Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 20. Juni 2005
in Sachen
Generali BVG-Stiftung
Soodmattenstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
Sachverhalt:
1. B.___ schloss sich mit Vertrag vom 2./4. November 1992 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 1985 der Generali BVG-Stiftung (vormals Fortuna) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an (Urk. 2/1). Mit Eingabe vom 22. März 2004 leitete die Stiftung gegen B.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
Ausstand Prämienkontokorrentkonto per 04.11.03 Fr. 26'674.25
abzügl. Guthaben Arbeitgeberbeitragsreservekonto 04.11.03 Fr. 6'372.70
verbleibender Saldo per 04.11.03 Fr. 20'301.55
zuzüglich 5 % Zins p.a. ab 4.11.03 plus sämtliche Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 97395 des Betreibungsamtes Zürich 2, 8027 Zürich.
2. Der Klägerin sei die provisorische Rechtsöffnung für diesen Betrag in der Betreibung Nr. 97395 des Betreibungsamtes Zürich 2 in 8027 Zürich zu gewähren.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
In der Klageantwort vom 28. April 2004 schloss B.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Replik vom 21. Juni 2004 (Urk. 9) beziehungsweise Duplik vom 16. Juli 2004 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Begehren fest, worauf der Schriftenwechsel am 20. Juli 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 13).
2. Mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2004 wurde die Stiftung aufgefordert, ihr Rechtsbegehren ergänzend zu begründen (Urk. 14), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 nachkam, wobei sie beantragte, den Beklagten zusätzlich zur eingeklagten Forderung zur Bezahlung von Fr. 4'119.50 nebst Zins von 5 % ab 4. November 2004 zu verpflichten (Urk. 17). B.___ nahm dazu am 14. Februar 2005 Stellung (Urk. 23). Am 28. Februar 2005 forderte das Gericht B.___ auf anzugeben, welche Mitarbeiter in den Jahren 2002 und 2003 bei ihm beschäftigt waren und welchen Lohn sie erzielten (Urk. 26). Mit Eingabe vom 29. März 2005 kam B.___ der Auflage nach (Urk. 28). Die Stiftung reichte dazu am 12. April 2005 ihre Stellungnahme ein (Urk. 32). Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2005 wurde der Stiftung nochmals Gelegenheit gegeben, die Klage zu substanziieren und insbesondere die Sätze für die Risikobeiträge anzugeben (Urk. 34). Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 kam sie der Aufforderung nach (Urk. 37).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber ist zur Überweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Stiftung verpflichtet (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Reglements, Art. 66 Abs. 2 BVG).
1.2 Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1999 S. 158 Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 185 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R vom 26. Juni 2000, B 60/98); demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 7. Mai 2001, B 76/99).
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Beitragsausstandes am 4. November 2003, den die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend macht.
2.1 Der Beklagte schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 2./4. November 1992 mit Wirkung ab 1. Januar 1985 der Klägerin an (Urk. 2/1). Der Personalvorsorgevertrag wurde seitens der Klägerin am 23. September 2003 per 31. Oktober 2003 gekündigt (Urk. 2/10).
2.2 Zur Begründung der Klage legte die Klägerin den Auszug des Prämienkontokorrentes vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 ins Recht (Urk. 2/4/2-3). Gemäss diesem wies das Prämienkontokorrent am 1. Januar 2002 einen Saldo zugunsten der Klägerin von Fr. 215.85 und am 31. Dezember 2003 einen solchen von Fr. 26'876.10 aus.
3.
3.1 Laut Art. 9 Abs. 1 des Reglements bildet der versicherte Jahreslohn Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und die Berechnung der Vorsorgeleistungen. Der versicherte Jahreslohn ist aus dem Vorsorgeplan ersichtlich. Laut Vorsorgeplan gilt als versicherter Jahreslohn der AHV-Jahreslohn, höchstens 300 % der maximalen AHV-Altersrente abzüglich Koordinationsabzug von 100 % der maximalen AHV-Altersrente. Nach Art. 9 Abs. 3 des Reglements wird der versicherte Jahreslohn zum voraus aufgrund des zuletzt bekannten Jahreslohnes bestimmt. Dabei sind die für das laufende Jahr geltenden und bereits vereinbarten Veränderungen zu berücksichtigen. Nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile werden nicht berücksichtigt.
Mit Lohnliste per 1. Januar 2002 bzw. 1. Januar 2003 meldete der Beklagte am 7. Januar 2002 der Klägerin folgende Jahreslöhne für ihre Mitarbeiter: A.___ Fr. 195'000.--, C.___ Fr. 92'300.--, D.___ Fr. 65'000.--, E.___ Fr. 97'500.--, F.___ Fr. 97'500.-- und G.___ Fr. 60'000.-- (Urk. 18/2/5 und Urk. 18/6/5). Mit Lohnliste per 1. Januar 2003 meldete der Beklagte am 23. April 2003 folgende Jahreslöhne: A.___ Fr. 224'900.--, D.___ Fr. 65'000.-- und F.___ Fr. 97'500.-- (Urk. 18/6/5). Keine Lohnmeldung liegt für das Jahr 2002 für den Mitarbeiter H.___ vor (vgl. Urk. 18/2/5). Für diesen Mitarbeiter ist auf die ausbezahlten Löhne gemäss AHV-Jahresabrechnung zurückzugreifen, wonach H.___ von Januar bis Dezember 2002 Fr. 65'000.-- verdiente (Urk. 29/2).
