Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00050
BV.2004.00050

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 19. Oktober 2005
in Sachen
B.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Personalvorsorgekasse der D.___ AG
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle
Streiff Pellegrini & von Kaenel
Bahnhofstrasse 67, Postfach, 8622 Wetzikon 2

weitere Verfahrensbeteiligte:

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene

Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1971, arbeitete als gelernter Automonteur bei der (ehemaligen) A.___ AG in K.___, als im Jahre 1992 Rückenschmerzen auftraten, welche seit 1993 zu einer zeitweisen und ab September 1994 zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führten. Die in der Folge von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) finanzierte Umschulung scheiterte; die IV-Taggeldzahlungen wurden deshalb ab 26. Februar 1996 eingestellt. Ab Dezember 1996 arbeitete der Versicherte wieder bei der A.___ AG als Automonteur und war bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge vorsorgeversichert. Im November 1997 trat der Versicherte eine Stelle als Maschinenführer bei der D.___ AG in C.___ an und war bei der Personalvorsorgekasse der D.___ AG vorsorgeversichert. Ab dem 20. September 1998 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ AG endete am 18. September 2000 (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 12 S. 2 f. und Urk. 20 S. 2 f.).
1.2     Mit Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 28/3) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1999 zu, mit entsprechenden Zusatzleistungen für seine Ehegattin und Kinder (vgl. auch Urk. 28/4).
1.3     In der Folge verneinten sowohl die Personalvorsorgekasse der D.___ AG als auch die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 2/5-7).

2.       Mit Eingabe vom 23. April 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.       Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab September 2000 dem Reglement der Beklagten und dem Vorsorgeplan des Klägers entsprechende Renten für den Kläger persönlich sowie seine beiden Kinder auszurichten, mindestens aber Fr. 2'310.85 für den Kläger persönlich sowie je Fr. 462.15 für die Kinder, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung.
2.       Es sei eventualiter die Beigeladene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab September 2000 dem Reglement der Beigeladenen und dem Vorsorgeplan des Klägers entsprechende Renten für den Kläger persönlich sowie seine beiden Kinder auszurichten, mindestens aber Fr. 1'516.65 für den Kläger persönlich sowie je Fr. 133.16 für die Kinder, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung.
3.       Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten oder eventualiter der Beigeladenen.“
         Zudem liess der Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (Urk. 1 S. 3). Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2004 (Urk. 12) die Abweisung von Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens. Die Personalvorsorgekasse der D.___ AG liess in ihrer Klageantwort vom 17. August 2004 (Urk. 20) auf Klageabweisung schliessen. Am 23. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 25) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 28/1-118 und Urk. 29/1-26). Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 (Urk. 32) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 33/1-3). Binnen angesetzter Frist reichten die Parteien keine entsprechenden Eingaben ins Recht beziehungsweise verzichteten ausdrücklich auf Stellungnahme zu den IV-Akten (vgl. Urk. 35-36).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Hauptstandpunkt im Wesentlichen ausführen, dass er ab Dezember 1996 bis 19. September 1998, mithin während fast zwei Jahren voll arbeitsfähig gewesen sei, abgesehen von zwei Unterbrechungen im April und Juni 1998 im Umfang von drei beziehungsweise vier Tagen. Er habe auch die vollen Leistungen erbracht und deshalb auch den entsprechenden Lohn erhalten. Der enge zeitliche Zusammenhang sei in Bezug auf die Beigeladene nicht gegeben. Vielmehr sei die Beklagte leistungspflichtig, da der Kläger im Zeitpunkt des Eintrittes der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit (am 20. September 1998) bei der Beklagten versichert gewesen sei. Die Rentenzahlungspflicht beginne nach Ablauf der Taggeldzahlungen aus der Kollektivversicherung seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mithin zwei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1).
3.2     Die Beigeladene vertrat, indem sie im Wesentlichen der Argumentation des Klägers im Hauptstandpunkt folgte, die Auffassung, dass die für die berufliche Vorsorge massgebende Arbeitsunfähigkeit erst im September 1998 eingetreten sei (Urk. 12 S. 4).
