BV.2004.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. November 2005
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene W.___ arbeitete vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1997 als Aufseher/Hundeführer bei der X.___ und war für die berufliche Vorsorge bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich versichert (Arbeitgeberbericht zuhanden der Invalidenversicherung [IV] vom 14. Dezember 1998, Urk. 16/72A). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte seitens des Versicherten und war mit dem Wunsch nach beruflicher Veränderung sowie mit gesundheitlichen Problemen, welche "allein auf die Wohnumgebung" zurückzuführen seien, begründet (vgl. Urk. 30/6/3). In der Folge war er bis September 1998 teilzeitlich als Sicherheitsbeamter bei einem privaten Bewachungsunternehmen beschäftigt (Urk. 16/73). Daneben versuchte er eine bereits während der Anstellungszeit bei der X.___ begonnene selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Import und Vertrieb von Hundefutter weiter auszubauen. Nach eigenen Angaben gelang ihm dies aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes aber nicht, weshalb er das Geschäft im Laufe des Jahre 1998 wieder aufgeben musste (vgl. Urk. 33). Von August 1998 bis Januar 1999 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/71; Urk. 16/64-65).
Am 5. Oktober 1998 meldete sich W.___ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/77). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Unterlagen ein (Arbeitgeberberichte, Urk. 16/72A-73; IK-Zusammenzug, Urk. 16/72; Auskünfte der Arbeitslosenversicherung, Urk. 16/71; Arztbericht, Urk. 16/43). Im Rahmen der weiteren Abklärungen leistete der Versicherte einer von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Begutachtung keine Folge, worauf sein Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Verfügung vom 10. August 1999, Urk. 16/34; vgl. auch Urk. 16/67). Eine zweite Anmeldung erfolgte am 16. Januar 2002 (Urk. 16/58). Aufgrund der bei Dr. med. A.___ (vom 31. März 2002, Urk. 16/42) und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, (vom 22. Juli 2002, Urk. 16/41) eingeholten Berichte gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 1997 vollständig arbeitsunfähig sei. Dementsprechend sprach sie ihm ab 1. August 1998 eine ganze Rente zu, welche wegen verspäteter Anmeldung ab 1. Januar 2001 zur Auszahlung gelangte (Beschluss vom 9. August 2002, Urk. 16/28; Verfügung vom 17. Januar 2003, Urk. 15/3).
2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 erhob W.___ Klage gegen die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (richtig: den Kanton Zürich) mit dem Antrag, es sei diese zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 1998 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie Verzugszinsen seit Klageeinleitung zu erbringen (Urk. 1). Im Weiteren sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 9).
Mit Klageantwort vom 14. September 2004 ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage. Nach Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 15/1-48 und Urk. 16/1-79) wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Verfügung vom 4. Oktober 2004, Urk. 17). Nachdem die Parteien an ihren Anträgen festgehalten hatten (Replik vom 16. November 2004, Urk. 19, bzw. Duplik vom 6. Januar 2005, Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2005 geschlossen (Urk. 23).
Mit Verfügung vom 16. März 2005 (Urk. 26) zog das Gericht das Personaldossier des Versicherten bei der X.___ bei und ersuchte den ehemaligen Arbeitgeber gleichzeitig um die Beantwortung eines Fragenkataloges. Ferner wurde dem Versicherten aufgegeben, über seine selbstständige Tätigkeit in den Jahren 1997 und 1998 detailliert Auskunft zu geben sowie Geschäfts- und Steuerunterlagen einzureichen. Die entsprechenden Angaben und Unterlagen wurden am 4. April 2005 (X.___, Urk. 29-30) bzw. am 7. Juli 2005 (Kläger, Urk. 33-34/1-6) eingereicht. Dazu nahmen die Parteien am 12. und 27. August 2005 Stellung (Urk. 37-38). Ferner reichte der Kläger am 16. September 2005 weitere Unterlagen seiner Krankenkasse ein (Urk. 39 und Urk. 40/1-2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist rechtsprechungsgemäss dann erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum Ganzen: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.2, sowie in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b).
Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des EVG in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
3. Der Kläger ist, nach Lage der Akten, unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1993 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente verschafft und nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet.
Verfahrensentscheidend ist die unter den Parteien strittige Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eintrat, solange der Kläger bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich berufsvorsorgerechtlich versichert war. Da die Nachdeckungsfrist am 30. Juli 1997, 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 1997, endete, ist zu prüfen, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit spätestens am 30. Juli 1997 bestand, was der Kläger bejaht und der Beklagte verneint.
Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für den Beklagten zu verneinen, da dieser nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war (vgl. Urk. 15/3). Ausserdem gilt es bezüglich des Entscheides der IV-Stelle anzumerken, dass die Festlegung des genauen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wegen der verspäteten Anmeldung von untergeordneter Bedeutung war, da die Leistungspflicht der Invalidenversicherung jedenfalls nicht vor Januar 2001 beginnen konnte. Die strittige Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen.