3.2 Gemäss Art. 2 der Anschlussvereinbarung ist Art und Umfang der versicherten Leistungen sowie der Beiträge aus dem Reglement des Vorsorgewerkes ersichtlich. Nach diesem Reglement sind an die Personalvorsorge Beiträge zu leisten für die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod sowie Beiträge für die Versicherung der Anpassung von Renten an die Preisentwicklung und Beiträge für die Altersgutschriften sowie für Sondermassnahmen und an den Sicherheitsfond BVG (Art. 11 Abs. 1). Die Beitragshöhe für die versicherten Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen sowie für die Mitversicherung der Anpassung von Renten an die Preisentwicklung richtet sich nach dem vom Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Tarif, dem Geschlecht und dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe der Leistungen (Beitrag für Risikoleistungen, Art. 12 Abs. 1). Die Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Jahreslohnes festgelegt, sie sind aus dem Vorsorgeplan (Anhang) ersichtlich (Art. 13 Satz 1). Gemäss Vorsorgeplan (Anhang) betragen die Altersgutschriften für Männer zwischen 18 und 24 Jahren 0 %, zwischen 25 und 34 Jahren 7 %, zwischen 35 und 44 Jahren 10 %, zwischen 45 und 54 Jahren 15 % und zwischen 55 und 65 Jahren 18 %, diejenigen für Frauen zwischen 18 und 24 Jahren 0 %, zwischen 25 und 31 Jahren 7 %, zwischen 32 und 41 Jahren 10 %, zwischen 42 und 51 Jahren 15 % und zwischen 52 und 62 Jahren 18 %.
Laut Art. 15 des Reglements ist das Vorsorgewerk grundsätzlich verpflichtet, für die Leistungen nach Abs. 3 einen Beitrag von 1 % der nach BVG versicherten Jahreslöhne von versicherten Personen mit Altersleistungen bereitzustellen (Beitrag für Sondermassnahmen). Der Beitrag kann entfallen, wenn der Gesamtbeitrag des Vorsorgewerkes mehr als 1 % der versicherten Jahreslöhne über den gesetzlichen Mindestbeiträgen liegt und die Verpflichtungen gemäss Abs. 3 aus freien Mitteln erfüllt werden können. Falls diese Mittel nicht ausreichen, verpflichtet sich der Arbeitgeber zur entsprechenden Zahlung (Abs. 1). Aus dem Vorsorgeplan ist ersichtlich, ob der Beitrag für Sondermassnahmen erhoben wird oder ob die Beitragspflicht entfällt (Abs. 2). Laut Vorsorgeplan (Anhang) wird der Beitrag von 1 % des nach BVG versicherten Jahreslohnes für Versicherte mit Altersgutschriften erhoben.
3.3 Dem Vorsorgeplan (Anhang) ist nicht zu entnehmen, wie hoch der Beitrag für Risikoleistungen im Sinne von Art. 12 des Reglements effektiv ist. Daher wurde der Klägerin mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2005 nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Forderung nachvollziehbar darzulegen und insbesondere die im Anhang zum Vorsorgereglement nicht ersichtlichen anwendbaren Beitragssätze für die Risikobeiträge anzugeben (Urk. 34). Hierauf führte die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2005 aus, die Risikobeiträge würden gemäss den amtlich genehmigten Tarifen einzeln, für jeden Versicherten separat berechnet. Die Berechnungen würden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anhand umfangreicher Tarifbücher erstellt und könnten weder vom Versicherten noch von dessen Arbeitgeber nachvollzogen werden (Urk. 37).
Nachdem die Klägerin selber darlegt, dass die Risikobeiträge nicht nachvollzogen werden könnten, und es unterlassen hat, dem Gericht die Beitragssätze für die einzelnen Mitarbeiter bekannt zu geben, ist die Klage im Umfang der geltend gemachten Risikobeiträge mangels Substanziierung abzuweisen.
3.4 Unter Berücksichtigung der gemeldeten beziehungsweise mit der AHV abgerechneten Löhne im Jahr 2002 (vgl. Erw. 2.3) ergeben sich für das Jahr 2002 folgende Spar- und Sonderbeiträge:
Für das Jahr 2003 ergeben sich folgende Spar- und Sonderbeiträge:
*) Sparbeitrag + 1 % Beitrag für Sondermassnahmen
Folglich schuldete der Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 Sparbeiträge und Beiträge für Sondermassnahmen von insgesamt Fr. 54'703.25.
Daran leistete der Beklagte laut Kontoauszug in den Jahren 2002 und 2003 Zahlungen von insgesamt Fr. 49'122.45, nämlich Fr. 5'366.10 am 8. Mai 2002, Fr. 5'000.-- am 22. Juli 2002, Fr. 12'702.60 am 12. August 2002, Fr. 2'500.-- am 10. September 2002, Fr. 6'351.20 am 30. September 2002, Fr. 2'702.55 am 14. November 2002, Fr. 1'500.-- am 10. Dezember 2002, Fr. 3'500.-- am 28. Januar 2003, Fr. 4'500.-- am 11. Februar 2003 und Fr. 5'000.-- am 29. Juli 2003 (Urk. 18/C/1-2 und Urk. 18/F), was zu Beitragsausständen von Fr. 5'580.80 führt. Hinzuzuzählen ist der unbestritten gebliebene Soll-Saldo des Beitragskontokorrents am 1. Januar 2002 von Fr. 215.85, was einen Beitragsausstand von Fr. 5'796.65 ergibt. Davon ist das Guthaben auf dem Arbeitgeberbeitragsreservekonto per 4. November 2003 von Fr. 6'392.50 (Urk. 2/5) abzuziehen. Dies bedeutet einen Saldo zugunsten des Beklagten von Fr. 595.85.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Forderung bezüglich Risikobeiträge nicht substanziiert und im übrigen Umfang kein Beitragsausstand ausgewiesen ist, was zur Abweisung der Klage führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Generali BVG-Stiftung
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).