Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00046
BV.2004.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
C.___
 
Kläger

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1946 geborene spanische Staatsangehörige C.___, war seit 1965 zunächst als Saisonnier und hernach als Niedergelassener in der Schweiz arbeitstätig. Ab dem 25. Januar 1977 war er als Bauarbeiter bei der A.___ AG, Zürich, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert.
Auf Ende Juni 1993 kündigte er seine Stelle (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Juni 1993) und kehrte in seine Heimat zurück, wobei er von der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft die ihm zustehende Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung ausgerichtet erhielt. In Spanien erlitt er im November 1994 einen Herzinfarkt (vgl. zum Ganzen Urk. 9/1, 9/4-5, 12/2-3, 13/35-45, 13/46-53, 13/67, 13/70, 13/72-73A, 23 und 24/1-6).
1.2     In der Folge wurde C.___ von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Februar 1995 (Urk. 13/70 Beilage = 24/2) im Hinblick auf eine Wiederanstellung bei der A.___ AG eine Saisonnier-Aufenthaltsbewilligung zugesichert (Kurzaufenthalt/Kat. L). Mit Arbeitsvertrag vom 2. März 1995 (Urk. 24/1) wurde er von der vormaligen Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 20. März 1995 für sechs Monate als Bauarbeiter angestellt, womit er erneut in die Berufsvorsorgeversicherung bei der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft eintrat.
Nachdem er seine Arbeit am 3. April 1995 angetreten hatte, stellten sich am 4. Mai 1995 Herzbeschwerden ein, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 1995 zur Folge hatten. Am 31. Mai 1995 und 1. Juni 1995 wurden zunächst eine perkutane transluminale koronare Angioplastie der rechten Koronararterie (RCA-PTCA) beziehungsweise eine Rekanalisation der rechten Koronararterie (RCA) und Stent-Implantation durchgeführt. Schliesslich musste sich C.___ am 18. Dezember 1995 zufolge koronarer Zweigefässerkrankung (langstreckiger RCA-Verschluss/60-70%ige Stenose des Ramus interventricularis anterior [RIVA]; Angina pectoris NYHA II) einer 2-fachen aortokoronaren Bypass-Operation unterziehen (ACBP: linke Arteria mammaria interna [LIMA] auf RIVA, Vene zu RCA, Jump auf Ramus interventricularis posterior [RIVP] und PLA der RCA; vgl. zum Ganzen Urk. 9/4-5, 13/35-44, 13/67, 13/70-71, 23 und 24/1-6).
1.3     Auf Gesuch vom 3. Juni 1986 (Urk. 13/73) waren C.___ wegen eines Wirbelsäulenleidens (rezidivierende Lumboischialgien bei deutlicher Diskopathie L3/4 und L5/S1, Osteochondrose der Lendenwirbelsäule [LWS] und lumboradikulärem Syndrom S1 links; vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 9. Juni 1986 [Urk. 13/45]) mit Verfügung der seinerzeit zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 14. August 1986 (Urk. 13/33; Präsidialbeschluss vom 7. August 1986) Hilfsmittel der Invalidenversicherung in Form orthopädischer Lendenmieder zugesprochen worden.
Am 26. April 1995 ging bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland) ein mit 23. März 1995 datiertes Rentenbegehren von C.___ ein (Urk. 9/2 = 13/72). Nach Beizug des Arbeitgeberberichts der A.___ AG vom 27. Juli 1995 (Urk. 13/70) überwies die Behörde die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. September 1995 (Urk. 13/69) zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle. Diese wies das Begehren nach zusätzlicher Erhebung des Berichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 12. Oktober 1995 (Urk. 13/39) mit Verfügung vom 30. November 1995 (Urk. 13/30) zufolge noch nicht erstandener Wartezeit ab (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Oktober 1995 [Urk. 13/32] und Vorbescheid vom 20. Oktober 1995 [Urk. 13/31]).
