Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00078
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BV.2004.00078
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
M.___
Kläger
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1952, ist bei der A.___ als Arbeitnehmer angestellt. Die Arbeitgeberin löste den Anschlussvertrag mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt per 31. Dezember 2002 auf und schloss sich per 1. Januar 2003 der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für ihre Mitarbeiter, darunter auch M.___, an (vgl. Anschlussvertrag vom 19. August 2002, Urk. 6/1). Die Stiftung stellte M.___ am 14. April 2003 den Vorsorgeausweis 2003 (Urk. 2/1) und am 24. Januar 2004 den Vorsorgeausweis 2004 (Urk. 2/2) aus. In letzterem wurde unter anderem aufgeführt, dass die jährliche Invalidenrente Fr. 28'870.-- und das Altersguthaben per 1. Januar 2004 Fr. 393'889.-- betrage, wovon Fr. 125'202.15 auf den BVG-Teil entfielen. Der Vorsorgeausweis vom 14. April 2003 (Urk. 2/1) enthielt dagegen noch keine Ausscheidung eines BVG-Teils. Seit dem 11. Juni 2003 wird dem Versicherten von verschiedenen Ärzten eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 6/8). Am 9. April 2004 teilte er der Stiftung mit, er habe festgestellt, dass die im Vorsorgeausweis aufgeführten Invalidenleistungen wesentlich tiefer seien als bei der früheren Vorsorgeeinrichtung und der Betrag von Fr. 28'870.-- denn auch nicht der ihm nach seiner Berechnung gemäss Gesetz zustehenden Invalidenrente entspreche. Er ersuche deshalb um eine entsprechende Berichtigung des Vorsorgeausweises (Urk. 2/3). Die Stiftung führte mit Schreiben vom 26. April 2004 aus, der Betrag von Fr. 28'870.-- entspreche der reglementarischen Invalidenrente. Die gesetzliche Invalidenrente betrage dagegen lediglich Fr. 16'894.--. Die Differenz zur Berechnung des Versicherten ergebe sich dadurch, dass dieser fälschlicherweise das gesamte Altersguthaben in der Höhe von Fr. 371'704.-- (per 1. Januar 2003) als Basis genommen habe. Zur Berechnung der gesetzlichen Leistungen könne jedoch nur das BVG-Altersguthaben von Fr. 114'454.-- (per 1. Januar 2003) herangezogen werden (Urk. 2/4). M.___ antwortete der Stiftung darauf am 17. Mai 2004, er anerkenne, dass die gesetzliche Invalidenrente richtig berechnet worden sei. Er ersuche aber darum, die Höhe des Anteils an seinem eingebrachten Kapital zu berechnen, welcher nicht zur Deckung der reglementarischen Leistungen benötigt werde; hernach werde er sich über dessen Weiterverwendung entscheiden (Urk. 2/5). Die Stiftung lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 15. Juni 2004 ab mit der Begründung, infolge der seit dem 11. Juni 2003 vorhandenen Erwerbsunfähigkeit sei beim Versicherten ein Vorsorgefall eingetreten, weshalb die bestehende Versicherung nicht mehr verändert werden könne. Eine Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung sei somit nicht mehr möglich (Urk. 2/6).
2. Am 22. Juni 2004 (Urk. 1) erhob M.___ gegen die Stiftung Klage "auf Leistung des verbleibenden Teils meines Freizügigkeitskapitals nach Einkauf in die reglementarischen Leistungen bzw. Eventualklage betreffend Feststellung der Vereinbarkeit der Praxis der Winterthur-Columna hinsichtlich Einteilung von Freizügigkeitsleistungen in vor- bzw. überobligatorisches und obligatorisches Deckungskapital mit dem BVG."
Die Stiftung schloss mit Klageantwort vom 6. August 2004 auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 5).
