Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00086
BV.2004.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 6. Dezember 2004
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Stephan Müller
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG

Beklagte


weitere Verfahrensbeteiligte:

Z.___ AG in Liquidation
c/o Girschweiler & Waldburger
Binzstrasse 20, 8712 Stäfa
Beigeladene

Beklagte und Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
Weidhuobli 29, 6430 Schwyz





Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene M.___ war ab 1. Mai 1988 als Informatik-Instruktor bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG (heute beide in Liquidation) vorsorgeversichert. Nach der Kündigung des Arbeitsvertrages per Ende 1990 führte M.___ in den folgenden Jahren weiterhin tage- oder wochenweise Seminare für die Z.___ AG durch (Urk. 2/2/15-20). Diese Tätigkeit stützte sich bis Ende 1993 auf mit der Z.___ AG abgeschlossene "Rahmenverträge über Ausbildungsdurchführung und -Entwicklung" (Urk. 2/2/13-14). In den Jahren 1994 und 1995 erfolgte die Auftragserteilung in Form von Einzelaufträgen (Urk. 2/2/19-20).
         Wegen psychischen Problemen musste sich M.___ bereits in den Jahren vor 1990 wiederholt in ärztliche Behandlung begeben. Ausgelöst durch eine Diskushernie trat ab Februar 1995 eine erneute und nunmehr andauernde Arbeitsunfähigkeit ein. Am 15. Dezember 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, welche ihm nach eingehenden Abklärungen mit Verfügung vom 10. November 1998 rückwirkend ab 1. Februar bis 31. März 1996 sowie ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach (vgl. zum Sachverhalt auch Urk. 2/29 und 2/32).

2.       Die gegen die Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG erhobene Klage auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 1. Februar bis 31. März 1996 sowie ab 1. September 1997 wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab (Urk. 2/29). Es stellte fest, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist (30. Januar 1991) eingetreten, weshalb kein Rentenanspruch gegenüber der Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG bestehe (Urk. 2/29 Erw. 3).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2003 aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung zurückwies (Urteil vom 16. Juni 2004, Dispositiv Ziff. 1, Urk. 1). Dazu führte das EVG im Wesentlichen aus, nach den ärztlichen Behandlungen in den Jahren 1988-1990 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Folgezeit wieder verbessert. In Übereinstimmung mit den IV-rechtlichen Festlegungen sei überwiegend wahrscheinlich, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 eingetreten sei (Urk. 2/32 Erw. 4.2). Mit dieser Feststellung sei aber noch nicht abschliessend über den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegenüber der Beklagten entschieden. Es frage sich vielmehr, ob der Kläger bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 nicht als Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nach BVG unterstand, was - soweit die tatbeständlichen Voraussetzungen nachträglich zu bejahen wären - eine Leistungspflicht der Beklagten nach sich ziehen würde (Urk. 2/32 Erw. 4.3).

3.       Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 (Urk. 4) gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, sich zum Rückweisungsentscheid des EVG zu äussern und Anträge zu stellen. Der Kläger hielt in der Stellungnahme vom 25. August 2004 fest, er sei im massgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 Arbeitnehmer der Beigeladenen gewesen und als solcher dem BVG-Obligatorium unterstanden. Die Beklagte sei somit zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu verpflichten (Urk. 11 S. 7). Demgegenüber ersuchten die Beklagte und die Beigeladene um Abweisung der Klage mit der Feststellung, dass der Kläger bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auch berufsvorsorgerechtlich nicht in einem Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen stand (Urk. 16 S. 2). In weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 20 und 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger im Februar 1995 Arbeitnehmer im Sinne des BVG war und ob er als solcher allenfalls der obligatorischen Versicherung unterstand.

