Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00042
BV.2004.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
A.___
 
Kläger

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8039 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Die Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend „Pensionskasse“) richtete A.___, geboren 1943, mit Wirkung ab dem 1. September 2003 gestützt auf Art. 39 ihres Vorsorgereglements (VSR) wegen Berufsinvalidität eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenpension sowie einen auf Art. 43 VSR basierenden Zuschuss zur Invalidenpension („Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen“) aus (Urk. 2/1 und Urk. 5). Mit Schreiben vom 9. März 2004 (Urk. 2/2) teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, dass die Zahlung des Zuschusses ab 1. April 2004 eingestellt werde, weil nunmehr feststehe, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bestehe. Eine dagegen vom Versicherten erhobene „Einsprache“ (Urk. 2/4) wies die Pensionskasse mit „Entscheid“ vom 1. April 2004 (Urk. 2/5) ab.
1.2     Die IV hatte bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 18/6) das Rentenbegehren abgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 16. März 2004 (Urk. 18/7) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 (Urk. 18/2) abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

2.       Mit Eingabe vom 14. April 2004 (Urk. 1) reichte der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Beklagte über den 31. März 2004 hinaus zur Ausrichtung des Zuschusses zur Invalidenpension zu verpflichten. Die Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 17. Mai 2004 (Urk. 5) auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 13). Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 (Urk. 15) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 18/1-28). Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (Urk. 19; vgl. auch Urk. 20/1-2) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich jedoch hiezu nicht mehr vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG (sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in der bis Ende März 2004 gültig gewesenen Version) für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - in casu nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.
1.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. In Art. 49 Abs. 2 BVG werden - wie ausgeführt - diejenigen Vorschriften des BVG aufgeführt, an welche die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich gebunden sind.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3     Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (anstatt vieler: BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).

