Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00031
BV.2004.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2006
in Sachen
T.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

1. Pensionskasse der Generali Versicherungen
Soodmattenstrasse 10, Postfach 1040, 8134 Adliswil
2. Vorsorgestiftung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft
Pensionskasse für den Aussendienst
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene T.___ war seit dem 1. März 1992 als Aussendienst-Mitarbeiter im Bereich Verkauf bei der "A.___", [...], [...], '___' (nachfolgend: 'A.___'; heute: B.___ [...], '___' [nachfolgend: 'B.___']; vgl. Urk. 39/1), angestellt (s. Anstellungs-Vertrag vom 2./6. März 1992 [Urk. 24], Lohnausweis vom 12. Februar 1993 [Urk. 13/8] sowie Superprovisionsabrechnungen vom 29. November 1993 [Urk. 13/9] und 28. November 1994 [Urk. 13/10]). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse der 'A.___' ([...], '___'; heute: Pensionskasse der Generali Versicherungen, Adliswil; vgl. Urk. 2/2 und 39/2-5) berufsvorsorgeversichert (s. Leistungsausweise vom 26. Mai 1992 [Urk. 13/11a], 26. Januar 1993 [Urk. 13/11b], 27. Januar 1993 [Urk. 2/7] und 26. Januar 1994 [Urk. 13/11c]; vgl. auch Urk. 12 S. 3 Ziff. II/a/1).
Am 14. Oktober 1993 erlitt T.___ bei einem Autounfall eine offene Patella-Trümmerfraktur rechts (Grad II), eine Commotio cerebri (mit Bewusstlosigkeit und deutlicher retrograder Amnesie) sowie eine Nasenbein-Fraktur (vgl. insbes. Urk. 30/1/18-20). Nach der notfallmässigen Überführung ins Kantonsspital 'AA.___' wurden in der dortigen Chirurgischen Abteilung sogleich eine Patella-Zuggurtencerclage rechts sowie am 21. Oktober 1993 eine offene Septum-Revision (mit Schleimhaut-Nähten) durchgeführt. Nachdem die Bewusstseins-Überwachung zum Ausschluss eines relevanten Schädel-Hirntraumas geführt hatte (15 Punkte nach Glasgow-Kommaskala), wurde zufolge nachmaligen Auftretens eines absenzähnlichen Zustands am 22. Oktober 1993 eine CT-Untersuchung des Schädels vorgenommen, welche jedoch keine Hinweise auf eventuelle Herdbefunde oder intracranielle Verletzungen erbrachte. Am 28. Oktober 1993 wurde T.___ nach regelrechtem Wundheilungsverlauf in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Bericht der Dres. med. C.___ und D.___ vom 3. November 1993 [Urk. 30/1/20], samt Laborbefund und Operationsbericht von Dr. med. G.___ vom 14. Oktober 1993 [Urk. 30/1/19]).
Am 1. Januar 1994 nahm T.___ seine Arbeit bei der 'A.___' zunächst zu 50 % und am 10. Januar 1994 zu 100 % wieder auf (s. Ärztliche Zwischenberichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, '___', vom 12. Januar 1993 [Urk. 30/1/17] und 9. März 1994 [Urk. 30/1/16]; vgl. auch 'Arztzeugnis UVG' von Dr. E.___ vom 17. November 1993 [Urk. 20/1/18]). Nach einer Hüft-Abklärung (Bericht von Dr. med. F.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, '___'/'AA.___', vom 19. Mai 1994 [Urk. 30/1/15]; vgl. auch Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 9. März 1994 [Urk. 30/1/16]) und der am 25. Mai 1994 in der Chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals 'AA.___' vorgenommenen Osteosynthesematerialentfernung am rechten Knie (Operationsbericht und Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. G.___ vom 25. Mai 1994 [Urk. 30/1/13] bzw. 12. Juli 1994 [Urk. 30/1/10]) wurde die Unfallbehandlung am 4. Juni 1994 abgeschlossen (vgl. Ärztliche Zwischenberichte von Dr. E.___ vom 22. Juni 1994 [Urk. 30/1/11], 28. September 1994 [Urk. 30/1/12] und 25. Oktober 1995 [Urk. 30/1/14]).
1.2     Per 1. März 1995 wechselte T.___ von der 'A.___' zur CC.___, [...] (nachfolgend: 'CC.___'; Generalagentur '___'/'DD.___'), bei der er bereits vom 1. Juli 1990 bis zum 29. Februar 1992 tätig gewesen war (s. Arbeitgeberbericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons 'BB.___' [SVA], IV-Stelle, vom 6. Oktober 1998 [Urk. 13/7 = 30/12], samt Beiblatt betreffend Absenzenkontrolle). Infolgedessen trat er zu deren Berufsvorsorgeeinrichtung über (Vorsorgestiftung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft, Basel; s. Gesundheitserklärung vom 1. März 1995 [Urk. 11/4], Bestätigung vom 24. März 1995 [Urk. 11/5] und Leistungsausweis vom 11. Februar 1998 [Urk. 2/8]; vgl. auch Urk. 39/6).
1.3     Auf Zuweisung von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___' (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 30. Januar 1998 [Urk. 30/1/31] sowie Berichte vom 5. Mai 1998 [Urk. 30/1/30] und 20. Juli 1998 [Urk. 30/1/22]; vgl. auch Urk. 11/20/3, 11/20/4 = 11/20/7 und 30/1/23), wurde T.___ am 17. Februar 1998 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' bei Diagnose einer posttraumatischen Schiefnase (mit Bildung eines relativen Höckers und Supratips-Sattels sowie einer Eindellung im Bereich des Septolateralknorpels) und posttraumatisch aufgetretenen chronisch-rezidivierenden, akuten Sinusitiden (bei Infundibulopathie) einer endonasalen Ethmoidektomie beidseits sowie einer Septo-Rhinoplastik mit Höckerabtragung und Sattel-Unterfütterung unterzogen (Operationsbericht von Dr. med. I.___ vom 17. Februar 1998 [Urk. 30/1/28] und Austrittsbericht von Dr. I.___ und Dr. med. J.___ vom 4. März 1998 [Urk. 30/1/27]; s. auch Ärztlicher Zwischenbericht vom 3. Juli 1998 [Urk. 30/1/24]). Weiter wurde am 7. April 1998 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' bei Diagnose tiefer Chondromalazien am rechten Kniegelenk (mit Knorpeldefekt an der Patella, antero-medialer und -lateraler Adhäsionen und Insuffizenz des vorderen Kreuzbandes [VKB]) sowie USG-Instabilität links eine Arthroskopie und Adhäsiolyse des rechten Kniegelenks, eine Arthroskopie des OSG links und eine USG-Bandplastik links (mit Peronaeus brevis-Transplantat) durchgeführt (Bericht der Dres. med. K.___ und L.___ vom 24. April 1998 [Urk. 30/1/9]; s. auch Bericht von Dr. K.___ und Dr. med. M.___ vom 9. Juni 1998 [Urk. 30/1/8]). Sodann wurde T.___ auf Anregung von Dr. med. N.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___'/'BB.___' (vgl. Überweisungsschreiben vom 25. Mai 1998 [Urk. 30/1/6]; vgl. auch Urk. 30/1/7), am 8., 18. und 30. Juni 1998 in der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals 'BB.___' abgeklärt und dabei klinisch (Status: bis auf positive Trendlenburg-Zeichen links und einen nach rechts lateralisierten Weber-Versuch unauffälliger Befund), radiologisch (Schädel-MRI [cranio-cerebral]: normaler Befund) und neuropsychologisch (Beurteilung: mittelschwere Funktionsstörungen) untersucht (Krankengeschichtseintrag von Prof. Dr. med. O.___ und der Dres. med. P.___ und Q.___ vom 8. und 10. Juni 1998 [Urk. 11/7 = 11/8/2 = 30/10/1], Bericht von lic. phil. R.___ vom 9. Juli 1998 [Urk. 30/10/4] und Arztzeugnis von Dr. P.___ vom 17. Juli 1998 [Urk. 30/1/5]).
1.4     Am 28. Juli 1998 meldete sich T.___ unter Hinweis auf mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörungen bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an und suchte um Berufsberatung, Umschulung und Rente nach (Urk. 11/6 = 13/2 = 30/2, insbes. S. 6 Ziff. 7.8). Nach Beizug der Arztberichte von Dr. N.___ vom 14. September 1998 (Urk. 11/8/1 = 30/10) und von Dr. med. 'EE.___', Arzt für Innere Medizin, '___', vom 4./5. November 1998 (Urk. 11/9/1 = 11/9/2 = 30/14 = 30/15; vgl. Urk. 30/13) sowie des Arbeitgeberberichts der 'CC.___' vom 6. Oktober 1998 (Urk. 13/7 = 30/12) beauftragte die SVA, IV-Stelle, das Zentrum S.___, '___', mit einer interdisziplinären medizinischen Exploration (s. Urk. 30/15 und 30/19 [samt Beilage]; vgl. auch Urk. 30/20-32 und 30/37). Gestützt auf das am 30. Juni 1999 erstattete MEDAS-Gutachten (gezeichnet: Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie; Urk. 11/3 = 30/35) stellte die SVA, IV-Stelle, T.___ mit Vorbescheid vom 31. August 1999 (Urk. 11/12/1 = 11/14/4 = 13/3 = 30/40) die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 80 % mit Wirkung seit dem 1. März 1998 in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 12. August 1999 [Urk. 30/39]). Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme von T.___ vom 10. September 1999 (Urk. 11/14/5 = 30/42) verfügte die SVA, IV-Stelle, am 23. Mai 2000 im angekündigten Sinne (Urk. 2/3 = 11/13 = 11/20/5 = 30/52; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 4. Oktober 1999 [Urk. 13/4 = 30/43]; vgl. auch Urk. 30/53). Der invalidenversicherungsrechtliche Rentenentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.
