BV.2004.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. Juni 2005
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Fondation Patrimonia
Postfach 5630, 1211 Genève
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1962, arbeitete seit November 2000 als Verkaufsleiter bei der A.___ AG in deren Zweigniederlassung B.___ (Urk. 22/1-2) und war damit bei der Fondation Patrimonia berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). Am 11. Januar 2001 kollidierte er bei einem Verkehrsunfall mit einem Baum und erlitt eine Thoraxkontusion, eine Commotio cerebri und ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 22/1). Kurz danach wurde ihm die Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2001 gekündigt (Urk. 22/2). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft übernahm als zuständiger Unfallversicherer die Heilungskosten und richtete bis am 31. Dezember 2003 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 2/1) stellte sie die Ausrichtung der Leistungen per 31. Dezember 2003 (Taggeld) beziehungsweise per 31. Mai 2004 (Heilungskosten) ein und verneinte einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kausalität. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 17. März 2005 (Urk. 50/1) abgewiesen, welcher Gegenstand des beim hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens UV.2005.00117 bildet.
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach S.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst den Zusatzrenten für die Ehefrau und das Kind zu (Urk. 11/1). Die Fondation Patrimonia ihrerseits brachte auf mehrmaliges Begehren (Urk. 2/5) keine Leistungen zur Ausrichtung.
2.
2.1 Am 7. Juli 2004 erhob S.___ Klage gegen die Fondation Patrimonia mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zur Erbringung der Leistungen gemäss Vorsorgeausweis für das Jahr 2001 zu verpflichten und dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 die ganze Invalidenrente und die Kinderrente nebst Ausgleich der Teuerung und Zins zu 5 % auf den bereits verfallenen Quartalszahlungen zu berechnen und auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die Fondation Patrimonia enthielt sich in ihrer Klageantwort vom 3. August 2004 (Urk. 6 und Urk. 14) eines Antrages, stellte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in Frage und führte aus, sie warte auf das Resultat der per 30. November 2003 durchzuführenden Revision der Invalidenversicherung. Weiter verlangte die Fondation Patrimonia Auskünfte über die Leistungen der Unfallversicherung zur Berücksichtigung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung.
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 11/1-38), hielt S.___ im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an seinen Anträgen fest (Urk. 21) und reichte in der Folge die Mitteilung der Invalidenversicherung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 25) ein, wonach bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und damit weiterhin die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) ausgerichtet werde.
2.2 Mit Eingabe vom 17. März 2005 (Urk. 33) anerkannte die Fondation Patrimonia den Anspruch von S.___ auf eine Invalidenrente und stellte die Rentenberechnung in den nächsten Tagen in Aussicht. Nachdem trotz mehrmaligem Nachfragen seitens der Klägerschaft und des Gerichtes die Berechnung nicht erstellt und mithin keine beklagtische Stellungnahme in quantitativer Hinsicht eingegangen war, setzte das Gericht der Fondation Patrimonia mit Verfügung vom 31. Mai 2005 (Urk. 43) Frist an, um zur Frage der Überentschädigung Stellung zu nehmen. Am 3. Juni 2005 (Urk. 45) teilte die Vorsorgeeinrichtung mit, sie bringe ab 1. Januar 2004 eine reduzierte Rente von Fr. 41'884.80 nebst einer Kinderrente von Fr. 10'471.20 zur Ausrichtung. Am 6. Juni 2005 (Urk. 46) bezeichnete S.___ die Abrechnung weder als nachvollziehbar noch als inhaltlich richtig. Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 (Urk. 48) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
2.3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
1.2 Der Kläger war während seiner Versichertenzeit bei der Beklagten bei der A.___ AG in deren Zweigniederlassung in B.___ angestellt (Urk. 22/1 und Urk. 49/1). Damit ist das hiesige Gericht örtlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Klage.
2.
2.1 Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Frage der Überentschädigung richtet sich dabei nach den anwendbaren Bestimmungen im fraglichen Jahr. Betreffend das Jahr 2004 gelangen damit die bisherigen und ab dem Jahr 2005 die revidierten Bestimmungen zur Anwendung.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen.
2.2.2 Der Bundesrat ist diesem Auftrag nachgekommen und hat mit den Art. 24 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nähere Bestimmungen betreffend die „Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen“ (vgl. Titel zum 6. Abschnitt) erlassen. Nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 anwendbaren Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Abs. 2 derselben Bestimmung erklärt als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen beziehungsweise laut der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
2.2.3 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen (Art. 25 Abs. 1 BVV 2).
