BV.2004.00051
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. April 2005
in Sachen
R.___
Kläger
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1940, war vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Oktober 1993 bei der A.___ (heute: B.___ A.___) angestellt und damit bei der Pensionskasse der A.___ vorsorgeversichert, welche ihm beim Austritt eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 174'976.45 nebst Zins ausrichtete (Urk. 8/1). Am 16. Juni 1997 trat R.___ in den Dienst der C.___ ein und war damit bei der Sammelstiftung BVG der SBG versichert (Urk. 8/2 und Urk. 8/4), wobei er eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 239'265.50 einbrachte (Urk. 8/3). Per 1. Januar 1998 wurde der Anschlussvertrag der C.___ auf die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt übertragen, wobei die Freizügigkeitsleistung mit Fr. 246'673.55 beziffert wurde (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/4).
1.2 Am 10. Juni 1998 (Urk. 8/5) stellte R.___ einen Antrag für einen Vorbezug auf Grund der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) in der Höhe von Fr. 119'000.--. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt bezifferte in der Folge am 19. Juni 1998 (Urk. 2/1) die Höhe des maximal verfügbaren Kapitals mit Fr. 239'266.-- (Freizügigkeitsleistung im Alter 50), worauf R.___ am 5. August 1998 (Urk. 8/7) mitteilte, er wolle neu den Betrag von Fr. 186'200.-- beziehen, und um die Überweisung der Differenz von Fr. 67'200.-- bat. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt bezahlte den gewünschten Betrag in der Höhe von gesamthaft Fr. 186'200.-- aus (Urk. 2/2). Per 31. Dezember 2000 wurde der Anschlussvertrag zwischen der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und der C.___ aufgelöst (Urk. 7 S. 4). Fortan war R.___ bei der BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert (Urk. 2/11 S. 2).
1.3
1.3.1 Im Dezember 2002 erkundigte sich R.___ telefonisch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt nach der Höhe seines Freizügigkeitsguthabens im Alter 50 (Urk. 2/3 und Urk. 7 S. 4). Diese teilte ihm am 18. Dezember 2002 (Urk. 2/4) mit, die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 sei mit Fr. 239'265.70 beziffert worden, welcher Wert sich nachträglich als falsch herausgestellt habe. R.___ wurde sodann an den Vorsorgeversicherer im Alter 50 (1990) verwiesen, da dieser als einziger in der Lage sei, den tatsächlichen Betrag zu ermitteln.
1.3.2 Der Versicherte gelangte in der Folge am 25. Februar 2003 brieflich an die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und forderte danach am 11. März 2003 telefonisch den Betrag von Fr. 185'055.40 (Urk. 2/5-6) mit der Begründung, durch die falsche Angabe der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 habe er sich veranlasst gesehen, einen Vorbezug zu beantragen, welchen er bei Kenntnis der richtigen Grössen nicht in dieser Höhe getätigt hätte. Den Betrag errechnete er durch Subtraktion des aus der Austrittsrechnung der Pensionskasse der A.___ vom 16. Dezember 1993 (Urk. 8/1) eruierten Wertes des erworbenen BVG-Altersguthabens im Alter 50 von Fr. 54'210.30 von der von der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt angegebenen Grösse von Fr. 239'265.70.
1.3.3 Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wies am 11. März 2003 (Urk. 2/7) die Forderung des Versicherten zurück. Der nachfolgende Briefwechsel ergab mit Ausnahme der Reduktion der Forderung auf Fr. 67'200.-- (Urk. 2/22) keine Annäherung (Urk. 2/24).
Per 1. April 2003 wurde R.___ eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch die BVG-Sammelstiftung der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft zugesprochen (Urk. 2/12). Ende des Jahres 2003 erfolgte eine Überweisung des Betrages von Fr. 122'281.-- durch die Vorsorgeeinrichtung der B.___ A.___ im Sinne einer Nachzahlung der bei Austritt im Jahr 1993 zu wenig entrichteten Freizügigkeitsleistung (Urk. 12/25 und Urk. 2/15).
2. Am 26. April 2004 erhob R.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (richtig: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt) und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 67'200.-- zu entrichten (Urk. 1 und Urk. 2/22). Nachdem die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt am 6. September 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Klage beantragt und die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 11 und Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 30c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.