1.5     Mit Verfügung vom 13. November 2000 (Urk. 11/15/1 = 13/5 = 30/1/4) wurde T.___ seitens der 'B.___' als zuständigem Unfallversicherer gestützt auf ein beim Zentrum S.___ veranlasstes Zusatzgutachten vom 3. August 1999 (Urk. 2/4 = 11/11) eine Komplementärrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % in der Höhe von Fr. 37'752.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 3'146.-- pro Monat sowie eine auf einer Einbusse von 55 % basierende Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 53'460.-- zugesprochen (vgl. Urk. 30/1/3). Mit diesen Festlegungen erklärte sich T.___ am 5. Dezember 2000 einverstanden (Urk. 30/1/2).
1.6     Die von T.___ um Prüfung der Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge angegangenen Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse der B.___ Versicherungen bzw. Vorsorgestiftung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft) verweigerten eine materielle Stellungnahme (s. Urk. 2/2 und 30/38) respektive lehnten die Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach durchgeführter Abklärung ab (vgl. Urk. 2/5 = 11/21, 2/6, 11/14/1, 11/14/3, 11/15/2, 11/16, 11/17/1-3, 11/18/1 = 11/20/1 = 11/20/6, 11/19 = 30/55, 11/20/3 und 30/56-57).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-8]) liess T.___, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Zürich (Urk. 3), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse der B.___ Versicherungen (Beklagte 1) und die Vorsorgestiftung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) erheben mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
"1.      Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.
  2.      Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig anerkannten Pensionskasse die ihm betreffend seiner Invalidität zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen plus 5 % Zins seit Fälligkeit zuzusprechen.
  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In prozessualer Hinsicht liess der Kläger um Beizug der Invalidenversicherungsakten nachsuchen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
2.2     Mit Klageantwortschriften vom 27. Mai 2004 (Beklagte 2; Urk. 10; samt Beilagen [Urk. 11/1-21]) beziehungsweise 15. Juni 2004 (Beklagte 1; Urk. 12; samt Beilagen [Urk. 13/1-11c]) schlossen die belangten Vorsorgeeinrichtungen je auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (S. 1 bzw. S. 2).
Mit Schriftsätzen vom 1. September 2004 (Replik; Urk. 18), 2. November 2004 (Duplik Beklagte 1; Urk. 23; samt Beilage [Urk. 24]) respektive 3. November 2004 (Duplik Beklagte 2; Urk. 25; samt Beilage [Urk. 26]) hielten die Parteien je an ihren eingangs gestellten Begehren fest (S. 2 bzw. S. 1), worauf mit Verfügung vom 11. November 2004 (Urk. 27) der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1) und von der SVA, IV-Stelle, die Invalidenversicherungsakten in Sachen des Klägers beigezogen wurden (Disp.-Ziff. 2-3).
Mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 31) wurde den Parteien vom Eingang der Beizugsakten (Urk. 30/1-60; vgl. Urk. 29) Kenntnis gegeben (Disp.-Ziff. 1), und es wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern (Disp.-Ziff. 2). Während der Kläger und die Beklagte 2 ausdrücklich (s. Telefonnotiz vom 25. November 2004 [Urk. 32]) beziehungsweise stillschweigend auf Stellungnahme verzichteten, liess sich die Beklagte 1 mit Zuschrift vom 1. Februar 2005 (Urk. 37) vernehmen, wobei sie ihren auf Klageabweisung lautenden Antrag bekräftigte (S. 3). Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 38) wurde die Stellungnahme der Beklagten 1 dem Kläger und der Beklagten 2 je zur Kenntnisnahme zugestellt (Disp.-Ziff. 1).

3.
3.1     Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 10, 12, 18, 23, 25 und 37) und die zu würdigenden Akten (Urk. 2/2-8, 11/1-21, 13/1-11c, 24, 26 und 30/1-60) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Leistungsstreitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2     Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten (AS 2004 S. 1677-1712; BBl 2000 S. 2637-2728). In zeitlicher Hinsicht sind indessen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (Unfall vom 14. Oktober 1993 und Berentung durch die Invalidenversicherung mit Wirkung seit dem 1. März 1998) ist die rechtliche Beurteilung der vorliegenden, am 23. Februar 2004 eingereichten Klage anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Gerichtsstand ist laut dieser Bestimmung der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des respektive der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der beziehungsweise die Versicherte angestellt wurde. Damit räumt Art. 73 Abs. 3 BVG der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei und dem Ort des Betriebes, bei dem der oder die Versicherte angestellt war (oder ist). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber respektive eine Arbeitgeberin oder ein Versicherter beziehungsweise eine Versicherte ist, und es kommt etwa auch der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter oder eine Versicherte angestellt war (oder ist), für alle drei in Art. 73 Abs. 1 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage.
Zwar ist offen, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3 BVG geregelten örtlichen Zuständigkeit um eine in allen Teilen zwingende Zuständigkeit handelt oder ob die Parteien (beispielsweise in Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB]) die in Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehene Wahlmöglichkeit einschränken können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. August 2005 [B 93/04] Erw. 2.3, mit Hinweisen). Indessen ist davon auszugehen, dass weder eine gegenseitige Übereinkunft (Prorogation) noch eine Einlassung die Entscheidzuständigkeit des von Gesetzes wegen örtlich inkompetenten Gerichts zu begründet vermag (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 2. Aufl., Zürich 1999, N 37 zu § 2 VRG, N 2 zu § 5 VRG und N 6 zu §§ 81-86 VRG, je mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 81 und S. 102 f.).
Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den nach Art. 73 Abs. 3 BVG jeweils örtlich zuständigen kantonalen Gerichten anzuheben. Will die ansprucherhebende Person nicht gleichzeitig gegen alle in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen vorgehen, kann der Gefahr etwaiger Anspruchsvernichtung zufolge Verjährung gegenüber anderen möglichen Leistungspflichtigen durch die Einholung entsprechender Verzichtserklärungen entgegengewirkt werden. Zudem kann durch den Einbezug weiterer möglicher leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtungen als "Beteiligte" in den Schriftenwechsel vor dem für diese an sich örtlich unzuständigen Gericht die Rechtskraft des Urteils auf "Beigeladene" ausgedehnt werden, so dass diese in später gegen sie gerichteten Prozessen dieses Urteil gegen sich gelten lassen müssen (vgl. Art. 110 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG]; vgl. seit dem 1. Januar 2005 auch § 14 GSVGer; BGE 125 V 80 95). Mit dieser Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen Hauptpartei und Mitinteressierten kann im Sinne einer Koordination des materiellen Rechts verhindert werden, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen (vgl. zum Ganzen Gygi, a.a.O., S. 183 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 191 N 528; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 8 zu § 10 GSVGer und N 23 f. zu § 13 GSVGer; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 166 Rz 299; Zünd, Die Beiladung im Sozialversicherungsprozess, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 37 f. und S. 43 f.). Dies namentlich auch im interkantonalen Verhältnis.
2.2     Die Beklagte 2 verzeigt ihren Sitz in Basel im Kanton Basel-Stadt (vgl. Urk. 39/6). Angestellt war der Kläger ab dem 1. März 1995 bei der 'CC.___'-Generalagentur '___' im Kanton 'DD.___' (s. Arbeitgeberbericht der 'CC.___' zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 6. Oktober 1998 [Urk. 13/7 = 30/12] und Gesundheitserklärung des Klägers zuhanden der Beklagten 2 vom 1. März 1995 [Urk. 11/5]), wobei das von ihm betreute Gebiet offenbar ebenfalls ausserhalb des Kantons Zürich lag (vgl. Urk. 1 S. 2 f. Rz 1 und 18 S. 7). Damit ist in Bezug auf die Beklagte 2 hierorts keine der Wahlzuständigkeiten gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG (Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde [bzw. ist]) gegeben.
Der Kläger selbst hat sich zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der Klage gegen die Beklagte 2 nicht beziehungsweise nur pauschal geäussert (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 1; Urk. 18). Die Beklagte 2 wiederum hat sich mit Klageantwort vom 27. Mai 2004 (Urk. 10) und Duplik vom 3. November 2004 (Urk. 25) zur Sache selbst vernehmen lassen und dabei die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ausdrücklich anerkannt (Urk. 10 S. 2 Ziff. 1.1 und 25 S. 2 Ziff. 1). Diese Einlassung vermag indessen nach dem oben Gesagten (Erw. 2.1) keine Zuständigkeit des örtlich insoweit inkompetenten zürcherischen Gerichts zu begründen, was (von Amtes wegen) zum Nichteintreten auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage führt.