Mit Replik vom 15. August 2004 (Urk. 9) bzw. Duplik vom 14. September 2004 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 16. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 16. August 2005 stellte das Gericht der Winterthur-Columna ergänzende Fragen (Urk. 14). Deren Beantwortung erfolgte mit Eingabe vom 16. November 2005 (Urk. 18), und der Versicherte nahm dazu am 23. November 2005 (Urk. 22) Stellung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Er trifft die Wahl im Einverständnis mit seinem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG). Diese (den Obligatoriumsbereich betreffende) Bestimmung ist nicht nur beim erstmaligen Anschluss, sondern auch beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu beachten (SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57 mit Hinweisen).
Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (BGE 117 V 226 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder -konto) sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG). Die Versicherten sind mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen (Art. 12 Abs. 1 FZG).
1.3 Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten (Art. 13 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]).
2.
2.1 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die Beklagte habe für den Einkauf der reglementarischen Leistungen lediglich einen Teil seiner eingebrachten Freizügigkeitsleistung benötigt. Bezüglich des verbleibenden Anteils könne er laut Gesetz selbst bestimmen, in welcher anderen zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden solle (Urk. 1 und Urk. 9).
2.2 Demgegenüber führt die Beklagte aus, der Anspruch auf eine Austrittsleistung bestehe lediglich, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlasse, bevor ein Vorsorgefall eintrete. Der Kläger sei seit dem 11. Juni 2003 erwerbsunfähig, womit ein Vorsorgefall eingetreten sei. Der Anspruch auf eine Austrittsleistung sei somit untergegangen, und eine nachträgliche Überweisung eines Teils der von der früheren Vorsorgeeinrichtung anlässlich des Neuanschlusses bei der Beklagten überwiesenen Freizügigkeitsleistung sei deshalb nicht mehr möglich (Urk. 5 und Urk 12).
3.
3.1 In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2005 (Urk. 18) gab die Beklagte an, dass der Kläger nicht auf das Wahlrecht gemäss Art. 13 FZG hingewiesen worden ist. Gemäss Ziffer 11 des Vorsorgereglements würden in die Versicherung eingebrachte Freizügigkeitsleistungen zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. Eine weitergehende Informationspflicht bestehe nicht. Würde der nicht zur Finanzierung der reglementarischen Leistungen notwendige Anteil an der eingebrachten Freizügigkeitsleistung des Klägers von Fr. 181'159.35 der Beklagten nachträglich entzogen, käme es zu einer entsprechenden Verringerung des Altersguthabens. Dies bedeutete kleinere versicherte Leistungen. Vor Erreichen des Pensionsalters würden die Invaliden-Kinderrente, die Waisenrente und das Todesfallkapital, danach die Altersrente, die Pensionierten-Kinderrente und die Ehegattenrente tiefer ausfallen. Die Invalidenrente und die (Invaliden-) Ehegattenrente wären dagegen nicht betroffen, da sie in Prozenten des Jahreslohnes bestimmt würden. Unabhängig von der Höhe des Altersguthabens sei auch die Befreiung von der Beitragszahlung, welche der Kläger seit dem 11. September 2003 erhalte.
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Urteil i.S. S. und D. vom 21. April 2005 (B 36/04) festgehalten, dass sich die Frage, was mit dem nicht verwendeten Teil der mitgebrachten Austrittleistung (Art. 13 FZG) geschehe, erst stelle, wenn die Austrittsleistung höher sei als die nötige Eintrittsleistung für die obligatorischen und die reglementarischen Leistungen. Das sei etwa der Fall, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweise oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handle, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdecke. Im zu beurteilenden Fall unterlägen die Ansprüche bei Invalidität und Tod dem Leistungsprimat, für die Altersleistungen sei aber reglementarisch vorgesehen, dass diese auf dem gesamten vorhandenen (obligatorischen und überobligatorischen) Altersguthaben beziehungsweise unter Einschluss des gesamten geleisteten Austrittsleistung berechnet würden. Weil die Altersleistungen reglementarisch dem Beitragsprimat unterstellt seien, falle ein Tatbestand gemäss Art. 13 FZG ausser Betracht. Es habe auch keine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung bestanden, den Versicherten bei Beginn des Vertragsverhältnisses darauf hinzuweisen, dass der grösste Teil der eingebrachten Austrittsleistung zwar für den Vorsorgeschutz bei Eintritt des "Alters", nicht aber bei Eintritt von "Tod" und "Invalidität" verwendet werde.
