Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00045
BV.2004.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1967 im heutigen B.___ geborene A.___ arbeitete als Saisonier ab dem 4. März 1996 beim Bau- und Gipsergeschäft C.___ in D.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Bei einem Arbeitsunfall erlitt er am 30. Juli 1996 eine Grosszehen-Grundphalanx-Fraktur rechts. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender fremdenpolizeilicher Bewilligung im September 1996 musste der rechte Fuss am 5. März 1997 in der Klinik G.___ operiert werden (Urk. ). Mit Verfügung vom 16. Juli 1997 stellte die SUVA ihre Leistungen ein und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 16/39). Aufgrund der Anmeldung vom 9. September 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit Verfügung vom 13. Juni 2003 wegen einer psychischen Gesundheitsstörung mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 18/1).

2.       Am 14. April 2004 liess A.___ durch seinen Anwalt gegen die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge Klage mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 01.09.1998 eine ganze Invalidenrente aus BVG zu bezahlen.
 2.    Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
 3.    Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         Nach Eingang der Klageantwort vom 1. September 2004 (Urk. 11) mit dem Antrag auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, wurden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und der SUVA die Akten in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 13, 16/1-67, 18/1-62) und wurde am 16. September 2004 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19). Die Parteien hielten in der Replik vom 22. Oktober 2004 (Urk. 21) beziehungsweise der Duplik vom 15. Februar 2005 (Urk. 33) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 (Urk. 30) substantiierte der Kläger ausserdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 30-32). Dieses wurde am 22. Februar 2005 bewilligt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 36).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Per 1. Januar 2005 sind einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) revidiert und unter anderem der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst worden. Es gilt indes der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da Rentenleistungen ab September 1998 zur Diskussion stehen, kommen in erster Linie die bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen des BVG und der BVV2 zur Anwendung. Bei den im Folgenden wiederzugebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2004 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG).
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
2.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
         Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).        
         Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen).
2.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 am Ende). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 130 V 274 Erw. 3.1 mit Hinweis).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

3.       Wie sich aus der unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergangenen Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2003 (Urk. 18/1), mit der dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist, ergibt und unbestritten blieb, hatte die Beklagte von diesem Rentenentscheid ordnungsgemäss eine Kopie erhalten und dagegen nicht Einsprache erhoben (Urk. 18/1 S. 3). Trotzdem fühlt sie sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht daran gebunden. Sie betrachtet den Rentenentscheid insofern als offensichtlich unhaltbar, als die IV-Stelle nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger gemäss den ärztlichen Zeugnissen und der SUVA-Verfügung vom 16. Juli 1997 ab dem 15. Juli 1997 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Soweit im Bericht des Hausarztes vom 23. April 2000 rückwirkend ab dem 19. April 1997 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, könne darauf mangels echtzeitlicher Arztzeugnisse nicht abgestellt werden. Eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei erst ab März 2000 ausgewiesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma C.___ sei aber bereits am 12. September 1996 beendet worden. Danach habe der Kläger wegen fehlender Arbeitsbewilligung nicht mehr arbeiten können. Bei Eintritt der psychischen Beschwerden im März 2000 sei er nicht mehr bei ihr versichert gewesen. Diesbezüglich bestehe kein sachlicher Zusammenhang zu der während der Versicherungsdeckung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11 S. 4 f., Urk. 33 S. 2 f.).
         Demgegenüber macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die seit dem Unfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit übergegangen sei. Er habe zwischen dem Fallabschluss der SUVA und dem Beginn der IV-Rente nie mehr eine namhafte Arbeitsfähigkeit erlangt (Urk. 1 S. 4 f.). Dementsprechend habe die IV-Stelle als Beginn der langdauernden Krankheit den Unfallzeitpunkt angenommen. Angesichts der auch im MEDAS-Gutachten bescheinigten psychischen Beschwerden könne die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urk. 21 S. 2 f.).

4.
