Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00047
BV.2004.00047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
L.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Personalvorsorgestiftung der A.___ AG
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1972, ist seit ihrer Geburt gehörlos und in ihrer geistigen Entwicklung in mittlerem Grad behindet (vgl. u.a. Urk. 17/90). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) gewährte ihr Hilfsmittel, Heilbehandlung und Sonderschulbeiträge. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie in einer Anlernwerkstätte für behinderte Jugendliche eine IV-Anlehre und besuchte die Berufsschule B.___ für Hörgeschädigte (Urk. 17/75, 17/87, 17/89). Nach Abschluss der Ausbildung trat sie am 19. Juli 1993 bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle als Hilfsarbeiterin in der Stempelabteilung an. Diese Stelle wurde ihr auf Ende Mai 2002 gekündigt (Urk. 2/5). Danach meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse an, wobei sie sich als vollständig vermittlungsfähig bezeichnete (Urk. 16/15).
         Aufgrund der Anmeldung vom 29. April 2002 wurde L.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 % eine ganze ordentliche IV-Rente zugesprochen (Urk. 2/7). Die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG ihrerseits verneinte mit Schreiben vom 24. April 2003 einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 2/8). Daran vermochten die nachfolgenden Schreiben der zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen L.___ nichts zu ändern (Urk. 2/9-11).
2.       Am 27. April 2004 liess L.___ durch ihren Rechtsanwalt beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Vorsorgestiftung der A.___ AG mit dem Rechtsbegehren erheben, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1)
         Nach Eingang der Klageantwort vom 31. August 2004 mit dem Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 11), und nach Eingang der substantiierenden Angaben der Klägerin zu ihrem in der Klage enthaltenen Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 6-8) wurde dieses am 9. September 2004 bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel sowie der Beizug der IV-Akten angeordnet (Urk. 12). Nach Eingang derselben (Urk. 16-17) hielten die Parteien in der Replik vom 29. September 2004 (Urk. 19) und der Duplik vom 28. Oktober 2004 (Urk. 22) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 1. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.       Per 1. Januar 2005 sind einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) revidiert und unter anderem der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst worden. Es gilt indes der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da Rentenleistungen ab dem 1. Juni 2002 zur Diskussion stehen, kommen in erster Linie die bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen des BVG und der BVV2 zur Anwendung. Bei den im Folgenden wiederzugebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2004 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG). Für Personen, die im Sinne des IVG zur Hälfte invalid sind, werden die entsprechenden Grenzbeträge um die Hälfte gekürzt (Art. 4 BVV2).
Nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind (Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
2.3     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. 

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob während des zwischen 19. Juli 1993 und Ende Mai 2002 bestehenden Vorsorgeverhältnisses und der daran anschliessenden gesetzlichen Nachdeckungsfrist von einem Monat eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zu einer rentenbegründenden Invalidität geführt hat.
         Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, während des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG und der daran anschliessenden Nachdeckungsfrist sei weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitsschadens eingetreten. Das Arbeitsverhältnis sei denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Dass die Klägerin keiner Arbeit mehr nachgehen könne, liege an der veränderten Wirtschaftslage und dem Fehlen von Nischenarbeitsplätzen, die ihren sehr eingeschränkten Fähigkeiten entsprechen würden (Urk. 11 S. 6 ff., Urk. 22 S. 2 f.).