2.3     Zufolge vollumfänglichen Einbezugs in das Verfahren (Schriftenwechsel, inkl. Weiterungen [Aktenbeizug und Stellungnahmen]) wird die Rechtskraft des vorliegend auszufällenden materiellen Erkenntnisses im Rechtsstreit des Klägers mit der Beklagten 1 ohne Weiteres auch auf die Beklagte 2 ausgedehnt, weshalb von einer förmlichen Beiladung der ohnehin hinlänglich Involvierten abgesehen sowie auf eine direkte Überweisung der gegen sie gerichteten Klage an ein örtlich zuständiges Gericht (in Frage kommen die Kantone Basel, 'DD.___' bzw. allenfalls 'AA.___') verzichtet werden kann.

3.
3.1
3.1.1   Zu beurteilen bleibt der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten 1.
3.1.2   Der Kläger führt seine Invalidität direkt auf die beim Autounfall vom 14. Oktober 1993 erlittenen Verletzungen zurück. Er macht zusammenfassend geltend, er sei auch nach der Anfang 1994 erfolgten Arbeitswiederaufnahme in seiner Leistungsfähigkeit stets beeinträchtigt geblieben. Zunächst seien die Beeinträchtigungen auf eine verletzungsbedingte Atemwegserkrankung mit entsprechenden Folgeerscheinungen zurückgeführt worden. In der Folge sei dann aber erkannt worden, dass die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden auf eine unfallbedingte Hirnschädigung zurückzuführen seien (Urk. 1 und 18).
Demgegenüber stellt sich die Beklagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger habe nach dem am 14. Oktober 1993 erlittenen Unfall seine bisherige Tätigkeit am 1. Januar 1994 zu 50 % und am 10. Januar 1994 in vollem Umfang wieder aufgenommen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der 'A.___' beziehungsweise bis zum Versicherungsaustritt keine nennenswerten Absenzen mehr zu verzeichnen gehabt. Erhebliche und schliesslich andauernde Arbeitsunfähigkeiten seien erst danach aufgetreten, wobei die klägerische Produktivität allerdings bereits vor dem Unfall vom 14. Oktober 1993 mangelhaft gewesen sei. Entsprechend der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung sei die Invalidität per 1. März 1998 eingetreten, also drei Jahre nach dem per Ende Februar 1995 erfolgten Austritt (vgl. Urk. 12, 23 und 37).
Die Beklagte 2 bringt - als Mitbeteiligte (vgl. oben Erw. 2) - zur Hauptsache vor, der Kläger habe beim schweren Unfall vom 14. Oktober 1993 gravierende Verletzungen erlitten, diese jedoch in der Gesundheitserklärung beim Versicherungseintritt verschwiegen. Bereits 1995 sei es zu mehreren mehrtägigen beziehungsweise länger dauernden gesundheitsbedingten Absenzen gekommen, wobei die Arbeitsunfähigkeiten in der Folge laufend zugenommen und letztlich zur unfallbedingten Invalidität geführt hätten. Laut gutachtlicher Feststellung sei der Kläger nach dem Unfall vom 14. Oktober 1993 stets hochgradig arbeitsunfähig gewesen und habe nie mehr an seine früheren Leistungen anknüpfen können. Dem sich mit dem Zeitraum zwischen Januar 1994 und Februar 1997 nicht näher befassenden invalidenversicherungsrechtlichen Rentenentscheid komme im Hinblick auf die vorliegende Beurteilung keine Verbindlichkeit zu (vgl. Urk. 10 und 25).
3.2
3.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; s. Art. 29 IVG).
3.2.2   Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a und 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
Art. 23 BVG kommt folglich insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als 3-monatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb, am Ende, mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68 Erw. 2a, am Ende, mit Hinweis; vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 753, mit Hinweis auf BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb).
Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines oder einer gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmenden gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b, am Ende, und 117 V 332 Erw. 3).
3.2.3   Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Urteil des EVG vom 16. August 2005 in Sachen S. [B 121/04] Erw. 3.3, mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist praxisgemäss erheblich, wenn sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Dieser Nachweis darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 22. Februar 2002 in Sachen B. [B 35/00]).
3.2.4   Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a und 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1, am Ende). Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die zuständigen Organe der Invalidenversicherung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihren Rentenentscheid von Amtes wegen eröffnen. Dem Berufsvorsorgeversicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen).
3.2.5   Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).
3.3
3.3.1   Weder die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 23. Mai 2000 (Urk. 2/3 = 11/13 = 11/20/5 = 30/52) noch der diesbezügliche Vorbescheid vom 31. August 1999 (Urk. 11/12/1 = 11/14/4 = 13/3 = 30/40) ist von der SVA, IV-Stelle, der Beklagten 1 zugestellt worden. Zwar hat nach den Akten der Kläger selbst mit Schreiben vom 25. Mai 2000 (Urk. 11/14/3) beziehungsweise 6. Juni 2000 (Urk. 11/14/1) die Beklagte 2 mit den entsprechenden Anordnungen bedient und macht der Kläger weiter geltend, er sei auch gegenüber der Beklagten 1 so verfahren und habe zudem beide Beklagten über die S.___-Begutachtungen orientiert (Urk. 1 S. 4 f. Rz 3), doch vermag dies allein ebenso wenig eine relevante Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegungen bezüglich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (bzw. der Eröffnung der Wartezeit oder der Festsetzung des Invaliditätsgrades) gegenüber der Beklagten 1 zu begründen wie der Umstand, dass die Beklagte 1 bei der SVA, IV-Stelle, am 14. Juli 1999 um Zustellung des S.___-Gutachtens vom 30. Juni 1999 (Urk. 11/3 = 30/35) nachsuchte (Urk. 30/36; s. zu den Akteneinsichtnahmen der Beklagten 2 Urk. 30/46 und 30/48; vgl. Urk. 10 S. 7 f. Ziff. 2.3.2.1, 18 S. 8 f. und 25 S. 4 Ziff. 2.5). Für eine (rechtliche oder faktische; vgl. Urk. 1 S. 6 f. Rz 4 und 18 S. 8 f.) Verbindlichkeit der einschlägigen invalidenversicherungsrechtlichen Festlegungen gegenüber der Beklagten 2 fehlte im Übrigen wohl ebenfalls die Grundlage (vgl. zum Ganzen auch Urteil des EVG vom 9. Dezember 2005 in Sachen Sammelstiftung N. gegen IV-Stelle Bern [I 66/05] Erw. 2-3, mit Hinweisen).
3.3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist zunächst, dass der Kläger an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet, der ursächlich auf die am 14. Oktober 1993 während der Tätigkeit bei der 'A.___' (heute: 'B.___') mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 1 (vormals: [...]) erlittenen Unfallverletzungen zurückgeht, womit ein enger Sachzusammenhang zwischen der seinerzeit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der letztlich eingetretenen Invalidität besteht (vgl. Urk. 1, insbes. S. 3 Rz 2 und S. 6 Rz 4; Urk. 10, insbes. S. 2 Ziff. 1.2 und S. 5 Ziff. 2.2.27; Urk. 12, insbes. S. 4 f. Ziff. II/b/2 und S. 9; Urk. 18, insbes. S. 3 und S. 9 f.; Urk. 23, insbes. S. 6 f.; s. betreffend Kausalität auch die unfallversicherungsrechtliche Leistungsverfügung vom 13. November 2000 [Urk. 11/15/1 = 13/5 = 30/1/4]).
Alsdann stimmen die Parteien darin überein und ist aktenmässig ausgewiesen, dass der Kläger zwar bis zum 31. Dezember 1993 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen ist, er seine bisherige Tätigkeit bei der 'A.___' jedoch zumindest formell am 1. Januar 1994 zu 50 % und am 10. Januar 1994 zu 100 % wieder aufgenommen hat, bevor er per 1. März 1995 zur 'CC.___' und infolgedessen zur Beklagten 2 übergetreten ist, wo es in der Folge auf entsprechende Anmeldung vom Juli 1998 zur Berentung durch die Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 1998 gekommen ist (vgl. Urk. 1 S. 2 f. Rz 1-2 und S. 6 Rz 4; Urk. 10 S. 2 ff. Ziff. 2.2.1-22 und S. 9 ff. Ziff. 2.3.2.2.2; Urk. 12 S. 3 f. Ziff. II/a/1-5 und S. 5 ff. Ziff. II/b/3-14; Urk. 18 S. 2 ff.; Urk. 23 S. 3 ff. Ziff. II/1-15; Urk. 25 S. 2 ff. Ziff. 2.1-5 und S. 6 ff. Ziff. 2.7; Urk. 37 S. 2 f.).
