Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00032
BV.2004.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 15. September 2004
in Sachen
R.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel
c/o Anwaltsbüro Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

1. M.___
 

2. Personalvorsorgestiftung B.___

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig
Stampfenbachstrasse 104, Postfach, 8035 Zürich
sowie

M.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Irène Spirig
Stampfenbachstrasse 104, Postfach, 8035 Zürich

gegen

1. R.___
 

2. Winterthur-Columna Generalagentur Winterthur Leben
Postfach 329, 8401 Winterthur

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Ferdi Schlegel
c/o Anwaltsbüro Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27. September 2001 (Urk. 2/100) schied der Einzelrichter des Bezirkes Uster die Ehe von R.___ (Kläger) und M.___ (Beklagte 1; Urk. 2/110). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte der Einzelrichter: „Die während der Ehe geäufneten Leistungen der beruflichen Vorsorge werden je hälftig aufgeteilt.“ Mit Verfügung vom 22. November 2002 überwies das Bezirksgericht Uster die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der BVG-Austrittsleistung (Urk. 2/120).
1.2     Mit Beschluss vom 23. Januar 2003 trat das hiesige Gericht auf die Klage nicht ein, da die Voraussetzungen für eine Überweisung der Streitsache nicht erfüllt waren, fehlten doch Angaben über die Vorsorgeeinrichtung von M.___ sowie ihren zu teilenden Betrag. Es überwies die Akten sodann an das Bezirksgericht Uster zur Vervollständigung unter dem Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten Überweisung (Urk. 2/122, Proz. Nr. BV.2003.00001).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 überwies das Bezirksgericht Uster die Akten des Prozesses erneut dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der BVG-Austrittsleistungen (Urk. 1), nachdem es die Vorsorgeeinrichtung von M.___ sowie ihren zu teilenden Betrag ermittelt hatte (Urk. 126 und Urk. 127/1).
2.2     Die Parteien liessen sich im vorliegenden Verfahren materiell nicht vernehmen und stellten keine Anträge. Statt dessen ersuchte R.___ am 19. März 2004 um Bestellung von Rechtsanwalt Ferdi Schlegel als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren (Urk. 5). Der zuständige Referent setzte mit Verfügung vom 22. März 2004 (Urk. 6) den Entscheid hierüber einstweilen aus, da der Prozess in diesem Stadium keinen Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte, und zog Versicherungsakten von R.___ bei (Urk. 9/1-2). Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 11) holte der Referent einen schriftlichen Bericht von der Patria Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 14. Mai 2004 (Urk. 14) und mit Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 15) einen solchen von der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG vom 29. Juni 2004 (Urk. 23) ein. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
1.2     Im vorliegenden Verfahren stellt sich keine einzige rechtliche Frage. Der Scheidungsrichter des Bezirksgerichts Uster legte nämlich mit Urteil vom 27. September 2001 fest, dass die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien hälftig zu teilen sind. Eine Überweisung der Sache ans hiesige Gericht wurde denn auch nur deshalb nötig, weil sich der Kläger gegen diese hälftige Teilung verwehrte (Urk. 2/100 S. 17).
         Damit bleibt lediglich zu klären, bei welchen Vorsorgeeinrichtungen und in welcher Höhe die Parteien während der Dauer der Ehe Sparkapitalien angehäuft haben. Für diesen von Amtes wegen vorzunehmenden Vorgang rechtfertigt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht, haben doch die Parteien lediglich den Bestand von solchen Geldern darzulegen.
         Demnach ist eine anwaltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren nicht notwendig, zumal der Sachverhalt weder verwickelt ist, noch schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Die Frage, ob eine nicht bedürftige Partei unter  sonst gleichen Umständen einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Beizug rechtfertigt (BGE 103 V 46), ist klar zu verneinen. Das Gesuch des Klägers ist damit abzuweisen.

2.
2.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
2.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere mitzuteilen der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4).