4.1     Die Verbindlichkeitswirkung des Beschlusses der IV-Stelle fusst auf der Überlegung, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen. Sie gilt folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen. Dementsprechend ist hinsichtlich der von der Rechtsprechung aus Art. 23 ff. BVG abgeleiteten Verbindlichkeitswirkung einzig wesentlich, was die IV-Stelle im Dispositiv ihrer Verfügung festgelegt hat. Es handelt sich dabei um den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, einschliesslich der dafür kausalen Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September 2004 i.S. G., I 204/04, mit weiteren Hinweisen).
         Da die IV-Stelle bei der Prüfung des Rentengesuchs des Klägers von einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG ausging, war die Zeitspanne vor dem 1. September 1997, dem Beginn des der Rentenausrichtung vorangegangenen Wartejahres, für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht mehr entscheidend. Folglich ist davon auszugehen, dass über einen früheren Eintritt der zur Invalidisierung führenden Arbeitsunfähigkeit nicht verbindlich befunden worden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2005 i.S. I., B 53/05, Erw. 3.1.1).
4.2     Davon abgesehen erweist sich die dem IV-Rentenentscheid zugrunde liegende Annahme einer seit dem Unfall ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit insofern als offensichtlich unhaltbar, als diese ihre Stütze einzig im Bericht von Hausarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 23. April 2000 findet, worin dem Kläger nicht nur ab dem 15. März 2000, sondern auch rückwirkend ab Unfalldatum bis zum 18. April 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach "bis auf weiteres" eine solche von 50 % bescheinigt wird (Urk. 18/13), wohingegen die übrigen medizinischen Akten, die ab Mitte 1997 erstellt wurden, ab dem 15. Juli 1997 übereinstimmend wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausweisen.
         So erklärte Dr. med. F.___, Oberarzt und Leiter Fuss-Team der Klinik G.___, gegenüber SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ am 15. Juli 1997, bei der nochmaligen Untersuchung des Versicherten habe sich der Zustand zwar als nicht 100%ig gut, aber doch als wesentlich besser als vor der Operation präsentiert. Es könne mit einer spontanen Besserung gerechnet werden. Seines Erachtens sei der Patient wieder voll arbeitsfähig, insbesondere für Tätigkeiten, bei denen er nicht ausschliesslich und ununterbrochen den ganzen Tag stehen und gehen müsse (Urk. 16/38). Dem Bericht der Klinik G.___ über die Untersuchung vom 15. Juli 1997 ist des weiteren zu entnehmen, dass der Patient nur noch über leichte Schmerzen im Operationsgebiet berichte, die nach ein- bis zweistündigem Gehen auftreten würden. Dann entstehe auch eine leichte Schwellung. Da der Kläger noch über keine Arbeitsbewilligung verfüge, habe er noch nicht gearbeitet. Es könne ihm nach Rücksprache mit Dr. H.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % "ab heute" attestiert werden (Urk. 16/40). Dr. H.___ seinerseits stellte bei der Untersuchung vom 15. Juli 1997 fest, dass im retromalleolären Bereich die Befunde nur noch sehr diskret und fast an der Grenze des Objektivierbaren seien, und schloss sich der Meinung der Klinik G.___ an, wonach die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 16/36). In den Berichten dieser Klinik vom 8. und 12. August 1997 wurde der Verlauf dann als günstig beurteilt und festgehalten, dass der Patient nur noch über leichte Schmerzen im Operationsgebiet berichte, die nach ein bis zwei Stunden Gehen auftreten würden. Erneut wurde die Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Juli 1997 auf 100 % festgesetzt (Urk. 16/43-44). Daran hielten die Ärzte der Klinik G.___ auch im Bericht vom 8. September 1997 fest; nunmehr traten die Beschwerden nach zwei- bis dreistündigem Gehen auf. In diesem Bericht wurde zudem festgehalten, das Hauptproblem des Patienten scheine ein soziales zu sein; im Moment habe der Kläger keine Arbeitsbewilligung und könne deshalb nicht arbeiten (Urk. 16/46). Anlässlich der Untersuchung vom 4. Dezember 1997 in der Klinik G.