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko statutarisch auszuschliessen und davon sei mit Art. 5 des Vorsorgereglements Gebrauch gemacht worden. Für die Frage der Versicherteneigenschaft sei mithin im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, das heisst vom Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten. Dass mit dem Wortlaut von Art. 5 Ziff. 1 des Reglements als versichertes Risiko nicht die Arbeits-, sondern die Erwerbsunfähigkeit umschrieben wird, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 20. November 2001 i.S. V. (B 72/00) festgehalten.
3.3 Angesichts dieser klaren höchstrichterlichen Aussagen zu Art. 23 Ziff. 2 des Reglements bleibt für eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne des Klägers kein Raum. Namentlich kann aus der darin enthaltenen Formulierung "nach den Bestimmungen des BVG" und dem Umstand, dass diese sich von Art. 3 Ziff. 2 des Reglements geringfügig unterscheidet, indem hier für den Fall einer vor Aufnahme in die Personalvorsorge eingetretenen nicht invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich auf die Erbringung der "Leistungen gemäss BVG" beschränkt wird, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
         Demnach ist davon auszugehen, dass aufgrund des vorliegend anwendbaren Reglements bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist keine weiteren reglementarischen Leistungen beansprucht werden können.
3.4     Dass vorliegend die nach Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetretene Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern - wie dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu entnehmen ist (Urk. 2/18 Erw. 4e) - auf die mit dem Stellenverlust Ende 1992 verbundene Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des bereits im Januar 1990 eingetretenen Gesundheitsschadens zurückgeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gilt aufgrund von Art. 5 Ziff. 1 des Reglements rechtsprechungsgemäss die Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko, so kann nicht unbeachtet bleiben, dass diese bis Ende 1992 nur einem Invaliditätsgrad von 53 % entsprach. Namentlich müssen die bis zu diesem Zeitpunkt effektiv erzielten Einkommen beim Einkommensvergleich berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob es sich dabei, wie der Kläger geltend macht, um ein aus einer unzumutbaren Tätigkeit resultierendes Ersatzeinkommen handelte oder nicht. Da die Vorsorgeeinrichtung vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht, hat sich der Kläger denn auch die im IV-Verfahren letztinstanzlich ergangene Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Dies umso mehr, als diese nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden kann und für das Eidgenössische Versicherungsgericht angesichts der eineinhalb Jahre dauernden Anstellung bei der B.___ offenbar kein Grund bestand, nicht auf das tatsächlich erzielte, sondern nur auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen.
          Im übrigen ist der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Zunahme der Invalidität in Anbetracht der reglementarischen Umschreibung des versicherten Risikos ohne Belang. Die Frage, ob der zeitliche Zusammenhang durch die allenfalls als gescheiterten Arbeitsversuch zu bewertende Anstellung bei der B.___ unterbrochen wurde, stellt sich daher nicht.
        Die Beklagte hat sich demnach bei der Erhöhung der Invalidenrente per 1. April 1993 zu Recht auf die im BVG vorgesehenen Mindestleistungen beschränkt. Die Klage ist daher abzuweisen.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), zumal auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVger, in Verbindung mit Art. 73 BVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04).
 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Marc R. Bercovitz
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).