3.       Das Bezirksgericht Uster meldete am 24. Februar 2004 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen wie folgt:
„a)            Die Austrittsleistungen sind je hälftig zu teilen.
b)    Die Ehe der Parteien wurde am 5. April 1991 geschlossen und am 29. Januar 2002 rechtskräftig geschieden.
c)    Voraussichtlich bestehen bei der Winterthur Columna (Vorsorgeguthaben von R.___ im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 118'995.--, act. 112/2) und bei der Personalvorsorgestiftung der B.___ (Vorsorgeguthaben von M.___ im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 16'480.--, act. 126 und 127) Guthaben der beruflichen Vorsorge.“

4.
4.1 Betreffend die Vorsorgegelder des Klägers geht aus den Akten hervor, dass dieser im Zeitpunkt der Heirat am 5. April 1991 bei der Rentenanstalt/Swiss Life versichert war und über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 20'099.-- verfügte (Urk. 2/112/1). Nach dem Dienstaustritt bei der A.___ überwies die Rentenanstalt/Swiss Life die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 83'866.-- zuzüglich Zins von Fr. 454.25 an die Winterthur Columna. Diese meldete am 28. Juni 2002 eine Freizügigkeitsleistung per Scheidungsdatum am 29. Januar 2002 von Fr. 118'995.-- (Urk. 2/112/2). Während der Dauer der Ehe erwarb der Kläger damit eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 98’896.-- (Fr. 118'995.-- ./. Fr. 20'099.--).
4.2
4.2.1   Aus der im Scheidungsverfahren aufgelegten und im vorliegendenden Verfahren erneut beigezogenen Mitteilung der Patria Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 15. November 2000 (Urk. 9/1-2) geht hervor, dass der Kläger über weitere Vorsorgegelder verfügt. Die genannte Vorsorgegesellschaft teilte auf gerichtliche Anfrage am 14. Mai 2004 (Urk. 14) diesbezüglich mit, der Kläger sei im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.___ AG zwischen 1. Mai 2000 und 1. Dezember 2000 versichert gewesen. Die in dieser Zeit erworbene Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 2'435.45 (Urk. 24/1) sei am 20. März 2001 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden.
4.2.2   Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bestätigte am 29. Juni 2004 (Urk. 23) den Eingang der erwähnten Freizügigkeitsleistung und bezifferte die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Scheidung am 29. Januar 2002 mit Fr. 2'464.40.
4.3 Zusammenfassend verfügte der Kläger im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 29. Januar 2002 über Vorsorgegelder in der Höhe von Fr. 121’430.45 (Fr. 118'995.-- + Fr. 2'435.45). Davon wurden während der Dauer der Ehe Fr. 101’331.45 (Fr. 98’896.-- + Fr. 2'435.45) erworben. Von diesem Betrag steht der Beklagten 1 die Hälfte zu.

5.
5.1 Betreffend die Vorsorgegelder der Beklagten 1 ergibt sich, dass diese am 31. Januar 2002 über ein Altersguthaben von Fr. 16'480.80 verfügte (vgl. Angaben der Personalvorsorgestiftung B.___ vom 13. Februar 2003, Urk. 2/126). Ausgehend vom Mindestzinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 von 4 % (Art. 12 lit. a der Vorordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) ergibt sich ein per Scheidungsdatum am 29. Januar 2002 vorhandenes Guthaben von Fr. 16'477.15 (Zinsabzug für zwei Tage).
5.2     Über das Bestehen einer Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung am 5. April 1991 konnte die Personalvorsorgestiftung B.___ keine Angaben machen, schloss aber aufgrund des damaligen Alters von (knapp) 25 Jahren, dass keine BVG-Gelder angespart worden waren.
         Angesichts des Umstandes, dass die Versicherten nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erst ab Alter 25 obligatorisch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung unterstehen, ist mit der Personalvorsorgestiftung B.___ davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Eheschliessung keine Vorsorgegelder vorgelegen haben. Die Parteien brachten im vorliegenden Verfahren auch nichts Derartiges vor.
5.3     Damit verfügte die Beklagte 1 im massgeblichen Zeitpunkt über Vorsorgegelder in der Höhe von Fr. 16'477.15, von welchem Betrag die Hälfte dem Kläger zusteht.

6. Zusammenfassend hat der Kläger Anspruch auf Fr. 8'238.60 und die Beklagte Anspruch auf Fr. 50’665.75 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 42'427.15 zu Gunsten der Beklagten 1. Damit ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die Winterthur-Columna Generalagentur Winterthur Leben, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 42'427.15 zu Lasten des Klägers auf das entsprechende Konto der Beklagten 1 (AHV-Nr.) bei der Personalvorsorgestiftung B.___ zu übertragen,


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Winterthur-Columna Generalagentur Winterthur Leben wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 42'427.15 zu Lasten von R.___ auf das entsprechende Konto von M.___ (AHV-Nr.) bei der Personalvorsorgestiftung B.___ zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ferdi Schlegel
- Rechtsanwältin Irène Spirig
- Winterthur-Columna Generalagentur Winterthur Leben
- Personalvorsorgestiftung B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).