Mit Formular vom 5. Mai 1996 (Urk. 13/74) meldete sich C.___ bei der SVA, IV-Stelle, erneut zum Rentenbezug an. Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 10. Mai 1996 [Urk. 13/67 = 24/5], Triage-Berichte der Berufsberatung vom 12. Juni 1996 [Urk. 13/66], 9. Juli 1996 [Urk. 13/64] und 16. Februar 1998 [Urk. 13/59] samt Dokumentationen über Arbeitsplätze [DAP] Nrn. 928 [210/336], 1'916 [580/427] und 580/68, Berichte von Dr. D.___ vom 21. Mai 1996 [Urk. 13/38], 3. Juni 1996 [Urk. 13/37] und 3. Oktober 1996 [Urk. 13/40], Berichte des Universitätsspitals Zürich [USZ], Departement für Innere Medizin/Kardiologie, vom 2. Dezember 1996 [Urk. 9/5 = 13/41 = 13/44 Beilage] und 11. Juni 1997 [Urk. 13/44; samt Bericht zuhanden Dr. D.___ vom 6. Dezember 1996; vgl. auch Urk. 13/42-43] sowie Gutachten des USZ, Psychiatrische Poliklinik, vom 22. Dezember 1997 [Urk. 13/36]) lehnte die Verwaltung ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. August 1998 (Urk. 2/4 = 10B/2 = 13/10= 13/11) wiederum ab (vgl. Feststellungsblätter vom 10. Juli 1996 [Urk. 13/29] und 23. Februar 1998 [Urk. 13/19], Vorbescheide vom 11. Juli 1996 [Urk. 13/27-28] und 27. Februar 1998 [Urk. 13/18] sowie IV-ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. E.___ vom 4. August 1997 [Urk. 13/24], 29. Januar 1998 [Urk. 13/20], 8. Mai 1998 [Urk. 13/14 Beilage] und 20. August 1998 [Urk. 13/14]; vgl. auch Urk. 13/12-13). Auf Beschwerde vom 24. September 1998 (Urk. 10B/1 = 13/9) hin wurde die Abweisungsverfügung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2000 (Urk. 10B/19) aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiterer Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge (Proz.-Nr. IV.1998.00583; vgl. Urk. 10B/1-21 und 13/5-8). Nach Einholung des Gutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Zürich, vom 17. Juni 2000 (Urk. 13/35; vgl. Urk. 13/34) erhielt C.___ von der SVA, IV-Stelle, schliesslich mit Verfügungen vom 10. November 2000 (Urk. 2/1-2 = 12/1 = 13/1-2 = 13/3-4) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 68 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 1996 zugesprochen (samt Zusatzrente für die Ehefrau).
1.4     Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 (Urk. 2/3) liess C.___ - vertreten durch Max S. Merkli, Zürich (Vollmacht vom 20. Juli 1996 [Urk. 3 = 12/5]) - bei der Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sowie beitragsfreie Weiterversicherung nachsuchen. Diese lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 23. Februar 1999 (Urk. 2/5) mit der Begründung ab, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei im November 1994 eingetreten, mithin in der versicherungslosen Zeit zwischen Aus- und Wiedereintritt bei der A.___ AG. Mit Schreiben vom 20. November 2000 (Urk. 2/6) liess C.___ sein Leistungsbegehren bekräftigen. Die Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft hielt ihrerseits mit Schreiben vom 11. Januar 2001 (Urk. 2/7) an ihrem ablehnenden Standpunkt fest.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 20. April 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-7]) liess C.___ beim hiesigen Klage gegen die Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft erheben und beantragen, diese sei unter Entschädigungsfolge zu verpflichten (S. 2):
- ihm mit Wirkung ab Mai 1996 eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf bereits verfallenen Rentenbetreffnissen ab Klageeinleitung;
- die Berufsvorsorgeversicherung ab dem 5. August 1995 beitragsfrei weiterzuführen.
2.2     Mit Klageantwort vom 27. August 2004 (Urk. 8; samt Beilagen [Urk. 9/1-5]) schloss die Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Klage (S. 2).
Mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 10) wurden einerseits die Restakten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.1998.00583 in Sachen des Klägers gegen die SVA, IV-Stelle, und anderseits die Verwaltungsakten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Disp.-Ziff. 1 al. 1 und 2; Urk. 10B/0-21, 12/1-7 und 13/1-74; vgl. Urk. 11/1-2).
