Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
G.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1946, war vom 1. September 1994 bis zum 30. September 1996 als Bauarbeiter bei der A.___ Bauunternehmung AG in B.___ angestellt und bei der PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1, 2/3 und 6).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 (Urk. 20/3) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu.
1.2 Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 (Urk. 7/118) verneinte die Pensionskasse ihre Leistungspflicht unter Hinweis auf das Schreiben ihres Rückversicherers, der Winterthur Columna, vom 30. Januar 2004 (Urk. 7/117). Nach Ansicht der Winterthur Columna bestehe kein Anspruch des Versicherten gegen die Pensionskasse, weil die Ursache, welche zur Invalidität geführt [habe], gemäss IV-Entscheid erst mit der Untersuchung von Dr. med. C.___ vom 10.05.2000 (Arztzeugnis vom 02.02.2001) eingetreten sei. Vorgängig sei jeglicher Anspruch von der Invalidenversicherung abgewiesen worden.
2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab spätestens 1.5.2001 eine betraglich noch zu bestimmende gesetzes- und reglementskonforme IV-Rente auszubezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab Einreichung dieser Klageschrift Verzugszins von 5 % auf den ausstehenden Leistungen zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 29. Juni 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage, und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Versicherten. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 15). Mit Verfügung vom 26. August 2004 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 17) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 22 und 23/1-2). Der Versicherte liess darauf verzichten (vgl. Urk. 25). Die Pensionskasse liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei mediodorsaler Diskushernie L 4/5 sowie einer Periarthropathia coxae links leide. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der Kläger ab Mitte 1995 aufgrund der Rückenproblematik nie mehr vollumfänglich leistungsfähig gewesen sei. Das angerufene Gericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 28. Januar 1999 (Urk. 2/3) damals einen Invaliditätsgrad von 20 % festgestellt. Seit Mai 2000 habe sich die Rückenproblematik dergestalt verändert, dass sich nun das Vollbild einer lumbo-radikulären Reizsymptomatik bei nachgewiesener kleiner Diskushernie zeige, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe. Der Kläger habe nach der Kündigung im Jahre 1996 (und auch schon vorher seit Februar 1995) nicht mehr gearbeitet. Die Rückenprobleme hätten es ihm nie erlaubt, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Damit sei das Kriterium der zeitlichen Konnexität zwischen der im Jahre 1995 erstmals aufgetretenen Teilarbeitsunfähigkeit und der heute bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Dies treffe auch für die sachliche Konnexität zu, denn vorliegend handle es sich um eine Verschlimmerung desjenigen Vorzustandes, der bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Januar 1999 mit einer partiellen Invalidität von 20 % bewertet worden sei. Diese Invalidität habe ihren Ursprung 1995/96 gehabt.
3.2 Die Beklagte vertrat dagegen den Standpunkt, dass sie nicht leistungspflichtig sei, weil weder die zeitliche noch die sachliche Konnexität gegeben sei. Nach eigenen Angaben des Klägers habe ab 1997 eine 50%ige und ab 1998/99 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Kündigung bei der A.___ Bauunternehmung AG per 30. September 1996 sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es werde zwar nicht bestritten, dass der Kläger bereits leichte Rückenbeschwerden gehabt habe, als er noch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass er danach während längerer Zeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem müsse aus den vorliegenden medizinischen Akten geschlossen werden, dass letztlich der vom Kläger erlittene Myokardinfarkt vom 28. März 1998 und die koronare Herzkrankheit mit den verschlechterten lumbalen Beschwerden zur Invalidität ab 1. Mai 2000 geführt hätten. Damals sei die Nachdeckungsfrist längst abgelaufen gewesen.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der während der Anstellung des Klägers bei der A.___ Bauunternehmung AG in den Jahren 1995/96 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 4. Mai 2002 (Urk. 20/3), mit der sie dem Kläger eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, der Beklagten nicht eröffnete, ist sie im Sinne des in Erw. 2.4 Ausgeführten für die Beklagte nicht bindend.
4.2
4.2.1 Das hiesige Gericht führte in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 (Urk. 2/3), das sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. med. D.___, E.___ und F.___ von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals H.___ vom 15. Juli 1996 (Urk. 7/8) stützte, aus, dass der Kläger unter chronifizierten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Adipositas leide und dass zwar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, Letzteres unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik jedoch nur bei angepasster leichter körperlicher Tätigkeit. Da der Kläger - wie erwähnt - als Bauarbeiter tätig war, führte dies im Ergebnis dazu, dass er in seinem angestammten Beruf, der als körperlich schwer anzusehen ist, vom hiesigen Gericht als arbeitsunfähig erachtet wurde. Schliesslich errechnete das Sozialversicherungsgericht einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 20 %.
