BV.2004.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. März 2005
in Sachen
I.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

1. Pensionskasse der S.___ AG

2. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich


Beklagte


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1949, arbeitete vom 1. Januar 1986 bis 30. November 1996 als Produktionsmitarbeiter bei der S.___ AG, A.___ (Urk. 12/81). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin infolge überdurchschnittlich häufiger Absenzen gekündigt (Urk. 12/81 Beilage). Ab 1. Dezember 1996 bis 30. November 1998 richtete die Arbeitslosenkasse SMUV Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 12/84). Am 13. Januar 2000 meldete sich I.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/88). Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. September 2002 (Prozess-Nr. IV.2001.00783, Urk. 12/5) die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kanons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2001 (Urk. 12/9) insofern aufgehoben hatte, als sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bis und mit 30. September 2000 verneinte, und die Sache zu erneuten Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, sprach die IV-Stelle I.___ mit Verfügung vom 26. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ordentliche ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehegattin und ein Kind (bis 31. Juli 2000) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu (Urk. 12/1).
         Gestützt auf diese Verfügung ersuchte I.___ die Pensionskasse der S.___ AG, die ihm zustehende Invalidenrente zu berechnen (Urk. 2/14). Mit Brief vom 30. Januar 2004 verneinte die Rentenanstalt Swiss Life, Zürich, bei welcher die Pensionskasse der S.___ AG rückversichert ist, eine Leistungspflicht (Urk. 2/15/2). Schon zuvor, nämlich am 27. Mai 2002, hatte I.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beantragt (Urk. 12/44). Mit Stellungnahme vom 10. November 2003 verneinte auch diese eine Leistungspflicht (vgl. Urk. 2/17). Im nachfolgenden Schriftenwechsel zwischen den Parteien hielten sowohl die Rentenanstalt Swisslife als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an ihren Standpunkten fest (Urk. 2/15/3-4 und Urk. 2/17).