Mit Replik vom 22. Oktober 2004 (Urk. 16) und Duplik vom 29. November 2004 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest (S. 1 bzw. S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 22) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Mitteilung aufgefordert, wer das an die Schweizerische Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gerichtete, mit 23. März 1995 datierte und von ihm unterzeichnete Formular 'Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene' ('Demande de prestations AI pour adultes'; Urk. 9/2 = Urk. 13/72) ausgefüllt hat (Disp.-Ziff. 2 Abs. 1). Alsdann wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland um Erstattung eines Amtsberichts zu Fragen im Zusammenhang mit der Anmeldung des Klägers vom 23. März/26. April 1995 ersucht (Disp.-Ziff. 3; s. Urk. 21). Schliesslich wurde die A.___ AG um Edition sachdienlicher Unterlagen betreffend die effektive Arbeitsleistung des Klägers im April/Mai 1995 angegangen (Disp.-Ziff. 4 Abs. 1; s. Urk. 20). Die A.___ AG kam der Anfrage mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 (Urk. 23) nach und reichte verschiedene Dokumente ein (Urk. 24/1-6). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erstattete ihren Bericht mit Zuschrift vom 3. Dezember 2004 (Urk. 26; samt Beilagen [Urk. 26A/1-3]). Und der Kläger liess sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 (Urk. 27; samt Beilagen [Urk. 28/1-2]) vernehmen.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 29) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Auskunft der A.___ AG und den damit zusammen aufgelegten Unterlagen sowie zum Bericht der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und den von der Amtsstelle eingereichten Beilagen zu äussern (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig erhielt die Beklagte die Möglichkeit, ihre Meinung zu den klägerischen Ausführungen und Unterlagen darzutun (Disp.-Ziff. 2). Nach Kenntnisnahme der diesbezüglichen Stellungnahmen vom 22. Dezember 2004 (Kläger; Urk. 31) respektive 21. Februar 2005 (Beklagte; Urk. 33) wurde ferner am 6. März 2005 das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 17. September 1999 in Sachen A. (identisch mit Dr. G.___) beigezogen (Proz.-Nr. GG 17091/99; Urk. 34/3; vgl. Urk. 34/1-2). Mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 35) wurden die Parteien über den Beizug in Kenntnis gesetzt (Disp.-Ziff. 1), und es wurde ihnen freigestellt, sich zur Relevanz des höchstrichterlichen Entscheids vernehmen zu lassen (Disp.-Ziff. 2 Abs. 1). Die daraufhin am 14. März 2005 (Kläger; Urk. 37) beziehungsweise 30. März 2005 (Beklagte; Urk. 38) erstatteten Verlautbarungen wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2005 (Urk. 39) zur gegenseitigen Kenntnisnahme zugestellt (Disp.-Ziff. 1).

3.       Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-43) spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 8, 16, 19, 31, 33 und 38-38) und die zu würdigenden Akten (Urk. 2/1-7, 9/1-5, 12/1-7, 13/1-74, 23, 24/1-6, 26, 26A/1-3, 27, 28/1-2 und 34/3; vgl. Urk. 10B/0-21 und 34/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Leistungsstreitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2     Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten (AS 2004 S. 1677-1712; BBl 2000 S. 2637-2728). In zeitlicher Hinsicht sind indessen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen). Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (Herzinfarkt im November 1994, Herzbeschwerden mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit im Mai 1995 und Berentung durch die Invalidenversicherung mit Wirkung seit dem 1. Mai 1996) ist die Beurteilung der vorliegenden, am 20. April 2004 eingereichten Klage anhand der altrechtlichen Vorschriften vorzunehmen, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; s. Art. 29 IVG).
2.2
2.2.1   Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a und 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmenden Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
Art. 23 BVG kommt folglich insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen).
In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb, mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als 3-monatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende, mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68 Erw. 2a am Ende, mit Hinweis; vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 753, mit Hinweis auf BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb).
2.2.3   Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Urteil des EVG vom 16. August 2005 in Sachen S. [B 121/04] Erw. 3.3, mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist praxisgemäss erheblich, wenn sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Dieser Nachweis darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 22. Februar 2002 in Sachen B. [B 35/00]).
2.2.4   Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines oder einer gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmenden gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende und 117 V 332 Erw. 3).
2.3
2.3.1   Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a und 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
2.3.2 Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 am Ende).
Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die zuständigen Organe der Invalidenversicherung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihren Rentenentscheid von Amtes wegen eröffnen. Dem Berufsvorsorgeversicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).

3.
3.1
3.1.1   Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten.
3.1.2   Der Kläger führt seine Invalidität auf die während der erneuten Anstellung bei der A.___ AG (Vertragsbeginn: 20. März 1995; Arbeitsantritt: 3. April 1995) aufgetretenen Herzbeschwerden (am 4. Mai 1995) mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit (ab 5. Mai 1995) zurück. Er macht zusammenfassend geltend, wohl habe er bereits im November 1994 in Spanien einen leichten Herzinfarkt mit daraus folgender vorübergehender Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit erlitten, doch habe er sich davon binnen kurzer Zeit praktisch vollständig erholt und sei dadurch in seinem Leistungsvermögen spätestens ab Januar 1995 nicht mehr tangiert gewesen. Die Arbeit bei der A.___ AG habe er in Anbetracht der erteilten Arbeitgeberauskünfte bis zum überraschenden Beschwerdeaufkommen am 4. Mai 1995 uneingeschränkt ausüben können, woran auch der Umstand der am 23. März/26. April 1995 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung nichts zu ändern vermöge (Urk. 1 und 16).
Demgegenüber stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die letztlich zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei nicht erst nach dem Wiedereintritt bei der A.___ AG eingetreten. Vielmehr sei das Leistungsvermögen bereits durch den im November 1994 in Spanien erlittenen Herzinfarkt erheblich und anhaltend beeinträchtigt gewesen, zumal der Kläger bereits am 23. März/26. April 1995 unter Hinweis auf kardiovaskuläre Probleme sowie eine ab/seit dem 1. April 1995 auf unbestimmte Dauer bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ein Rentengesuch bei der Invalidenversicherung gestellt habe und aufgrund der Lohndaten von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im April 1995 auszugehen sei (Urk. 8 und 19).