Fraglich und zu prüfen ist, ob zwischen der während der Anstellung bei der 'A.___' (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der [...] bzw. bei der Beklagten 1 als deren Rechtsnachfolgerin) aufgetretenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie der darauffolgenden, nach vollzogenem Wechsel zur 'CC.___' und zur Beklagten 2 manifest gewordenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Rz 4; Urk. 10 S. 6 f. Ziff. 2.3.2.1 und S. 9 ff. Ziff. 2.3.2.2.2; Urk. 12 S. 2 ff. Ziff. II/b/3-14; Urk. 18 S. 2 ff.; Urk. 23 S. 3 ff. Ziff. II/1-15; Urk. 25 S. 2 ff. Ziff. 2.1-5 und insbes. S. 6 ff. Ziff. 2.7; Urk. 37 S. 2 f.).
3.3.3   Die von der Invalidenversicherung festgestellte hochgradige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Klägers (vgl. Feststellungsblatt vom 12. August 1999 [Urk. 30/39], Vorbescheid vom 31. August 1999 [Urk. 11/12/1 = 11/14/4 = 13/3 = 30/40], Mitteilung vom 4. Oktober 1999 [Urk. 13/4 = 30/43] und Verfügung vom 23. Mai 2000 [Urk. 2/3 = 11/13 = 11/20/5 = 30/52]) rührt in medizinischer Hinsicht in erster Linie von mittelgradigen Hirnfunktionsstörungen, Spannungstypkopfschmerzen und (hirnorganischen) Wesensveränderungen sowie einer beginnenden Femoropatellararthrose her (Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gemäss S.___-Gutachten vom 30. Juni 1999 [Urk. 11/3 = 30/35] S. 26 ff. Ziff. 4-7; s. auch S.___-Gutachten vom 3. August 1999 [Urk. 2/4 = 11/11] S. 26 ff. Ziff. 1-10 und S. 32 Ziff. 6). Dabei stehen wiederum die neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde (mittelgradige Hirnfunktionsstörungen, Spannungstypkopfschmerzen und Wesensveränderungen) im Vordergrund, während aufgrund der orthopädischen Problematik nur insofern eine Beeinträchtigung besteht, als der Kläger für längere Autofahrten auf einen Wagen mit Tempomat angewiesen ist (um das rechte Kniegelenk zur Entlastung strecken zu können), übermässiges Treppensteigen zu einem erhöhten Schmerzaufkommen führt und mit einer künftigen Zunahme der Kniegelenksarthrose gerechnet wird (mit etwaiger Notwendigkeit zu weiteren arthroskopischen Gelenkstoiletten und schlimmstenfalls prothetischem Kniegelenksersatz; Urk. 11/3 = 30/35, je S. 13 ff. Ziff. 3.2 und S. 28 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 2/4 = 11/11, je S. 13 ff. Ziff. 3.2, S. 26 f. Ziff. 2, S. 27 ff. Ziff. 5-8 und S. 31 f. Ziff. 5-6).
Was die vormals aufgetretenen chronischen Nasennebenhöhlenentzündungen angeht, hat die am 17. Februar 1998 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' durchgeführte Operation zur einwandfreien Wiederherstellung der natürlichen Zugänge zum Nasennebenhöhlensystem (Sinus maxillares und Sinus ethmoidales beidseits) und zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Nasen- und Nasennebenhöhlenbereich geführt, das heisst die seit Mai 1995 aufgetretenen Sinusitiden gänzlich zum Verschwinden gebracht; es besteht folglich keine durch Nasen- oder Nasennebenhöhlenbeschwerden bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei aus den verbleibenden, rein äusserlichen Veränderungen (Nasenform) ohnehin keine Arbeitsunfähigkeit resultiert (s. insbes. Urk. 2/4 = 11/11, je S. 19 ff. Ziff. 3.5, und 11/3 = 30/35, je S. 19 ff. Ziff. 3.5).
Des Weiteren sind früher vorhanden gewesene Sprunggelenksbeschwerden links mit der operativen Sanierung in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' am 7. April 1998 gänzlich verschwunden und führen nur gelegentlich auftretende (unfallfremde) Hüftschmerzen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens (s. insbes. Urk. 2/4 = 11/11, je S. 13 ff. Ziff. 3.2, S. 26 ff. Ziff. 1-10 und S. 29 ff., sowie 11/3 = 30/35, je S. 13 ff. Ziff. 3.2 und S. 26 ff. Ziff. 4-7).
3.3.4   Was das zeitliche Auftreten der relevanten, klar im Vordergrund stehenden und letztlich invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form mittelgradiger Hirnleistungsstörungen, Spannungstypkopfschmerzen und Wesensveränderungen angeht, vertraten die S.___-Gutachter in ihrer ersten, zuhanden der Invalidenversicherung erstatteten Expertise vom 30. Juni 1999 (Urk. 11/3 = 30/35) die Auffassung, der Kläger sei nach dem Unfall vom 14. Oktober 1993 in seiner Tätigkeit bei der 'A.___' deutlich überfordert gewesen; er habe die Übersicht über die zu verrichtenden Arbeiten verloren und sei durch Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen aufgefallen (S. 27 Ziff. 5). Aufgrund der längeren Bewusstlosigkeit sowie unter Berücksichtigung des klinischen psychiatrischen Befundes (deutliche Wesensveränderungen im Sinne einer Oberflächlichkeit und Affektlabilität) und der neuropsychologischen Befunde müsse von einer am 14. Oktober 1993 erlittenen Contusio cerebri ausgegangen werden, wenngleich sich in den bildgebenden Verfahren kein entsprechendes Substrat objektivieren lasse (S. 27 Ziff. 5). Hinsichtlich einer mit Zeit- und Leistungsdruck verbundenen Tätigkeit als Versicherungsagenturleiter oder -aussendienstmitarbeiter bestehe zufolge der zu gewärtigenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 20 %; das Restleistungsvermögen in einer geistig anspruchslosen Tätigkeit in geschütztem Rahmen betrage im gegenwärtigen Zustand etwa 40 % (S. 28 Ziff. 5 und 6).
Im zweiten, zuhanden der Unfallversicherung erstatteten Gutachten vom 3. August 1999 (Urk. 2/4 = 11/11) präzisierten die S.___-Verantwortlichen, dass die genannte Arbeitsfähigkeitseinschränkung (höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit als Versicherungsagenturleiter bzw. -aussendienstmitarbeiter) seit dem Unfalltag (14. Oktober 1993) bestehe (S. 28 f. Ziff. 8a-b); die konstatierten hirnorganischen Ausfälle seien weit ausgeprägter als bei sogenannten milden traumatischen Hirnverletzungen (S. 30 Ziff. 2).
3.3.5   Im Übrigen präsentiert sich die medizinische Aktenlage zusammenfassend wie folgt:
Gemäss Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 3. November 1993 (Urk. 30/1/20) wurde der Kläger nach regelrechtem Wundheilungsverlauf am 28. Oktober 1993 in gutem Allgemeinzustand aus der Chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals 'AA.___' nach Hause entlassen. Dies, nachdem die bei Eintritt durchgeführte Glasgow-Überwachung keine Anhaltspunkte für ein relevantes Schädel-Hirntrauma geliefert (15 Punkte) und eine während der Hospitalisation erfolgte CT-Untersuchung des Schädels keine Hinweise auf eventuelle Herdbefunde oder intracranielle Verletzungen ergeben hatte. Für den Fall einer Wiederholung des von der Ehefrau des Klägers am 22. Oktober 1993 beobachteten absenzähnlichen Zustands wurde von den Verantwortlichen der Chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals 'AA.___' eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. auch Operationsbericht von Dr. G.___ vom 14. Oktober 1993 [Urk. 30/1/19]). Dass eine solche Abklärung durchgeführt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
In den Zeugnissen und Zwischenberichten des mit der Nachsorge befassten Hausarztes und Internisten Dr. E.___ vom 17. November 1993 (Urk. 30/1/18), 12. Januar 1994 (Urk. 30/1/17) und 9. März 1994 (Urk. 30/1/16) finden sich keine Hinweise auf neurologische, neuropsychologische oder psychische Beschwerdeangaben oder Auffälligkeiten. Ebenso wenig im Zwischenbericht vom 22. Juni 1994 (Urk. 30/1/11), wo von einem Behandlungsabschluss am 4. Juni 1994 die Rede ist und etwaige bleibende Nachteile lediglich im Zusammenhang mit der erlittenen Knieverletzung erwähnt wurden, oder im Zeugnis vom 28. September 1994 (Urk. 30/1/12), wo zwar auf die erlittene Hirnerschütterung Bezug genommen, im Weiteren aber bloss die noch fortwährende Knieproblematik thematisiert wurde. Im Bericht vom 25. Oktober 1995 (Urk. 30/1/14) bestätigte Dr. E.___ die am 10. Januar 1994 erfolgte 100%ige Arbeitsaufnahme, verneinte eine gegenwärtige Behandlung und wies im Übrigen auf eine anscheinende femopatelläre Arthrosebildung hin; abgesehen von Kniebeschwerden bei längerer Belastung wurden keine subjektiven Beschwerdeschilderungen erwähnt.
Der Bericht von Dr. F.___ vom 19. Mai 1994 (Urk. 30/1/15) über eine orthopädische Hüftabklärung enthält keine auf anderweitige gesundheitliche Auffälligkeiten hindeutenden Anhaltspunkte.
