BV.2004.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. September 2004
in Sachen
N.___
Klägerin
vertreten durch die UNVB Unabhängige Neutrale Versicherungs- und Finanzberatung
Walter Müller
Busswilstrasse 34, Postfach 37, 3263 Büetigen
gegen
Personalvorsorgestiftung der A.___
Lengghalde 2, 8008 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. Die Personalvorsorgestiftung der A.___ (nachfolgend Personalvorsorgestiftung) richtete der 1941 geborenen N.___ eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 1'724.-- pro Monat aus. Ab 1. Juni 2003 wurde diese Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente von monatlich Fr. 725.-- abgelöst (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 10 S. 3). In der Folge entwickelte sich zwischen der Personalvorsorgestiftung beziehungsweise der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (dem Rückversicherer der Personalvorsorgestiftung) ein kontroverser Briefwechsel über die Zulässigkeit der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente (vgl. Urk. 2/3-5).
2. Mit Eingabe vom 31. März 2004 (Urk. 1/1) liess N.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Personalvorsorgestiftung zu verpflichten, ihr weiterhin Rentenleistungen in derselben Höhe wie die vor dem 1. Juni 2003 auszurichten. In ihrer Klageantwort vom 22. Juni 2004 (Urk. 10) liess die Personalvorsorgestiftung auf Nichteintreten auf die Klage und eventualiter auf Abweisung derselben schliessen. Mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 17) wurde N.___ Gelegenheit gegeben, zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2004 (B 106/02 = Urk. 16) Stellung zu nehmen. Replicando liess N.___ ihren Antrag auf Ausrichtung einer lebenslänglichen Rente von Fr. 1'724.-- erneuern. Sinngemäss liess sie zusätzlich und neu - weil sich die Personalvorsorgestiftung darüber noch nie habe vernehmen lassen - den Eventualantrag stellen, dass ihr „der Besitzstand einer obligatorischen Invalidenrente zu gewähren“ sei, „sofern diese höher sei als die zuzusprechende Altersrente“ (Urk. 20). Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem die Replik keine wesentlichen neuen Behauptungen enthalten hatte.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), auf welche § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) verweist, kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht (Klageänderung). Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird.
1.2 Wie bereits ausgeführt wurde, liess die Klägerin in ihrer Replik vom 14. August 2004 einen neuen Eventualantrag stellen (Urk. 20 Antrag Ziffer 2): „Eventuell sei der Besitzstand einer obligatorischen Invalidenrente zu gewähren, sofern diese höher ist als die zuzusprechende Altersrente.“ Diesbezüglich liegt eine Klageänderung im oben genannten Sinn vor, denn die Klägerin versuchte, ihre ursprüngliche einfache Leistungsklage („Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin über den Pensionierungszeitpunkt hinaus eine [Invaliden-] Rente in der Höhe von Fr. 1'724.-- pro Monat auszurichten.“) eventualiter in eine Stufenklage zu ändern, bei welcher ein Begehren um Rechnungslegung (als Hilfsanspruch) mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten (als Hauptanspruch) verbunden wird (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Stufenklage Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 18 zu § 100 ZPO mit Hinweisen). Die Klägerin will somit noch etwas Zusätzliches, nämlich eine (ausführliche) Abrechnung der Beklagten beziehungsweise eine eigentliche Rentenberechnung, um ihr Eventualbegehren beziffern zu können.
Eine solche Klageänderung ist unter anderem nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Klägerin bis anhin nicht nur im vorliegenden Prozess, sondern - soweit ersichtlich - auch vorprozessual nie in Zweifel gezogen hatte, dass die ihr zugesprochene Altersrente (mindestens) die Höhe der obligatorischen Invalidenrente erreicht. Bei Zulassung der Klageänderung würde somit das vorliegende Prozessthema derart ausgeweitet, dass nicht einmal davon ausgegangen werden könnte, ob zwischen den Parteien diesbezüglich überhaupt ein Streit besteht. So behauptet nicht einmal die Klägerin, dass ihr unter dem Titel Besitzstandwahrung (obligatorischer Teil der Invalidenrente) tatsächlich mehr zustünde (vgl. Urk. 20). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, den vorliegenden Prozess mit einer (umfangmässig nicht näher definierten) allgemeinen Abrechnungsüberprüfung zu belasten, da damit das Verfahren, das ansonsten - wie sogleich zu zeigen sein wird - spruchreif ist, ungebührlich verzögert würde. Das sinngemässe Begehren um Klageänderung ist demzufolge nicht zulässig und daher auf den replicando gestellten Eventualantrag nicht einzutreten.
Die mit diesem Eventualantrag aufgeworfene Frage, ob die der Klägerin zugesprochene Altersrente mindestens der obligatorischen Invalidenrente entspricht, ist demzufolge nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Sollte die Klägerin der Auffassung sein, dass sie unter diesem Titel zu wenig erhält, steht ihr somit der Klageweg grundsätzlich nach wie vor offen. Eine allfällig von der Beklagten in jenem Prozess erhobene Einrede der abgeurteilten Sache wäre insoweit zu verwerfen.
2.
2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demzufolge die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit. Reglementarisch kann zwar vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. Juni 2004, B 106/02 mit Hinweisen).
2.2 In seinem soeben zitierten Urteil gab das Eidgenössische Versicherungsgericht seine mit BGE 127 V 259 begründete Praxis auf, wonach der Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werde beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein müsse, auch für den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge gelte. Vielmehr führte das höchste Gericht aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei seien. Es bleibt somit der jeweiligen reglementarischen Ordnung überlassen, ob eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzt werden kann oder nicht.
3.
3.1 Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei angesichts von BGE 127 V 259 unzulässig, dass die ihr einst zugesprochene Invalidenrente nicht lebenslänglich ausbezahlt werde, sondern durch eine niedrigere Altersrente ersetzt worden sei.
3.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vorbringen, dass ihr Vorgehen im Einklang mit ihrem Reglement stehe. In Ziffer 3.3.4 des Reglements werde festgehalten, dass die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst werde. Die (gegenteilige) in BGE 127 V 259 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht vertretene Auffassung, auf welche sich die Klägerin stütze, sei nicht haltbar; dieses Urteil sei in zahlreichen kantonalen Entscheidungen sowie in der Literatur kritisiert worden. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Invalidenrente der Klägerin durch eine niedrigere Altersrente ersetzt worden sei.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Klägerin nach Erreichen des Pensionsalters auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis zum 31. Mai 2003 ausgerichteten Invalidenrente hat.
4.2 Wie bereits ausgeführt wurde, ist es eine Frage der jeweiligen reglementarischen Ordnung, ob eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzt werden kann.
Aus Ziffer 3.3.4 des Reglements der Beklagten (in der Fassung vom 1. Januar 1999 [Urk. 2/1]; vgl. auch die insoweit gleichlautende Fassung vom 1. Januar 2003 [Urk. 11/2]) ergibt sich, dass eine laufende Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch die Altersrente abgelöst wird, wobei diese Altersrente mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente ist.
4.3 Daraus folgt ohne weiteres, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte der Klägerin keine lebenslängliche Invalidenrente ausgerichtet hat beziehungsweise keine gleich hohe (auch den überobligatorischen Bereich abdeckende) Altersrente zugesprochen hat. Darauf hat sie nach der massgebenden reglementarischen Ordnung, die lediglich in Bezug auf den obligatorischen Teil eine Besitzstandsgarantie kennt (Ziffer 3.3.4 des Reglements), keinen Anspruch.
Daraus folgt, dass die Klage, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Walter Müller, UNVB Unabhängige Neutrale Versicherungs- und Finanzberatung
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).