3.1 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Invalidenleistungen des Beklagten im Wesentlichen damit, dass sich seine gesundheitliche Situation über längere Zeit hin kontinuierlich verschlechtert habe. Bereits im Jahr 1994 sei eine notfallmässige, mehrere Wochen dauernde stationäre (richtig aber: ambulante) Behandlung erforderlich gewesen, und die Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin sei nur noch eingeschränkt möglich gewesen. Im Weiteren habe er in den Jahren 1995/1996 rund 156 Fehltage aufgewiesen, was ebenfalls belege, dass die Arbeitsfähigkeit, insbesondere als Hundeführer, sehr erheblich beeinträchtigt gewesen sei, was letztlich zur Kündigung geführt habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9).
3.2 Dem erwähnten Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals Z.___ vom 15. September 1994 (Urk. 16/42/2) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger dort vom 15. August bis 5. September 1994 wegen wiederholt aufgetretener Präkollaps bzw. Schwächeereignisse in ambulanter Behandlung befand. Die verschiedenen Abklärungen ergaben einen Verdacht auf vegetative Beschwerden mit rezidivierenden Präkollapsereignissen bei psychosozialer Belastungssituation und Nachtarbeitsüberlastung. Ferner diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, chronische linksseitige Armschmerzen und einen Verdacht auf ein primäres Raynaud-Syndrom an der linken Hand. Auf weitere Abklärungen wurde im Einverständnis mit dem Kläger verzichtet. In einem weiteren (zusammenfassenden) Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 24. Oktober 1994 (Urk. 16/42/4) findet sich zudem die Diagnose einer sekundären Gonarthrose links. Als weiteres Prozedere wurde dem Kläger vor allem die Wiederaufnahme aktiver Therapien (Physio-, Gymnastik- oder medizinische Trainingstherapie) empfohlen. Die beiden Berichten enthalten keine Angaben über allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der X.___ finden sich in den Akten keine weiteren medizinischen Unterlagen mit einem Bezug auf die in den beiden Berichten von 1994 dargestellte gesundheitliche Problematik. Verschiedene kleinere Unfälle, welche sich vor allem im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Hundeführer ereigneten, hatten keine bleibenden gesundheitlichen Nachteile zur Folge (vgl. insbesondere die Unfallmeldungen mit Arbeitsunfähigkeitzeugnissen der Jahre 1995 und 1996, Urk. 30/6/9 und 30/6/11-13).
3.3 Im August 1998 begab sich der Kläger wegen linksseitiger Hüftschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Knie und zunehmenden Gehschwierigkeiten sowie einer Gewichtsabnahme in Behandlung bei Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, Zürich. Im Bericht zuhanden der IV-Stelle (vom 21. Oktober 1998, Urk. 16/43) diagnostizierte Dr. C.___ein sensorisches, lumboradikuläres Ausfallsyndrom der Wurzel L3 bei Rezessusstenose auf Höhe von LWK 3/4; eine Claudicatio intermittens; sekundäre Gonarthrose links bei Status nach Meniscusoperation sowie einen unklaren Gewichtsverlust im Sommer 1998 begleitet von Soorbefall des Oesophagus und Antrumgastritis. Vorübergehend attestierte er dem Kläger eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche er ab Oktober 1998 wieder - zumindest versuchsweise - auf 100 % erhöhte. Für die körperlich nicht sehr belastende Tätigkeit als Wachbeamter erachtete Dr. C.___ den Kläger grundsätzlich als einsatzfähig, abgesehen von allfälligen schnellen Interventionen, bei welchen er durch sein Leiden sicher behindert wäre.
Weitere Abklärungen durch die Rheumaklinik des Spitals Z.___ ergaben, dass beim Kläger ein lumbospondylogenes Syndrom links bei degenerativen LWS-Veränderungen und Wirbelsäulenfehlform besteht (Bericht vom 25. November 1998, Urk. 16/42/5). Die Ärzte hielten im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Sicherheitsbeamter als angemessen, während sie für eine ideale leidensangepasste Tätigkeit keine Einschränkungen sahen.
3.4 Aufgrund der den Zeitraum von 1994 bis Ende 1998 abdeckenden medizinischen Unterlagen sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des sich seit mehreren Jahren entwickelnden Krankheitsgeschehens ausgerechnet auf den 1. Juli 1997 (bzw. mit Nachdeckungsfrist auf den 30. Juli 1997) fallen sollte. Zwar sind seit 1994 chronische Kreuzschmerzen verursachende degenerative Veränderungen dokumentiert, eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit wurde indessen erstmals von Dr. C.___ im September 1998 attestiert, nachdem die Beschwerden im Spätsommer 1998 offenbar deutlich zugenommen hatten (vgl. Urk. 16/42/5).
