Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 13. Juli 2004
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
S.___
Beklagte
Nach Einsichtnahme in
die von der Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 29. April 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-4]) anhängig gemachte Klage gegen die S.___, mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1 unten; Hervorhebungen weggelassen):
Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes ___, ___, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren[,] und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 52'077.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 24.02.2004, Fr. 100.00 für Mahnspesen, Fr. 150.00 für Kosten ausserordentlicher Umtriebe, Fr. 100.00 Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 9.00 weitere Zustellkosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.;
unter Hinweis auf
die Klageantwort vom 5. Juli 2004 (Urk. 6), worin die Beklagte - innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 4-5) - auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schloss;
in Erwägung, dass
die Beklagte moniert, sie habe die Klageschrift nicht zugestellt erhalten (Urk. 6 S. 1 unten),
mit Verfügung vom 3. Mai 2004 (Urk. 3) angeordnet wurde, dass die Beklagte eine Kopie der Klageschrift (S. 1 Disp.-Ziff. 1 Abs. 1) sowie - unter anderem - je eine Kopie der klägerischen Beilagen zugestellt erhalte (S. 2 Disp.-Ziff. 3),
die Beklagte den Erhalt dieser Unterlagen mit Empfangsschein vom 7. Mai 2004 (Urk. 4) unterschriftlich bestätigt hat,
demnach ohne weiteres vom ordnungsgemässen Empfang der fraglichen Akten auszugehen ist, zumal in dem am 31. Mai 2004 gestellten Fristerstreckungsgesuch (Urk. 5) noch nicht einmal andeutungsweise vom Nichterhalt einschlägiger Unterlagen die Rede gewesen war;
in weiterer Erwägung, dass
die Klägerin eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist (Art. 60 Abs. 1 BVG), welche besondere gesetzliche Aufgaben zu erfüllen hat, so unter anderem anschlussunwillige Arbeitgeber einzubinden (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 BVG; vgl. Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 17 N 40),
sie die Höhe der Beiträge der angeschlossenen Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt (Art. 66 Abs. 1 BVG), wobei der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 BVG),
der Zwangsanschluss eines obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigenden und nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung verfügenden Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG),
der solchermassen angeschlossene Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten hat, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),
der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz entspricht (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),
die Klägerin - auf Meldung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde, Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Hauptabteilung Berufliche Vorsorge und Stiftungen (vgl. Art. 61 ff. BVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen [LS 831.4]), vom 12. März 2003 (Urk. 2/1; vgl. Art. 11 Abs. 5 BVG) - am 19. März 2003 den rückwirkenden Anschluss der Beklagten per 1. November 1998 verfügt hat (Urk. 2/1a), welcher Entscheid von der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 15. September 2003 (Urk. 2/1c) durch Abweisung der von der Beklagten dagegen am 16. April 2003 erhobenen Beschwerde (Urk. 2/1b) bestätigt wurde (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. c BVG),
die Klägerin der Beklagten am 25./27. November 2003 - gestützt auf AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 1998, 1999 und 2002 (Urk. 2c) und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Anschlussbedingungen (Urk. 2/1a Disp.-Ziff. 2 sowie Beilagen) und auf die entsprechenden Beitragsordnungen 1998, 1999 und 2002 (Urk. 2/2d) - Beiträge für die Arbeitnehmer A.___ (AHV-Nr. ___), B.___ (AHV-Nr. ___), C.___ (AHV-Nr. ___) und D.___ (AHV-Nr. ___) in der Höhe von total Fr. 43'800.-- in Rechnung gestellt hat (= Fr. 46'730.-- - Fr. 2'930.--; Urk. 2/2; Urk. 2/2a),
sich die in die Beitragsberechnung eingestellten Faktoren (Alter der Versicherten, AHV-pflichtiger Lohn, Koordinationssumme, koordinierter Lohn, Beitragssatz und Beitragszeitraum) anhand der einschlägigen Unterlagen (Urk. 2/2c-d) allesamt als korrekt erweisen und die ermittelten Beitragsbetreffnisse je einzeln und in der Summe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu beanstanden sind,
das nachverlangte Beitragsbetreffnis im Umfang von Fr. 43'800.-- im Übrigen - bei geringfügiger Rundungsdifferenz zugunsten der Beklagten - auch rechnerisch korrekt erscheint,
die weiter in Rechnung gestellten rückwirkenden Zinsen von Fr. 7'240.-- (= Fr. 7'782.-- - Fr. 542.--; Urk. 2/2; Urk. 2/a) nicht zu beanstanden sind, wobei die Beklagte weder den zur Anwendung gebrachten Zinssatz von 4 % (Urk. 1 S. 2 Rz 2) noch den ausgehend von den jeweiligen periodischen Beitragsausständen aufgerechneten Gesamtzins konkret in Frage stellt (Urk. 6),