___ äusserte er dann Unzufriedenheit bezüglich des Operationsresultats; wegen Beschwerden im distalen Narbenbereich, die bis in den grossen Zehen ausstrahlten, könne er kaum schwere Arbeiten verrichten, auch beim Fussballspielen habe er in diesem Bereich erhebliche Beschwerden. Die Ärzte erklärten sich die Symptomatik mit Vernarbungen, die zu einer Irritation des nervus tibialis führten, und ordneten eine Ergotherapie zur Desensibilisierung an. Sie hielten an der 100%igen Arbeitsfähigkeit fest, solange der Patient Fussball spielen könne (Urk. 16/48). Ferner ist dem von der IV-Stelle veranlassten, unter anderem auf den stationären Untersuchungen vom Juni 2002 beruhenden MEDAS-Gutachten des I.___ vom 3. September 2002 zu entnehmen, dass der Verlauf der intraartikulären Grundphalanxfraktur der Grosszehe rechts langwierig, protrahiert und kompliziert gewesen sei und heute noch Schmerzen im Bereich der Wadenmuskulatur bis zur rechten Grosszehe persistierten. Das zwischenzeitlich aufgetretene Impingementsyndrom des Musculus flexor hallucis longus rechts liege nicht mehr vor. Auch das früher feststellbare Reiben derselben Sehne lasse sich heute nicht mehr eruieren. Noch diskret vorhanden seien die cutanen Adhäsionen. Die radiologischen Nachkontrollen der Fraktur und der naheliegenden Gelenke zeigten einen günstigen Verlauf mit guter Konsolidierung und keine Hinweise auf sekundäre Arthrosen. Funktionell zeige sich eine altersentsprechend gute Beweglichkeit der betroffenen Gelenke. Klinisch fänden sich noch Zeichen eines Tarsaltunnelsyndroms rechts. Dies korreliere mit den vom Exploranden geklagten elektrisierenden Beschwerden, wobei elektrographisch keine pathologischen Befunde mehr fassbar seien. Aus somatischer Sicht könne bei diesem doch langwierigen Verlauf von einer günstigen Wende ausgegangen werden. Wohl könnten somatisch noch gewisse Beschwerden erklärt werden, doch bestehe diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit mehr, auch nicht in der angestammten Tätigkeit. Es habe sich jedoch beim Exploranden eine depressive Entwicklung eingestellt, die wahrscheinlich weniger auf den Unfall und dessen Folgen als auf die äusserst ungünstigen sozialen Umstände zurückzuführen sei. Der Explorand lebe allein hier und habe die ihm schon während des Rehabilitationsprozesses wie auch heute drohende (fremdenpolizeiliche) Ausweisung als Katastrophe erlebt. Zur Zeit bestehe aus psychiatrischer Sicht wegen verminderten Antriebs und ungenügender Konzentrationsfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die ungenügende Konzentrationsfähigkeit eine Tätigkeit in einer gefährlichen Umgebung wie auf dem Bau nicht zulasse (Urk. 18/12 S. 18 f.).
         Aufgrund dieser eindeutigen und übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden und beurteilenden Ärzte, die dem Kläger trotz gewisser Restbeschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit als Gipser attestierten, kann eine seit dem Unfall ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit, wie sie Hausarzt Dr. E.___ nachträglich bescheinigte, keineswegs als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Dies umso weniger, als in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Der Kläger selber hatte die von der SUVA am 16. Juli 1997 verfügte Leistungseinstellung, die auf der per 15. Juli 1997 damals ärztlich bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beruht (Urk. 12/3), unangefochten gelassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. März 2000 Erw. II.1, UV.1998.00031; Urk. 12/5 S. 3). Wenn er sich dann gegenüber der IV-Stelle und der Fremdenpolizei trotzdem auf weitere Behandlungsbedürftigkeit berief und Dr. E.___ ihm im Bericht vom 22. April 2000 aus somatischen Gründen - das heisst wegen Fussbeschwerden und inzwischen hinzugetretener Rückenprobleme - Einschränkungen bezüglich Lastentragen und längerem Gehen bescheinigte (Urk. 18/13), so vermag dies die früheren Zumutbarkeitsbeurteilungen des Kreisarztes und der Klinik G.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger, als die Wiederaufnahme der früheren Gipsertätigkeit laut Bericht der Klinik G.___ vom 8. September 1997 (Urk. 16/46) an der fehlenden fremdenpolizeilichen Bewilligung gescheitert war, der Kläger nur noch über eine Aufenthaltbewilligung für Kurzaufenthalter (Kategorie L) verfügte (Urk. 18/51/2) und daher der auf den 1. Oktober 1999 vorgesehene Antritt einer Stelle als Gipser bei der K.___ GmbH aus fremdenpolizeilichen Gründen höchstens im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung in Betracht gekommen wäre (Urk. 18/51/3-5, 18/59, 18/61).