Im Operationsbericht von Dr. G.___ von der Chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals 'AA.___' vom 25. Mai 1994 (Urk. 10/1/13) über die gleichentags durchgeführte Osteosynthesematerialentfernung im rechten Knie wurde auf eine Absprache mit dem Kläger betreffend einstweiliger Belassung eines Fremdkörpers (abgebrochene craniale Spickdrahtspitze in der Fossa poplitea hinter dem lateralen Tibiakopfplateau) hingewiesen, ohne etwaige Auffälligkeiten im klägerischen Verhalten oder Urteilsvermögen zu erwähnen. Auch im Zwischen- beziehungsweise Abschlussbericht von Dr. G.___ vom 12. Juli 1994 (Urk. 30/1/10) finden sich keine entsprechenden Anmerkungen; als bleibender Nachteil wurde lediglich eine eventuelle posttraumatische Femoropatellararthrose aufgeführt.
Der den Kläger ab Ende Mai 1995 behandelnde Dr. H.___ diagnostizierte im Zeugnis vom 30. Januar 1998 (Urk. 30/1/31) rezidivierende Sinusitiden mit schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustands bei traumatisch bedingter Entlüftungsstörung der Nasennebenhöhlen nach Schädel-Hirntrauma mit Nasenbeinfraktur am 14. Oktober 1993, wobei er auf prolongierte Infekte der oberen Luftwege mit chronisch-rezidivierenden eitrigen Sinusitiden hinwies, derentwegen eine Anmeldung des Klägers beim Kantonsspital 'BB.___' zur Nasenoperation erfolgt sei. Hinweise auf einschlägige Vorakten finden sich keine ("Frühere Behandlung: Möglicherweise ja, Namen der Aerzte nicht bekannt."). Zur Arbeitsunfähigkeit verwies Dr. H.___ auf diverse, vor allem im Laufe des Vorjahres (d.h. ungefähr ab Anfang 1997) zuhanden der 'CC.___' ausgestellte Atteste. Im Bericht vom 5. Mai 1998 (Urk. 30/1/30) nannte Dr. H.___ nebst einer am 14. Oktober 1993 zugezogenen Nasen- und Knieverletzung eine seinerzeit erlittene Commotio cerebri (Hirnerschütterung) und gab an, posttraumatisch seien chronisch-rezidivierende akute Sinusitiden der Kiefer- und Stirnhöhlen mit teils sehr starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands und länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten aufgetreten, wobei sich die infektiösen Rückfälle bei unterschiedlichem Ansprechen auf konservative Sinusitidenbehandlungen (z.T. mittels länger dauernder, hochdosierter Antibiotikatherapien) 1997/98 immer mehr gehäuft und zu massiven Lohnausfällen geführt hätten. Im Anschluss an die am 17. Februar 1998 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' durchgeführte Operation sei es dann aber zu einer deutlichen Besserung des Allgemeinzustands gekommen. Bezüglich Zeitpunkt und Dauer angefallener Arbeitsunfähigkeiten verwies Dr. H.___ auf vom Kläger selbst angefertigte Übersichten (vgl. Urk. 11/2 = 11/8/4 = 13/6a-f und 30/10/3). Am 20. Juli 1998 berichtete Dr. H.___, er habe den Kläger am 24. Mai 1995 erstmals gesehen. Dieser habe damals an einem grippalen Infekt mit Hauptbeteiligung der oberen Luftwege gelitten, wovon er sich nur schlecht erholt habe; eine Besserung sei erst nach der Verabreichung von Antibiotika eingetreten. Im Januar 1996 habe der Kläger neuerlich einen grippalen Infekt durchgemacht (Besserung nach Antibiotikagabe) und bereits im Februar 1996 sei wieder eine Pansinusitis diagnostiziert worden (erneute Antibiotikaverabreichung). Mitte August 1996 sei es zu einem weiteren febrilen, vermutlich viralen Infekt mit Gliederschmerzen, Nausea, Müdigkeit und Durchfall gekommen (symptomatische Therapie). Ein erneuter grippaler Infekt mit Gliederschmerzen, Müdigkeit, Durchfall, Nausea sowie Thoraxschmerzen und protrahiertem, 3- bis 4-wöchigem Heilungsverlauf im März 1997 habe dann zur Überweisung an die Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' geführt, wo eine wiederum floride Sinusitis maxillaris und frontalis links diagnostiziert, eine eigentliche Immunschwäche aber ausgeschlossen worden sei. Gegen das mitunter in Betracht gezogene Vorhandensein psychogener Ursachen der Infektanfälligkeit habe sich der Kläger mit dem Hinweis entschieden verwahrt, dass er seine frühere Drogenabhängigkeit längst überwunden und weder berufliche noch familiäre Probleme habe. Bereits im Mai 1997 habe wieder eine Sinusitis-Erkrankung (v.a. Sinusitis frontalis links) behandelt werden müssen, und im Juni 1997 sei ein erneutes Krankheitsgefühl infolge Sinusitis aufgetreten. Auch nach weiteren fachärztlichen Abklärungen (bei Dr. med. W.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, '___', und Dr. med. X.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, '___'/'DD.___') sei es weiterhin zu rezidivierenden Infektionen mit fast andauernder hochdosierter Antibiotikabehandlung gekommen, wobei der Kläger allgemein stark reduziert gewesen sei und immer längere Arbeitsausfälle aufgewiesen habe. Trotz Kenntnis des 1993 erlittenen Autounfalls mit Nasenbeinfraktur und Commotio cerebri habe Dr. H.___ zunächst nicht an einen Zusammenhang mit den späteren Erkrankungen gedacht. Im Zuge einer vom 20. bis zum 22. Januar 1998 dauernden stationären Abklärung in der Medizinischen Abteilung des Kantonsspitals 'BB.___' sei dann aber eine traumatische Genese der chronischen Sinusitis (im Sinne rezidivierender akuter Sinusitiden) angenommen worden. Nach der am 17. Februar 1998 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' durchgeführten Operation (endonasale Ethmoidektomie beidseits sowie Septo-Rhinoplastik mit Höckerabtragung und Unterfütterung des Sattels) sei es dem Kläger dann deutlich besser gegangen, und es sei eine anscheinende Heilung eingetreten. Bald habe sich der Kläger aber wieder müde, allgemein krank und leistungsunfähig gefühlt, worauf weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Gemäss Angabe des Klägers habe man in der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals 'BB.___' nach gründlicher Abklärung das Allgemeinbefinden und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Nachwirkungen des Verkehrsunfalls von 1993 postuliert. Überraschenderweise solle man dem Kläger dort wegen bleibender Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenversicherungsanmeldung zum Rentenbezug empfohlen haben. Rückblickend - so berichtete Dr. H.___ weiter - werde der Krankheitsverlauf immer undurchsichtiger und geheimnisvoller. Nach Abheilung der ersten akuten Unfallverletzungen und offenbar fast 3-jährigem Intervall habe im Mai 1995 eine in der Folge immer häufiger und schwerer exazerbierende Infektionsserie begonnen. Dieser habe man die teils langdauernden Arbeitsausfälle zugeschrieben, wobei allerdings Dr. W.___ schon im Juni 1997 vermutet habe, dass die Erkrankung des Klägers womöglich nicht nur infektionsbedingt sei. Nach der zur Einstellung der Infektionen führenden chirurgischen Sanierung der oberen Luftwege seien dann trotz des offenbar jahrelangen relativ beschwerdefreien Intervalls Nachwirkungen eines erlittenen Schädel-Hirntraumas als einzige Ursache der Leistungseinbusse postuliert worden. Nach der eigenen Beurteilung von Dr. H.___ liege ein kompliziertes, multifaktorielles Geschehen vor, wobei für die Erkrankung und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vermutlich hauptsächlich Unfallfolgen verantwortlich zu machen seien (Urk. 30/1/22; vgl. auch Schreiben vom 24. Juli 1998 [Urk. 30/1/23]).
Gemäss Operationsbericht des Dr. I.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' vom 17. Februar 1998 (Urk. 30/1/28) wurde dort gleichentags eine endonasale Ethmoidektomie beidseits sowie Septo-Rhinoplastik mit Höckerabtragung und Unterfütterung des Sattels durchgeführt. Laut Austrittsbericht der Dres. I.___ und J.___ vom 4. März 1998 (Urk. 30/1/27) soll der Kläger im Anschluss an ein beim Unfall vom 14. Oktober 1993 erlittenes Schädel-Hirntrauma ab Januar 1995 an rezidivierenden, teils mehrwöchigen Episoden eitriger Sinusitiden gelitten haben, wobei er im Intervall jedoch beschwerdefrei gewesen sei, ohne Hinweise auf eine chronische, polypöse Sinusitis. Im Zwischenbericht vom 3. Juli 1998 (Urk. 30/1/24) wies Dr. I.___ auf den nach gutem postoperativem Heilungsverlauf erfolgten Behandlungsabschluss hin und schlug eine neurologische Schleudertraumaabklärung vor.