2.2.4 Nach der mit BGE 122 V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Grad überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Dabei ist zu beachten, dass den vor Eintritt des versicherten Ereignisses situierten Tatsachen im Vergleich zu nachher eingetretenen Tatsachen ein höherer Aufschlusswert zukommt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 24. Mai 2000, B12/98).
2.2.5 Als Faktor der Überversicherungsberechnung kann aufgrund der bis Ende 2004 gültig gewesenen Rechtslage der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit neu festgelegt werden, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (BGE 126 V 97 Erw. 3 mit Hinweis). Auf der andern Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich (effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 201 Erw. 5e mit Hinweis).
2.3 Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Nach dieser Bestimmung werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung (lit. a); von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. b); von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem BVG (lit. c).
2.4 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistung zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person gemäss Art. 70 Abs. 1 ATSG Vorleistung verlangen. Laut Abs. 2 lit. d ist vorleistungspflichtig die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.
3.
3.1
3.1.1 Die Invalidenversicherung stützte sich für ihren Rentenentscheid vom 15. Mai 2003 (Urk. 11/1 in Verbindung mit Urk. 11/3 S. 3) im Wesentlichen auf die neuropsychologische Einschätzung von Dr. phil. C.___ vom Neuropsychologischen Ambulatorium, vom 4. September 2002 (Urk. 11/6). Diese führte aus, die erhobenen Befunde deuteten aus neuropsychologischer Sicht auf eine mittelschwere (bis schwere) kognitive Funktionsstörung im Bereich rechts frontaler und tiefer Hirnstrukturen hin. Hinzu kämen eine deutlich verminderte Belastbarkeit, eine schnelle Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie eine interferierende Schmerzproblematik (Urk. 11/6 S. 9). Aufgrund der kognitiven Minderleistungen lasse sich einstweilen keine Arbeitsfähigkeit realisieren. Hierbei dürfte die Schmerzproblematik eine nicht unerhebliche Rolle spielen, sodass eine allfällige berufliche Wiedereingliederung erst in Betracht gezogen werden könne, wenn es gelinge, bezüglich der Schmerzproblematik eine Verbesserung zu erreichen (Urk. 11/6 S. 11).
3.1.2 Die neuropsychologische Abklärung war auf Veranlassung von Dr. med. D.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, erfolgt. Dieser hatte am 26. Februar 2002 (Urk. 11/10) einen Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung und Distorsion der Halswirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom, neuropsychologischen Defiziten sowie Schwindel und Tinnitus diagnostiziert. Er befand den Kläger seit dem Unfall als über 2/3 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
3.1.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 11/8) ein cervicocephales posttraumatisches Syndrom, einen Status nach milder traumatisierter Hirnverletzung mit neuropsychologischer Funktionsstörung sowie einen Status nach posttraumatischer Anpassungsstörung, die sich in der Zwischenzeit erholt hat. Auch er schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 11. Januar 2001 bis auf Weiteres.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Rentenrevision von Amtes wegen zog die IV-Stelle das Gutachten des G.___, vom 25. November 2003 (Urk. 11/4/1) zu Händen des Unfallversicherers bei. Die Ärzte konnten in somatischer Hinsicht lediglich einen diskreten Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur feststellen (Urk. 11/4/1 S. 24) und erachteten den Endzustand nach drei Monaten nach dem Unfall als erreicht (Urk. 11/4/1 S. 26). In somatischer Hinsicht schlossen sie auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit im Beruf als Key-Account Manager sowie in anderen Büroberufen (Urk. 11/4/1 S. 27). In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Ärzte eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und führten aus, rein medizinisch gesehen sei eine Willensanstrengung zur Überwindung des psychischen Leidens in einem Ausmass zumutbar, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei.
3.2.2 Nachdem Dr. D.___ diese Einschätzung am 27. Dezember 2003 (Urk. 11/4/3) angezweifelt und Dr. E.___ am 2. März 2004 (Urk. 11/5) weiterhin auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geschlossen hatte, erstellte PD Dr. I.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 9. Dezember 2004 ein Gutachten zu Händen des Unfallversicherers (Urk. 27). Er schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall aufgrund der im Gefolge des Unfalls aufgetretenen neuropsychologischen Störungen einschliesslich auch typischer schwerer und persistierender Störung eines Craniocervicalsyndroms nach Halswirbelsäulen-Trauma (Urk. 27 S. 33).