3.2
3.2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist zunächst, dass der Kläger an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet, der ursächlich vorab auf eine koronare Herzkrankheit mit reaktiver psychischer Anpassungsstörung und depressiver Entwicklung zurückgeht (vgl. Urk. 1, 8, 16 und 19 sowie 9/4-5 und 13/35-44).
Alsdann stimmen die Parteien darin überein und ist aktenmässig ausgewiesen, dass die Invalidität zwar letztlich während der Anstellung bei der A.___ AG und damit während der Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten eingetreten ist, der Anfang Mai 1995 zur Arbeitsniederlegung führenden behandlungsbedürftigen Herzproblematik jedoch ein im November 1994 in Spanien erlittener, mit der hierzulande manifest gewordenen kardialen Kranzgefässerkrankung (mit Angina pectoris-Begleitsymptomatik) sachlich eng zusammenhängender Hinterwandinfarkt (posteroinferior) mit zeitweiliger Hospitalisation und zumindest vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vorausgegangen ist. Der für die Invalidität primär massgebende Gesundheitsschaden (Herzleiden) ist mithin im Wesentlichen identisch mit demjenigen, der bereits während der versicherungslosen Zeit im November 1994 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. Urk. 1, 8, 16 und 19 sowie 9/4-5 und 13/35-44). Denn nach gesicherter medizinischer Erkenntnis besteht zwischen Myokardinfarkten und Koronarkrankheiten eine feste Wechselwirkung ("Kehrseite der Medaille": Stauch [Hrsg.], Farbatlanten der Medizin, Bd. 1: Herz, 3. Aufl., Stuttgart 1990, S. 250 ff.): Verengte und verhärtete Herzkranzgefässe (Koronarstenose, verursacht durch Arteriosklerose, d.h. Ablagerungen an den Gefässinnenwänden) führen zu einem Engpass bei der Blut- und damit Sauerstoffversorgung der Herzmuskeln (Ischämie). Diese Mangeldurchblutung führt wiederum (v.a. wenn das Herz stärker arbeiten muss, z.B. bei körperlicher Belastung) zu Schmerzen im Brustraum ("Brustenge": Angina pectoris). Steigt der Druck in den bereits verengten Herzkranzgefässen, kann das Blut Ablagerungen mit sich reissen, und wenn diese Partikel (Thromben) die Gefässe blockieren, kommt es zum Infarkt (Abschneidung eines Teils des Herzmuskels von der Blut-/Sauerstoffversorgung), wodurch Gewebe abstirbt (Nekrose; vgl. zum Ganzen etwa auch Meyer, Wie funktioniert das?, Der Mensch und seine Krankheiten, 6. Aufl., Mannheim 2000, S. 88).
3.2.2 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob der Kläger zwischen dem Eintritt der sachbezüglichen Arbeitsunfähigkeit im November 1994 und der invalidisierenden Leistungseinbusse Anfang Mai 1995 (während der neuerlichen Anstellung bei der A.___ AG mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beklagten) wieder während längerer Zeit arbeitsfähig geworden respektive gewesen ist, das heisst, ob zwischen einleitender Arbeitsunfähigkeit und letztlicher Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urk. 1, 8, 16 und 19).
Der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Prozessregel folgend, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, obliegt der Nachweis des Bestehens eines - in der vorliegenden Konstellation gleichsam anspruchsaufhebenden - engen zeitlichen Zusammenhangs der Beklagten.
3.3
3.3.1   Die Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 10. November 2000 (Urk. 2/1-2 = 12/1 = 13/1-2 = 13/3-4) sind der Beklagten von der SVA, IV-Stelle, nicht eröffnet worden (Originalverfügung an: Max S. Merkli; Kopien an: Kläger persönlich, Steuer- und Fürsorgebehörde; je S. 2 und 3). Zwar hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 (Urk. 2/3) beziehungsweise 20. November 2000 (Urk. 2/6) auf das laufende, zunächst abschlägige, letztlich aber zur rückwirkenden Rentenausrichtung führende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren aufmerksam gemacht und hat die Beklagte wiederholt Einsicht in die Invalidenversicherungsakten genommen (im Januar 2001 und Juni 2004; Urk. 13/46-53), doch vermag dies allein noch keine relevante Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegungen bezüglich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (bzw. der Eröffnung der Wartezeit [Mai 1995] oder der Festsetzung des Invaliditätsgrades [68 %]) gegenüber der Beklagten zu begründen (vgl. Urteil des EVG vom 9. Dezember 2005 in Sachen Sammelstiftung N. gegen IV-Stelle Bern [I 66/05] Erw. 2-3, mit Hinweisen). Unverbindlich bleiben in dieser Hinsicht auch etwaige einschlägige Festlegungen gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2000 (Urk. 10B/19) im Verfahren Proz.-Nr. IV.1998.00583, an dem die Beklagte nicht beteiligt worden war.