Aus dem Bericht der Dres. K.___ und L.___ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' vom 24. April 1998 (Urk. 30/1/9; betreffend die im Zuge einer vom 6. bis zum 11. April 1998 dauernden Hospitalisation am 7. April 1998 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenks und Adhäsiolyse sowie Arthroskopie des OSG links und USG-Bandplastik mit Peronaeus brevis-Transplantat) geht nichts über einen reduzierten Allgemeinzustand, Kognitions- oder anderweitige Störungen hervor. Auch dem Untersuchungsbericht der Dres. L.___ und M.___ vom 9. Juni 1998 (Urk. 11/8/3 = 30/10/2 = 30/1/8) ist nichts Dergleichen zu entnehmen.
Der Allgemeinmediziner Dr. N.___ - zu dem sich der Kläger nach seinem Umzug von '___'/'AA.___' nach '___'/'BB.___' per 1. Februar 1998 (vgl. Schriftenempfangsschein vom 11. Februar 1998 (Urk. 30/3) am 22. Mai 1998 in Behandlung begeben hatte - überwies den Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 1998 (Urk. 30/1/6) an die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals 'BB.___' und ersuchte um Abklärung folgender geklagter Beschwerden: Kopfschmerzen, Übelkeit (häufiger Brechreiz) sowie Schwindel und Konzentrationsstörungen. Er legte dar, der unter verminderter Kraft im ganzen Körper leidende Kläger habe am 14. Oktober 1993 womöglich (nebst einer Commotio cerebri) ein Schleudertrauma erlitten. Im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 14. September 1998 (Urk. 11/8/1 = 30/10) diagnostizierte Dr. N.___ unter anderem einen Zustand nach Autounfall am 14. Oktober 1993 mit Commotio cerebri, frontalem Nasentrauma (mit Septumfraktur), Patellatrümmerfraktur rechts, OSG-Bandruptur links und Verdacht auf Schleudertrauma, mit nun zunehmenden, multiplen psychischen und somatischen Beschwerden (chronisches neurasthenisches Syndrom). Dazu führte er aus, im Vordergrund stünden subjektive Beschwerden wie Ganzkörpermüdigkeit, Schwäche, Schwankschwindel, Nausea und Brechattacken, Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit und in zunehmendem Masse ausgeprägte Konzentrationsstörungen bis hin zu (von Dr. N.___ selbst allerdings nicht bemerkten) Wortfindungsstörungen. Grob-pathologische neurologische Befunde wurden von Dr. N.___ verneint (keine Reflexanomalien oder Sensibilitätsstörungen, unauffällige Hirnorgane). Hingegen beschrieb er neuropsychologische Auffälligkeiten (wie unaufhörlicher Redefluss, Abweichen vom Thema, bisweilen inadäquate Antworten, anscheinende Zerstreutheit). Im Weiteren gab Dr. N.___ an, der seiner Meinung nach stationäre bis besserungsfähige Gesundheitsschaden bestehe seit dem Autounfall vom 14. Oktober 1993, wobei der Kläger 1994 allerdings lückenlos als Versicherungsexperte habe arbeiten können und erst 1995 zunehmend der Arbeit fern geblieben sei; 1996 sei er insgesamt drei Monate, 1997 gesamthaft acht Monate und 1998 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen.
Gemäss den Anamneseangaben im Krankengeschichtseintrag der Dres. O.___, P.___ und Q.___ von der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals 'BB.___' vom 8./10. Juni 1998 (Urk. 11/7 = 11/8/2 = 30/10/1) soll der Kläger ab 1994 wieder lückenlos gearbeitet haben. Ab 1995 sei er der Arbeit zunehmend fern geblieben (1995: 1 Mt.; 1996: 3 Mte.; 1997: 8 Mte.; 1998: praktisch ununterbrochen). Seit 1995 habe der Kläger an chronisch rezidivierenden akuten Sinusitiden der Kiefer- und Stirnhöhlen mit starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands gelitten (Notwendigkeit zuweilen länger dauernder, hochdosierter Antibiotikatherapien). Die im Februar 1998 durchgeführte Septo-Rhinoplastik (mit endonasaler Ethmoidektomie beidseits) habe keine Änderung der multiplen Beschwerden gebracht, subjektiv gar eher zu einer Progredienz geführt. Der Kläger klage über Ganzkörpermüdigkeit, eine ausgeprägte Asthenie sowie über Dauerschwankschwindel, ausgeprägte Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit, Nausea und kopfschmerzunabhängige Brechattacken, phasenweise auftretende bifokale Kopfschmerzen (ohne pulsierenden Charakter, mit Lärmempfindlichkeit, aber ohne Lichtscheu). Drei Wochen vor der Untersuchung sei es laut den Angaben des Klägers nach Computerarbeiten zu einer 1-stündigen Flimmerkotomen-Attacke auf beiden Augen mit Ausfall der linken Gesichtshälfte gekommen; bei Tunneldurchfahrten sehe der Kläger verschwommen. All diese Symptome hätten vor dem Autounfall vom 14. Oktober 1993 nicht bestanden und hätten insbesondere in den letzten Monaten vor der Untersuchung (vom 8. Juni 1998) zugenommen; die Rhinoplastik habe überhaupt keinen Einfluss gehabt. Der in der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals 'BB.___' am 8. Juni 1998 erhobene neurologische Befund blieb bis auf positive Trendelenburg-Zeichen (allerdings nach erst zwei Wochen zurückliegender Fussoperation) und einem nach rechts lateralisierten Weber-Versuch unauffällig. In der entsprechenden Beurteilung wurde festgehalten, der Kläger leide an einem chronisch-neurasthenischen Syndrom mit multiplen somatischen Beschwerden, welche teils auf akute Sinusitiden zurückgeführt worden seien, jedoch nach entsprechendem Eingriff mit Sistierung der Sinusitiden nicht gebessert hätten. Die anamnestischen Angaben zum Unfallhergang (Frontalkollision mit Anschlagen des Kopfes) liessen nicht auf ein Schleudertrauma schliessen. Neuropsychologisch sei der Kläger auffällig, teils logorrhoisch, pedantisch, leicht reizbar. Eine Contusio cerebri sei aufgrund des ausgeprägten neurasthenischen Beschwerdebilds nicht auszuschliessen. Im Weiteren wurden eine cranio-cerebale Kernspintomographie sowie eine neuropsychologische Untersuchung vorgesehen. Anlässlich der im Kantonsspital 'BB.___' am 30. Juni 1998 getätigten neuropsychologischen Untersuchung habe der Kläger angegeben, nach dem Unfall zeitweise voll gearbeitet zu haben ("auf Biegen und Brechen"), doch sei dies dann einfach nicht mehr gegangen. Die durchgeführten spezifischen Testungen würden auf mittelschwere Funktionsstörungen schliessen lassen. Im Vordergrund stünden Störungen der exekutiven Funktionen, insbesondere der verbalen Fluenz, der sprachlichen Gedächtnis- und der komplexeren Aufmerksamkeitsbereiche; spezifische Wahrnehmungs-, Sprach- oder Rechenstörungen liessen sich dagegen nicht objektivieren. Neben den beschriebenen kognitiven Defiziten würden vor allem gewisse Verhaltensbesonderheiten auffallen, und die Belastbarkeit sei wegen Übel- und starker Ermüdbarkeit eingeschränkt. Aufgrund der ausgeprägten, teilweise doch eher umschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen könne eine posttraumatische Hirnfunktionsstörung aus neuropsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Abschliessend wurde eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % attestiert (Bericht von lic. phil. R.___ vom 9. Juli 1998 [Urk. 30/10/4]). Im Zeugnis vom 17. Juli 1998 (Urk. 30/1/5) bekräftigte Dr. P.___ die weitgehend unauffälligen klinisch-neurologischen Befunde, verwies auf die anlässlich der neuropsychologischen Testung vom 30. Juni 1998 festgestellten mittelschweren Funktionsstörungen und bezeichnete das Ergebnis des am 30. Juni 1998 durchgeführten Schädel-MRI als normal.
Im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 4./5. November 1998 (Urk. 11/9/1 = 11/9/2 = 30/14) führte der Internist Dr. 'EE.___' Stati nach Autounfall mit Frontalzusammenstoss, Commotio et Contusio cerebri, komplizierter Patellarfraktur rechts, offener Nasennebenhöhlenverletzung auf und diagnostizierte eine posttraumatische Hirnverletzung mit mittelschwerer Hirnfunktionsstörung. Seit 1993 habe der Kläger immer wieder versucht, seine Arbeit aufzunehmen, doch sei es ihm wegen der schwer mess- und fassbaren Symptome der Hirnfunktionsstörung (wie rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, Zerstreutheit und Agressivität bei Überlastung) nicht gelungen, seine frühere Performance als Agenturinhaber und vormals aussergewöhnlich guter Verkäufer wieder zu erreichen. Vielmehr sei die berufliche Leistung erwartungsgemäss immer mehr abgefallen, trotz an sich positivem sozialem Umfeld. Das Mass der Arbeitsfähigkeit sei naturgemäss nur schwer zu beziffern, betrage in den bisherigen Tätigkeiten aber maximal 20-25 %.