3.2.3 Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen eröffnete die IV-Stelle dem Kläger mit Mitteilung vom 15. Dezember 2004 (Urk. 25), bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %). Diese Mitteilung, versehen mit der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden könne, wurde in Kopie unter anderem auch der Beklagten eröffnet (vgl. Urk. 25 Rückseite).
3.3
3.3.1 Nachdem sich die Beklagte gegen die Weitergewährung der ganzen IV-Rente nicht verwehrt hat, ist sie an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, da die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund der Aktenlage nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und BGE 129 V 73 ff.).
3.3.2 Mit Eingabe vom 17. März 2005 (Urk. 33) erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger eine Invalidenrente zu gewähren. Damit einher geht konkludent eine Anerkennung der Feststellungen der Invalidenversicherung. Dies führt dazu, dass dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (bis 31. Dezember 2003 erhielt der Kläger Taggelder der Unfallversicherung) grundsätzlich eine ganze Invalidenrente der Beklagten zusteht.
4. Die Beklagte anerkannte mit ihrer "Rentenberechnung (Überentschädigung)" vom 3. Juni 2005 (Urk. 45) den grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen von Fr. 79'500.-- pro Jahr, welcher Betrag der vom Kläger beantragten Leistung (Urk. 1 S. 2 "Rechtsbegehren" in Verbindung mit Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) gemäss dem Vorsorgeausweis per 1. Januar 2001 (Urk. 2/3) entspricht (Invalidenrente: Fr. 63'600.--; Kinderrente Fr. 15'900.--).
5.
5.1 Die Beklagte ging bei der Ermittlung der Überentschädigungsgrenze von 90 % vom versicherten Verdienst von Fr. 106'000.-- (Urk. 2/3) aus und gelangte zu einem Betrag von Fr. 95’400.-- (Urk. 45). Der Kläger seinerseits geht nicht vom versicherten, sondern von einem aus seiner Sicht mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 152'000.-- aus (Urk. 1 S. 4), was einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 136'800.-- entspricht.
5.2
5.2.1 Nach der zitierten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 2.3.4) kann zur Berechnung der Überentschädigungsgrenze nicht einfach der versicherte Verdienst oder der letzte erzielte Lohn herangezogen werden, sondern ist derjenige Verdienst zu ermitteln, welchen die versicherte Person ohne Invalidität aktuell erzielen würde.
5.2.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2000 (Urk. 11/38/2) setzte sich der Lohn der Klägers bei der A.___ AG aus einem Grundlohn von Fr. 72'000.--, einer Pauschale von Fr. 8'000.-- sowie einer erfolgsabhängigen Variablen zusammen (Urk. 11/38/2 Ziff. VII).
Am 25. September 2001 (Urk. 2/7) bestätigte M.___, ehemaliger Managing Director Schweiz der A.___ AG, dass anlässlich der im Oktober 2000 und während der Probezeit geführten Gespräche von einem Zielsalär von Fr. 140'000.-- bis Fr. 165'000.-- ausgegangen worden sei. Der erfolgsabhängige variable Teil des Lohnes hätte ab Mai 2001 erzielt werden können, da der Zielumsatz nach dem Ablauf der Probezeit bis dann erreicht worden wäre. Zur beruflichen Weiterentwicklung führte M.___ aus, aufgrund der positiven Erfahrungen mit dem Kläger hätte die Möglichkeit bestanden, eventuell im Frühling/Sommer 2001 eine berufsbegleitende Weiterbildung im Bereich „oberes Management“ zu absolvieren, was zu einer entsprechenden Karriere hätte führen können.
5.2.3 Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Kläger die Arbeitsstelle per 31. Mai 2001 gekündigt und dies damit begründet worden war, das Unternehmen sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, sich von 25 % seiner Mitarbeiter in Europa zu trennen, was zur Schliessung der Niederlassung in B.___ führe (Urk. 22/2). Laut Auszug des Handelsregisteramtes (Urk. 49/1) wurde die Zweigniederlassung A.___ AG infolge Aufhebung der Zweigniederlassung am 13. Juni 2001 gelöscht. Ebenso gelöscht wurde am 10. Dezember 2004 die Firma am Hauptsitz, die J.___ S.A. (ehemals K.___ S.A.), nachdem die Generalversammlung am 30. Juni 2003 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen hatte (Urk. 49/2-3).
