BV.2004.00093
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
N.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Max Baumgartner
Löwenstrasse 17, 8023 Zürich
gegen
D.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. N.___, geboren 1941, arbeitete seit dem 1. Januar 1964 für die Gruppe der B.___. Seit dem 1. Juli 1989 war er für die B.___ (Schweiz) AG tätig und bei der D.___ (nachfolgend Vorsorgestiftung) für die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge versichert. Mit Schreiben vom 31. August 1990 bestätigte die B.___ (Schweiz) AG, dass die bei der B.___ zurückgelegten Dienstjahre vom 1. Januar 1964 bis 30. Juni 1989 von der B.___ (Schweiz) AG anerkannt und als solche angerechnet würden und dass die B.___ am 6. August 1990 die gebildeten Pensionsrückstellungen zu Gunsten von N.___ in Höhe von DM 96'590.-- entsprechend einem Betrag von Fr. 85'830.-- an die Vorsorgestiftung überwiesen habe (Urk. 2/1). In der Folge tätigte N.___ verschiedene Einkäufe von Beitragsjahren im Betrag von insgesamt Fr. 280'000.-- (vgl. Urk. 1/1 S. 3) und liess sich im Jahre 1997 eine Einmalzulage von Fr. 15'933.-- in die Pensionkasse einzahlen (Urk. 2/2). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ (Schweiz) AG wurde per 31. Dezember 2002 gekündigt. Am 2. April 2003 wurde N.___ die Dienstaustrittsabrechnung übermittelt, welche eine reglementarische Austrittsleistung von Fr. 1'108'462.-- (davon Fr. 129'192.-- BVG-Altersguthaben) auswies (Urk. 2/18). Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung wurde für die Jahre 2001 und 2002 nicht verzinst (Urk. 2/8 und Urk. 2/13). Mit Schreiben vom 7. April 2003 teilte N.___ der Vorsorgestiftung mit, dass er die Abrechnung nur unter dem Vorbehalt akzeptiere, dass die jeweils rückwirkend beschlossene Nullverzinsung auf dem ausserobligatorischen Teil für die Jahre 2001 und 2002 rechtens sei (Urk. 2/19). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen.
2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 liess N.___ durch Rechtsanwalt Max Baumgartner, Zürich, gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 77'990.-- ausstehenden Zins für die Jahre 2001 und 2002 zuzüglich 3,5 % Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und 2,5 % Verzugszinsen seit 1. Januar 2004 je hälftig auf seine beiden Freizügigkeitskonti Nr. 650000.006623 bei der Servisa Freizügigkeitsstiftung, Basel, und Nr. 339032.02.1 bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, St. Gallen, zu überweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
In der Klageantwort vom 3. September 2004 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Darauf wurde der Schriftenwechsel am 9. September 2004 als geschossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 (sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in der bis Ende März 2004 gültig gewesenen Version) für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.
1.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3 Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c,; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (anstatt vieler: BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die Freizügigkeitsleistung des Klägers im überobligatorischen Teil von Fr. 948'123.-- im Jahre 2001 und Fr. 1'001'622.-- im Jahre 2002 bis Ende 2002 zum bundesrätlich festgelegten BVG-Mindestzinssatz (im relevanten Zeitraum: 4 %) verzinst, was einen Betrag für 2001 von Fr. 37'925.-- und einen solchen für 2002 von Fr. 40'065.-- und damit insgesamt den eingeklagten Betrag von Fr. 77'990.-- ergibt (vgl. Urk. 2/29).
2.1 Laut Ziffer 5.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/30) entspricht der Zins auf dem minimalen Altersguthaben nach BVG im Minimum dem vom Bundesrat vorgeschriebenen BVG-Zinssatz. Die Verzinsung des überobligatorischen Teils wird dem gegenüber im Reglement nicht ausdrücklich geregelt. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Reglement, wonach der Stiftungsrat den Zinssatz auf dem Sparguthaben im überobligatorischen Bereich auf 0 % setzen könnte.
