BV.2004.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. Juni 2005
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
Z.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann
Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1. Am 22. Juli 2004 erhob die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG gegen die rückwirkend per 1. Januar 2001 zwangsweise angeschlossene Z.___ AG Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, den Betrag von Fr. 104'692.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2004, Fr. 100.-- für Mahnspesen sowie Fr. 150.-- für Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. 73698 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 1).
2. Mit Klageantwort vom 31. Januar 2005 (Urk. 17) anerkannte die Beklagte die Forderung im Umfang von Fr. 17'564.-- zuzüglich Zins ab 26. März 2004; im Mehrbetrag beantragte sie Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel ersuchte die Klägerin um vollumfängliche Gutheissung der Klage (Replik vom 18. März 2005, Urk. 23), während die Beklagte ihre Klageanerkennung um die ausserordentlichen Kosten von Fr. 1'933.-- auf Fr. 19'497.-- erhöhte (vgl. Duplik vom 22. April 2005, Urk. 26 Ziff. 3.1).
Mit Verfügung vom 28. April 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28). Auf Verlangen des Gerichts präzisierte die Klägerin mit Eingabe vom 18. Mai 2005 einige Punkte der Beitragsabrechnung (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche besondere gesetzliche Aufgaben zu erfüllen hat, so unter anderem Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen und auch nachfolgend zitierten Fassung; vgl. auch Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 17 N 40).
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG), wobei der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und diese für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 BVG).
1.2 Ein per Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung angeschlossener Arbeitgeber hat dieser die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 97 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangrichtung der beruflichen Vorsorge).
2.
2.1 Die Beklagte wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 2004 (Urk. 2/1b) rückwirkend per 1. Januar 2001 der Klägerin angeschlossen, nachdem der Vertrag mit der früheren Vorsorgeeinrichtung ("Pensionskasse Auto- und Zweirad-Gewerbe"; heute: "Mobil") per 31. Dezember 2000 aufgehoben worden war und sich die Beklagte zwischenzeitlich keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte (Urk. 2/1a).
2.2 Am 25. Februar 2004 stellte die Klägerin, gestützt auf die Lohnabrechnungen der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und die entsprechenden Beitragsordnungen (Urk. 2/2a und 2/2b) die Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 in Rechnung (Urk. 2/2). Für den Versicherten A.___ erhob sie die Beiträge aufgrund der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2003 (Urk. 29/2.1-5) und der Beitragsordnung 2003 (Urk. 29/3) bis Mai 2003 (vgl. Urk. 2/2 S. 4 und Urk. 29).
Die Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 95'906.-- (Urk. 2/2 S. 4) sind durch die erwähnten Unterlagen ausgewiesen. Die Beiträge der einzelnen Arbeitnehmer wurden aufgrund der koordinierten Löhne und der altersentsprechenden Beitragssätze korrekt ermittelt Es bestehen keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler, was im Übrigen auch die Beklagte nicht geltend macht.
Ausgewiesen sind auch die Verfügungskosten von Fr. 525.-- und die ausserordentlichen Kosten von Fr. 100.-- pro Versicherten und Jahr für rückwirkende Rechnungsstellung im Gesamtbetrag von Fr. 1'933.-- (vgl. Urk. 23 und Urk. 23/1 und Anhang zu den Anschlussbedingungen, Urk. 2/1b).
Generell bestritten werden von der Beklagten die rückwirkend geltend gemachten Zinsen von Fr. 6'328.-- (Urk. 2/2 S. 5 und Urk. 17 S. 4 Ziff. 7). Nach Angaben der Klägerin wandte sie für die Verzinsung der rückwirkend belasteten Beiträge den für die Jahre 2001/2002 gültigen BVG-Mindestzinssatz von 4 % an (Urk. 23 S. 2). Laut Ziff. 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 17 S. 4 Ziff. 7) ist die Verzinsung damit nachvollziehbar, auch wenn eine - an sich wünschbare - detaillierte Abrechnung fehlt.
2.3 Der gesamte eingeklagte Forderungsbetrag von Fr. 104'692.-- ist somit durch die Akten ausgewiesen.
3.
3.1 Die Beklagte verweigert die Begleichung der Beiträge für die noch bei ihr beschäftigen Arbeitnehmer vorab mit dem Argument, es stehe ein rückwirkender (Wieder-) Anschluss an die Pensionskasse "Mobil" zur Diskussion. Sie liesse sich gegebenenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Zahlung der Beiträge an die neue Pensionskasse verpflichten (vgl. Urk. 17). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass für die angesprochene Pensionskasse "Mobil" ein Wiederanschluss der Beklagten nicht in Frage kommt. Es sei von der Beklagten bis anhin auch kein Antrag auf Wiederanschluss gestellt worden (Schreiben "Mobil" vom 10. März 2005 an die Klägerin, Urk. 23/3). Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zu der im laufenden Verfahren mehrfach geäusserten Behauptung, es würden Gespräche mit der "Mobil" geführt, welche die Belegschaft der Beklagten rückwirkend ab 1. Januar 2001 versichern werde (vgl. Urk. 10-14). Sämtliche Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt (Urk. 17 S. 5 f. Ziff. 9-13) sind nach diesen klaren Aussagen irrelevant.