3.3.2 Wesentliche Ursache der Invalidität des Klägers bildet die nach hiesiger einschlägiger medikamentöser Behandlung (ab 5. Mai 1995), invasiver PTCA der RCA (31. Mai 1995) sowie Rekanalisation der RCA und Stent-Implantation (1. Juni 1995) schliesslich am 18. Dezember 1995 mittels 2-facher koronarer Bypass-Operation chirurgisch-therapeutisch behandelte koronare Herzkrankheit in Form eines langstreckigen RCA-Verschlusses und einer 60-70%igen RIVA-Stenose bei gleichzeitiger Angina pectoris (NYHA II; Urk. 9/4-5, 13/37-41 und 13/44). Der im November 1994 in Spanien erlittene Hinterwandinfarkt (posteroinferior) hängt wie erwähnt (vgl. oben Erw. 3.2.1) medizinisch-sachlich sehr eng mit der am 4. Mai 1995 akut gewordenen kardialen Kranzgefässerkrankung zusammen (s. USZ-Bericht von Dr. med. H.___ vom 2. Dezember 1996 [Urk. 9/5 = 13/41 = 13/44 Beilage] S. 1 Ziff. 1.2 und Berichte von Dr. D.___ vom 12. Oktober 1995 [Urk. 13/39] S. 1 Ziff. 1.2-3 und 21. Mai 1996 [Urk. 13/38] S. 1 Ziff. 1.2-3). Der angeblich verhältnismässig kurze Spitalaufenthalt in Spanien (laut Angabe gegenüber Dr. F.___ soll der Kläger dort eine Woche hospitalisiert gewesen sein; Urk. 13/35 S. 3) lässt zwar auf einen damals eher leichten, sprich relativ unkomplizierten, kleineren Infarkt (womöglich vorderhand noch ohne erhebliche Herzinsuffizienz, Postinfarktischämie oder persistierende Rhythmusstörungen) schliessen. Indessen erscheint die klägerische Behauptung, er sei trotz fehlender Nachbetreuung und insbesondere ohne medikamentöse Nachbehandlung (was in krassem Widerspruch zu den gängigen medizinisch-therapeutischen Grundsätzen steht; vgl. Bertel/Naegeli/Candinas, Krankheiten des Herzens, in: Hess [Hrsg.], Hadorn Therapie-Handbuch, 9. Aufl., Bern 2000, S. 341 ff.) bereits kurze Zeit nach der Spitalentlassung praktisch beschwerdefrei gewesen und habe nach höchstens passagerer Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Januar 1995 wieder das normale Leistungsvermögen erreicht, kaum glaubhaft, zumal weder geltend gemacht wird noch sonst wie ersichtlich ist, dass die Leistungsfähigkeit vor dem Arbeitsantritt bei der A.___ AG am 3. April 1995 je durch eine einschlägige, mit der körperlich anforderungsreichen Bauarbeitertätigkeit vergleichbare Beschäftigung erprobt worden wäre. So gab der Kläger gegenüber Dr. F.___ etwa selbst an, in Spanien in erster Linie ausgespannt, gleichsam "Ferien" gemacht zu haben (Urk. 13/35 S. 2-3). Die Art und Schwere des im Mai/Juni 1995 festgestellten und behandelten und im Dezember 1995 zu einer tiefgreifenden chirurgischen Intervention führenden Gesundheitsschadens (koronare Zweigefässerkrankung mit pectanginösen Beschwerden) lässt mithin ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass nach erlittenem Myokardinfarkt im November 1994 ab spätestens Januar bis April 1995 eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter bestanden hat.