2.2 Die Verzinsung der Vorsorgeguthaben bildet wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen des Obligatoriums werden die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) aufgrund der Anlagemöglichkeiten festgelegten Zinssatz verzinst (Art. 15 Abs. 2 BVG). Im Überobligatorium sind die Altersguthaben mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen. Aus dem Umstand, dass das Reglement die Verzinsung im Überobligatorium nicht regelt, kann nicht geschlossen werden, dass kein Zins geschuldet wäre. Dies widerspricht dem wesentlichen Merkmal der beruflichen Vorsorge und ist im Übrigen auch nicht gerechtfertigt, da die Vorsorgeeinrichtung mit den ihr anvertrauten Vorsorgeldern arbeiten und einen Ertrag erwirtschaften kann. Dass eine Nullverzinsung in der beruflichen Vorsorge in der Regel nicht vorgesehen ist, kann auch aus der Weisung des Bundesrates über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 21. Mai 2003 geschlossen werden, wonach eine Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat nur zulässig ist, sofern sie im Reglement vorgesehen ist und solange eine Unterdeckung besteht (BBl 2003 S. 4319 Ziff. 331 Abs. 1). Im Übrigen sieht die Beklagte weder eine Nullverzinsung in ihrem Reglement vor noch weist die Pensionskasse nach eigenen Angaben der Beklagten eine Unterdeckung auf (Urk. 2/33).
2.3 Kann aus der fehlenden Regelung nicht geschlossen werden, dass kein Zins geschuldet ist, fragt es sich, zu welchem Zinssatz das Altersguthaben im Überobligatorium zu verzinsen ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in den Urteilen in Sachen Pensionskasse A. vom 8. April 2003, B 88/02, und in Sachen Patria-Stiftung vom 8. April 2003, B 73/02 erwogen, es rechtfertige sich, bei der Verzinsung der Austrittsleistung infolge Scheidung (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG) im Überobligatorium subsidiär den in Art. 12 BVV 2 festgesetzten Mindestzinssatz anzuwenden, wenn das Reglement keinen Zinssatz vorsehe. Obwohl die Bestimmungen des FZG zur Ehescheidung nicht die Höhe der Austrittsleistung bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung, sondern die Teilung der Anwartschaft der Ehegatten zum Inhalt haben, erscheint die subsidiäre Anwendung von Art. 12 BVV 2 für die Verzinsung des Sparguthabens im Überobligatorium mangels anderslautender reglementarischer Vorschrift als gerechtfertigt, zumal die Beklagte vor dem Jahre 2001 bei der Verzinsung des Altersguthabens nie zwischen Obligatorium und Überobligatorium unterschieden hat.
2.4 Laut Art. 12 lit. a BVV 2 betrug der Mindestzinssatz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 mindestens 4 Prozent. Da die Beklagte die Berechnung des Klägers in quantitativer Hinsicht nicht in Zweifel gezogen hat und überdies keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bestehen, ist von der klägerischen Zinsberechnung auszugehen, weshalb die Beklagte zu verpflichten ist, auf die beiden Freizügigkeitskonti bei der Servisa Freizügigkeitsstiftung, Basel, und der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu Gunsten des Klägers den Betrag von Fr. 77'990.-- je hälftig zu überweisen.
2.5 Auf dem genannten Betrag hat die Beklagte überdies ab dem 1. Januar 2003 Verzugszins zu leisten (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 FZG), dessen Höhe nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent entspricht.
Der Mindestzinssatz betrug im Jahre 2003 3,25 %. Seit 1. Januar 2004 gilt ein Mindestzinssatz von 2,25 % und seit 1. Januar 2005 ein solcher von 2,5 %. Daraus ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 77'990.-- ab 1. Januar 2003 zu 3,5 %, ab 1. Januar 2004 zu 2,5 % und ab 1. Januar 2005 zu 2,75 % zu verzinsen ist.
3. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Gutheissung der Klage.
4. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Kläger Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, je Fr. 38'995.-- nebst Zins von 3,5 % ab 1. Januar 2003, von 2,5 % ab 1. Januar 2004 und von 2,75 % ab 1. Januar 2005 auf die Freizügigkeitskonti Nr. 650000.006623 bei der Servisa Freizügigkeitsstiftung, Basel, und Nr. 339032.02.1 bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, St. Gallen, zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Max Baumgartner
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).