BV.2004.00058

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 27. April 2006
in Sachen
D.___
 
Kläger

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich
Gartenhofstrasse 17,  9829, 8036 Zürich

gegen

M.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6,  8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1958, war im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z.___ in A.___ ab dem 12. April 1995 (vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. September 2000, Urk. 21/9) bei der M.___ vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 (Urk. 21/2) sprach ihm die Invalidenversicherung des Kantons Waadt eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2000 zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 richtet die M.___ D.___ eine BVG-Invalidenrente von Fr. 319.-- monatlich, zuzüglich Kinderrenten in Höhe von Fr. 128.-- aus. Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 (Urk. 2/1) trat sie vom überobligatorischen Vorsorgevertrag infolge Anzeigepflichtverletzung zurück, da D.___ die in den Jahren 1990 bis 1994 bestandenen Herzrhythmusstörungen in der Gesundheitserklärung vom 31. Mai 1995 (Urk. 2/6) nicht deklariert habe.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 2/1-8) liess D.___ durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Klage erheben und beantragen, die M.___ sei zu verpflichten, ihm die vollen reglementarischen Leistungen im Invaliditätsfalle zu erbringen.
2.2 Nachdem die M.___ in ihrer Klageantwort vom 31. August 2004 (Urk. 9, unter Beilage der Urk. 10/1-4) um Abweisung der Klage hatte ersuchen lassen, zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung des Kantons Waadt bei (Urk. 21/1-10) und stellte diese im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels den Parteien zu. D.___ liess in seiner Replik vom 10. Dezember 2004 (Urk. 25) und die M.___ in der Duplik vom 3. März 2005 (Urk. 29) vollumfänglich an den Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 30) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

3.
3.1     Mit Verfügungen vom 2. August 2005 (Urk. 35, 36, 37 und 38) zog das Gericht die medizinischen Unterlagen von Dr. med. F.___, FMH cardiologie et méd. interne (Urk. 40/1-9), Dr. med. B.___, Médecine générale, (Schreiben vom 29. September 2005, Urk. 45, unter Beilage der Urk. 46/1-4) sowie des Hôpital C.___ (Urk. 43/1-2) bei. Dr. med. E.___, Médicine générale, teilte dem Gericht mit, er habe alle Unterlagen, die älter als 10 Jahre seien, vernichtet und könne sich nicht mehr an die gesundheitlichen Probleme von D.___ erinnern (Schreiben vom 12. August 2005, Urk. 41/1).
3.2     Am 21. November 2005 nahm der Kläger (Urk. 53) und am 24. Januar 2005 (Urk. 57) die Beklagte zu den beigezogenen ärztlichen Unterlagen Stellung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Dass grundsätzlich ein Rentenanspruch im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht, wird nicht bestritten. Die Beklagte richtet dem Kläger denn auch seit dem 1. Oktober 2001 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 319.-- pro Monat, zuzüglich zwei Kinderrenten in Höhe von je Fr. 64.-- aus. Von Amtes wegen besteht kein Anlass, diese Rentenleistungen zu überprüfen.

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
2.2 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 101; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204).
2.3     Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen). Massgebend ist das im Zeitpunkt der angeblichen Anzeigepflichtverletzung gültig gewesene Reglement (BGE 121 V 100 Erw. 1a).

3.       Die Beklagte legte in Art. 9 ihres Reglements (in der ab dem 1. Januar 1990 gültigen Fassung, Urk. 10/2) fest, dass beim Beitritt zur Kasse der Mitarbeiter eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abzugeben hat (Abs. 1). Aufgrund der Selbstauskunft kann die Kasse auf ihre Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Abs. 2). Vorbehalte wegen beschränkter Versicherungsfähigkeit werden auf Antrag des Vertrauensarztes vom Stiftungsrat festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt (Art. 10 Abs. 1). Solche Vorbehalte sind auf die obligatorischen Leistungsansprüche gemäss BVG nicht anwendbar (Abs. 2, gemäss Nachtrag Nr. 2, gültig ab 1. Januar 1995, Beilage zu Urk. 10/2 ). Falls Krankheiten, Gebrechen oder Anlagen dazu nachträglich heilen oder wegfallen, kann die ausgesprochene Beschränkung wieder aufgehoben werden. In jedem Fall entfällt der Vorbehalt nach 5 Jahren (Abs. 3).
         In dem von der Beklagten dem Kläger abgegebenen Formular "Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" (Urk. 2/6) wurden folgende Fragen gestellt:
           1.     Sind Sie gegenwärtig gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig?
             Sind Sie auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen?
         2.     Sind Sie bei der IV angemeldet, oder beziehen Sie eine SUVA- oder IV-Rente?
              Ist ein Rentenverfahren hängig?
         3.     Haben Sie in den letzten zehn Jahren eine schwere Krankheit durchgemacht, einen schweren Unfall erlitten oder sich einer Operation unterzogen?
         Der Fragebogen der Beklagten (Urk. 2/7) konkretisierte somit die in Art. 9 Abs. 1 des Reglements festgehaltene Selbstauskunftspflicht der versicherten Person bei Aufnahme in die Pensionskasse. Die Anzeigepflicht beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 50 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 15. März 2000, Erw. 4b). Es ist im Weiteren also nur zu prüfen, ob der Kläger die Gesundheitserklärung korrekt und wahrheitsgetreu ausgefüllt hat.