3.3     Die Beklagte liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass die D.___ AG den Kläger aus sozialen Erwägungen eingestellt habe; diese Erwägungen seien „entscheidend“ gewesen. Die Anstellung habe auf der blossen Hoffnung beruht, dass der Kläger trotz seiner bekannten Vorgeschichte dauerhaft arbeitsfähig bleiben könnte. In den Akten sei zwar die Rede, dass der Kläger während der Dauer der Anstellung bei der A.___ AG arbeitsfähig gewesen sei, aber ebenso aktenkundig sei, dass er bereits kurz nach seiner Rückkehr zur A.___ AG im Jahre 1996 wieder Rückenschmerzen gehabt habe. Der Kläger habe zwar als Automonteur gearbeitet, sei aber tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen. Er sei einfach tapfer gewesen und habe sich „durchgebissen“. Unter Berücksichtigung der lediglich zehnmonatigen Tätigkeit des Klägers für die D.___ AG sowie der übrigen genannten Umstände (soziale Gründe und Hoffnung auf Eingliederung) sei davon auszugehen, dass die zeitliche Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in Bezug auf eine frühere Vorsorgeeinrichtung (und nicht bezüglich der Beklagten) bestehe. Die Leistungspflicht der Beklagten komme somit allein schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitsversuch des Klägers bei der D.___ AG keine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstelle. Im Übrigen sei auch die sachliche Konnexität zu verneinen, weil der Kläger nicht aufgrund seines Rückenleidens eine IV-Rente beziehe, sondern aus psychischen Gründen. Aus somatischer Sicht bestehe nach Ansicht der MEDAS-Gutachter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die psychischen Probleme des Klägers hätten aber erst begonnen, nachdem er bereits seit längerer Zeit nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Es fehle somit auch in sachlicher Hinsicht an einem engen Zusammenhang, indem der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden (psychoreaktive Depression) eben nicht derselbe sei, welcher zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Rückenleiden) während bestehenden Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten geführt habe (Urk. 20).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, im Sinne von Art. 23 BVG eintrat, als der Kläger bei der Beklagten oder der Beigeladenen vorsorgeversichert war und gegebenenfalls bei welcher der beiden er zum genannten Zeitpunkt versichert war. Im Streit liegen mit anderen Worten die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der bestehenden Invalidität und den während der Beschäftigung des Klägers bei der A.___ AG beziehungsweise bei der D.___ AG aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten.
         Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 25. April 2002 (Urk. 28/3), mit welcher sie dem Kläger eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 1999 zusprach, - soweit ersichtlich - weder der Beklagten noch der Beigeladenen eröffnete, sind die Feststellungen der IV-Stelle, etwa betreffend Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit und Festsetzung des Invaliditätsgrades im vorliegenden Verfahren nicht bindend (vgl. Erw. 2.4).
4.2     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, führte in seinem Bericht vom 14. Dezember 1998 (Urk. 28/27) aus, dass der Kläger eine komplexe Vorgeschichte habe. Im Jahre 1993 habe er nach einem Überhebetrauma eine Lumboischialgie links erlitten. Am 13. April 1995 sei er operiert worden; die Rehabilitation habe lange gedauert. Schliesslich habe der Kläger ohne Wissen seiner Ärzte wieder zu arbeiten angefangen. Am 17. September 1998 sei er - Dr. E.___ - erneut vom Kläger aufgesucht worden, wegen eines Rezidivs. Wieder sei eine Überlastung die Ursache gewesen. Am 20. September 1998 habe sich der Kläger ins Spital C.___ begeben. Im MRI sei jedoch keine eigentliche Diskushernie nachgewiesen worden. In der Folge sei er in der Rheumaklinik K.___ hospitalisiert worden (wo unter anderem ein lumboradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom mit sensomotorischen Defiziten diagnostiziert wurde [vgl. Beilage zu Urk. 28/27]). Zur Zeit habe der Kläger sehr starke Schmerzen und sei restlos arbeitsunfähig (vgl. auch Urk. 28/25-26 und Urk. 29/14).