2.
2.1     Der Kläger führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass Art. 43 VSR („Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen“) auch im Lichte von Art. 39 VSR („Pensionsanspruch bei vollständiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses“) auszulegen sei. Art. 43 Abs. 3 VSR halte fest, dass der Zuschuss bis zum Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV beziehungsweise auf eine Rente der IV oder AHV ausgerichtet werde. Die explizite Nennung „...oder AHV“ leite sich von Art. 39 Abs. 2 VSR ab, der die Gleichstellung der Berufsinvalidität mit der Erwerbsinvalidität festhalte.
2.2 Demgegenüber führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger zwar gestützt auf Art. 39 VSR wegen Berufsinvalidität eine unbefristete volle Pension ausgerichtet werde. Daraus zu schliessen, dass dies auch einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der maximalen IV-Rente im Sinne von Art. 43 VSR bis zur Erreichung des AHV-Alters auslöse, sei jedoch falsch. Die Ausrichtung des Zuschusses bei fehlenden IV-Leistungen bezwecke, die Zeit bis zum Entscheid der IV zu überbrücken. Zudem solle ein Ausgleich geschaffen werden für Fälle, in denen die IV-Rente kleiner als der festgestellte Erwerbsinvaliditätsgrad sei. Nicht vorgesehen sei hingegen, dass allgemein ein Zuschuss ausgerichtet werde, wenn die IV keine Leistungen erbringe. Es würde dem System von Art. 43 VSR zuwiderlaufen, einem Versicherten trotz abschlägigem IV-Entscheid weiterhin einen Zuschuss zu gewähren.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger über den 31. März 2004 hinaus Anspruch auf einen „Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen“ gemäss Art. 43 VSR hat.
3.2     Art. 43 VSR („Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen“) hat folgenden Wortlaut (Urk. 2/6 = Urk. 6/10):
„1)       Bei fehlenden IV-Leistungen wird ein Zuschuss in Höhe der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad. Bei mehr als zehn fehlenden Beitragsjahren in der AHV wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.
2)       Besteht Anspruch auf eine halbe bzw. eine Viertelsrente der IV, so ergibt sich der Prozentsatz des Zuschusses, indem vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 bzw. 25 % abgezogen werden.
3)       Der Zuschuss wird bis zum Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV bzw. eine Rente der IV oder AHV ausgerichtet.
4)       Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Die Pensionsberechtigten sind verpflichtet, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen der IV im Zeitpunkt des IV-Entscheides der Pensionskasse abzutreten.
5)       Pensionsberechtigte, die es trotz einem ausdrücklichen Hinweis unterlassen, ihre Forderungen bei der IV rechtzeitig geltend zu machen, oder die sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzen, haben keinen Anspruch auf den Zuschuss.“
3.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger einerseits wegen Berufsinvalidität eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenpension bezieht (Urk. 2/1), andererseits aber rechtskräftig entschieden wurde, dass im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) keine Invalidität vorliegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der IV hat (Urk. 18/2).
         Soweit die Beklagte daraus abzuleiten versuchte, dass sie deshalb von der Leistung des Zuschusses gemäss Art. 43 VSR befreit sei, ist ihr offensichtlich nicht zu folgen. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 VSR bestimmt nämlich ausdrücklich, dass bei fehlenden IV-Leistungen ein Zuschuss in Höhe der maximalen IV-Rente gewährt wird. Wie bei Ausrichtung einer halben und einer Viertelsrente der IV vorzugehen ist, ist in Art. 43 Abs. 2 VSR geregelt: Der Prozentsatz des Zuschusses ergibt sich, indem vom Erwerbsinvaliditätsgrad 50 beziehungsweise 25 % abgezogen werden. Für die Behauptung der Beklagten, dass einem berufsinvaliden Versicherten, welcher aber keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, a priori keine Leistungen nach Art. 43 VSR zustehen, finden sich im Reglement keine Anhaltspunkte. Vielmehr bestimmt Art. 43 Abs. 1 Satz 1 VSR gerade das Gegenteil.
         Die Auslegung beziehungsweise Auffassung der Beklagten, welche gegen den klaren Wortlaut ihres eigenen Vorsorgereglements verstösst, ist aber auch aus systematischen Gründen zu verwerfen. Entgegen den entsprechenden beklagtischen Ausführungen (vgl. Erw. 2.2) ist Art. 43 VSR nicht in erster Linie ein Überbrückungszuschuss. Dieser Ausdruck wird nämlich in Art. 43 VSR nicht verwendet - ganz im Gegensatz zur Regelung von Art. 31 VSR („Überbrückungszuschuss bei fehlender AHV-Rente“). Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die ratio von Art. 43 VSR darin besteht, versicherten Personen, welche (lediglich) berufsinvalid sind, mit denjenigen (annähernd) gleichzustellen, welche auch IV-rechtlich invalid sind. Es ist nicht Aufgabe des hiesigen Gerichts darüber zu befinden, ob es unter sozialpolitischen Gesichtspunkten sinnvoll ist, jemandem der IV-rechtlich nicht invalid ist, dessen Erwerbsfähigkeit also nicht (wesentlich) eingeschränkt ist, unter dem Titel „Berufsinvalidität“ im Ergebnis gleich viel zukommen zu lassen, wie wenn er zu 100 % erwerbsunfähig wäre. Das ist aber offensichtlich die im Vorsorgereglement der Beklagten getroffene grosszügige Lösung. Jedenfalls besteht auch aus systematischen Gründen kein Anlass vom klaren Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 VSR abzuweichen.
         Soweit die Beklagte aus dem Umstand, dass versicherte Personen, welche eine halbe oder eine Viertelsrente der IV erhalten, in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 VSR schlechter als der Kläger gestellt würden, weil diesem weiterhin ein Zuschuss in der Höhe der maximalen IV-Rente ausgerichtet würde, während jenen lediglich eine (unter Umständen betragsmässig tiefere) Invalidenrente und ein reduzierter Zuschuss zuständen, was insgesamt weniger sein könne (vgl. Urk. 5 S. 2), etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte, erweist sich ihr Vortrag allein schon deshalb als nicht stichhaltig, weil dieselben Ungereimtheiten zwischen Bezügern einer halben und einer Viertelsrente bestehen. Diese Ungereimtheiten sind also reglementsimmanent und allein von der Beklagten zu vertreten. Es besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass vom klaren Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 VSR abzuweichen.
3.4     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen und die Klägerin zu verpflichten ist, dem Beklagten über dem 31. März 2004 hinaus einen Zuschuss im Sinne von Art. 43 VSR auszurichten.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger über den 31. März 2004 hinaus einen Zuschuss zur Invalidenpension im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Satz 1 auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).