Zwar sind keine spanischen Vorakten aktenkundig und liegt für die Zeit ab November 1994 keine prognostische ärztliche Beurteilung des Gesundheitsschadens und prospektive Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Wiedereingliederung als Bauarbeiter vor, doch lässt der Umstand der vom Kläger behaupteten Behandlungseinstellung ohne fachgerechte Risikoprophylaxe (Urk. 16 S. 3 Rz 3; vgl. Bertel/Naegeli/Candinas, a.a.O.) vermuten, dass aus Verlautbarungen involvierter spanischer Medizinerinnen oder Mediziner ohnehin kaum für die vorliegende Beurteilung relevante, über die Aufschlüsse aus den bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen hinausführende Erkenntnisse zu gewinnen wären. Dass der Kläger im Rahmen der Ende 1997 (USZ-Gutachten der Dres. med. I.___ und J.___ vom 22. Dezember 1997 [Urk. 13/36], insbes. S. 2 f.) und Mitte 2000 (Gutachten von Dr. F.___ vom 17. Juni 2000 [Urk. 13/35], insbes. S. 3) getätigten psychiatrischen Abklärungen angab, sich zwischenzeitlich völlig gesund gefühlt zu haben, hilft mangels ausgewiesener körperlicher Belastungssituation und im Lichte allgemeiner medizinischer Erfahrungstatsachen ebenfalls nicht weiter. Dies, zumal die klägerischen Schilderungen ärztlicherseits im somatischen Kontext (Hinterwandinfarkt mit daraufhin innert Halbjahresfrist bereits wieder akut gewordener, von einer Angina pectoris-Symptomatik begleiteten Koronarkrankheit mit Notwendigkeit zur 2-fachen Bypass-Überbrückung weitreichender Verstopfungen nach vorgängiger Angioplastie und Stent-Implantation) auch ausdrücklich bezweifelt worden sind (Urk. 13/37 S. 3). Dass der Kläger zum Zeitpunkt der psychiatrischen Befragungen vom 27. Oktober, 13. und 26. November 1997 respektive 16. Juni 2000 bereits rechtskundig vertreten war (die entsprechende Vollmacht datiert vom 20. Juli 1996 und bezieht sich ausdrücklich auch auf Berufsvorsorgeangelegenheiten; Urk. 3 = 12/5), deutet zumindest darauf hin, dass dessen aus medizinischer Sicht fragwürdige Aussagen mitunter massgeblich von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geleitet gewesen sein könnten (vgl. zum Verhältnis sog. "Aussagen der ersten Stunde" zu späteren Darstellungen: BGE 121 V 47 Erw. 1a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis).
Wohl bescheinigte Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab dem 5. Mai 1995 (Berichte vom 12. Oktober 1995 [Urk. 13/39] S. 1 Ziff. 1.5, 21. Mai 1996 [Urk. 13/38] S. 2 Ziff. 1.5 bzw. 3. Juni 1996 [Urk. 13/37] S. 2 Ziff. 5), doch hängt dies augenscheinlich in erster Linie mit der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Behandlungsaufnahme bei diesem Arzt zusammen (Urk. 13/39 S. 1 Ziff. 4 bzw. 13/38 S. 2 Ziff. 4) und lässt keine stichhaltigen Rückschlüsse auf ein bis dahin volles Leistungsvermögen zu. Dies, zumal Dr. D.___ im Weiteren auf einen im November 1994 eingetretenen und seither behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden hinwies (Urk. 13/39 S. 1 Ziff. 1.2-3 und 13/38 S. 2 Ziff. 1.2-3). Angesichts der Dimension des Herzleidens und der nach eigener klägerischer Angabe fehlenden medizinischen, insbesondere medikamentösen Nachfolgebehandlung im Anschluss an den im November 1994 erlittenen Infarkt (Urk. 16 S. 3 Rz 3), kann mangels geeigneter, gemeinhin unentbehrlicher Risikoprophylaxe von einer auf Dauer angelegten Wiedererlangung einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit keine Rede sein, sondern war eine Exazerbation unter grösserer Belastung rückblickend praktisch zu erwarten gewesen. Folglich kann der Anfang April 1995 angetretene, bereits kurze Zeit später krankheitsbedingt gescheiterte Einsatz bei der A.___ AG von vornherein nur als Arbeitsversuch gewertet werden.
Dass der Kläger in der kurzen Zeitspanne vom 3. April bis zum 4. Mai 1995 eine volle Arbeitsleistung erbracht haben soll (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. I/4 und S. 3 f. Ziff. II/2-3, 16 S. 2 f. Rz 2-3, 31 S. 1 f. Rz 1), fällt unter den gegebenen Umständen einerseits nicht entscheidend ins Gewicht und wird anderseits durch die noch erhältlichen Auskünfte und Unterlagen der A.___ AG nicht stichhaltig erhärtet. Der geleistete Arbeitseinsatz von gut einem Monat bis zur endgültigen Arbeitsniederlegung bildet in zeitlicher Hinsicht noch keinen Beleg für eine dauerhafte Wiedereingliederung. Alsdann wurde seitens der A.