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. August 2001 (Urk. 29/13) eine „psychoreaktive Depression bei chronischem Rückenschmerzsyndrom (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen ICD-10 F33.11)“. Der Kläger leide schon seit längerer Zeit unter Rückenbeschwerden. Die durchgeführten Operationen seien von ihm nicht als heilend, sondern eher als schmerzverstärkend empfunden worden. Die medizinischen Behandlungen hätten sich als ineffizient erwiesen. Gegenwärtig befinde sich der Kläger in einer depressiv-resignatorischen Phase. Wegen der Beschwerden und seiner sozialen Situation verharre er oft in einer abwartenden Rückzughaltung, die zu einer sozialen Isolierung und zu einer völligen Inaktivierung führe. Der früher sportliche Kläger habe keine Kollegen mehr, keine Kontakte mehr ausserhalb des Familienkreises und verbringe die Zeit liegend im Bett mit Fernsehen und Lesen. Aufgrund des Zustandbildes, der deutlich depressiven Symptome und des chronifizierten Schmerzsyndroms sei eine Reintegration ins Erwerbsleben weder jetzt noch in der nächsten Zukunft möglich. Die psychische Störung sei als psychoreaktiv anzusehen. Solange die Ursache nicht erfolgreich behandelt werden könne, werde sie auch mehr oder weniger stark anhalten. Die Prognose sei offen (eher schlecht), wobei auch spontane Besserungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
         Chefarzt Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erhoben in ihrem MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2001 (Urk. 29/12) folgende Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit):
„-         Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links
-    Dekompression L4/5 beidseits und Nukleotomie wegen Rezessus-Stenose und Diskusprotrusion L4/5 13.04.1995
-    Skoliose, abgeflachte Lendenlordose
-    Muskuläre- und Haltungsinsuffizienz
-         Psychoreaktive Depression bei chronischem Rückenschmerzsyndrom (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen [ICD-10 F33.11])“
         Der Kläger habe nach eigenen Angaben erstmals im Jahre 1992, nach einem Autounfall, an lumbalen Rückenschmerzen gelitten. Im Jahre 1994 hätten sich die Beschwerden im Anschluss an ein Verhebetrauma verstärkt. Am 13. April 1995 sei er operiert worden; der Eingriff habe jedoch nicht den gewünschten Erfolg gehabt. In der Untersuchung sei eine starke Verlangsamung beim Gehen bei ausgeprägter Schonhaltung aufgefallen. Während der Anamneseerhebung habe der Kläger eine Ausweichstellung im Sitzen mit Shift der Wirbelsäule nach rechts eingenommen und sei nach 30 Minuten aufgestanden, wobei er sich mit den Armen bei nach vorne flektiertem Oberkörper auf den Schreibtisch abgestützt habe. Im Wirbelsäulenstatus habe sich eine Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne einer Skoliose und einer Abflachung der Lendenlordose gefunden. Eine Untersuchung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei infolge aktiven muskulären Widerstands nicht möglich gewesen. Es seien diffuse Druck- und Klopfdolenzen im distalen LWS-Bereich linksbetont angegeben worden. Zudem hätten sich spondylogene Weichteilsymptome links gefunden. Die vom Kläger angegebenen Hypästhesien seien nicht einem Nervensegment zuordenbar gewesen; die Motorik sei infolge Minderinnervation nicht konklusiv beurteilbar gewesen. Ebenso seien die Nervendehnzeichen nicht prüfbar gewesen. Insgesamt seien die vom Kläger geschilderten subjektiven Beschwerden nicht mit den objektivierbaren pathologischen Befunden vereinbar gewesen. Auch die positiven Waddell-Tests hätten auf eine nicht-organische Genese der geschilderten Beschwerden hingedeutet. Die psychiatrische Exploration durch Dr. F.___ (Urk. 29/13; vgl. oben) habe das Bild einer psychoreaktiven Depression bei chronischem Rückenschmerz-Syndrom ergeben. Nach Ausschöpfung aller konservativ-therapeutischen Möglichkeiten sei aus rheumatologischer Sicht keine weitere Therapie mehr indiziert. Eine erfolgreiche Reintegration ins Erwerbsleben werde vom begutachtenden Psychiater weder jetzt noch in der nächsten Zukunft als denkbar erachtet. Es bestehe deshalb aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei der Kläger für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten (unter Vermeidung wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten [keine Lasten über 15 kg] und Arbeiten mit flektierter Wirbelsäule) zu 100 % arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer sei er allerdings vollkommen arbeitsunfähig.
         Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 29/11) aus, dass sich der Kläger wegen heftiger lumbaler Beschwerden immer wieder notfallmässig bei ihm melde. Die Beschwerden könnten nur mit Mühe auf ein tolerierbares Mass reduziert werden. Der Kläger leide nach wie vor an chronischen lumbalen Beschwerden, weshalb er nach wie vor vollständig arbeitsunfähig sei. In der klinischen Untersuchung könne eine bedeutsame Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule für praktisch jede Bewegungsrichtung mit Endphasenschmerz nachgewiesen werden. Im Neurostatus liessen sich keine Hinweise für eine bedeutsame radikuläre Problematik finden. Aufgrund der Chronifizierung sei die Prognose schlecht. Von therapeutischen Massnahmen sei kein Erfolg zu erwarten.
4.3
4.3.1   Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Kläger bereits seit dem Jahre 1992 erhebliche Rückenbeschwerden vorliegen, weswegen er wiederholt arbeitsunfähig war. Seit dem 20. September 1998 ist der Kläger - wie aus den oben wiedergegebenen Arztberichten hervorgeht - dauernd zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig. Letzteres wurde auch von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen; ebenso wenig wurde die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle angezweifelt. Diese steht im Einklang mit den Einschätzungen aller beteiligten medizinischen Experten. Danach ist der Kläger nicht fähig, irgendeiner Erwerbsarbeit nachzugehen. Demzufolge ist auch im vorliegenden Kontext von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen.
4.3.2   Soweit die Beklagte geltend machen liess, die nach Art. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor dem 20. September 1998 beziehungsweise vor dem 1. November 1997 eingetreten, als der Kläger noch nicht bei der D.___ AG beschäftigt und demzufolge nicht bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, erweist sich ihr Vortrag als nicht stichhaltig. Tatsache ist, dass der Kläger - wie die Beklagte selbst ausführen liess (Urk. 20 S. 2) - vom 1. November 1997 bis zum 20. September 1998, mithin während fast elf Monaten, bei der D.___ AG gearbeitet hat und während dieser Zeit nur zwei kurze Absenzen von wenigen Tagen zu verzeichnen waren. Weiter räumte die Beklagte zu Recht sogar ein, dass der Kläger im Zeitraum von Dezember 1996 bis 19. September 1998 grundsätzlich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 20 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 13/5).
         Damit ist erstellt, dass eine Leistungspflicht der Beigeladenen bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Frage kommt. Aufgrund des langen Zeitraumes, während dessen der Kläger ab Dezember 1996 beziehungsweise November 1997 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. September 1998 arbeitsfähig war, steht ausser Frage, dass zwischen der bestehenden Invalidität und den früher durchgemachten Arbeitsunfähigkeits-Perioden kein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Vielmehr ist in zeitlicher Hinsicht der enge Zusammenhang zwischen der bestehenden Invalidität mit der am 20. September 1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und insoweit das Erfordernis der zeitlichen Konnexität zu bejahen, was, da - wie noch zu zeigen sein wird - auch die sachliche Konnexität geben ist, die Leistungspflicht der Beklagten begründet.
