Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 14. März 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
S.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Trachsel
c/o Trachsel & Demuth Rechtsanwälte
Minervastrasse 3, Postfach 1109, 8032 Zürich,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann
weber schaub & partner
Mühlebachstrasse 2, Postfach 22, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 15. April 2003 (Urk. 2/1) teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (heute: Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG; nachfolgend: Auffangeinrichtung) S.___ mit, sie habe Kenntnis davon erlangt, dass er seit dem 1. September 1990 obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, ohne sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu haben. Die Auffangeinrichtung drohte S.___ den Zwangsanschluss an, falls er nicht binnen angesetzter Frist den Nachweis erbringe, dass er sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe. Nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist verfügte die Auffangeinrichtung am 29. August 2003 rückwirkend per 1. Mai 1990 den Anschluss von S.___ (Urk. 2/1a). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. November 2003 stellte die Auffangeinrichtung S.___ die für die Jahre 1990 und 1991 sowie 1996 bis 2002 aufgelaufenen Beiträge in der Höhe von Fr. 55'103.-- (inklusive Zinsen und Kosten) in Rechnung (Urk. 2/2). Nach fruchtloser Mahnung vom 9. Februar 2004 (Urk. 2/2e), setzte die Auffangeinrichtung die geforderte Summe in Betreibung (vgl. Urk. 2/2f und Urk. 2/3). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A.___ vom 11. März 2004 (Urk. 2/3; Betreibung Nr. 7750) erhob S.___ am 17. März 2004 Rechtsvorschlag. Das Schreiben der Auffangeinrichtung vom 24. März 2004 (Urk. 2/4), mit welchem sie sich nach dem Grund des Rechtsvorschlages erkundigte, blieb unbeantwortet.
2. Mit Eingabe vom 16. April 2004 (Urk. 1) erhob die Auffangeinrichtung Klage gegen S.___ mit folgendem Rechtsbegehren:
Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 7750 des Betreibungsamtes A.___ die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 55'225.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 24.02.2004, Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe und Fr. 100.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
S.___ liess in seiner Klageantwort vom 10. September 2004 (Urk. 11) folgende Anträge stellen:
1. Die Klage sei im Umfang von CHF 680.15 nebst Zins zu 5 % seit 11.03.2004 sowie CHF 50.-- (Kosten Zahlungsbefehl) gutzuheissen, im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen; im entsprechenden Umfang sei das Begehren um definitive Rechtsöffnung gutzuheissen bzw. abzuweisen.
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Marc Trachsel ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Replicando hielt die Auffangeinrichtung an ihrem Antrag fest (Urk. 16). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 (Urk. 18) liess S.___ seinen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erneuern. In seiner Replik vom 18. November 2004 (Urk. 23) liess er an seinen Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 30. November 2004 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
1.1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen. Der Zwangsanschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
1.1.3 Die Auffangeinrichtung legt die Höhe der Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG), wobei der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der solchermassen angeschlossene Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge).
1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass der Beklagte mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. Mai 1990 angeschlossen worden sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 55'225.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2004 zuzüglich Nebenkosten (Fr. 100.-- Mahnspesen, Fr. 150.-- für ausserordentliche Umtriebe und Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten) sei durch die Akten ausgewiesen. Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend mache, er sei zeitweise vorsorgeversichert gewesen, sei dieser Vertrag ex tunc zu annullieren, da die Klägerin weder zeitliche Lücken fülle, noch einzelne obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer anschliesse, welche nicht von der anderen Vorsorgeeinrichtung erfasst und deshalb auch nicht versichert worden seien.
2.2 Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass er vom 1. Februar 1996 bis zum 30. September 2001 bei der BVG-Sammelstiftung der B.___ versichert gewesen sei. Es bestehe einzig für das Quartal Oktober bis Dezember 2001 in Bezug auf einen Arbeitnehmer eine Lücke. Deshalb sei die Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 680.15 (inklusive Zins) ausgewiesen. Vor dem 1. Februar 1996 sei der Beklagte einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen; darüber verfüge er jedoch über keine Unterlagen mehr. Die Forderung sei ohnehin verjährt. Die geltend gemachten Forderungen für Mahnungen und ausserordentliche Umtriebe hätten keine rechtliche Grundlage (Urk. 11).
Replicando liess der Beklagte zudem geltend machen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. April 2003 selbst ausgeführt habe, im Falle eines verspäteten Nachweises eines bereits bestehenden Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung müsse ein verfügter Anschluss in Wiedererwägung gezogen werden. Dies sei aber nicht geschehen; die Klägerin beharre vielmehr auf dem Zwangsanschluss des Beklagten. Auch angesichts der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Verjährung werde weiter an der Auffassung festgehalten, dass die Forderung zum Grossteil verjährt sei. Die Auffassung der Klägerin und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, dass die Verjährungsfrist erst mit dem obligatorischen Anschluss an die Auffangeinrichtung beginne, sei verfehlt.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Forderung in der Höhe von Fr. 55'225.45 zuzüglich Zins und Nebenkosten hat. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beklagte ihre rechtskräftige Verfügung vom 29. August 2003 in Wiedererwägung ziehen muss beziehungsweise ob diese Verfügung (weiterhin) rechtsbeständig ist.