___ AG am 27. Juli 1995 zwar angegeben, bis zum Austritt am 22. Juni 1993 und vom Wiedereintritt am 3. April 1995 bis zur Arbeitsniederlegung ab dem 5. Mai 1995 seien "keinerlei gesundheitliche Probleme [...] bekannt gewesen" (Urk. 13/70 S. 3 Ziff. 15). Am 10. Mai 1996 wurde diese Aussage dann aber dahingehend relativiert, dass man nicht wisse, inwieweit es sich bei der nach dem Wiedereintritt per 3. April 1995 am 5. Mai 1995 aufgetretenen Erkrankung um einen "Rückfall zu einer allfällig vorbestandene[n] Krankheit" handle (Urk. 13/67 = 24/5, je S. 3 Ziff. 28). Die vorhandenen Lohn- und Arbeitsstundendaten lassen wiederum keine triftigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Freilich wurden die im April und Mai 1995 gesamthaft geleisteten Arbeitsstunden arbeitgeberseits wiederholt mit 199.5 beziffert (Urk. 13/67 = 24/5, je S. 2 Ziff. 20, und 13/70 S. 2 Ziff. 20) und wurde dies weiter dahingehend spezifiziert, dass der Kläger im April 1995 120.75 Stunden und im Mai 1995 78.75 Stunden gearbeitet haben soll (Urk. 23). Dabei handelt es sich nun aber mangels greifbarer Arbeitszeitzusammenstellungen erklärtermassen um rein rechnerische und als solche nicht in allen Teilen plausibel überprüf- beziehungsweise anhand der vorhandenen Zahlungsübersichten (Urk. 13/67 =  24/5, je S. 2 Ziff. 20 und S. 3 Ziff. 28, 13/70 S. 2 Ziff. 8 sowie 24/3-4) nicht schlüssig nachvollziehbare Werte. Mit 120.75 Arbeitsstunden hätte die Arbeitsleistung im April 1995 auf jeden Fall deutlich unter der mutmasslichen betriebsüblichen Sollarbeitszeit (von ca. 157.5 h = 18 Tge. à 8.75 h) gelegen. Die klägerische Kommentierung/Berechnung gemäss Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 (Urk. 31, insbes. S. 1 f. Rz 1) vermag wenig zur Klärung beizutragen, sondern bleibt hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in weiten Zügen spekulativ. Wohl ist einerseits fraglich, wie der Kläger im Mai 1995 innert drei Arbeitstagen (2. bis 4. Mai 1995) auf 78.75 Arbeitsstunden gekommen sein soll, doch erscheint es handkehrum unüblich und finden sich in den Akten keine überzeugenden Belegstellen dafür, dass im April 1995 geleistete Arbeitsstunden erst im Mai 1995 abgerechnet worden wären. Alles in allem lassen die vorhandenen Lohn- und Arbeitszeitdaten mithin wesentliche Fragen in Bezug auf die geleistete Arbeitszeit und die erbrachte Arbeitsleistung offen, die angesichts des Hinweises der A.___ AG, dass keine weiterführenden Arbeitszeitübersichten und Lohnabrechnungen mehr vorhanden seien (Urk. 23), wie auch des Umstands, dass auch der Kläger von sich aus keine erhellenden Unterlagen beigebracht hat, heute wohl kaum mehr hinreichend geklärt werden können.
Die Beweggründe, welche den Kläger zur Wiederaufnahme der Arbeit bei der A.___ AG veranlasst haben, liegen weitgehend im Dunkeln. So findet sich keine brauchbare Bestätigung für die klägerische Behauptung, er habe stets geplant, wieder in der Schweiz zu arbeiten (Urk. 16 S. 3 Rz 3). Vielmehr gab der Kläger erstelltermassen Mitte 1993 seine ursprüngliche Anstellung beim langjährigen Arbeitgeber auf und wanderte nach mühsam erlangter Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 13/73A) aus freien Stücken nach Spanien zurück. Unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz endgültig verlasse, liess er sich die angesparte Freizügigkeits- respektive Austrittsleistung bar auszahlen (vgl. Urk. 9/1 = 28/1). Zwar war der Kläger noch nicht 50-jährig und könnte der Wegzug nach Spanien und die nachfolgende Rückkehr in die Schweiz mit der Erkrankung und dem Tod seiner Mutter zu tun gehabt haben, wie der Kläger gegenüber den Dres. I.___ und J.___ antönte (Gutachten vom 22. Dezember 1997 [Urk. 13/36] S. 2), doch ist letztlich nicht greifbar, was ihn - abgesehen von der Erlangung von Versicherungsleistungen nach erlittenem Herzinfarkt - konkret zur Wiederaufnahme seiner angestammten Bauarbeitertätigkeit (als Saisonnier) bewogen haben könnte (so auch die mehrfach bekräftigte Einschätzung von Dr. F.___ im Gutachten vom 17. Juni 2000 [Urk. 13/35], insbes. S. 2 f., S. 6, S. 7 und S. 9). Suspekt erscheint in dieser Hinsicht mitunter auch die Tatsache, dass bei der Schweizerischen Ausgleichskasse beziehungsweise IV-Stelle für Versicherte im Ausland bereits am 26. April 1995 eine mit 23. März 1995 datierte - und vom Kläger zugestandenermassen selbst unterzeichnete (Urk. 16 S. 1 f. Rz 2) - Rentenanmeldung einging (Urk. 9/2 = 13/72). Der Kläger will dies zwar damit relativieren, dass die fragliche Anmeldung von dem in anderer Angelegenheit konsultierten spanischen Rechtsanwalt Dr. G.