2.       Am 12. Juli 2004 reichte I.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, gegen die Pensionskasse der S.___ AG (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1.12.1997 eine ganze (100 %) Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit dieser Klage.
         2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, rückwirkend ab 1.1.1999 eine ganze (100 %) Invaliditätsrente zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit dieser Klage.
         Unter Entschädigungsfolgen zugunsten des Klägers."
         Mit Klageantwort vom 27. Oktober 2004 schloss die Beklagte 1 auf Abweisung der Klage (Urk. 8), während die Beklagte 2 innert Frist keine Klageantwort einreichte. Das Gericht zog mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-90). Mit Replik vom 14. Dezember 2004 (Urk. 15) beziehungsweise Duplik vom 1. März 2005 (Beklagte 1, Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 2. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Die IV-Stelle hat zwar die Verfügung vom 26. September 2003 (Urk. 12/1), mit welcher sie dem Kläger eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1999 basierend auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen hatte, der Beklagte 1 nicht zugestellt. Indes hat die Rechtsvertreterin des Klägers am 10. November 2003 die Beklagte 1 über die ergangene Rentenverfügung unter Beilage derselben in Kenntnis gesetzt, womit sie auch für die Beklagte 1 als eröffnet gilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September 2004 i.S. P., I 204/04). Dass die Beklagte 1 in der Folge die Rentenverfügung nicht angefochten hat, schadet ihr nicht, denn sie war durch diese Verfügung in Bezug auf die hier interessierende Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit insoweit nicht beschwert, als der Beginn der Wartezeit, den die IV-Stelle Zürich im "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 7. August 2003 (Urk. 2/10) auf den 1. Dezember 1996 festgelegt hatte, nicht Gegenstand der Rentenverfügung vom 26. September 2003 war und auch nicht in die dortigen Erwägungen Eingang fand, und zwar deshalb nicht, weil zufolge verspäteter Anmeldung der Beginn der Rentenzahlung nicht auf den 1. Dezember 1997, sondern auf den 1. Januar 1999 festgelegt worden war (Urk. 2/10 S. 4/5). Daher ist der Entscheid über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beklagte nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen.
2.2     Den medizinischen Akten der Invalidenversicherung lassen sich in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers folgende Aussagen entnehmen:
2.2.1   In der Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 12. Oktober 1998 (Urk. 12/23/3), wo der Kläger vom 21. September bis 8. Oktober 1998 hospitalisiert war, berichteten die Ärzte, dass der Kläger unter einem therapieresistenten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts zufolge medianer Diskusprotrusion L4/L5 ohne Neurokompression, leichtgradiger Ventrolisthese L5, leichtgradiger degenerativer Veränderungen sowie Schmerzverarbeitungsstörung leide. Ab dem 12. Oktober 1998 bestehe keine Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und unter Einhaltung der Rückenergonomie bei häufigen Positionswechseln. Im Bericht vom 3. April 2003 (Urk. 12/22) bestätigten die Ärzte, dass der Kläger vom 21. September bis 8. Oktober 1998, mithin während der Hospitalisation (vgl. Urk. 12/23/2), 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ab dem 12. Oktober 1998 für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit dagegen keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Als Produktionsmitarbeiter sei er ab 12. Oktober 1998 bei Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten sowie der Einhaltung der Rückenergonomie 100 % arbeitsfähig gewesen.
2.2.2   Laut Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Oktober 1998 an den ehemaligen Rechtsvertreter des Klägers (Urk. 12/21/2) liegt bei diesem ein therapieresistentes klinisch geringgradiges lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung in beide Beine sowie in den ganzen Rücken nach zervikal bei geringen degenerativen Veränderungen vor. Ab dem 12. Oktober 1998 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit bei Vermeiden von schwerem Heben und Tragen sowie stereotypen Haltungen und Bewegungen.
2.2.3   Laut Bericht von Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie, an Dr. D.___, Innere Medizin FMH, J.___, vom 10. Februar 1999 (Urk. 12/20 Beilage) liegt die Hauptursache des Lumbovertebralsyndroms des Klägers in der Bandscheibendegeneration mit Protrusion. Dieser Befund könne natürlich alleine die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erklären. Aufgrund der Untersuchungsbefunde könnten dem Kläger leichtere körperliche Tätigkeiten im Umfang von 50 % zugemutet werden.
2.2.4   Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumakrankheiten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. März 1999 an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers (Urk. 12/21/4) eine chronische Lumbosacralgie mit Pseudoischialgie rechts. Der Kläger habe ein auffälliges Verhalten, führe jede Anordnung zuerst falsch aus, gebe sich äusserst verspannt (vor allem in der zweiten Konsultation) und stöhne bei allen Bewegungen beträchtlich. Seine Einschätzung sei eigentlich gleich wie diejenige der Voruntersucher. Ein radikuläres Syndrom liege nicht vor. Der Kläger leide an einem myofaszialen Schmerzsyndrom wie oben beschrieben. Wie die Voruntersucher halte er den Kläger für leichte Arbeit als voll, für schwere Arbeiten als nicht arbeitsfähig.
2.2.5   Laut der Zusammenfassung der ambulanten Krankengeschichte des Psychiatrie-Zentrums Hard, vom 14. Januar 2000 (Urk. 12/36 = Urk. 12/37) liegen ausgeprägte körperliche Beschwerden vor, die nur teilweise mit der diagnostizierten körperlichen Krankheit erklärbar seien und seit mehreren Jahren anhielten. Obwohl einzelne Beurteilungen von verschiedenen Untersuchungen auch von einem Aggravationsverhalten sprächen und eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10 F68.0) nicht ganz ausgeschlossen werden könne, habe dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Konsequenzen; in beiden Fällen sei der Kläger zur Zeit auf seinem gelernten Beruf nicht arbeitsfähig.
2.2.6   Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, schrieb am 28. Februar 2000 an Dr. med. H.___ (Urk. 12/34), dass ein sehr komplizierter Verlauf mit Chronifizierung der Rückenbeschwerden nach Verhebetrauma vor 5 Jahren vorliege. Ohne Zweifel bestehe eine Generalisierungstendenz mit Schmerzverarbeitungsstörung, wobei die objektiven Befunde in grosser Diskrepanz zu den angegebenen Schmerzen stünden. Die im Januar 1999 festgestellte mediane Discusprotrusion L4/5 könnte die therapieresistenten Lumbalgien erklären, führe aber zu keinerlei Kompressionserscheinungen. Über die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht.
2.2.7   Dr. H.___, J.___, bei welchem der Kläger seit Oktober 1999 in Behandlung steht, diagnostizierte in den Berichten vom 25. Februar 2000 (Urk. 12/35) und 14. Juli 2000 (Urk. 12/32) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Bandscheibenprotrusion L4/L5, eine depressive Entwicklung, eine Hypertonie, einen Diabetes mellitus sowie eine Obesitas. Er kenne den Kläger erst seit Oktober 1999, sein Zustand sei seither stationär. Seit dem 1. Oktober 1999 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Theoretisch wäre eine leichte Arbeit bis 50 % möglich, praktisch jedoch kaum realisierbar.
2.2.8   Prof. Dr. med. K.___ berichtete in seinem unter Beizug eines psychiatrischen Konsiliums der Rehaklinik Bellikon vom 8. August 2001 (Urk. 12/26) erstellten Gutachten vom 1. Oktober 2001 (Urk. 12/25), dass beim Kläger formal-somatisch eine mittelschwere, subklinisch generalisierte Myotendinose (Form einer weichteilrheumatischen Erkrankung) vorliege, die sich bisher in beiden Extremitätengürteln klinisch-schmerzhaft manifestiert habe. Die ausgeprägte und auch deutlich schmerzhafte Pannikulose sei ein untrügliches Zeichen dieses weichteilrheumatischen Erkrankungsbildes. Sowohl therapeutisch als auch klinisch schwer invalidisierend seien die anhaltende somatoforme Schmerzstörung samt den das Verhalten mitprägenden depressiven Störungen mit Missempfindungen vor allem in den Beinen. Diese psychosomatische Symptomatologie gehe mit einer auffälligen und die Therapie nachhaltig behindernden Bewegungsarmut sowie mit Durchschlafstörungen einher. Als angelernter Hilfsarbeiter in der Metallbau-Branche sei es dem Kläger zur Zeit und auch mittelfristig sowohl aus psychischen als auch aus somatisch-klinischen Gründen nicht zuzumuten, seine Arbeit, auch teilweise, wieder aufzunehmen.
2.2.9   Laut Bericht von Dr. med. L.___, M.___, vom 23. März 2003 (Urk. 12/23/1) stand der Kläger vom 19. März bis 4. September 1998 bei ihm in Behandlung. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Mai bis 1. Juni 1998 attestiert. Ab dem 4. September 1998 habe er den Kläger für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeiden von Heben und Tragen schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig geschrieben.

