Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00070
BV.2004.00070

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
G.___
 
Klägerin

gegen

A.___-Pensionskasse
Bachmattstrasse 59, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
         G.___, geboren am 14. Februar 1942, arbeitete seit dem 1. Januar 1986 bei der A.___ mit unterschiedlichen Beschäftigungsgraden. Am 10. Juni 2003 erhielt sie von der A.___-Pensionskasse die Auskunft, ihre Altersrente werde per 1. März 2004 voraussichtlich Fr. 959.-- betragen (Urk. 2/3). Am 27. Februar 2004 errechnete die Pensionskasse dann eine monatliche Altersrente von Fr. 790.-- (Urk. 2/4). Nachdem G.___ 62-jährig geworden war, gelangte dieser Betrag ab März 2004 nebst einer AHV-Ersatzrente von Fr. 1'578.-- pro Monat zur Auszahlung. G.___ berief sich im nachfolgenden Briefwechsel erfolglos auf die frühere Auskunft und auf die ebenfalls höhere Altersleistungen ausweisenden Versicherungsscheine von 2003 und 2004 (Urk. 9/1-6).
         Am 11. Juni 2004 erhob G.___ gegen die A.___, deren Sitz in Zürich ist, Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 959.-- auszubezahlen (Urk. 1). Die Beklagte liess in der Klageantwort vom 30. September 2004 vollumfängliche Abweisung der Klage beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 8). Da die Klägerin die ihr angesetzte Frist zu einer Replik unbenutzt verstreichen liess, wurde der Schriftenwechsel am 15. November 2004 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist ausschliesslich die Höhe der Altersrente, die nach Art. 24 Ziff. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 9/7) am Ersten des Monats nach vollendetem 62. Altersjahr beginnt. Sie beträgt laut Art. 25 Ziff. 1 pro Versicherungsjahr 2 % des massgeblichen versicherten Einkommens. Versicherungsjahre in der Risikoversicherung zählen nicht für die Berechnung der Altersrente.
         Laut Art. 17 Abs. 1 ergibt sich das versicherte Einkommen aus dem beitragspflichtigen Einkommen. Dieses wird in Art. 15 als das um den Koordinationsabzug verminderte Gesamteinkommen definiert. Der Koordinationsabzug beträgt für Vollzeitbeschäftigte gemäss Art. 15 Ziff. 1 Satz 1 30 % des Gesamteinkommens, begrenzt auf den jeweiligen Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Nach Art. 15 Ziff. 2 wird bei höherem oder tieferem Beschäftigungsgrad der maximale Koordinationsabzug - vorbehältlich der Übergangsbestimmung gemäss Art. 85 Abs. 2 - entsprechend dem Beschäftigungsgrad erhöht oder reduziert. Laut Art. 17 lit. c ist für die Leistungsberechnungen ab Alter 54 grundsätzlich der Durchschnitt der drei höchsten beitragspflichtigen Einkommen ab Alter 52 massgeblich, wobei das versicherte Einkommen für die Leistungsberechnung auf Vollzeitbeschäftigung umgerechnet wird.
         Als Versicherungsjahre gelten laut Art. 19 Ziff. 1 Jahre, für die der Jahresbeitrag bezahlt worden ist, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades (a), Jahre, während deren Versicherte ganz oder teilweise von der Beitragsleistung befreit waren (b), allfällig eingekaufte sowie laut Art. 86 Abs. 1 zusätzlich angerechnete Versicherungsjahre (c). Nach Art. 19 Ziff. 3 werden Bruchteile eines Jahres ebenfalls angerechnet.
2.       Diese vom Leistungsprimat gekennzeichnete Regelung ist Bestandteil der weitergehenden Vorsorge und erfüllt somit ohne weiteres die in Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) enthaltenen Mindestvorschriften (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 574).
         Wie sich aus den am 10. März 2004 festgehaltenen Stammdaten (Urk. 9/8) ergibt, erzielte die Klägerin seit dem Alter 52, mithin seit 1994, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung in den Jahren 2001, 2002 und 2004 mit Fr. 50'542.--, Fr. 51'393.-- und Fr. 50'000.-- die höchsten beitragspflichtigen Einkommen. Daraus resultiert ein Durchschnittseinkommen von Fr. 50'645.--. Nach Berücksichtigung des 30%igen Koordinationsabzugs ergibt sich daraus ein versichertes Einkommen von 35'451.50. Gemäss dem am 26. Mai 2004 erstellten Rentenberechnungsblatt (Urk. 2/5), das der Klägerin gleichentags zugestellt wurde (Urk. 9/6), leitete die Beklagte aus diesem versicherten Einkommen aufgrund des reglementarischen Umwandlungssatzes von 2 % und einer Versicherungsdauer von 13,3647 Jahren einen jährlichen Rentenanspruch von Fr. 9'476.-- beziehungsweise eine monatliche Rente von Fr. 790.-- ab.
         Soweit die Klägerin diese Rentenberechnung als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 1 S. 2), ist ihr insoweit beizupflichten, als die von der Beklagten mit 13,3647 Jahren angegebene Versicherungsdauer aufgrund der vorhandenen Unterlagen schwer nachvollziehbar ist, zumal dazu auch die Klageantwort keinen Aufschluss gibt (Urk. 8 S. 5). Zählt man jedoch die in den Stammdaten vom 10. März 2004 festgehaltenen Beschäftigungsgrade, die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden und die zwischen 1986 und 2003 61,4 %, 78 %, 85,5 %, zweimal 78,7 %, 59,8 %, 58,2 %, 52,6 %, 74,5 %, 60,9 %, 78,6 %, 84,7 %, 86,2 %, 63,1 %, 89 %, 80,2 %, 92,7 % und 62,2 % betrugen, zusammen, so ergibt sich ein Total von 1'326 Stellenprozent. Hinzu kommen die ins Jahr 2004 fallenden zwei Monate bis zur Pensionierung Ende Februar 2004 mit einem Beschäftigungsgrad von 63 %, durch die sich die Gesamtzahl um 10,5 % (= 63 % : 12 x 2) erhöht, so dass von 1'336,5 Stellenprozent auszugehen ist. Diesen entspricht eine Vollbeschäftigung während 13,365 Jahren. Unter Berücksichtigung des jährlichen Umwandlungssatzes von 2 % ergibt sich der von der Beklagten zur Anwendung gebrachte Umwandlungssatz von 26,73 %, aus dem die der Klägerin zugestandene Altersrente von Fr. 9'476.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 790.-- pro Monat resultiert.
         Die vorgenommene Rentenberechnung erweist sich damit als gesetzes- und reglementskonform.