Angesichts der (auch heute noch) überzeugenden Begründung im genannten Urteil, der herrschenden Aktenlage (vgl. etwa auch Urk. 7/16) und des Umstandes, dass auch die Beklagte keinen Grund vorbringt, weshalb vom invalidenversicherungsrechtlichen Urteil abgewichen werden sollte, sondern sich vielmehr selbst darauf beruft (vgl. Urk. 6 S. 3), ist auch in casu davon auszugehen, dass der Kläger seit Mitte 1995 aufgrund seiner Rückenbeschwerden als Bauarbeiter arbeitsunfähig war. Es kann vollumfänglich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Januar 1999 (UV.1996.00780; Urk. 2/3) verwiesen werden. Der weitere Krankheitsverlauf (und schliesslich die Invalidisierung des Klägers) bestätigt die damalige Entscheidung des hiesigen Gerichts, das bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich auf das Gutachten der Dres. D.___, E.___ und F.___, wonach der Kläger (auch als Bauarbeiter) uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein soll (vgl. Urk. 7/8 S. 7), abgestellt hatte. Es erwies sich als vollkommen richtig, die Schmerzproblematik zu berücksichtigen.
4.2.2 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 1999 (Urk. 21/33) einen generalisierten Weichteilrheumatismus im Sinne eines Fibromyalgie-Syndromes, ein panvertebrales, vor allem lumbospondylogenes Syndrom, beginnende Hüftarthrosen, eine koronare Dreigefässerkrankung, kardiovaskuläre Risikofaktoren, atypische Thoraxschmerzen, Adipositas und Hepatitis B. Aus kardiologischer Sicht sei der Kläger ab 1. Dezember 1998 für leichtere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte, aber auch körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In Anbetracht der längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und den übrigen beschriebenen limitierenden Faktoren sei dem Kläger jedoch eine körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Insbesondere sei dem Kläger die körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar.
Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Februar 2001 (Urk. 21/28) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom links bei bekannter paramedianer Diskushernie L4/5 links, Adipositas und schwerer koronarer Problematik. Anlässlich der Untersuchung vom 10. Mai 2000 habe der Kläger nur schlecht sitzen können und über ausstrahlende Schmerzen das linke Bein hinunter geklagt. Diese seien belastungsabhängig. Langes Laufen sei nicht mehr möglich. Der Kläger könne keine schweren Lasten heben und könne auch nicht mehr länger sitzen. Daneben bestehe eine ausgeprägte kardiale Symptomatik. Er könne rückenbedingt höchstens noch ganz leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Stellung teilzeitlich ausführen.
In seinem Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2/4) beantwortete Dr. L.___ die Frage, ob zwischen den Beschwerden, die zur heutigen Invalidität geführt hätten, und denjenigen, derentwegen der Kläger ab 4. Februar 1995 arbeitsunfähig geschrieben worden sei, ein medizinischer Zusammenhang bestehe, folgendermassen: Damals seien eine diskrete mediane Diskusprotrusion L4/5 und die beginnende Osteochondrose des lumbosakralen Bewegungssegmentes als initaler Kern für die somatischen Beschwerden ausgemacht worden. Im Gutachten der Dres. D.___, E.___ und F.___ vom 15. Juli 1996 sei zwar weiter ausgeführt worden, dass der Kläger bei wissenschaftlicher Betrachtung voll arbeitsfähig sei. Aber dabei habe es sich bloss um eine wissenschaftliche (theoretische) Einschätzung gehandelt. In der Realität habe sich nämlich genau das Gegenteil bewahrheitet. Im Prinzip werde in der Begutachtung von 1996 im Ansatz der Beschwerdekomplex des Rückens beschrieben, der dann schlussendlich zur heutigen Invalidität geführt habe. Deshalb sei die Frage nach dem medizinischen Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Weiter führte Dr. L.___ aus, dass der Kläger nach 1995/96 nie mehr die volle Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Insbesondere sei betreffend Rückenproblematik keine Genesung eingetreten. Einen Zusammenhang zwischen dem Herzleiden des Klägers und der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit, verneinte er. Die kardiale Situation habe er in seinem Bericht vom 2. Februar 2002 als nicht wesentlich beurteilt, sondern nur als Tüpfelchen auf dem i. Entscheidend sei die Rückenproblematik; es habe eine Unmöglichkeit zum Sitzen und zum vornübergebeugten Arbeiten bestanden.
