BV.2004.00080
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
P.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich
gegen
D.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
Nach Einsicht in die Klage vom 3. Juli 2004, mit welcher P.___ durch Rechtsanwalt Beat Gsell beantragte, es sei festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente zustehe, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1),
nach Einsicht in die Stellungnahme der D.___ vom 13. Juli 2004 (Urk. 6) sowie die darauf erfolgte Stellungnahme der Klägerin vom 2. September 2004 (Urk. 10),
unter Hinweis auf den gerichtlichten Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-26 und Urk. 15/1-62),
nach Einsicht in die hierauf folgende Stellungnahme der Klägerin vom 10. Januar 2005, womit sie beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, das Personalvorsorgeverhältnis mit der Klägerin über den 31. Dezember 1995 hinaus prämienfrei weiterzuführen, und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von über 70 Prozent auszurichten (Urk. 20),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Klage schliessende Antwort der Beklagten vom 6. Mai 2005 (Urk. 28),
in Erwägung,
dass gemäss der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist,
dass der Bundesrat gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der Versicherten oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen erlässt,
dass der Bundesrat diesem Auftrag nachgekommen ist und mit den Art. 24 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nähere Bestimmungen betreffend die „Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen“ (vgl. Titel zum 6. Abschnitt) erlassen hat, wobei die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Klägerin mit Verfügung vom 24. April 1998 (Urk. 15/2) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 95 % mit Wirkung ab 1. Juli 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusgeprochen und diese revisionsweise dreimalig bestätigt hat (Urk. 14/1-3),
dass sie sich dabei auf die Akten des Unfallversicherers, der Basler Versicherungen (Urk. 14/26 und Urk. 15/62), sowie auf die Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 23. Mai 1997 (Urk. 15/6), 12. März 2000 (Urk. 14/10), 13. Januar 2002 (Urk. 14/8) und 6. Juni 2003 (Urk. 14/7) stützte, welche eine chronische Cephalea und Migräne nach einem Schleudertrauma diagnostizierte - später ergänzt durch eine neuropsychologische Funktionsstörung sowie eine Depression mit einer Anpassungsstörung - und eine vollumfängliche bzw. 95%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte,
dass sich die Rentenzusprechung aufgrund der medizinischen Aktenlage als nicht offensichtlich unrichtig erweist, was von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist,
dass die Gesundheitsstörung auf einen am 5. Juli 1994 erlittenen Autounfall (Heckauffahrkollision) zurück geht (Urk. 14/11),
dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bei der B.___, Zürich, angestellt und damit bei der D.___, vorsorgeversichert war (Urk. 2/1),
dass die Beklagte demnach für die berufsvorsorgerechtlichen Folgen der anlässlich des Unfalls erlittenen Arbeitunfähigkeit einzustehen hat, was von der Beklagten ebenfalls nicht bestritten worden ist,
dass die Beklagte einzig vorbrachte, die Klägerin sei bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von zwischen Fr. 55'979.80 (1995) und Fr. 63'178.35 (2004) bereits durch die Rente der Invalidenversicherung, die Taggelder der Unfallversicherung sowie allfällige Erwerbseinkünfte überversichert, sodass keine Rente geschuldet sei (Urk. 28),
dass die Klägerin diesen Umstand bereits in ihrer Klage vom 3. Juli 2004 selber geschildert hat (Urk. 1 S. 4),
dass der Sinn der vorliegenden Klage nach den Ausführungen der Klägerin einzig ist, der Verjährung des Stammrechtes an der Invalidenrente zuvorzukommen,
dass die Beklagte angesichts der Regelung von Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung (und damit zum Zeitpunkt der Klageerhebung), wonach Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf und andere nach zehn Jahren verjähren, durchaus gehalten war, mit einer Leistungsklage Klarheit zu schaffen,
dass die Beklagte das Alterskonto der Klägerin im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) weiterführen muss (Urk. 28 S. 4),
dass die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine ganze Invalidenrente zu gewähren, wobei die Rentenzahlungen wegen Überentschädigung einstweilen auszubleiben haben,
dass, wenn die ehemalige Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]),
dass nach Abs. 3 derselben Bestimmung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden können, soweit eine Rückerstattung unterbleibt,
dass die Klägerin nach dem Gesagten die empfangene Freizügigkeitsleistung (Urk. 1 S. 3) an die Beklagte zurückzuerstatten hat,
dass die Klägerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. a) In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine volle Invalidenrente zu gewähren, wobei die Ausrichtung wegen Überentschädigung einstweilen unterbleibt.
b) Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die bezogene Freizügigkeitsleistung zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Gsell
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).