3.3.6   Den weiteren einschlägigen Unterlagen ist in Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen 10. Januar 1994 und Ende Februar 1995 beziehungsweise Februar/März 1997 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
In der Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten 2 vom 1. März 1995 (Urk. 11/4) bezeichnete sich der Kläger selbst als "voll arbeitsfähig" und "vollständig gesund". Er gab an, gegenwärtig weder an einer Krankheit noch an Krankheits-, Operations- oder Unfallfolgen zu leiden. Im Übrigen verwies er darauf, beim Unfall vom Oktober 1993 die Kniescheibe gebrochen und 1990 an einer Mittelohrentzündung gelitten zu haben, wobei er als Referenz Dr. E.___ benannte.
In der Anmeldung zuhanden der Invalidenversicherung vom Juli 1998 (Urk. 11/6 = 13/2 = 30/2) machte der Kläger mittelschwere Funktionsstörungen (posttraumatische Hirnfunktionsstörung) geltend und gab an, die Behinderung habe zum ersten Mal 1 1/2 Jahre nach dem Autounfall vom Oktober 1993 eingesetzt (d.h. im April 1995; S. 5 Ziff. 7).
In den vom Kläger am 7. Juni 1998 selbst angefertigten Übersichten (Urk. 11/2 = 11/8/4 = 13/6a-f = 30/10/3) sind bis März 1997 folgende Arbeitsausfälle verzeichnet:
- 14.10.1993-31.12.1993  100 %
- 01.01.1994-08.01.1994   50 %
- 18.05.1995-11.06.1995  100 %
- 21.10.1995-21.10.1995  100 %
- 16.12.1995-19.12.1995  100 %
- 11.01.1996-21.01.1996  100 %
- 31.01.1996-04.02.1996  100 %
- 10.02.1996-14.02.1996  100 %
- 03.07.1996-04.07.1996  100 %
- 10.08.1996-13.08.1996  100 %
- 07.01.1997-12.01.1997  100 %
- 04.03.1997-31.03.1997  100 %.
Im 'Unfallschein UVG' (Urk. 11/20/4 = 11/20/7) sind nach dem initialen Arbeitsausfall (Oktober 1993 bis Januar 1994) erst ab Ende Mai 1995 wieder Arbeitsunfähigkeiten registriert, und im Arbeitgeberbericht der 'CC.___' zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Oktober 1998 (Urk. 13/7 = 30/12; samt Beiblatt) werden erstmals ab Oktober 1996 Absenzen ausgewiesen.
3.3.7 Retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit sind erfahrungsgemäss schwierig, weshalb diesbezügliche medizinische Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen. In entsprechenden Gutachten sollten grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen berücksichtigt sein, wie die Krankengeschichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, ausführliche Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen und die vollständigen Akten der involvierten Sozialversicherer und Behörden (allenfalls inkl. Unterlagen der Krankenversicherer; vgl. Urteil des EVG vom 26. Juli 2004 in Sachen K. [I 200/03] Erw. 4.5). Nach den Erkenntnissen der medizinischen Forschung ist zudem bekannt, dass bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS), solchen äquivalenten Verletzungen (wie Kopfanprall mit Abknickung der HWS, HWS-Distorsion) und Schädel-Hirntraumen (mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen) Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa), was die rückwirkende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zusätzlich erschwert.
In dem die S.___-Gutachten vom 30. Juni 1999 (Urk. 11/3 = 30/35) beziehungsweise 3. August 1999 (Urk. 2/4 = 11/11) einleitenden, vom Rheumatologen Dr. med. Z.___ verfassten Aktenauszug (je S. 1 ff. Ziff. 1) werden die einschlägigen medizinischen Vorakten referiert und in den wesentlichen Zügen zutreffend zusammengefasst (je S. 1-8 Ziff. 1.2); daneben wird auf den Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der Invalidenversicherung eingegangen (je S. 1 Ziff. 1.1) sowie auf den beruflichen Werdegang Bezug genommen (je S. 8 Ziff. 1.3). Allerdings wird unter dem Titel "Verfügungen und weitere Entscheide" in beiden Gutachten ausschliesslich auf den Gutachtensauftrag der SVA, IV-Stelle, vom 16. Dezember 1998 hingewiesen, deren Hauptinteresse erklärtermassen der Einschätzung der fortan noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten wie allfälliger branchenverwandter Verweisungstätigkeiten gegolten habe (je S. 8 f. Ziff. 1.4). Das Augenmerk der involvierten Gutachter scheint bei dieser Ausgangslage demnach nicht auf die hier primär interessierende Frage der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gerichtet gewesen zu sein.
Die in den MEDAS-Begutachtungen vom Pädiater Dr. med. Y.___ niedergelegten Anamneseangaben ("Familien- und Sozialanamnese" [je S. 9 Ziff. 2.1], "Berufliche Anamnese" [je S. 9 f. Ziff. 2.2] und "Krankheitsanamnese" [je S. 10 ff. Ziff. 2.3]) beschränken sich erklärtermassen auf die Wiedergabe persönlicher Angaben des Klägers (je S. 9 Ziff. 2: "Subjektive Angaben des Versicherten"), enthalten mithin keine dessen subjektive Darstellung untermauernden fremdanamnestischen Auskünfte oder sonstige Quellenangaben. So fehlt etwa jede Stütze der - bei den fachspezifischen Beurteilungen (Urk. 2/4 = 11/11 und 11/3 = 30/35, je S. 21 und S. 23 Ziff. 3.6) wie auch bei der Gesamtbetrachtung gemäss Erstgutachten eine tragende Rolle spielenden (Urk. 11/3 = 30/35, je S. 27 Ziff. 5) - klägerischen Angabe, wonach er schon nach der Arbeitswiederaufnahme Anfang 1994 eine Veränderung in dem Sinne bemerkt habe, dass er mangels Konzentrationsvermögens und verlorener Übersicht nicht mehr habe telefonisch akquirieren können und die Agententätigkeit bei der 'A.___' 1995 aus gesundheitlichen Gründen habe aufgegeben müssen (Urk. 2/4 = 11/11 und 11/3 = 30/35, je S. 10 Ziff. 2.2). Ebenso mangelt es an einer Bekräftigung der gewichtigen subjektiven Aussage, wonach der Kläger - nachdem er nach seiner Entlassung aus dem Kantonsspital 'AA.___' (am 28. Oktober 1993) unter chronischer Müdigkeit gelitten habe, lärm- und lichtempfindlich sowie reizbar gewesen sei - Dr. E.___ weinend, aber vergeblich zu erklären versucht habe, dass mit ihm etwas nicht mehr stimme, was der ratlos und untätig gebliebene Arzt aber nicht "gecheckt" habe (Urk. 2/4 = 11/11 und 11/3 = 30/35, je S. 11 Ziff. 2.2).