4.3
4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass beim Kläger bereits seit dem Jahre 1995 erhebliche Rückenbeschwerden vorliegen. Aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigung war es ihm seit jener Zeit nie mehr möglich in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Bauarbeiter tätig zu sein. Schliesslich führten seine Rückenbeschwerden zur Invalidisierung. In Bezug auf die sich stellenden medizinischen Fragen kann auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Berichte von Dr. L.___ (Urk. 2/4 und Urk. 21/28) abgestellt und darauf verwiesen werden. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen der Dres. J.___ und K.___ betreffend Arbeitsfähigkeit als verwirrend und widersprüchlich (vgl. Erw. 4.2.2). Darauf kann nicht abgestellt werden. Im Ergebnis kamen jedoch auch diese beiden Ärzte zum Schluss, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar gewesen sei (vgl. Urk. 21/33 S. 10).
Dr. L.___ zeigte insbesondere in seinem Bericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2/4) schlüssig und im Rahmen einer Gesamtschau auf, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Laufe der Zeit verschlechterte. Namentlich erklärte er einleuchtend, dass der initiale Kern der heute vorliegenden Invalidität des Klägers in den Jahren 1995/96 entstand und dass zwischen der heutigen Invalidität und der seinerzeitigen Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenbeschwerden ein direkter Zusammenhang besteht. Auch soweit Dr. L.___ ausführte, dass der kardialen Situation keine wesentliche Bedeutung (mehr) zukomme, ist sein Bericht nachvollziehbar. Schliesslich erweist sich auch die Kritik von Dr. L.___ am Gutachten der Dres. D.___, E.___ und F.___ vom 15. Juli 1996, soweit darin dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter attestiert worden war, als berechtigt und nachvollziehbar. Diese Einschätzung der Gutachter war bereits damals nicht nachvollziehbar, weshalb das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 (Urk. 2/3) bewusst und - wie der weitere Verlauf eindeutig bewiesen hat - vollkommen zu Recht diesbezüglich von der gutachterlichen Meinung abgewichen war.
Demzufolge kann festgehalten werden, dass sowohl die sachliche als auch die zeitliche Konnexität gegeben sind, weshalb die Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen ist.
4.3.2 Weiter steht nach der medizinischen Aktenlage ausser Frage, dass der Kläger aufgrund seiner Rückenbeschwerden zu 100 % invalid ist. Das ergibt sich aus den Berichten von Dr. L.___ (Urk. 2/4 und Urk. 21/28) sowie der Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Mai 2001 (Urk. 20/3). Im Übrigen kann auch an die Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Juni 2004 (Urk. 20/2) verwiesen werden, mit der dem Kläger eröffnet wurde, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und dass nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe.
4.3.3 Bezüglich Rentenbeginn hält Art. 12.2 Satz 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 8) fest, dass ihre Leistungspflicht mit derjenigen der Eidgenössischen Invalidenversicherung beginne (frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Lohn- und Krankentaggeldansprüche, sofern Letztere mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betrage und die Krankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zur Hälfte mitfinanziert werde).
Da vorliegend keine Krankentaggeldansprüche zur Diskussion stehen, ist bezüglich Rentenbeginn auf die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2001 (Urk. 20/3) abzustellen. Demzufolge hat der Kläger ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.
4.3.4 Sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik liess der Kläger kein beziffertes Rechtsbegehren stellen. Replicando liess der Kläger zwar einige Ausführungen betreffend Rentenhöhe (insbesondere in Bezug auf eine neu entdeckte Freizügigkeitsleistung) machen (vgl. Urk. 11 S. 5 ff.). Selbst der Kläger war sich aber nicht über die Höhe dieses Guthabens (Zinsen) im Klaren. Die Beklagte nahm dazu inhaltlich nicht Stellung. Bezüglich Rentenhöhe erweist sich die vorliegende Sache als nicht spruchreif.
Aus prozessökonomischen Gründen und gemäss ständiger Praxis ist deshalb die vorliegende Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass unter anderem die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn festgehalten wird, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung überlassen wird (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
5. Auf Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 28. Mai 2004 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 28. Mai 2004 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 28. Mai 2004 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).