4.
4.1     Der Kläger gelangte am 13. Juni 1992 wegen Kopfschmerzen mit Übelkeit, Erbrechen und Schweissausbrüchen in ärztliche Pflege im Hôpital C.___, wo im EKG ein Vorhofflimmern festgestellt wurde (Urk. 2/7). Nach einem stationären Aufenthalt von 3 Tagen wurde er unter Medikation entlassen. In der Folge führte Dr. F.___ im September 1992 eine Nachuntersuchung durch, welcher keine nennenswerten Unregelmässigkeiten mehr feststellte und die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung verneinte (vgl. Urk. 40/8). Erst am 26. April 1999 wurde durch Dr. B.___ eine Tachyarrhythmie von 125/min diagnostiziert, nachdem der Kläger seit Anfang März 1999 bei ihm in Behandlung stand (vgl. Schreiben von Dr. B.___ vom 29. September 2005, Urk. 45). Aufgrund der Herzprobleme und der aufgetretenen diffusen Schmerzen stellte der Kläger seine Arbeitstätigkeit im Dezember 1999 ein (Urk. 21/3). Seit dem 1. Dezember 2000 richtet ihm die Invalidenversicherung des Kantons Waadt ein ganze Rente aus, wobei depressive Symptome und Angststörungen bei einer hypochondrischen Persönlichkeit mit Zwangshandlungen (trouble dépressif et anxieux mixte chez une personnalité à traits dépendants et hypochondriaques; F 42.1) im Vordergrund stehen (Urk. 21/2-3).
4.2 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorhofflimmern, welches 1992 zur dreitägigen Hospitalisation führte, um ein zur damaligen Zeit einmaliges Ereignis handelte. Bereits drei Monate später konnte Dr. F.___ keine kardialen Unregelmässigkeiten mehr feststellen (Urk. 40/8). Erst Dr. B.___ diagnostizierte im April 1999 erneut eine Tachyarrhythmie. Andere Anhaltspunkte, welche auf in der Zwischenzeit eingetretene kardiale Probleme schliessen lassen könnten, finden sich in den Arztberichten nicht. Bei den von Dr. B.___ angegebenen Herzproblemen im Jahr 1991 (vgl. Urk. 2/8) handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Der Arzt hat seine Jahresangabe denn auch mit einem Fragezeichen versehen und muss vom Ereignis vom 13. Juni 1992 gesprochen haben. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass der Kläger während rund 6 1/2 Jahren beschwerdefrei war. Diese Tatsache gilt es auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Kläger die Gesundheitserklärung vom 31. Mai 1995 korrekt und wahrheitsgetreu ausgefüllt hat.

5. Unbestritten ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten weder eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, noch dass ein Rentenverfahren hängig war. Aufgrund der Angabe von Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass der Kläger schon seit fast drei Jahren nicht mehr unter medikamentöser Behandlung von Herzbeschwerden stand (Urk. 40/8). Ebenso wenig sind Anzeichen dafür ersichtlich, dass er sich im Mai 1995 nicht gesund gefühlt hätte oder nicht voll arbeitsfähig gewesen wäre. Insbesondere werden vom Arbeitgeber krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten erst ab dem 13. Dezember 1999 ausgewiesen (Urk. 21/9).
         In Bezug auf die Frage nach einer durchgemachten schweren Krankheit in den letzten zehn Jahren ist zu beachten, dass sich in der Gesetzgebung des Sozialversicherungsrechts der Begriff einzig im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Krankenversicherer bei Zahnbehandlungen findet. So bestimmt Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernimmt, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (lit. a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (lit. b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (lit. c).
         In Art. 18 und 19 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) findet sich eine abschliessende Aufzählung von schweren Allgemeinerkrankungen, welche die Leistungspflicht von Krankenversicherern bei dadurch entstandenen Zahnleiden nach sich zieht. Die darin aufgeführten Krankheiten sind wohl im Zusammenhang mit Zahnleiden zu sehen, sind von ihrer Schwere her jedoch allesamt nicht mit einem vorübergehenden Vorhofflimmern ohne medizinisch begründete Ursache zu vergleichen.
         Aus der Gestaltung des Fragebogens durch die Beklagte ergibt sich ohne weiteres, dass mit dem Begriff „schwere Krankheit“ eine solche gemeint ist, die eine längere Behandlungsdauer nach sich zieht und von einer gewissen Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall konnte für das Vorhofflimmern keine körperliche Ursache gefunden werden, und es handelte sich um ein einmaliges Ereignis, welches ausser einer vorübergehenden Medikation keine medizinischen Eingriffe zur Folge hatte. Ganz allgemein darf eine Verletzung der Anzeigepflicht denn auch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (Vetter-Schreiber, a.a.O, S. 51). Aufgrund des Fragebogens und dessen Formulierung war der Kläger daher nicht gehalten, eine im Jahr 1992 erfolgte Untersuchung im Spital C.___ aufzuführen. Damit hat er jedoch auch keine Anzeigepflichtverletzung begangen, weshalb für eine Kürzung der Leistungen der Beklagten oder gar eine Aufhebung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses kein Raum besteht. Die Beklagte hat dem Kläger daher antragsgemäss eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten.

6.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die vollen reglementarischen Leistungen im Invaliditätsfalle zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 57
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).