___ ohne sein Wissen und seine Zustimmung getätigt worden sei (Urk. 27, 31 S. 2 Rz 2 und 37), doch vermag diese Rechtfertigung nicht hinlänglich zu überzeugen. Wie die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Bericht vom 3. Dezember 2004 (Urk. 26) bestätigte, muss Dr. G.___ über eine vom Kläger ausgestellte, sich auf Invalidenversicherungsangelegenheiten erstreckende schriftliche Handlungsvollmacht verfügt haben. Wohl mag sein damaliger Vertreter wegen betrügerischer Machenschaften im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung von Landsleuten in Sozialversicherungsangelegenheiten strafrechtlich belangt worden sein (Urteil des Tribunal correctionnel du District de Lausanne vom 25. November 1997) und hat das EVG diesem aufgrund negativer Vorkommnisse und mangelnder Integrität mit Plenarbeschluss vom 17. September 1999 (GG 17091/99; Urk. 34/3; vgl. auch Urk. 26A/1-3) die Ausübung von Rechtsvertretungen untersagt, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ gerade auch den Kläger hintergangen hätte. Einerseits ist nicht ersichtlich, welchen persönlichen Nutzen Dr. G.___ aus einer unautorisierten verfrühten Rentenanmeldung hätte ziehen sollen; anderseits hatte der Kläger schon früher mit der Invalidenversicherung zu tun gehabt, so dass ihm das zugestandenermassen selbst - womöglich blanko - unterzeichnete Anmeldeformular (Urk. 9/2 = 13/72) nicht gänzlich fremd gewesen sein konnte, wenngleich ehedem ein italienischsprachiger Bogen verwendet worden war (Urk. 13/73). Im aufgelegten Schreiben von Dr. G.___ vom 13. März 1995 (Urk. 28/2) wird zwar tatsächlich auf die in der Abrechnung vom 1. Juli 1993 (Urk. 9/1 = 28/1) erwähnte Summe von Fr. 39'490.-- Bezug genommen, doch bildet auch dies noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass Dr. G.___ vom Kläger lediglich mit dem Inkasso dieses vermeintlich ausstehenden Betreffnisses beauftragt wurde. Der Inhalt der Rückfrage vom 13. März 1995 (Urk. 28/2) macht noch nicht plausibel, dass der Kläger die Abrechnung vom 1. Juli 1993 (Urk. 9/1 = 28/1) missverstanden hat und sich mit anwaltlicher Hilfe das ihm seiner Ansicht nach zusätzlich zur erhaltenen Freizügigkeits-/Austrittsleistung von Fr. 42'815.10 zustehende Altersguthaben in Höhe von Fr. 39'490.-- verschaffen wollte (Urk. 37 S. 1 Rz 2); denn diesfalls hätte Dr. G.___ ja von vornherein dahingehend instruiert sein müssen, dass der Kläger den fraglichen Betrag eben nicht erhalten hatte. Ausserdem wäre nicht erklärlich, warum der Kläger mit der Verfolgung einer vermeintlichen Zusatzforderung zur ausgerichteten Freizügigkeits- beziehungsweise Austrittsleistung von Mitte 1993 bis Ende 1994/Anfang 1995, mithin über ein Jahr, zugewartet haben sollte. Unter den geschilderten Begebenheiten kann die Rentenanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 23. März/26. April 1995 (Urk. 9/2 = 13/72) nicht leichthin als völlig bedeutungslos disqualifiziert werden (so die Würdigung des Klägers; Urk. 37 S. 1 Rz 3).
Die gesamten vorgenannten Umstände (insbes. Dimension des Gesundheitsschadens in Form einer koronaren Zweigefässerkrankung mit Angina pectoris-Symptomatik, fehlende Risikoprophylaxe im Anschluss an den im November 1994 erlittenen Herzinfarkt, ungewisse körperliche Beanspruchung in der Zeit bis April 1995, kurze Dauer der eigentlichen beruflichen Belastung bis zum Kollaps am 4./5. Mai 1995, fragliche tatsächliche Arbeitsleistung während der Zeit vom 3. April bis zum 4. Mai 1995, zweifelhafte Beweggründe betreffend Wiederaufnahme der Arbeit bei der A.___ AG nach vorgängiger, als endgültig deklarierter Rückwanderung ins Heimatland mit Barbezug des bis dahin verfügbaren Vorsorgekapitals sowie verdächtige Anmeldung zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung bereits am 23. März/26. April 1995) indizieren alles in allem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit muss demnach als während der versicherungsfreien Zeit zwischen Aus- und Wiedereintritt bei der A.___ AG eingetreten gelten, womit eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt.
3.4 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Klage.

4.       Das Verfahren ist kostenlos und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 33 f. GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 40 sowie je einer Kopie von Urk. 41-43
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).