         Demgegenüber weist die Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass die Stelle, die sie nach Beendigung der erstmaligen beruflichen Ausbildung bei der A.___ AG im Juli 1993 angetreten habe, ein 100%iges Arbeitspensum umfasst und sich der Lohn stetig erhöht habe, so dass sie gegenüber dem Anfangslohn von Fr. 2'600.-- im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 3'150.-- erreicht habe (Urk. 1 S. 3). Obwohl sie an einem Geburtsgebrechen leide, habe sie über Jahre hinweg eine uneingeschränkte Arbeitsleistung erbringen können und der Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen. Sie sei denn auch bei Antritt der Stelle in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, habe sie doch immerhin von Anfang an ein Einkommen erzielt, das zur Unterstellung unter die obligatorische Versicherung geführt habe, weshalb auch ihre Versicherteneigenschaft ohne weiteres gegeben sei (Urk. 1 S. 6). In Kenntnis des Geburtsgebrechens sei sie vorbehaltlos in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden (Urk. 1 S. 6). Dieses habe sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewirkt. Erst nachträglich, nach einer zehnjährigen Anstellung habe sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Invalidität entwickelt. Der Umstand, dass die IV nicht von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen sei, lasse nicht auf eine schon seit längerer Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit schliessen (Urk. 1 S. 4, 6 ff.). Da vor Stellenantritt keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, müsse die relevante Arbeitsunfähigkeit, die nach dem Ausscheiden aus der A.___ AG zu einer Invalidität geführt habe, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. Dass die Arbeitslosenversicherung eine Vermittlungsfähigkeit der Klägerin verneint habe, deute ebenfalls auf Arbeitsunfähigkeit hin. Sie sei denn auch am Arbeitsplatz zunehmend überfordert und vom Gedanken verfolgt gewesen, wegen ihres Geburtsgebrechens ausgelacht zu werden, weshalb sie häufig ausgerastet sei und sich schliesslich nach einer neuen Arbeitsstelle umgeschaut habe. Nicht das Geburtsgebrechen als solches, sondern das Unvermögen, sich damit in die Arbeitswelt einzufügen, habe dazu geführt, dass sie in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 19 S. 3 f.).

4.      
4.1     Wie sich aus den beigezogenen IV-Akten ergibt, galt die Klägerin schon während der Schulzeit als mehrfach behindert. Laut Bericht der Gehörlosenschule C.___vom 21. August 1986 (Urk. 17/87) lag zusätzlich zur Gehörlosigkeit eine leichte frühkindliche Hirnschädigung vor, die eine Lernbehinderung bewirkte. Diese äusserte sich unter anderem im erschwerten Lautspracheerwerb und in psychischen Auffälligkeiten, beispielsweise einer Tendenz, sich der Umwelt gegenüber zu verschliessen, beziehungsweise einer Kommunikationsstörung.
         Gemäss Bericht der Berufsberatung der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Kantone Zürich - Glarus vom 16. Februar 1990 (Urk. 17/75) erreichte die Klägerin als externe Sonderschülerin der Oberstufe der Gehörlosenschule C.___ nur ein Niveau, das knapp dem Durchschnitt eines heilpädagogischen Hilfsschülers der schulbildungsfähigen Abteilung entsprach. Eine BIGA-Anlehre kam für sie nicht in Frage.
         Im Zwischenbericht der Anlernwerkstätte D.___ vom 7. Mai 1992 (Urk. 17/72) wird festgehalten, dass sich die Klägerin ihrer Umgebung kaum mitteile und sich gerne dem Druck auf verbale Kommunikation entziehe. Damit, dass die Kameraden und Kameradinnen grosse Mühe hätten, sie zu verstehen, scheine sie sich abgefunden zu haben. Sie bemühe sich nur selten, sich der Wortsprache zu bedienen. Für einfache Arbeiten bestehe eine gute Auffassungsgabe, und aufgrund der manuellen Geschicklichkeit könne die Klägerin für eine einfache Maschinenarbeit eingesetzt werden. Bei komplizierteren Arbeitsabläufen sei es aber fast unmöglich, sich ihr verständlich zu machen und ihr etwas zu erklären. Um in der offenen Wirtschaft bestehen zu können, brauche sie ein weiteres Jahr Ausbildung.