Versicherte dürfen nach Abs. 2 derselben Bestimmung bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
Laut Art. 30c Abs. 4 BVG wird mit dem Bezug gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
2. Der Kläger begründete seine Forderung im Wesentlichen damit, dass er - ausgehend von der angegebenen Grösse seiner Freizügigkeitsleistung im Alter 50 von Fr. 239'265.70 (Urk. 2/1) - davon ausgegangen sei, dass sein aktuelles Freizügigkeitsguthaben wesentlich grösser sei als nur eben diese Fr. 239'265.70. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte er nicht einen Vorbezug in der Höhe von Fr. 186'200.-- (Urk. 2/2) getätigt, sondern einen kleineren, um sein Ziel, bei Eintritt ins Rentenalter ein Alterskapital von Fr. 400'000.-- geäufnet zu haben, nicht zu gefährden. Bei korrekter Information hätte er nur den ursprünglich geplanten Betrag von Fr. 119'000.-- (Urk. 8/5) bezogen. Die Differenz von Fr. 67'200.--, welcher Betrag ihm nun einerseits für die Altersvorsorge und anderseits für die ab 1. April 2003 zur Ausrichtung gelangenden Invalidenrente fehle, sei ihm von der Beklagten zu ersetzen.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger - nach dessen Antrag vom 10. Juni 1998 (Urk. 8/5) auf einen Vorbezug von Fr. 119'000.-- - am 19. Juni 1998 (Urk. 2/1) die Höhe des maximal verfügbaren Kapitals mit Fr. 239'266.-- bezifferte und dies mit dem Vermerk „Freizügigkeitsleistung im Alter 50“ versah. Den Wert entnahm sie der Austrittsabrechung der Sammelstiftung der SBG vom 9. Januar 1998 (Urk. 8/4), welche diesen ohne nähere Erklärung auswies. Der genannte Betrag erweist sich als unbestrittenermassen falsch, entspricht er doch dem Wert, welcher am 18. August 1997 an die Sammelstiftung der SBG überwiesen worden war (Urk. 8/3), als der Kläger bereits 57 Jahre alt war.
3.2 Es ist indes vor Augen zu halten, dass der Sinn der Regelung von Art. 30c Abs. 2 BVG darin besteht, dass die Versicherten trotz Vorbezug für Wohneigentum bei Eintritt des Versicherungsfalls Alter über eine Rentenleistung oder aber Kapitalabfindung verfügen und nicht mit leeren Händen dastehen. Aus diesem Grund soll bloss die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder aber die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden können, damit im Pensionierungsalter genügend Deckungskapital vorhanden ist. Diese Bestimmung richtet sich aber nicht im Sinne einer Garantieverpflichtung an die Vorsorgekassen, sondern hat vielmehr den Zweck einer Einschränkung der Vorbezugsmöglichkeit zu Lasten der Versicherten.
In diesem Sinn ging es denn bei der fraglichen Bestätigung nicht um die Angabe des Freizügigkeitsguthabens im Hinblick auf die Alterspensionierung, sondern einzig darum, dem Kläger mitzuteilen, in welcher Höhe ein Vorbezug für die Finanzierung von Wohneigentum möglich ist. Damit sollte ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Finanzierung seines Wohnprojektes zu planen. Zwecks Sicherstellung der Versicherungsverhältnisse wurde dem Kläger bereits im Antragsformular (Urk. 8/5) die Möglichkeit einer Zusatzversicherung oder einer Gesamtberatung angeboten, was er allerdings ablehnte. Auch nach erneutem Hinweis in der Bestätigung vom 19. Juni 1998 (Urk. 2/1) auf die verschlechterte Versicherungsdeckung beanspruchte er keine Beratung und schloss auch keine Zusatzversicherung ab.
Insoweit bemühte sich die Beklagte gar, dem Kläger den gewünschten Versicherungsschutz zukommen zu lassen und einen detaillierten Vorschlag zu machen. Demnach ist die Bestätigung der Beklagten insofern zu relativieren, als sie sich mit keinem Wort über den Saldo des Freizügigkeitsguthabens des Klägers äusserte, sondern im Wesentlichen den Betrag nannte, den sie bereit war, für das gewünschte Wohneigentum zur Verfügung zu stellen, und für die detaillierten Versicherungsverhältnisse eine gesonderte Beratung anbot.
3.3 Unbestritten geblieben ist sodann das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger sei per 9. Januar 1998 die Austrittsabrechung der Sammelstiftung BVG der SBG (Urk. 8/4) zugestellt worden, welche einen Freizügigkeitsanspruch von Fr. 246'673.55 ausgewiesen habe, woraus sich ohne Weiteres ergebe, dass die Angaben irrtümlich gemacht worden seien (Urk. 7 S. 8).