Da nach dem Gesagten die Arbeitgeberin des Klägers nicht mehr existiert, kann zur Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht auf die vom ehemaligen Vorgesetzten bestätigten Entwicklungsmöglichkeiten abgestellt werden, denn diese bezogen sich ausschliesslich auf die Tätigkeit innerhalb der Firma. Ab 1. Juni 2001 und damit auch im Zeitpunkt des Einsetzens der Rentenzahlungen der Beklagten (1. Januar 2004) wäre der Kläger ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei der A.___ AG angestellt gewesen.
5.2.4 Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto des Klägers vom 21. Februar 2002 (Urk. 11/34) zeigt, dass von der Arbeitgeberin für die Monate November bis Dezember 2000 ein Einkommen Fr. 14'400.-- abgerechnet wurde, was einem Jahreslohn von Fr. 86'400.-- entspricht. In den Monaten Januar bis Oktober 2000 erzielte er bei der O.___ AG, ein Einkommen von Fr. 48’383.-- oder jährlich Fr. 58’059.60. In den Jahren 1998 und 1999 hatte er bei der O.___ AG Einkommen von Fr. 93'500.-- und Fr. 92'610.-- erzielt.
5.2.5 Aus dem Lebenslauf des Klägers (Urk. 38/1) geht hervor, dass er eine Verkaufslehre bei L.___, absolviert und sich während zwei Jahren an der Tageshandelsschule weitergebildet hat. Nach verschiedenen Anstellungen als kaufmännischer Angestellter bis ins Jahr 1986 war er während knapp vier Jahren als Berater für Optionsgeschäfte sowie als Verkaufsleiter tätig. Hernach verkaufte der Kläger als Selbständigerwerbender verschiedene Produkte und Dienstleistungen (1990 bis 1996). In der Folge war er 1¾ Jahre als Systemberater im Aussendienst sowie als Verkaufsleiter für die M.___ tätig, bevor er als Geschäftsführer von der N.___ angestellt wurde (bis Oktober 2000). Anschliessend nahm er die Arbeit bei der A.___ AG auf.
5.2.6 Aufgrund dieser Berufsentwicklung kann wohl gesagt werden, dass sich der Kläger insoweit entwickelte, dass er zuletzt in Führungspositionen tätig war und teilweise Einkommen von über Fr. 90'000.-- erzielen konnte. Dass er ab Juni 2001 bzw. ab 1. Januar 2004 hingegen einen Lohn von Fr. 152'000.-- hätte erzielen können, ist nach der Aktenlage nicht erstellt. Die diesbezüglichen Angaben des ehemaligen Vorgesetzten bezogen sich nur auf die Stelle bei der A.___ AG, welche längst weggefallen war. Im Übrigen bezog der Kläger nie einen solchen Lohn von der A.___ AG, sondern diese Lohnentwicklung entsprach lediglich einer Annahme. Hypothetisch ist weiter die Behauptung, der Kläger hätte eine Weiterbildung im Bereich „oberes Management“ (Urk. 2/7) durchgeführt und hätte danach eine entsprechend bezahlte Stelle finden können.
5.3 Aufgrund der genannten Umstände kam die Beklagte dem Kläger entgegen, als sie das im massgebenden Zeitpunkt mutmasslich erzielte Einkommen ohne Invalidität mit dem versicherten Verdienst von Fr. 106'000.-- gleichsetzte und die Überentschädigungsgrenze auf Fr. 95'400.-- festlegte. Denn selbst die auf 90 % reduzierte Überentschädigungsgrenze entspricht einem Jahreslohn, welchen der Kläger in den letzten 10 Jahren vor dem Unfall nie erzielt hat. Dass er nun ohne Invalidität plötzlich einen um 50 % höheren Lohn verdient hätte, ist nicht erstellt und auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit hat es mit der Feststellung eines mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes von Fr. 106'000.-- sein Bewenden.
6.