3.2 Im Weiteren bestreitet die Beklagte eine Zahlungspflicht für den Versicherten B.___, AHV-Nr. 123.75.284.152, da dessen BVG-Beiträge im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung bezahlt worden seien (Urk. 17 S. 5 Ziff. 8 und Urk. 26 S. 2/3 Ziff. 3.3). Sie beruft sich dabei auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2003 (Urk. 18/3) und auf eine Vereinbarung zwischen ihr und B.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 18/4). Danach hat die Beklagte die BVG-Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 an die "Profond" Vorsorgeeinrichtung einbezahlt. Als Nachweis dieser Zahlung legte die Beklagte eine Belastungsanzeige der Zürcher Kantonalbank vom 23. August 2004 zugunsten der "Profond" ins Recht (Urk. 27). Die Klägerin ihrerseits erachtete den Nachweis, dass B.___ ab 1. Januar 2001 an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG angeschlossen war, durch diese Zahlung als nicht erbracht (Urk. 23 Ziff. 4).
Gemäss Ziff. 6 der Anschlussbedingungen infolge Zwangsanschluss, welche integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 9. Januar 2004 bilden (Urk. 2/1b), kann der Anschluss auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden. Der Arbeitgeber hat für eine wirksame Kündigung den Nachweis zu erbringen, das die Personalvorsorge auf eine andere registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Vorliegend ist weder die Kündigung des Anschlusses an die Klägerin noch der geforderte Nachweis des Bestehens eines neuen Vorsorgevertrages aktenkundig. Der Arbeitnehmer B.___ war gemäss Lohnabrechnungen in den Jahren 2001 und 2002 bei der Beklagten angestellt und ist damit vom Zwangsanschluss an die Klägerin erfasst. Die Beitragspflicht für den genannten Zeitraum besteht somit zu Recht. Falls für B.___ bei der "Profond" tatsächlich eine BVG-konforme Versicherung abgeschlossen worden sein sollte, liefe dies auf eine unzulässige Doppelversicherung hinaus (BGE 120 V 23 Erw. 4).
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beklagte auch gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2003 (Urk. 18/3) verpflichtet gewesen wäre, die ausstehenden Pensionskassenbeiträge an die Klägerin zu bezahlen.
3.3 Der einzige Punkt, den die Beklagte zu Recht moniert, ist die in der klägerischen Forderung enthaltene Weiterverzinsung der rückwirkenden Zinsen von Fr. 6'328.--, welche in analoger Anwendung von Art. 105 Abs. 3 OR auch im Sozialversicherungsrecht nicht statthaft ist (Zur analogen Anwendung des Privatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich Basel Genf 2002, S. 63). Auf dem Betrag von Fr. 6'328.-- ist der Klägerin demnach kein Zins zuzusprechen.
3.4 Die Mahnspesen von Fr. 100.-- und die Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150.-- entsprechen den Ansätzen gemäss Anhang zu den Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) und sind durch die Mahnung vom 10. Mai 2004 (Urk. 2/2c) bzw. die Einleitung der Betreibung vom 16. Juni 2004 (Urk. 2/2g) ausgewiesen.
4. Gestützt auf diese Erwägungen ist von der Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 19'497.-- Vormerk zu nehmen. In Gutheissung der Restklage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 85'195.-- nebst Zins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 98'364.-- seit 25. Mai 2004 zu bezahlen.
5. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer).
Die Beklagte weigerte sich offenbar, die Beitragsforderung der Klägerin zu begleichen, weil sie diese im Vergleich zu andern BVG-Prämien für überteuert hielt (Urk. 26 S. 2). Sie hatte indessen genügend Zeit, um nach der Kündigung des Vorsorgevertrages durch die Pensionskasse Auto- und Zweirad-Gewerbe eine neue Vorsorgeeinrichtung zu finden (vgl. Urk. 2/1). Da sie nach dem Zwangsanschluss an die Klägerin ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beitragszahlung trotz Mahnung nicht nachkam, sah sich die Klägerin zur Einleitung der Betreibung veranlasst. Die Beklagte erhob sodann ohne Begründung Rechtsvorschlag und zwang die Klägerin damit zur Geltendmachung der Forderung auf dem Klageweg (vgl. Urk. 2/2h). Das vorliegende Verfahren verzögerte die Beklagte mit der offensichtlich unrichtigen Behauptung, es würden Verhandlungen mit der Pensionskasse "Mobil" über einen rückwirkenden Anschluss ab 1. Januar 2001 geführt.
Das vorprozessuale und das prozessuale Verhalten der Beklagten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar als mutwillig zu qualifizieren (vgl. BGE 124 V 288 Erw. 4b mit Hinweisen), weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Weiter ist sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten, welche vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Von der Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 19'497.-- wird Vormerk genommen und die Klage als dadurch teilweise erledigt abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1.1 In Gutheissung der Restklage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 85'195.--nebst 5 % Zins auf Fr. 98'364.-- seit dem 25. Mai 2004 sowie Fr. 100.-- Mahnspesen und Fr. 150.-- Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen.
1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 73698 des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2004) wird im Umfang von Fr. 104'692.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 98'364.-- seit 25. Mai 2004 sowie Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 3'000.--
Schreibgebühren: Fr. 408.--
Zustellungsgebühren: Fr. 171.--
Total: Fr. 3'579.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsanwalt Robert Harmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 29/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).