3.
3.1     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitrechenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 18. September 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00783 Erw. 3a, Urk. 12/5) fest, dass es aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, den Beginn einer mindestens 20%igen dauernden Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Die Akten der Invalidenversicherung enthielten kein ärztliches Gutachten, welches sich zum Beginn der (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit des Klägers äussere. Denn einerseits decke sich der Beginn der von Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit exakt mit dem Beginn der hausärztlichen Bertreuung, was nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lasse, dass nicht bereits zuvor eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen haben könnte. Andererseits müsse aus dem Hinweis des Stadtspitals Triemli, wonach im Anschluss an die Hospitalisation vom 21. September 1998 bis zum 8. Oktober 1998 in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, e contrario geschlossen werden, dass im Beurteilungszeitpunkt im angestammten, körperlich schweren Beruf zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Deren Ausmass und Beginn seien aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten indes nicht ersichtlich. Insgesamt könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Wartejahr bereits vor dem 1. Oktober 1999 hätte eröffnet werden müssen und der Rentenanspruch gegebenenfalls vor dem 1. Oktober 2000 entstanden sei, weshalb die Sache zurückzuweisen sei, damit die IV-Stelle - nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über den genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und die Eröffnung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - den Beginn des Rentenanspruchs des Klägers neu festsetze und darüber verfüge.
3.3     Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2002 holte die IV-Stelle gestützt auf den Auftrag des hiesigen Gerichtes bei Dr. L.___ (Bericht vom 23. März 2003, Urk. 12/23/1), bei der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli (Bericht von Dr. med. N.___, Oberarzt, vom 3. April 2003, Urk. 12/22), bei Dr. E.___ (Bericht vom 8. April 2003, Urk. 12/21/1), bei Dr. C.___ (Bericht vom 13. April 2003, Urk. 12/20) und bei Dr. H.___ (Bericht vom 23. April 2003, Urk. 12/19) ergänzende Informationen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein. Da keiner dieser Ärzte in der Lage war, über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aussagekräftige Angaben zu machen, legte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 28. Juli 2003 den Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Dezember 1996 fest (Feststellungsblatt vom 7. August 2003, Urk. 12/3), das heisst auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Arbeitslosigkeit des Klägers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.___ AG (Urk. 12/81) begonnen hatte (Urk. 12/84). Der medizinische Dienst erwog, dass die Eröffnung der Wartezeit dort angesetzt werden müsse, wo die Arbeitswelt den Kläger nicht mehr für zumutbar hielt, nämlich im November 1996. Jede andere Festlegung der Eröffnung der Wartezeit führte zur falschen Anerkennung der fantasierten somatischen Problematik, und genau diese sei nie der berechtigte Grund für eine Berentung gewesen. Von Anfang an sei die wirkliche Problematik die Psychopathologie gewesen, und es sei auch diese, die zu einer Berentung geführt habe.