2.       Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Nicht der Versicherungspflicht unterstehen u.a. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten oder die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 BVG). Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 129 V 240 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
         Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen)
3.
3.1     In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger in den Jahren 1991 bis 1995 im Auftrag und im Namen der Beigeladenen Informatik-Kurse und -Seminare durchführte. Er arbeitete in diesem Zeitraum offenbar ausschliesslich für die Beigeladene, irgendwelche andere geschäftliche Aktivitäten sind nicht bekannt und werden vom Kläger auch explizit verneint (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 4.b/bb). Die für die Abwicklung dieser Aufträge abgeschlossenen Rahmenverträge (Urk. 2/2/13-14) enthalten einige Modalitäten für die Auftragserfüllung. So wird etwa festgelegt, dass der Kläger gegenüber den Mandanten als externer Spezialist eingeführt wird und die Kurse unter dem Namen des Auftraggebers, also der Beigeladenen, durchzuführen sind (Urk. 2/2/13 Ziff. 2 und 3.1). Weitere Bestimmungen betreffen Datenschutz, Konkurrenzverbot oder Urheberrechte. Der Kläger rechnete nach Aufwand, d.h. zu einer festgelegten Tagespauschale ab (vgl. Urk. Urk. 2/2/13 Ziff. 6 und Anhang C; Urk. 2/2/17-18). Nach Auslaufen des zweiten Rahmenvertrages am 1. April 1994 (vgl. Urk. 2/2/14 Anhang A Ziff. A.4) führte der Kläger weitere Kurse als sogenannte Einzelaufträge aus. Ob damit auch eine stillschweigende Verlängerung des Rahmenvertrages vereinbart wurde, wie der Kläger behauptet (Urk. 11 S. 5 Ziff. 5), kann vorderhand dahingestellt bleiben.
3.2     Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beigeladene dem Kläger jedes Jahr einen Lohnausweis ausstellte (Urk. 17/5) und mit der Ausgleichskasse Sozialversicherungsbeiträge abrechnete (IK-Auszüge, Urk. 17/8). Die Beklagte führt dazu aus, die Ausstellung von Lohnausweisen sei aus ablauftechnischen Gründen und der Einfachheit halber erfolgt. Dabei seien immer die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge vom Honorar des Klägers in Abzug gebracht und mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden. Eine solche Vorgehensweise sei bei IT-Freelancern üblich gewesen und von der Ausgleichskasse auch so verlangt worden (Urk. 16 S. 6 Ziff. 3 und 4). Das EVG sah in diesem Vorgang einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger - trotz des privatrechtlich als Auftrag umschriebenen Vertragsverhältnisses - berufsvorsorgerechtlich möglicherweise als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei (Urk. 2/32 Erw. 4.3). Die Beklagte vermag dieses Indiz mit ihren Ausführungen nicht überzeugend zu entkräften. Im Verkehr mit der Ausgleichskasse behandelte die Beigeladene den Kläger als Arbeitnehmer und rechnete die entsprechenden paritätischen Beiträge ab, intern betrachtete sie ihn aber als Selbständigerwerbenden und zog die "Arbeitgeberbeiträge" wieder vom Honorar ab. Dieses inkonsequente Verhalten - welches im Übrigen zur Folge hatte, dass der Kläger als Selbständigerwerbender zu hohe Beiträge entrichtete (vgl. z.B. Lohnabrechnung 1994, Abzüge 12,1 % inkl. ALV-Beiträge, Urk. 17/5) - lässt zumindest den Schluss zu, dass die Beigeladene die beitragsrechtliche Stellung des Klägers nie eingehend klärte und über Jahre ein unklares und widersprüchliches Abrechnungssystem betrieb.
3.3 Entscheidender als die formelle Behandlung des Honorars durch die Beigeladene sind für die Qualifikation der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen die wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Umstände. Aus den Bestimmungen der Rahmenverträge und ihrer Anhänge geht hervor, dass der Kläger von der Beigeladenen entwickelte Seminare in deren Namen durchführte. Mit der Akquisition der Teilnehmer hatte er offenbar nichts zu tun. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Beigeladene die jeweiligen Lokalitäten mit der notwendigen Infrastruktur bereitstellte oder organisierte. Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Kläger keine Investitionen zu tätigen hatte (Urk. 16 S. 10; Urk. 11 S. 4). Ein spezifisches Unternehmerrisiko bestand somit nicht. Der Kläger verfügte weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigte er Angestellte. Ein gewisses wirtschaftliches Risiko kann immerhin darin erblickt werden, dass die Rahmenverträge dem Kläger keinen Rechtsanspruch auf Aufträge in einem bestimmten Umfang gaben.
         In arbeitsorganisatorischer Hinsicht besteht die Beklagte darauf, dass der Kläger betrieblich nicht in die Beigeladene eingebunden gewesen sei und kein Unterordnungsverhältnis bestanden habe (Urk. 16 S. 9). In der Tat gibt es Elemente, welche auf eine gewisse Unabhängigkeit hindeuten. So wurde der Kläger - innerhalb oder ausserhalb der Rahmenverträge - für jeden Auftrag einzeln verpflichtet und verfügte bei der Beigeladenen über keinen festen Arbeitsplatz. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass von einer eigentlichen Weisungsbefugnis in Bezug auf die Durchführung der Kurse keine Rede sein kann (vgl. Urk. 16 S. 11), enthalten doch die Rahmenverträge lediglich den für Aufträge typischen Hinweis auf die nach der beruflichen Ausbildung und Erfahrung in Sorgfalt und Zuverlässigkeit durchzuführenden Aufgaben (vgl. Urk. 2/2/14 Ziff. 1.1 S. 3). Andererseits sind auch Elemente erkennbar, die eher in Richtung Unter- und Einordnung in den Betrieb der Beigeladenen weisen. So hatte der Kläger die Kurse unter dem Namen der Beigeladenen abzuwickeln (vgl. Urk. 2/2/14 Ziff. 5.1 S. 5). Im Weiteren und im Gegensatz zu der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des EVG zur beitragsrechtlichen Qualifikation von "IT-Freelancern" (Urteil des EVG in Sachen X. AG und B. vom 3. Juni 2002, H 58/01) war im vorliegenden Fall der Arbeitseinsatz des Klägers nicht zeitlich und umfangmässig frei gestaltbar, sondern an die vorgegebenen Seminardaten gebunden. Dies bedingt naturgemäss eine teilweise Einbindung in die Organisation der Beigeladenen, anders wären derartige Kurse mit externen Teilnehmern nicht durchführbar.