         Als es nach Abschluss der Ausbildung gelungen war, die Klägerin bei der A.___ AG rentenausschliessend einzugliedern, wurde im Bericht vom 19. Oktober 1993 (Urk. 17/69) festgehalten, die Klägerin versuche nun, sich mitzuteilen. Doch sei die Verständigung mit ihr nicht immer einfach; denn ihr Wortschatz sei nicht sehr gross und sie bemühe sich oft zu wenig, den Blickkontakt aufrecht zu erhalten, um von den Lippen ablesen zu können. Die Mitarbeiter hätten oft grosse Mühe, ihr etwas mitzuteilen.
         In der Anmeldung vom 29. April 2002 (Urk. 16/22) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte die Klägerin um Berufsberatung und Rente. Als Art der Behinderung führt sie die seit Geburt bestehende Gehörlosigkeit an.
         Dr. med. H.___, der die Klägerin seit Juni 2002 betreut, liess im Bericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 16/2) die Frage der IV-Stelle nach einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin offen. Er erklärte, die Klägerin fühle sich allgemein gesund, und der körperliche Allgemeinstatus habe ausser etwas Übergewicht keine Befunde ergeben. Den genauen Grund für die Arbeitsaufgabe habe er nicht eruieren können. Die Betreuungsperson des Gehörlosendorfes könne sich jedoch eine Arbeit in der freien Wirtschaft nicht vorstellen.
         Im Arbeitgeberfragebogen der A.___ AG vom 30. Mai 2002 wurde zur Frage nach den Kündigungsgründen angegeben: "Stelle muss besetzt sein. Arbeitnehmerin war auf Stellensuche." Aus dem Fragebogen geht ferner hervor, dass die Klägerin ein volles Arbeitspensum erbracht und der zuletzt ausgerichtete Lohn von Fr. 3'150.-- ihrer Arbeitsleistung entsprochen hatte. Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen sind nicht verzeichnet (Urk. 16/20).
         Die Eltern der Versicherten teilten dem Sachbearbeiter der IV mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (Urk. 17/56) mit, die Stelle bei der A.___ AG sei nicht aus medizinischen Gründen gekündigt worden.
         Der nachfolgenden Aktennotiz dieses Sachbearbeiters vom 8. August 2002 (Urk. 17/52) ist zu entnehmen, dass eine Verständigung mit der Versicherten sehr schwierig sei, da sie die Gebärdensprache nicht beherrsche. Zur Kündigung sei es gekommen, weil die Versicherte aufgrund ihres Wesens immer wieder Probleme mit den Mitarbeitern gehabt habe und der Überzeugung gewesen sei, diese würden sie auslachen. Sie sei dann jeweils ausgerastet. Zusammen mit dem Arbeitgeber sei vorerst noch erfolglos versucht worden, eine neue Stelle zu finden. Auf der Beratungsstelle für Gehörlose sei man der Überzeugung, in der heutigen Zeit sei dies aussichtslos - anders als 1993, als die Versicherte bei der A.___ AG eingetreten sei. Die Versicherte halte sich nun in der Institution E.___ auf, wo sie an einem Ausbildungsplatz zu einem Monatslohn von Fr. 600.-- beschäftigt werde. Wahrscheinlich könne sie nur noch in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Die Arbeitslosenkasse habe keine Leistungen ausgerichtet, da sie die Versicherte als nicht vermittlungsfähig einstufe. Diese sei denn auch nicht im Stande, eine Bewerbung zu schreiben oder einen Lebenslauf zu verfassen.
         Gestützt auf diese Angaben ging die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung davon aus, dass der Gesundheitsschaden im Sinne der Randziffern 3035 und 3037 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) schon lange eingetreten sei. Die Wartezeit sei somit erfüllt und die volle Rente nach Aufgabe der Tätigkeit bei der A.___ AG geschuldet. Dem Einkommensvergleich wurde ein Invalideneinkommen von Fr. 7'200.-- und als Valideneinkommen ein Tabellenlohn von Fr. 69'500.-- zugrunde gelegt (Urk. 17/3).