3.3 Bei der Beklagten liegt ebenfalls die Konstellation vor, dass ein Teil der Leistungen (Invaliden-Kinderrenten, Waisenrente, Todesfallkapital, Altersrente, Pensionierten-Kinderrente, Ehegattenrente nach Erreichen des Pensionierungsalters) nach dem Beitragsprimat und ein anderer (Invalidenrente, Ehegattenrente vor Erreichen des Pensionierungsalters) nach dem Leistungsprimat berechnet wird. Gemäss Ziffer 11 des Vorsorgereglements (Urk. 19/10) ist die versicherte Person verpflichtet, die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen in die Stiftung einzubringen. Die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen werden zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2005 (Urk. 18) dargetan, dass das ganze vom Kläger eingebrachte Kapital zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet worden ist und bei den nach dem Beitragsprimat berechneten Leistungen vollumfängliche Berücksichtigung findet. Soweit die Beklagte ein notwendiges Kapital von Fr. 190'544.65 und einen Überschuss von Fr. 181'159.35 berechnet hat (vgl. Urk. 6/4), handelt es sich dagegen lediglich um eine für die nach dem Leistungsprimat ausgerichteten Leistungen gültige Berechnung, d.h. der Beschwerdeführer hat bereits mit einer eingebrachten Summe von Fr. 190'544.65 das reglementarische Maximum für die nach dem Leistungsprimat berechneten Leistungen (insbesondere die Invalidenrente) gedeckt. Im gleichen Sinne ist die Ausführung der Beklagten in der Klageantwort vom 6. August 2004 (Urk. 5 S. 2) zu verstehen, wonach beim Beschwerdeführer für den Erwerb der vollen reglementarischen Leistungen ein Altersguthaben von Fr. 190'544.65 genügt hätte. Im Sinne des zitierten Entscheids des EVG ist damit ein Anwendungsfall von Art. 13 FZG zu verneinen. Da gar kein Wahlrecht bestand, kann damit die Frage offen bleiben, ob die Beklagte dem Beschwerdeführer dieses rückwirkend einzuräumen gehabt hätte bzw. ob es spätestens mit der Erkrankung des Klägers und dem damit verbundenen Eintritt des Leistungsfalls dahingefallen wäre.
4. Zur vom Kläger eventualiter verlangten Überprüfung der Zulässigkeit der Einteilung in überobligatorisches und obligatorisches Deckungskapital ist festzuhalten, dass das obligatorische Guthaben jedenfalls zu berechnen ist, damit überprüft werden kann, wie hoch die gesetzlichen Mindestleistungen sind und ob diese durch die Vorsorgeeinrichtung erbracht werden. Soweit der Kläger rügt, dass das obligatorische Guthaben von der Beklagten nicht bloss im Sinne einer rechnerischen Grösse ausgeschieden wird, sondern sie auf dem überobligatorischen Teil auch unter den gesetzlichen Ansätzen liegende Leistungen erbringt (insbesondere tiefere Verzinsung und tieferer Umwandlungssatz), ist anzumerken, dass die Zulässigkeit dieser Reglementsbestimmungen im vorliegenden Verfahren, wo keine aufgrund dieser Bestimmungen an den Kläger zu erbringende Leistung im Streite steht, nicht geprüft werden kann, da eine abstrakte Normenkontrolle im Verfahren nach Art. 73 BVG nicht möglich ist (Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, S. 98). Immerhin ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat in seinen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 bzw. 27. Oktober 2004, welche sich an die für die Kontrolle der Vorsorgereglemente zuständigen Aufsichtsbehörden richten, es als zulässig bezeichnet, dass registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Minimalleistungen des BVG erbringen, im Falle einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen (vgl. auch Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005, Rz 482). Die Beklagte hält die obligatorischen Leistungen jedenfalls ein, da sie auf dem obligatorischen Sparguthaben die gesetzlichen Leistungen erbringt, und im überobligatorischen Bereich ist sie bei der Ausgestaltung ihrer Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG ohnehin weitgehend frei.
5. Zusammenfassend erweist sich die Klage somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).