die in der Rechnung vom 25. November 2003 (Urk. 2/2) enthaltenen Anschlusskosten von Fr. 525.-- und weiteren Mutationsspesen in der Höhe von Fr. 483.-- gestützt auf Disp.-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 19. März 2003 (Urk. 2/1a) in Verbindung mit dem einschlägigen Anhang zu den Anschlussbedingungen und der diesbezüglichen Berechnungsübersicht (Urk. 2/1a Beilagen) hinreichend substantiiert und ausgewiesen sind,
die ab Rechnungstellung bis Ende Dezember 2003 weiter aufgelaufenen Zinsen von Fr. 29.65 (vgl. Kontokorrentauszug per 31. Dezember 2003 vom 10. Januar 2004 [Urk. 2/2b]) ebenfalls weder zu beanstanden sind noch von der Beklagten konkret in Zweifel gezogen werden (Urk. 6),
die Klägerin gemäss Anschlussbedingungen (Urk. 2/1a Disp.-Ziff. 2 sowie Beilage) berechtigt ist, für die - nach vorgängiger Zahlungserinnerung vom 10. Januar 2004 (Urk. 2/2e; samt Kontokorrentauszug per 31. Dezember 2003 vom 10. Januar 2004 [Urk. 2/2b]) erfolgte - Mahnung vom 9. Februar 2004 (Urk. 2/2f) und für das Betreibungsbegehren vom 10. März 2004 (Urk. 2/2i) Kosten von Fr. 100.-- beziehungsweise Fr. 150.-- einzufordern,
die miteingeklagten weiteren Zustellkosten von Fr. 9.-- (Urk. 1 S. 1 unten) weder quantitativ noch qualitativ substantiiert worden sind (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), weshalb dieses Betreffnis nicht zugesprochen werden kann, zumal es nicht Sache des Gerichts ist, Rechtsgrund und Zusammensetzung/Berechnung dieser Positionen allein anhand aufgelegter, diesbezüglich jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbarer und schlüssiger Unterlagen selbst zu eruieren,
die in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 5 % seit dem 24. Februar 2004 weder der Höhe nach (Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts) noch vom Beginn des Zinsenlaufs her zu beanstanden sind, zumal die Beklagte spätestens mit der Mahnung vom 9. Februar 2004 (Urk. 2/2f) zur unverzüglichen Zahlung in Verzug gesetzt worden ist,
die Beklagte in der am 10. März 2003 eingeleiteten (vgl. Urk. 2/2i) Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamts ___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2004 [Urk. 2/3]) am 18. März 2004 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhobenen und diesen auch auf Nachfrage der Klägerin vom 2. April 2004 hin (Urk. 2/4) nicht weiter begründet hat,
sie sich - nachdem sie gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (Urk. 2/2g) noch moniert hatte, die Forderung gemäss Beitragsrechnungen vom 25./27. November 2003 (Urk. 2/2; Urk. 2/2a) und Mahnung vom 10. Januar 2004 (Urk. 2/2f; samt Kontokorrentauszug per 31. Dezember 2003 vom 10. Februar 2004 [Urk. 2/2b]) sei nicht nachvollziehbar - im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Rechtmässigkeit des mit Verfügung vom 19. März 2003 (Urk. 2/1a) erfolgten und mit Urteil vom 15. September 2003 (Urk. 2/1c) bestätigten Zwangsanschlusses an die Klägerin zu bestreiten (Urk. 6), welcher Einwand sich mit Rücksicht auf die Rechtskraft des fraglichen Anschlussentscheids von vornherein als unbehelflich erweist,
den von der Beklagten in zeitlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen (Urk. 6) im Übrigen entgegenzuhalten ist, dass bereits mit Verfügung der Klägerin vom 22. November 2000 ein Zwangsanschluss erfolgt war, welcher zwar mit Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 6. Juli 2001 aufgehoben wurde, allerdings allein mangels Einhaltung der 6-monatigen Mahnfrist gemäss Art. 11 Abs. 5 BVG (Urk. 2/1c S. 1 f. Sachverhalt lit. A) und ohne dass sich die Beklagte in der Folge freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätte,
der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), so dass für diese keine Rechtsöffnung gewährt werden kann (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; SZS 2001 S. 568),
nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos ist,
indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
ein Arbeitgeber, der Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese mittels unbegründetem Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess lediglich den längst rechtskräftigen Zwangsanschluss bestreitet und im Übrigen nichts zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, mutwillig handelt (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b),
ausgangsgemäss von einem weit überwiegenden Obsiegen der Klägerin auszugehen ist;
weshalb
in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 52'077.65 nebst 5 % Zins seit dem 24. Februar 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen,
der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes ___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2004) in diesem Umfang aufzuheben ist,
im Übrigen, das heisst im Umfang der beantragten Zusprechung von Fr. 9.-- Zustellkosten und von Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten, die Klage abzuweisen beziehungsweise darauf nicht einzutreten ist,
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzulegen sind,
sie weiter zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 52'077.65 nebst 5 % Zins seit dem 24. Februar 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes ___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2004) in diesem Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1000.--
Schreibgebühren: Fr. 187.--
Zustellungsgebühren: Fr. 95.--
Total: Fr. 1'282.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).