6.1 Wie dargetan, beträgt bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von jährlich Fr. 106'000.-- die Grenze der Überentschädigung Fr. 95'400.--. Davon abzuziehen sind vorliegend die Renten der Invalidenversicherung, welche im Jahr 2004 monatlich Fr. 3'587.-- betrugen (Urk. 11/1) oder Fr. 43'044.-- pro Jahr. Damit hat die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2004 Rentenleistungen von insgesamt Fr. 52'356.-- zu erbringen.
Ab dem 1. Januar 2005 werden dem Kläger die um 1,9 % angepassten Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt. Neu werden ihm monatlich eine Rente von Fr. 2'150.--, eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 645.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 860.-- ausgerichtet, gesamthaft mithin Fr. 3'655.-- oder Fr. 43’860.-- pro Jahr. Da dies keine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, ist die Einnahmensteigerung nicht zu berücksichtigen.
Weitere Einkünfte des Klägers wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.2 Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 52'356.--. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, die geschuldeten Rentenbetreffnisse auszuzahlen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Die geforderte Anpassung der Renten an die Teuerung (Urk. 1 S. 2) kann nicht erfolgen, da der Kläger in erheblichem Umfang überentschädigt ist. Eine allfällige Anpassung, welche laut Reglement ohnehin nur auf dem obligatorischen Anteil der Renten zu gewähren ist (Ziff. 9.4.1 des Reglements), gelangt damit nicht zum Vollzug.
7. Vor dem hiesigen Gericht ferner strittig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen gegenüber dem Unfallversicherer (Proz. Nr. UV.2005.00117). Aufgrund des Umstandes, dass bis zur rechtskräftigen Klärung der Ansprüche noch eine geraume Zeit vergehen kann, rechtfertigt sich die vorleistungsmässige Ausrichtung der Rentenbetreffnisse durch die Beklagte gemäss Art. 70 ATSG. Der Beklagten steht es frei, die entsprechenden Beträge beim Unfallversicherer geltend zu machen.
8. Verzugszinsen sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da der Kläger nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen vom Januar 2004 bis Juli 2004 ein Verzugszins von 5 % ab 7. Juli 2004 (Klageeinleitung) und für die restlichen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
9. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des bloss teilweisen Obsiegens des Klägers erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
10.
10.1 Nach § 33 Abs. 1 GSVGer ist das Verfahren kostenlos, soweit dies von anderen Gesetzen so vorgeschrieben ist, was in Art. 73 Abs. 2 BVG entsprechend statuiert ist. Laut § 28 GSVGer in Verbindung mit § 66 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) werden Kosten, welche eine Partei unnötigerweise verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache deutsch, weshalb sich die Parteien der deutschen Sprache zu bedienen haben (§ 12 GSVGer in Verbindung mit § 130 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG).
10.2 Die Beklagte reichte ihre Klageantwort vom 3. August 2004 (Urk. 6) in französischer Sprache ein, worauf ihr mit Verfügung vom 4. August 2004 (Urk. 8) Frist angesetzt wurde, um die Rechtsschrift in deutscher Sprache aufzulegen unter dem Hinweis, dass andernfalls auf ihre Kosten eine Übersetzung veranlasst werde.
10.3 Nachdem die Beklagte innert Frist keine Übersetzung eingereicht hatte, liess das Gericht am 16. September 2004 (Urk. 13) eine solche anfertigen. Die Kosten hierfür hat die Beklagte zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus dem Honorar für den Übersetzer in der Höhe von Fr. 210.-- (Urk. 15), einer Gebühr von Fr. 18.-- für die Ausfertigung des Auftrages vom 16. September 2004 (Urk. 13) sowie einer Zustellgebühr von Fr. 19.-- für die Zusendung des Auftrages samt des französischen Originalschriftstückes (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der bis 31. März 2005 gültig gewesenen Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
Damit sind die durch die Beklagte verursachten Kosten in der Höhe von Fr. 247.-- dieser aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente in der Höhe von gesamthaft Fr. 52'356.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von Januar bis Juli 2004 geschuldeten Rentenbetreffnissen ab 7. Juli 2004 und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Eine Rückforderung gegenüber dem Unfallversicherer im Rahmen der Vorleistungspflicht bleibt der Beklagten vorbehalten.
2. Das Verfahren ist kostenlos mit Ausnahme der Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 247.--, welche der Beklagten auferlegt werden.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Fondation Patrimonia unter Beilage von Kopien der Urk. 13-15
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).