4.2 Aufgrund der IV-Akten ist demnach auszuschliessen, dass die Klägerin während der Anstellung bei der A.___ AG arbeitsunfähig geworden ist. Ihr Gesundheitsschaden, die Gehörlosigkeit, hatte schon vorher bestanden, und bereits während der Schulzeit und Ausbildung war sie in ihren geistigen Fähigkeiten eingeschränkt gewesen. Diese Einschränkungen hatten sich jedoch insofern nicht ausgewirkt, als die Klägerin bei der A.___ AG in rentenausschliessender Weise hatte eingegliedert werden können. Dies ändert nichts daran, dass sie schon von Anfang an im Vergleich zu gesunden Ausbildungsabgängern in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Entsprechend galt sie aus der Sicht der IV als Geburts- und Frühinvalide im Sinne der obgenannten Rz. 3035 KSIH, die wegen ihres Gesundheitsschadens keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben beziehungsweise infolge der bereits zu Beginn der Ausbildung bestehenden Invalidität trotz Berufsausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren konnte wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
         Dass sich erst nach dem Verlust der Stelle bei der A.___ AG ein Invaliditätsgrad ergab, der einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV zu begründen vermochte, erklärt sich nicht mit einer Zunahme der Behinderung, sondern damit, dass nunmehr eine rentenausschliessende Eingliederung angesichts des veränderten Arbeitsmarktes nicht mehr möglich war. Da jedoch für den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 23 BVG der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht massgebend ist und die relevante Arbeitsunfähigkeit schon vor dem Stellenantritt bestanden hatte, sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente nicht erfüllt.
         Insofern bestand für die Klägerin für das Risiko Invalidität aufgrund des vorbestehenden Gesundheitsschadens von vornherein kein Versicherungsschutz. Dies spricht entgegen ihrer Auffassung nicht gegen ihre Unterstellung unter das BVG-Obligatorium; waren doch während der Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ AG alle andern Gesundheitsstörungen und die Altersleistungen von der BVG-Versicherung durchaus gedeckt.
4.3     Soweit sich die Klägerin auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 3. Oktober 2003 i.S. W., BV.2003.00077, beruft (Urk. 19 S. 3, 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. Insbesondere war dort während des Arbeitsverhältnisses eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Die psychische Überlastung und nicht die bereits vorbestehende Schwerhörigkeit hatte schliesslich zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Davon abgesehen kann aus diesem Einzelfall für ähnlich gelagerte Fälle nichts abgeleitet werden. Dies umso weniger, als aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2005 i.S. B., B 3/05, Erw. 2.3, hervorgeht, dass die Adaptionsschwierigkeiten, die mit einer seit der Geburt bestehenden Gehörlosigkeit verbundenen sind, nicht zwangsläufig zu einer Erwerbsunfähigkeit führen und der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit während der Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung infolge Veränderung oder Wegfalls der äusseren, die Eingliederung fördernden Umstände nicht gleichgesetzt werden kann mit der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat.
         Zu dem vom Kläger angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Februar 2003 in Sachen H., B 7/01 (Urk. 1 S. 7), ist ebenfalls zu bemerken, dass der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht identisch ist. In diesem Fall bestand zwar seit der Geburt eine Schwerhörigkeit, diese nahm jedoch erst während der Zugehörigkeit zur Personalvorsorgeeinrichtung, deren Invalidenleistungen in Anspruch genommen wurden, zu und führte erst dann zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet ist. Die Klage ist daher abzuweisen.

5.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), zumal auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVger, in Verbindung mit Art. 73 BVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04).
         Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann daher nicht entsprochen werden, obschon sie im vorliegenden Verfahren obsiegt.

6. Gestützt auf die Honorarnote vom 27. September 2005 (Urk. 27) ist der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Anwalt der Klägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'219.80 (= 18,9 h à Fr. 200.-- + Fr. 141.75 Barauslagen + 7,6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Rechtsanwalt Dr. Kieser, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'219.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Personalvorsorgstiftung der A.___ AG
- Bundesamt Sozialversicherung
           sowie an:
-   die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).