3.      
3.1     Da sich die Klägerin auf die Versicherungsscheine der Jahre 2003 und 2004, die jährliche Altersrenten von Fr. 11'757.-- und 12'362.-- ausweisen (Urk. 2/1-2), sowie auf die Auskunft der Beklagten vom 10. Juni 2003 beruft, wonach die monatliche Altersrente per 1. März 2004 Fr. 959.-- betrage (Urk. 2/3), stellt sich die Frage, ob die Beklagte an die von ihr ausgestellten Versicherungsausweise oder an die erteilte Auskunft gebunden ist.
3.2     Praxisgemäss kommt einer Versicherungsbescheinigung reiner Informationscharakter und nicht konstitutive Wirkung zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. November 2002 i.S. L., B 78/00, Erw. 3 am Ende mit Hinweis auf SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 3). Die Klägerin kann daher aus den in den Versicherungsscheinen vom 13. Februar 2003 und 10. Februar 2004 enthaltenen Angaben zur Höhe der Altersrente nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies umso weniger, als auf beiden Versicherungsausweisen der Vorbehalt angebracht wurde, dass das Reglement massgebend sei, sofern die Angaben laut Versicherungsschein mit dem Pensionskassenreglement nicht übereinstimmen sollten.
3.3     Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Bezüglich des Schreibens der Pensionskasse vom 10. Juni 2003 (Urk. 2/3) sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 zweifellos gegeben. Indes durfte sich die Klägerin auf die im Schreiben mitgeteilte Rentenhöhe nicht verlassen, wurde darin doch ausdrücklich vermerkt, die Angaben stünden unter dem Vorbehalt der definitiven Berechnungen im Leistungsfall. Sie macht daher auch nicht geltend, im Vertrauen auf die im Schreiben vom 10. Juni 2003 angegebene Rentenhöhe Dispositionen getroffen oder gar den Entscheid, die Pensionierung im Sinne von Art. 28 des Reglements über das reglementarische Rentenalter 62 hinaus aufzuschieben, davon abhängig gemacht zu haben. Insofern unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Auskunft von derjenigen, die dem von der Klägerin zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2003, B 59/01, zugrunde liegt: Diese war ohne Vorbehalt erfolgt und die für drei verschiedene Daten berechneten Renten- und Freizügigkeitsansprüche hatten der Versicherten als Entscheidungsgrundlage dafür gedient, ob und auf welches Datum hin sie ihre Stelle kündigen wollte.
         Da die Klägerin auf die Richtigkeit der im Schreiben vom 10. Juni 2003 angegebenen Rentenhöhe nicht vertrauen durfte und im Hinblick darauf auch keine Dispositionen traf, besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Anspruch auf eine Altersrente, die über Fr. 790.-- pro Monat hinaus geht. Die Klage ist folglich abzuweisen.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), zumal auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVger, in Verbindung mit Art. 73 BVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04).
         Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dem Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann daher nicht entsprochen werden.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).