         Zudem fehlen Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die anfänglich unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei in eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit übergegangen. Denn weder die Berichte des SUVA-Kreisarztes noch diejenigen der Ärzte der Klinik G.___ enthalten Hinweise für eine psychische Störung, und anderweitige Arztzeugnisse aus der Zeit nach Mitte 1997, die diesbezüglich direkten Aufschluss geben könnten, liegen nicht vor. Aufgrund der Zeugnisse von Dr. E.___ vom 23. April 2000 und 22. April 2005 (Urk. 18/11, 18/13) ist eine psychische Gesundheitsstörung jedenfalls erst ab Mitte März 2000 ausgewiesen, als es zu einer allgemeinen Antriebshemmung gekommen war.
4.3     Ist folglich davon auszugehen, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers Mitte Juli 1997 behoben war, muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Dauer der Versicherungsdeckung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint werden. Denn wie sich aus dem Gutachten des I.___ ergibt, sind ausschliesslich psychische Gründe für die nunmehr bestehende Erwerbsunfähigkeit verantwortlich, und die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit war erst im Frühjahr 2000 eingetreten, als der Kläger nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Das Weiterbestehen gewisser Beschwerden im Operationsbereich des rechten Fusses allein vermag jedenfalls den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht zu begründen, war der Kläger dadurch doch in seiner Arbeitsfähigkeit als Gipser nicht mehr eingeschränkt. Allenfalls nach langem Stehen und Gehen auftretende Behinderungen erreichten jedenfalls bei weitem nicht das erforderliche Ausmass einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit.
         Demnach ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, erst mehrere Jahre nach Beendigung des mit der Firma C.___ eingegangenen Arbeitsverhältnisses entstand, als auch die einmonatige Nachdeckungsfrist längst abgelaufen war. Folglich hat die Vorsorgeentrichtung der Firma C.___ keine Invalidenleistungen zu erbringen und ist die Klage abzuweisen.
         Daran vermag das von der Firma C.___ am 22. Mai 1997 mitunterzeichnete Gesuch um Erteilung einer Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung zwecks Stellenantritt am 2. Juni 1997 (Urk. 22) nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 21 S. 4) lässt sich nämlich aus dem - offenbar abgelehnten - Gesuch weder ein Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ab dem 2. Juni 1997 noch eine Pflicht der Beklagten ableiten, ihn so zu behandeln, wie wenn er nicht dem fremdenpolizeilichen Bewilligungsregime unterstanden und daher erneut angestellt worden wäre. Denn die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium setzt nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BVG Arbeitnehmereigenschaft oder zumindest einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung voraus. Wie sich bereits aus dem Gesuchsformular (Urk. 22) ergibt, war jedoch ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ein Stellenantritt gar nicht möglich gewesen.

5.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), zumal auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVger, in Verbindung mit Art. 73 BVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04).
         Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann daher nicht entsprochen werden, obschon sie im vorliegenden Verfahren obsiegt.

6.       Gestützt auf die Honorarnote vom 23. Dezember 2005 (Urk. 38) ist der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Anwalt des Klägers aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'363.50 (= 10.67 h à Fr. 200.-- + Fr. 62.50 Barauslagen + 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
-   die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).