Dass die S.___-Gutachter im ersten Gutachten (Urk. 11/3 = 30/35) eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Versicherungsfachmann attestierten, ohne sich konkret zum zeitlichen Verlauf auszulassen, und in ihrer zweiten Expertise (Urk. 2/4 = 11/11) dann ohne nähere Begründung angaben, die von ihnen Mitte 1999 vorgefundene (mindestens) 80%ige Arbeitsunfähigkeit habe durchgehend seit dem Unfalltag bestanden, vermag im Ganzen weder aus sich selbst heraus noch im Kontext der weiteren Akten zu überzeugen. Diagnostisch gingen die S.___-Gutachter anhand einzelner Anhaltspunkte (längere Bewusstlosigkeit, psychiatrische und neuropsychologische Befunde) wohl letztlich von einer erlittenen Hirnquetschung aus (Contusio cerebri), doch fällt auf, dass in den initialen Arztberichten (Urk. 30/1/12 und 30/119-20) lediglich von einer Hirnerschütterung (Commotio cerebri) die Rede war, keine klinisch-neurologischen Anomalien ausgemacht werden konnten und auch die mehrfache Abklärung mittels bildgebender Verfahren (Schädel-CT, -MRI) kein objektives Substrat (wie Herdbefunde, intracranielle Verletzungen) erbrachte. Etwaige Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Beantwortung der heiklen Frage der konkreten Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit nach rund 5 3/4-jähriger Zeitspanne bleiben in den MEDAS-Beurteilungen gleichsam ausgeblendet. Die erst nach Jahren rückwirkend festgestellte durchgehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit orientiert sich einseitig und ohne Bezugnahme auf, geschweige denn Auseinandersetzung mit möglichen gegenteiligen Anhaltspunkten schwergewichtig an subjektiven Schilderungen des Klägers. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass das menschliche Erinnerungsvermögen - vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens - im Zeitverlauf an Konturen verliert und eine allfällige überzeichnete Darstellungen des früheren Beschwerdeaufkommens durch den in Versicherungsangelegenheiten bewanderten Kläger zu einer Zeit, da Sozialversicherungsverfahren bereits im Gang waren, nicht auszuschliessen ist. Anderseits finden sich in den Akten verschiedene Hinweise auf ein von Januar 1994 bis mindestens April/Mai 1995 bestandenes praktisch beschwerdefreies oder zumindest -armes Intervall. Dass Dr. E.___ trotz der an ihn gerichteten ausdrücklichen Empfehlung gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals 'AA.___' (vom 3. November 1993 [Urk. 30/1/20]), neurologischen Auffälligkeiten gegebenenfalls nachzugehen, eindringliche einschlägige Beschwerdeäusserungen des Klägers gleichsam ignoriert haben und untätig geblieben sein soll, scheint wenig plausibel, zumal der damalige Hausarzt durchaus spezialärztliche Abklärungen initiiert hatte (so die orthopädische Hüftabklärung bei Dr. F.___; vgl. Urk. 30/1/15). Weder den Zeugnissen und Berichten von Dr. E.___ (vom 17. November 1993 [Urk. 30/1/18], 12. Januar 1994 [Urk. 30/1/17], 9. März 1994 [Urk. 30/1/16], 22. Juni 1994 [Urk. 30/1/11], 28. September 1994 [Urk. 30/1/12] und 25. Oktober 1995 [Urk. 30/1/14]) noch dem Bericht von Dr. F.___ (vom 19. Mai 30/1/15 [Urk. 30/1/15]) noch dem Bericht von Dr. G.___ betreffend Osteosynthesematerialentfernung (vom 25. Mai 1994 [Urk. 10/1/13]) lassen sich irgendwelche Hinweise auf relevante neurologische, neuropsychologische oder psychische Beschwerdeangaben respektive erkennbare kognitive Störungen entnehmen. Der den Kläger ab Ende Mai 1995 behandelnde Dr. H.___ hob seinerseits wiederholt die bis dahin anscheinend bestandene weitgehende Beschwerdefreiheit hervor (Zeugnisse, Berichte und Schreiben vom 30. Januar 1998 [Urk. 30/1/31], 5. Mai 1998 [Urk. 30/1/30] und 20. Juli 1998 [Urk. 30/1/22]; vgl. auch Schreiben vom 24. Juli 1998 [Urk. 30/1/23]), wobei er betreffend Zeitpunkt und Dauer angefallener Arbeitsunfähigkeiten integral auf die vom Kläger selbst verfassten Übersichten verwies, worin von Januar 1994 bis April/Mai 1995 keine Ausfälle verzeichnet sind (Urk. 11/2 = 11/8/4 = 13/6a-f und 30/10/3). Darüber hinaus betonte Dr. H.___, dass sich der Kläger gegen das Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen entschieden verwahrt habe. Von einem beschwerdefreien Intervall vor dem Auftreten rezidivierender Nasennebenhöhleninfekte ist auch im Operationsbericht von Dr. I.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde und Gesichtschirurgie des Kantonsspitals 'BB.___' (vom 17. Februar 1998 [Urk. 30/1/28]) die Rede. Dr. N.___ berichtete in der Folge zwar über einen seit dem Autounfall vom 14. Oktober 1993 bestehenden Gesundheitsschaden, relativierte den zeitlichen Zusammenhang aber dahingehend, dass der Kläger 1994/95 seiner Arbeit zunächst wieder lückenlos habe nachgehen können (Bericht vom 14. September 1998 [Urk. 11/8/1 = 30/10]; vgl. Überweisungsschreiben vom 25. Mai 1998 [Urk. 30/1/6]). Auch den Anamneseangaben der Dres. O.___, P.___ und Q.___ zufolge soll der Kläger 1994/95 vorerst durchgehend gearbeitet haben, bevor es nach dem Wechsel zur 'CC.___' zu zunehmenden Absenzen gekommen sei (Krankengeschichtseintrag vom 8./10. Juni 1998 [Urk. 11/7 = 11/8/2 = 30/1/1]). Erstmals im neuropsychologischen Abklärungsbericht von lic. phil. R.___ (vom 9. Juli 1998 [Urk. 30/1/4]) ist - allerdings gestützt auf rein subjektive Angaben - von einer bereits längere Zeit beeinträchtigten Leistungsfähigkeit die Rede (vgl. auch Zeugnis von Dr. P.___ vom 17. Juli 1989 [Urk. 30/1/5]). Entsprechendes wurde dann auch von Dr. 'EE.___' kolportiert, welcher ohne weiteren Beleg auf seit Oktober 1993 bestehende Symptome einer Hirnfunktionsstörung hinwies (Bericht vom 4./5. November 1998 [Urk. 11/9/1 = 11/9/2 = 30/14). Diesen Inkonsistenzen sind die S.___-Gutachter nicht weiter nachgegangen. Und auch dem Umstand, dass sich der Kläger selbst in seiner am 1. März 1995 zuhanden der Beklagten 2 abgegebenen Gesundheitserklärung (Urk. 11/4) als "voll arbeitsfähig" und "vollständig gesund" bezeichnet hatte, schenkten die S.___-Gutachter keine Beachtung. Ebenso wenig der Tatsache, dass keinerlei Feststellungen oder Ermahnungen seitens der 'A.___' betreffend seinerzeit in Erscheinung getretener Leistungsdefizite aktenkundig sind und der Kläger noch in der Invalidenversicherungsanmeldung vom Juli 1998 (Urk. 11/6 = 13/2 = 30/2) angegeben hatte, die hirnleistungsbedingte Behinderung habe erstmals 1 1/2 Jahre nach dem Unfall vom Oktober 1993 eingesetzt, mithin im April 1995 (d.h. nach dem Wechsel zur 'CC.___'). Dass im 'Unfallschein UVG' (Urk. 11/20/4 = 11/20/7) erst wieder ab Ende Mai 1995 Arbeitsunfähigkeiten verzeichnet sind und im Arbeitgeberbericht der 'CC.___' (Urk. 13/7 = 30/12; samt Beiblatt) erstmals ab Oktober 1996 Absenzen ausgewiesen werden, haben die S.___-Gutachter bei ihrer Würdigung genauso ausser Acht gelassen. Bei der erst nach Jahren rückwirkend festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit sind folglich etliche zur Verfügung stehende Informationsquellen unberücksichtigt geblieben respektive nicht angemessen gewürdigt worden.
3.3.8   Alles in allem indizieren die vorhandenen Akten mithin keinen überwiegend wahrscheinlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 14. Oktober 1993 im Rahmen der Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten 1 vorgelegenen Arbeitsunfähigkeit (100 % bis 31. Dezember 1993, 50 % bis 9. Januar 1994) und der später, nach Beendigung des entsprechenden Versicherungsverhältnisses (per 28. Januar 1995) eingetretenen Invalidität.
Zwar mögen Betroffene neuropsychologische Defizite mitunter falsch einschätzen, doch bildet dies keine hinlängliche Erklärung dafür, warum sich der in Versicherungsbelangen geschulte Kläger im Fall einer bereits vorgelegenen relevanten Beeinträchtigung Anfang März 1995 als "voll arbeitsfähig" und "vollständig gesund" hätte bezeichnen sollen (Urk. 11/4). Entsprechendes gilt auch für dessen klare Angabe vom Juli 1998 betreffend erstmaligen Einsetzens der Behinderung im April 1995 (Urk. 11/6 = 13/2 = 30/2). Der klägerischerseits akzeptierte Behandlungsabschluss mit Einstellung einschlägiger Unfallversicherungsleistungen im Jahr 1994 (vgl. Urk. 30/1/10-11 und 30/1/13-14) und die nachfolgende unfallversicherungsrechtliche Rückfallqualifikation (Urk. 30/1/4) sprechen - hilfsweise - ebenfalls für ein erst nach vollzogenem Wechsel zur 'CC.___' (per 1. März 1995) relevantes Beschwerdeaufkommen. Der Vergleich der Superprovisions-Abrechnungen vom 29. November 1993 (Urk. 13/9) und 28. November 1994 (Urk. 13/10) lässt noch nicht auf ein bereits kurz nach dem Unfall erheblich (20 %), offensichtlich und dauerhaft reduziertes Leistungsvermögen schliessen, vermochte der Kläger die Anzahl Deckungen 1994 gegenüber 1993 doch markant zu steigern (487 Stk. [Vorgabe: 500 Stk.] gegenüber 178 Stk. [Vorgabe: 400 Stk.]). Der Umstand, dass er volumenmässig dennoch nur knapp zulegen (von Fr. 27'594.-- auf Fr. 30'021.--) und die erhöhte Zielsetzung (Fr. 80'000.--, vormals Fr. 65'000.--) nicht erreichen konnte, muss nicht unbedingt auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sein, sondern kann genauso gut mit der Marktsituation zusammenhängen. Von weiteren Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und -tätigkeit bei der 'A.___' sowie die dortige Verdienstentwicklung sind angesichts der geschilderten Beweislage keine weiterführenden, den Prozessausgang beeinflussenden Erkenntnisse mehr zu erwarten, zumal angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b und 119 V 344 Erw. 3c, mit Hinweis; vgl. auch SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b sowie BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweis).
3.4 Zusammengefasst kann die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit demnach nicht als während der Anstellung bei der 'A.___' und Versicherungszeit bei der Beklagten 1 (bis Ende Februar 1995) eingetreten gelten.
Im Ergebnis führt dies zur Abweisung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage.

4.       Das Verfahren ist kostenlos und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 33 f. GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.


und erkennt sodann:
1.         Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Vorsorgestiftung der Basler, Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).