3.5 Der Kläger macht dagegen geltend, er habe in den Jahren 1995/1996 rund 150 krankheitsbedingte Fehltage aufgewiesen, was eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belege (Urk. 1 S. 8). Diese Angaben werden durch den ehemaligen Arbeitgeber weder in der schriftlichen Fragenbeantwortung (Urk. 29) noch im Bericht an die IV (Urk. 16/72A) bestätigt. In beiden Berichten wird einzig auf die unfallbedingten Abwesenheiten, welche jeweils einige Tage dauerten, hingewiesen. Wie vom Kläger richtig bemerkt, finden sich in dem von der ehemaligen Arbeitgeberin aufgelegten Personaldossier (Urk. 30) keine Hinweise auf die von ihm behaupteten krankheitsbedingten Absenzen. Er zweifelt deshalb an der Vollständigkeit dieses Dossiers (Urk. 37 S. 2). Hierzu besteht indessen kein Anlass. Entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. Urk. 37 S. 2) finden sich auch in den Akten der IV keine Hinweise auf ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten vor September 1998. Es muss deshalb angenommen werden, dass keine weiteren Belege bestehen, zumal auch der Kläger selber keine detaillierteren Angaben über seine Absenzen machte oder hierfür beweiskräftige Unterlagen beibrachte. Aus dem vom Kläger nachträglich eingereichten Leistungsvorbehalt, den die Krankentaggeldversicherung wegen der bestehenden Gonarthrose links anbrachte (vgl. Urk. 40/1-2), kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vorbehalt bezieht sich wesensgemäss auf allfällige künftige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund eines bei Vertragsschluss bekannten Leidens. Dieses kann somit in diesem Zeitpunkt (September 1997) noch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben, zudem gab der Kläger auf dem Formular selber an, dass die Kniearthrose bisher keine bleibenden Folgen zeitigte (vgl. Urk. 40/1 Ziff.6).
Soweit sich der Kläger auf Hinweise in den IV-Akten beruft (vgl. Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei weitgehend um die Wiedergabe subjektiver Angaben des Klägers selber gegenüber Mitarbeitern der IV-Stelle handelt (vgl. z.B. Verlaufsprotokoll der Berufsberatung, Urk. 16/66). Die eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag selbstredend fehlende ärztliche Beurteilungen nicht zu ersetzen. Dass der Kläger offenbar seine Arbeitsfähigkeit noch im März 1997 anders einschätzte, geht daraus hervor, dass er sich sein ganzes Freizügigkeitskapital auszahlen liess und dies mit der geplanten Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit begründete. Ob die selbstständige Tätigkeit letztlich an zunehmenden gesundheitlichen Problemen - wie der Kläger geltend macht (vgl. Urk. 33 Ziff. 1) - oder aus wirtschaftlichen Gründen scheiterte (vgl. Urk. 15/47/5 und Urk. 38 S. 4 oben), kann offen bleiben, denn nach dem Gesagten ist eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vor September 1998, als Dr. C.___ erstmals eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht hinreichend ausgewiesen. Zusätzliche Abklärungen vermöchten daran nichts zu ändern.
Ein anderer Schluss lässt sich auch nicht aus dem im Rahmen der Zweitanmeldung bei der IV erstellten Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 16/41) ziehen. Die von Dr. B.___ im Juli 2002 - also fünf Jahre nach dem hier interessierenden Zeitpunkt - attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ist unbestritten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn der Kläger zur Untermauerung seines Standpunktes auf die von Dr. B.___ erhobene Anamnese verweist, wonach er die Tätigkeit als Hundeführer in der X.___ im Jahr 1997 wegen Problemen mit dem Bewegungsapparat habe aufgeben müssen, dann wiederholt er lediglich eigene Aussagen gegenüber Dr. B.___ (vgl. Urk. 1 S. 5). Anamnestisch erhobene Angaben in einem Arztbericht sind nicht mit der auf objektiven Abklärungen beruhenden medizinischen Beurteilung gleichzusetzen. Ebenso verhält es sich mit der vom Beklagten angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, Zürich, welcher der Kläger - zu Unrecht - besondere Bedeutung zumisst (vgl. Urk. 1 S. 5). Dr. D.___ bestätigt wohl die 100%ige Invalidität, zur hier strittigen Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nimmt er aber keine Stellung. Er gibt lediglich - und gar in indirekter Rede - die Angaben des Klägers wieder, wonach dieser nicht mehr voll einsatzfähig gewesen und ihm deshalb die Kündigung nahe gelegt worden sei (vgl. Urk. 2/2 S. 4).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Sommer 1998 eingetreten ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, welcher aus dem unbewiesenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente des Beklagten - ableiten wollte (vgl. Erw. 2.3). Dies führt zur Abweisung der Klage.
5. Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers bestellte Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser macht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2005 einen Aufwand von 27,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 204.-- geltend (Urk. 42). Sowohl unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint dieser Aufwand an der obersten Grenze des für eine unentgeltliche Verbeiständung noch Angemessenen. Von einer Kürzung ist indessen abzusehen.
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser ist demnach mit Fr. 6'073.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Ueli. Kieser, Zürich, wird mit Fr. 6'073.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).