3.4     Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich der beitragsrechtliche Status des Klägers nicht eindeutig einordnen lässt. In einer Gesamtbetrachtung fällt ins Gewicht, dass der Kläger über den ganzen hier massgebenden Zeitraum bei der Ausgleichskasse als Unselbständiger gemeldet war und bei seiner Tätigkeit als Seminarleiter kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Da auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine gewisse Abhängigkeit von der Beigeladenen bestand, muss der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen aus AHV-rechtlicher Sicht als unselbständig Erwerbender betrachtet werden.

4.       Zu prüfen bleibt, ob der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit (Februar 1995, vgl. Urk. 2/32 Erw. 4.3 1. Satz) der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstand.
         Nach dem Auslaufen des Rahmenvertrages vom 23. April 1993 im April 1994 (vgl. Urk. 2/2/14 Anhang A) erfolgten die Einsätze bis 1995 als Einzelaufträge (Urk. 2/2/19-20). Es bestand damit keine Zusicherung wiederholter Einsätze. Selbst unter den Rahmenverträgen war die Annullation vorgesehener Seminare bis vier Wochen vor Beginn ohne Kostenfolge möglich (Urk. 2/2/14 Anhang B). Der Kläger seinerseits hatte das Recht, vorgeschlagene Kurse abzulehnen. Entgegen den Ausführungen des Klägers (Urk. 11 S. 2) wurde er nicht zu Kursen "aufgeboten", sondern die Termine wurden vertraglich mindestens ein Monat zum Voraus festgelegt (vgl. Urk. 2/2/19-20). Aus diesem Grund kann dem Kläger nicht gefolgt werden, der das Arbeitsverhältnis als "Arbeit auf Abruf" qualifiziert (Urk. 11 S. 2). Vielmehr ist die zur Diskussion stehende Arbeitsbeziehung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger sinngemäss als Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeitsvertrag ohne Arbeitszuweisungspflicht zu betrachten (vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1992, N 19 zu Art. 319 OR). Diese Einordnung hat zur Folge, dass der Kläger nur während seiner effektiven Beschäftigungszeiten (AHV-rechtlich) als Arbeitnehmer zu behandeln ist. In den Zwischenzeiten bestanden weder arbeits- noch sozialversicherungsrechtlich relevante Beziehungen zur Beigeladenen, was sich im Übrigen auch darin zeigt, dass der Kläger frei war, jederzeit andere Aufträge anzunehmen.
         Im Jahre 1994 gab der Kläger zwei Seminare für die Z.___ AG, nämlich vom 6.-24. Juni und vom 7.-25. November 1994 (Urk. 2/2/19/1-3).
         Im Jahre 1995 führte der Kläger einzig vom 14.-30. August ein Seminar durch (Urk. 2/2/20). Die Arbeitsverhältnisse dauerten somit weniger als drei Monate, weshalb er während dieser Zeit nicht der obligatorischen Berufsvorsorgpflicht unterstand (Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV2). Zudem war der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 auch AHV-rechtlich nicht Arbeitnehmer der Beigeladenen, weshalb in diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht bestand.

5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist festzuhalten, dass bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 kein berufsvorsorgerechtlich relevantes Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen bestand, weshalb die Klage abzuweisen ist.

6.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Da die Beigeladene von demselben Rechtsvertreter wie die Beklagte vertreten war, entstanden ihr keine zusätzlichen Kosten, weshalb auch von einer Parteientschädigung an sie abzusehen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagen und der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).