Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00069
BV.2004.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 24. August 2004
in Sachen
P.___
 
Klägerin

gegen

BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau
Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Die BAV Betriebliche Altersvorsorge Gastrosuisse (nachfolgend Gastrosuisse) richtete der am 17. Mai 1942 geborenen P.___ ab 1. Juni 1990 eine halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende Kinderrente) der weitergehenden beruflichen Vorsorge aus (vgl. Urk. 6/2). Ab 1. Dezember 2000 gewährte die Gastrosuisse der Versicherten eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 9'964.-- (= 4 x Fr. 2'491.--), die einen BVG-Anteil von Fr. 4'612.-- (= 4 x Fr. 1'153.--) beinhaltete (vgl. Urk. 6/3; vgl. auch die leicht höheren Zahlen per Ende Mai 2004 in Urk. 6/6).
1.2     Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 (Urk. 2/2) teilte die Gastrosuisse der Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. Juni 2004 durch eine reglementarische Altersrente in der Höhe von Fr. 1'184.-- pro Quartal, was einer Jahresrente von Fr. 4'733.-- entspricht (vgl. Urk. 6/6), abgelöst (wobei offensichtlich eine kleine Rundungsdifferenz vorliegt).

2.       Mit Eingabe vom 8. Juni 2004 (Urk. 1) erhob P.___ Klage gegen die Gastrosuisse mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin beziehungsweise (mindestens) für zwei weitere Jahre anstelle der Altersrente eine Invalidenrente auszurichten. In ihrer Klageantwort vom 12. August 2004 (Urk. 5) liess die Gastrosuisse auf Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 13. August 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demzufolge die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit. Reglementarisch kann zwar vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. Juni 2004, B 106/02 mit Hinweisen).
1.2     In seinem soeben zitierten Urteil gab das Eidgenössische Versicherungsgericht seine mit BGE 127 V 259 begründete Praxis auf, wonach der Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werde beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein müsse, auch für den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge gelte. Vielmehr führte das höchste Gericht aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei seien. Es bleibt somit der jeweiligen reglementarischen Ordnung überlassen, ob eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzt werden kann oder nicht.

2.
2.1     Die Klägerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie mit der von der Beklagten vorgenommenen „Rentenkürzung“ nicht einverstanden sei, weil sie erst in zwei Jahren (wenn sie 64 Jahre alt sein werde) eine Altersrente der AHV erhalten werde; bis dahin - bis zu ihrer Pensionierung - habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2     Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vorbringen, dass ihr Vorgehen reglementskonform sei und der mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. Juni 2004, B 106/02, geänderten höchstrichterlichen Praxis entspreche. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass die Invalidenrente der Klägerin durch eine niedrigere Altersrente ersetzt worden sei, nachdem die Klägerin gemäss Reglement das ordentliche Rentenalter erreicht gehabt habe.

3.
3.1     Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass der obligatorische Anteil der ab 1. Juni 2004 ausgerichteten Altersrente von jährlich Fr. 4'733.-- dem gesetzlichen Erfordernis der mindestens gleichen Höhe wie der obligatorische Anteil der ihr vorangegangenen Invalidenrente entspricht. Dies wird durch das Leistungsblatt der Beklagten vom 6. Mai 2004 (Urk. 6/6) belegt.
         Vorliegend ist zu prüfen, ob die Klägerin nach Erreichen des Pensionsalters auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 31. Mai 2004 ausgerichteten Invalidenrente hat. Weiter ist strittig und zu prüfen, ob die Klägerin bereits das Pensionsalter erreicht hat oder erst im Alter von 64 Jahren erreichen wird.
3.2     Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist es eine Frage der jeweiligen reglementarischen Ordnung, ob eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzt werden kann oder nicht.
         Das Reglement der Beklagten (in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Urk. 2/3) bestimmt in Art. 13 Abs. 3, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen im Rücktrittsalter durch den Anspruch auf Altersleistungen abgelöst wird, welche mindestens den BVG-Invaliditätsleistungen im Rücktrittsalter entsprechen. Laut Art. 4 Abs. 2 des Reglements wird das Rücktrittsalter von Frauen Ende Monat nach dem 62. Geburtstag erreicht. Frauen, welche nach ihrem 62. Geburtstag weiterarbeiten, sind obligatorisch bis zu ihrem Altersrücktritt, längstens jedoch bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, weiter zu versichern.
3.3     Daraus folgt ohne weiteres, dass die am 17. Mai 1942 geborene Klägerin, welche aufgrund ihrer Invalidität nicht mehr arbeiten kann, Ende Mai 2004 ihr statutarisches Rücktrittsalter im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Reglements erreicht hatte. Die Altersgrenze von Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (und dessen entsprechende Übergangsbestimmungen) ist in casu nicht von Belang, da vorliegend keine AHV-rechtliche Fragestellung zu entscheiden ist und - da die Klägerin invalid ist - auch nicht der Fall von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vorliegen kann.
         Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass ihre Invalidenrente ab Juni 2004 von einer Altersrente abgelöst wurde (Art. 13 Abs. 4). Wie bereits unter Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist diese Altersrente auch in quantitativer Hinsicht rechtens, weil sie den obligatorischen BVG-Invaliditätsleistungen entspricht (vgl. Urk. 6/6).
         Daraus folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

4.
4.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2     Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).