In der Tat war der Kläger über den Stand seines Freizügigkeitsguthabens im Alter 50 längst in dem Sinne informiert, dass dieses jedenfalls beträchtlich unter dem irrtümlich bestätigten Betrag von Fr. 239'266.-- lag. So erhielt er von der Pensionskasse der A.___ am 16. Dezember 1993 - mithin drei Jahre nach dem Erreichen des fünfzigsten Altersjahrs - eine Austrittsleistung in der Höhe von bloss 175'948.55 (Urk. 8/1) ausgerichtet. Damit aber war er seit jeher in Kenntnis über die ungefähren Verhältnisse im Alter 50.
3.4 Das vom Kläger ins Feld geführte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 24. Oktober, B 59/01, in welchem eine Pensionskasse, welche einer Versicherten falsche Angaben über die Höhe der Austrittsleistung gemacht hatte, zur Nachzahlung verpflichtet wurde, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
Im genannten höchstrichterlich beurteilten Fall ging es um eine konkrete Auskunft in Bezug auf die vorzeitige Pensionierung einer Versicherten, welche aufgrund eben dieser Auskunft den Pensionierungszeitpunkt wählte und hernach unwiderruflich mit einer Kapitaleinbusse konfrontiert wurde. Im vorliegenden Fall aber wurde der Kläger nicht im Hinblick auf die Situation im Pensionierungsalter falsch beraten, sondern es wurde lediglich ein offenkundig unrichtiger Betrag im Alter 50 genannt. Die Beklagte gab zu keinem Zeitpunkt falsche Auskünfte über den effektiv angesparten Saldo der Freizügigkeitsleistung bzw. machte keine falschen Angaben über die Altersrente, welche der Kläger zu erwarten hat.
3.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seiner Argumentation versucht, den seiner Meinung nach zu viel bezogenen Betrag von Fr. 67'200.-- doppelt zu erhalten. Währenddem er bereits während Jahren von einem - aufgrund des erhöhten Eigenkapitals - tieferen Hypothekarzinses profitiert und das Geld effektiv bezogen hat, würde ihm mit der nochmaligen Ausrichtung dieses Betrages ein ungerechtfertigter Vorteil in dem Sinne zufallen, dass er denselben Betrag sowohl als Eigenkapital im Wohneigentum investiert und zugleich als Freizügigkeitsleistung bzw. als Alterskapital zur Verfügung hätte. Dieser doppelte Kapitalbezug in der Höhe von Fr. 67'200.-- wäre durch nichts gerechtfertigt und käme einer krassen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Versicherten gleich.
3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ganze Fragestellung durch die nachträgliche Überweisung von Fr. 122'281.-- von der Vorsorgeeinrichtung der B.___ A.___ per Ende 2003 (Urk. 2/15) eine theoretische Note erhalten hat. Denn Angesichts des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 246'673.55 per 31. Dezember 1997 (Urk. 8/4) und der per 1. Januar 1998 aufgezinsten Nachzahlung der B.___ A.___ von ungefähr Fr. 95’000.-- (Fr. 77'223.75 samt Zinseszins, für die Periode 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997, Urk. 12/25) verfügte der Kläger zu Beginn des Jahres 1998 über eine Freizügigkeitsleistung von rund Fr. 340’000.--, wovon er die Hälfte - mithin rund Fr. 170’000.-- - hätte beziehen können. Bis zum effektiven Bezug per Mitte 1998 ergab sich gar ein noch höherer Betrag. Damit aber bezog er nur einen geringen Betrag über demjenigen, der gesetzlich zulässig gewesen wäre. Daran ändert nichts, dass sich diese Situation erst nachträglich ergeben hat.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte durch die irrtümliche Bezifferung der Freizügigkeitsleistung mit Fr. 239'266.-- im Alter 50 dem Kläger gegenüber nicht haftbar wurde, so dass sie ihm nun denjenigen Betrag nochmals auszuzahlen hätte, welchen er auf Grund seines zweiten Gesuches zusätzlich zu den ursprünglich geforderten Fr. 119'000.-- bezogen hat. Der zugesicherte Betrag wurde von der Beklagten zum Erwerb von Wohneigentum ausgerichtet, und der Kläger bewohnt sein Haus nun seit Jahren. In Bezug auf die Versicherungssituation im Rentenalter bzw. im Falle einer Invalidität äusserte sich die Beklagte nicht, sondern bot im Gegenteil dazu eine Beratung an, wovon der Kläger keinen Gebrauch machte. Damit sind die Voraussetzungen für eine nochmalige Leistung des Betrages von Fr. 67'200.-- auch unter dem Titel des Vertrauensschutzes nicht erfüllt.
Demnach ist die Klage abzuweisen.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (Abs. 2).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).