         Bei dieser Begründung stützt sich der medizinische Dienst der IV-Stelle offensichtlich nicht auf entsprechende Arztberichte, sondern mangels verlässlicher Angaben auf spekulative Annahmen und Überlegungen, die sich nicht belegen lassen. Denn in den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten ist erstmals im Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli vom 12. Oktober 1998 von einer Psychopathologie, nämlich von einer Schmerzverarbeitungsstörung die Rede (Urk. 12/23/2). Damals attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer jedoch nur für die Zeit der Hospitalisation vom 21. September bis 8. Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 12. Oktober 1998 attestierten sie ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Im Zusatzbericht vom 3. April 2003 (Urk. 12/22) hielten sie fest, dass eine volle Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestanden habe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 1998 bestätigt (Urk. 12/21/2). Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 1999 in der angestammten Tätigkeit ist erstmals in den Berichten von Dr. H.___ vom 25. Februar 2000 (Urk. 12/35) und 14. Juli 2000 (Urk. 12/32) die Rede. Dies wurde von den Ärzten des Psychiatrie-Zentrums Hard im Bericht vom 14. Januar 2000 (Urk. 12/36 = Urk. 12/37) und von Dr. K.___ im Gutachten vom 1. Oktober 2001 (Urk. 12/25) bestätigt, wobei sie sich allerdings nicht über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserten.
Dass der Kläger bereits im Jahre 1995 in der angestammten Tätigkeit dauernd und erheblich arbeitsunfähig gewesen sein soll, kann den medizinischen Akten, auch jenen, die nach dem Urteil vom 18. September 2002 eingeholt worden sind, nicht entnommen werden. Es trifft zwar zu, dass der Kläger laut Arbeitgeberbericht vom 8. August 2000 (Urk. 12/81) viele, meist nicht lange dauernde krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen hatte, doch kann dem Arbeitgeberbericht nicht entnommen werden, worauf diese Absenzen zurückzuführen waren. Auch die vom Kläger ins Recht gelegten Arztzeugnisse von Dr. med. O.___, FMH Innere Medizin, J.___ (Urk. 2/11-13), sind nicht geeignet, eine dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Jahre 1998 offensichtlich gleichzeitig sowohl bei Dr. D.___ als auch bei Dr. L.___ in Behandlung gestanden hatte, attestierte doch Letzterer dem Kläger zu Händen der Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai bis 1. Juni 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/84), währenddem Dr. D.___ ab 19. Mai 1998 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigte (Urk. 2/12 = Beilage zu Urk. 12/84). Zudem ist auch nicht einsichtig, aus welchen medizinischen Gründen Dr. D.___ dem Kläger zu Händen der Arbeitslosenversicherung vom 21. September bis 31. Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 2/13 = Beilage zu Urk. 12/84), nachdem das Stadtspital Triemli dem Kläger ab 12. Oktober 1998 für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (Beilage zu Urk. 12/84). Die weiteren medizinischen Unterlagen von Dr. O.___, bei welchem der Kläger von 1996 bis 1999 in Behandlung gewesen war (vgl. Urk. 12/88), wurden am 12. März 2002 von Dr. O.___ dem Kläger ausgehändigt (Urk. 12/49-50) und von ihm weder der IV-Stelle noch den Beklagten zur Verfügung gestellt.
3.4 Zusammenfassend ist somit aufgrund der ärztlichen Berichte, auch jenen aus dem Jahr 2003, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger vor dem 1. Oktober 1999 in relevantem Ausmass ununterbrochen und längerdauernd arbeitsunfähig geworden ist. Die Feststellung der IV-Stelle, die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG habe am 1. Dezember 1996 begonnen (siehe Urk. 12/3 S. 4), ist offensichtlich unrichtig, denn sie basiert nicht auf aussagekräftigen medizinischen Berichten, beziehungsweise Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers, sondern, wie in Erw. 3.3 festgehalten, auf spekulativen Annahmen und Überlegungen, die lediglich möglich sind. Auf das Einholen eines weiteren ärztlichen Gutachtens ist zu verzichten, da angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen vor dem 1. Oktober 1999 bestandenen, relevanten Arbeitsunfähigkeit mehr möglich ist (antizipierte Beweiswürdigung). Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente - der beruflichen Vorsorge ableiten wollte (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Da der Kläger nach dem 1. Oktober 1999 weder bei der Beklagten 1 noch bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war, hat er gegenüber den Beklagten keinen Anspruch, weshalb die Klage abzuweisen ist.
        
4.      
4.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
4.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Pensionskasse der S.___ AG
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).