         Daran vermag auch das Vorbringen der Beklagten, dass die Anstellung bei der D.___ AG lediglich aus sozialen Gründen und in der blossen Hoffnung, der Kläger werde sich eingliedern, nichts zu ändern. Zum einen ist diese Behauptung durch nichts belegt, und zum anderen verbietet es sich angesichts der oben erwähnten langen Dauer, während der der Kläger bei der D.___ AG tatsächlich seine Arbeitspflichten erfüllt hat, von einem Arbeitsversuch zu sprechen. Nicht der geringste objektive Hinweis spricht dafür, dass der Kläger bei der D.___ AG nicht die volle Leistung erbracht hätte.
4.3.3   Wie aus den oben wiedergegebenen medizinischen Akten hervorgeht, ist die vollständige Erwerbsunfähigkeit des Klägers in erster Linie die Folge eines psychischen Gesundheitsschadens, während die rein somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Rückenbeschwerden) weniger ins Gewicht fallen (vgl. das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2001 [Urk. 29/12]). Soweit die Beklagte diesbezüglich die sachliche Konnexität zwischen eingetretener Arbeitsunfähigkeit und bestehender Invalidität verneinen liess, weil dem Kläger nicht wegen seines Rückenleidens, sondern aus psychischen Gründen eine IV-Rente zugesprochen worden sei (Urk. 20 S. 6 f.), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen, denn wie sie selbst einräumte, ist der psychische Gesundheitsschaden „nach Ansicht der Ärzte eine Folge des Rückenleidens“ (Urk. 20 S. 7). Tatsächlich erhoben die MEDAS-Gutachter und der konsiliarisch beigezogene Psychiater die Diagnose einer psychoreaktiven Depression bei chronischem Rückenschmerzsyndrom (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen [ICD-10 F33.11]). Dr. F.___ zeigte dabei nachvollziehbar auf, wie beim früher sportlichen und sozial integrierten Kläger durch seine (früher vornehmlich somatisch begründeten) Gesundheitsbeeinträchtigungen am Rücken im Lauf der Zeit die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in den Vordergrund rückten (vgl. Urk. 29/13). Dass die diagnostizierte psychoreaktive Depression auf die ursprünglich organischen Rückenbeschwerden zurückzuführen sind und damit nach wie vor aufs Engste zusammenhängen, ist nach der medizinischen Aktenlage erstellt. Daraus folgt ohne weiteres, dass auch die sachliche Konnexität zu bejahen ist.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Invalidenrente (mit entsprechenden Zusatzrenten für seine zwei Kinder) hat, und zwar mit Wirkung ab 20. September 2000 (nach Ablauf der zweijährigen Taggeldzahlungen; vgl. Urk. 1 S. 8 und Art. 17 Ziffer 2 des Reglements der Beklagten [Urk. 23/2]). Der Kläger liess in seinem Rechtsbegehren die geforderten Renten betragsmässig nicht genau beziffern, sondern nannte jeweils lediglich Mindestbeträge. Der vom Kläger eingereichte Versicherungsausweis (gültig ab 1. Januar 1999) vom 2. März 1999 (Urk. 2/2) weist die von ihm geltend gemachten Mindestbeträge aus, wobei anzumerken ist, dass derartige Ausweise lediglich informativen Charakter aufweisen (vgl. auch den entsprechende Hinweis auf Urk. 2/2) und der eingereichte Ausweis überdies auch nicht die Situation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns wiedergibt. Praxisgemäss ist deshalb die vorliegende Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass unter anderem die Leistungspflicht der Klägerin, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).

5.       Auf Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 23. April 2004 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 23. April 2004 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)  hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2
6.2.1   Mit Honorarnote vom 4. Oktober 2005 (Urk. 39) machte der Rechtsvertreter des Klägers einen Aufwand von 8,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 103.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'922.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6.2.2   Die obsiegende Beigeladene beantragte ebenfalls die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 12 S. 2). Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben allerdings nach der konsolidierten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in allen Zweigen der Bundessozialversicherung (und damit auch im Bereich der beruflichen Vorsorge) keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person (BGE 126 V 143 mit Hinweisen).
         Der Beigeladenen ist folglich keine Parteientschädigungen zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 20. September 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. April 2004 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'922.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Rechtsanwalt Daniel Mägerle
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).