3.2 Wie in Erw. 1.2 ausgeführt wurde, existiert kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Da die Klägerin offensichtlich nicht beabsichtigt, ihre rechtskräftige Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 2/1a) in Wiedererwägung zu ziehen, besteht im vorliegenden Verfahren von vornherein keine Möglichkeit, die genannte Verfügung abzuändern oder aufzuheben. Im Weiteren wäre auch die wichtigste materielle Voraussetzung für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weil sich die Verfügung vom 29. August 2003 offensichtlich nicht als unrichtig erweist. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen der Klägerin verwiesen werden (vgl. Erw. 2.1 und Urk. 16 S. 2).
Im Übrigen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2002 in Sachen S. gegen die Klägerin (B 103/01) zur Verbindlichkeit von rechtskräftig verfügten Zwangsanschlüssen folgendermassen geäussert:
Mit der Verfügung über den Zwangsanschluss vom [...] wurde verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber keiner in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte, weshalb er rückwirkend ab [...] der Auffangeinrichtung unterstellt wurde. Allfällige Einwände gegen den Zwangsanschluss hätte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren oder mit Beschwerde gegen die Anschlussverfügung vom [...] geltend machen und seine diesbezüglichen Rechte wahren müssen.
Es besteht vorliegend kein Grund, davon abzuweichen.
3.3 Soweit der Beklagte vorbringen liess, dass er bereits (gewisse) Zahlungen an andere Vorsorgeeinrichtungen geleistet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nach dem soeben Ausgeführten unerheblich ist. Ob der Beklagte für diese Zahlungen bereicherungsrechtliche oder anderweitige Ansprüche gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder gegen seine (früheren) Angestellten hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Falls der Beklagte irgendwelche Ausfälle erleiden sollte, sind diese jedenfalls nicht auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen.
3.4 Bezüglich des Einwands der Verjährung des Grossteils der Forderung ist festzustellen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht nur im von der Klägerin genannten Entscheid vom 1. Mai 2000 in Sachen der Klägerin gegen P. (B 54/99; vgl. auch Urk. 17/3), sondern auch im Urteil vom 5. Oktober 2000 in Sachen der Klägerin gegen S. (B 56/99) ausdrücklich festgehalten hat, dass die Verjährung gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG für die gesamte Beitragsforderung erst mit der rückwirkenden Anschlussverfügung beginnt.
Angesichts dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu entscheiden wäre. Die vagen Vorbringen des Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Die Verjährungseinrede ist demzufolge - da die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 1 Abs. 1 BVG erst am 29. August 2003 (Erlass der Anschlussverfügung) ausgelöst wurde - offensichtlich unbegründet und somit zu verwerfen.
3.5 Soweit der Beklagte geltend machen liess, dass die von der Klägerin geforderten Mahnspesen (Fr. 100.--) und die Kosten für ausserordentliche Umtriebe (Fr. 150.--) keine rechtliche Grundlage hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vortrag aktenwidrig ist. Diese Nebenkosten ergeben sich aus dem Anhang zu den Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b); sie sind nicht zu beanstanden.
Die Betreibungskosten hingegen (vor allem auch die Zahlungsbefehlskosten) können nicht im Klageverfahren zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00); der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- ist demzufolge die Klage abzuweisen.
3.6 Im Übrigen wurde die Forderung der Klägerin vom Beklagten im Quantitativ zu Recht nicht bestritten. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind nicht vorhanden. Die ist vielmehr aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 2/2 und 2/2a-2c). Auch die geforderten Verzugszinsen von 5 % ab 24. Februar 2004 sind rechtens; die Mahnung datiert vom 9. Februar 2004 (Urk. 2/2e).
Demzufolge ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 55'225.45 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2004 zuzüglich Fr. 250.-- (Nebenkosten [Mahnspesen und ausserordentliche Umtriebe]) zu bezahlen. In Bezug auf die Zahlungsbefehlskosten (Fr. 100.--) ist die Klage abzuweisen. Und es ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 7750 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2004) im genannten Umfang aufzuheben.
4.
4.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Allerdings können einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
Ein Arbeitgeber, der weder der Rechnung (Urk. 2/2, 2/2a und 2/2d) noch der Mahnung (Urk. 2/2e) der Auffangeinrichtung Beachtung schenkt, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt (vgl. Urk. 2/2f), diese mittels unbegründetem Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/3) zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, der ferner auch das Schreiben, worin sich die Auffangeinrichtung über den Grund des Rechtsvorschlages erkundigt (vgl. Urk. 2/4), ignoriert und schliesslich in eben diesem selbst provozierten Prozess im Wesentlichen lediglich den längst rechtskräftigen Zwangsanschluss in Zweifel ziehen, die ausgewiesenen Nebenkosten mit aktenwidrigen Behauptungen bestreiten und eine offensichtlich wider klares Recht verstossende Verjährungseinrede erheben lässt, handelt im Sinne der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts sowohl mutwillig als auch leichtfertig.
Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Überdies sind ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen.
4.2 Was den vom Beklagten gestellten Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, ist festzuhalten, dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Wie soeben ausgeführt wurde, führte der Beklagte nicht nur einen aussichtslosen Prozess, sondern verhielt sich zudem noch mutwillig und leichtfertig. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demzufolge abzuweisen, ohne dass die Frage, ob der Beklagte tatsächlich bedürftig ist (vgl. Urk. 18-20), beantwortet werden muss.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 10. September 2004 wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 55'225.45 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Februar 2004 zuzüglich Fr. 250.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 7750 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2004) im genannten Umfang aufgehoben.
Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1000.--
Schreibgebühren: Fr. 349.--
Zustellungsgebühren: Fr. 209.--
Total: Fr. 1'558.--
werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).