Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00097
BV.2004.00097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
M.___
 
Kläger

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

D.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1970, begann 1993 in der psychiatrischen Klinik  in B.___ eine Ausbildung zum Psychiatriepfleger, die er jedoch nach etwa eineinhalb Jahren abbrechen musste. In der Folge wurde er als Hilfspfleger in der Klinik  angestellt und war (weiterhin) bei der D.___ (nachfolgend Vorsorgestiftung) vorsorgeversichert. Per Ende September 1997 endete das genannte Arbeitsverhältnis (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 7 S. 2).
         Mit Verfügung vom 3. März 2000 (Urk. 21/19) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 88 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1999 zu.
1.2     In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgestiftung beziehungsweise deren Rückversicherer, die C.___, und beantragte die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 1 S. 3). Die C.___ bestritt mit Schreiben vom 2. Februar 2001 (Urk. 2/2) und 8. Januar 2004 (Urk. 2/3) den vom Versicherten geltend gemachten Anspruch.

2.       Mit Eingabe vom 30. Juli 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Dem Kläger sei mit Wirkung ab 1. August 1999 eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen auszurichten.
2.   Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die Vorsorgestiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Replicando liess der Kläger an seinen Anträgen festhalten und eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit beantragen (Urk. 12). Duplicando hielt die Vorsorgestiftung an ihrem Abweisungsantrag fest und wandte sich gegen die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens (Urk. 16). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-44). Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 (Urk. 22) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Akten zu äussern. Die Vorsorgestiftung reichte am 2. September 2005 ihre Stellungnahme zu den Akten (Urk. 26). Am 28. Oktober 2005 liess sich der Kläger vernehmen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 (Urk. 29) wurde die von Dr. med. E.___ verfasste Krankengeschichte des Klägers beigezogen (vgl. Urk. 31/1-197). Die Vorsorgestiftung nahm zu diesen Akten am 22. Februar 2006 Stellung (Urk. 36), der Kläger am 23. März 2006 (Urk. 38).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (BVG 130 V 273 Erw. 3.1).
          Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen). Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, es sei aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass er bereits im März 1993 an Ängsten, Denkhemmungen, einem Stupor und einer Depression gelitten habe. In der Folge habe er die Ausbildung zum Psychiatriepfleger abbrechen müssen. Als er von seiner HIV-Infektion erfahren habe, habe er seine Leistungen nicht mehr erbringen können. Schliesslich habe er paranoide Ideen entwickelt. Weiter ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass beim Kläger schon seit Jahren eine psychische Störung vorliege. Die in den letzten zehn Jahren bestehenden kognitiven, affektiven und vegetativen Symptome müssten im Rahmen einer schizophrenen Prodromalphase interpretiert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei schon während der Lehre zum Psychiatriepfleger und in der nachfolgenden Tätigkeit als Hilfspfleger vermindert gewesen. Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts liege spätestens im Jahr 1996. Auch die Mitarbeiterqualifikation vom 3. Januar 1997 belege, dass die Arbeitsleistung des Klägers zunehmend ungenügend geworden sei; der Kläger habe die Anforderungen nicht mehr erfüllt. Er habe nur dank der sehr verständnisvollen Kollegen und Vorgesetzten an seiner Stelle verbleiben können. Als sein Vorgesetzter gewechselt habe, sei es zur Eskalation und Kündigung gekommen. Das sei ein Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung schon lange nicht mehr gegeben gewesen sei.
3.2     Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sei, dass die behaupteten Beschwerden des Klägers noch zur Anstellungszeit bei der Klinik  oder während der Nachdeckungsfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte der Arbeitsunfähigkeitgrad mindestens 20 % betragen müssen. Derartiges gehe aus den medizinischen Akten nicht hervor. Grundsätzlich müsse sich die Beklagte an den Entscheid der Invalidenversicherung halten, insbesondere auch betreffend Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Da die von der Invalidenversicherung festgestellte Arbeitsunfähigkeit erst fast ein Jahr nach dem Austritt aus den Diensten der Klinik  eingetreten sei, könne der Kläger gegenüber der Beklagten keine Invaliditätsleistungen geltend machen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zu Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - während der Anstellung des Klägers in der Klinik  allenfalls vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Prozessentscheidend ist nach Lage der Dinge im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger bereits im Jahre 1996 oder erst im Sommer 1998 arbeitsunfähig wurde.
         Im vorliegenden Fall ist dabei zu beachten, dass laut der Verfügung der IV-Stelle des Kantons vom 3. März 2000 (Urk. 21/19-20), womit dem Kläger eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1999 zugesprochen wurde, erst seit dem 11. August 1998 eine „rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit“ bestehe. Nach dem in Erw. 2.5 Dargelegten erweist sich in casu der Umstand, dass die Beklagte nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, als unerheblich, denn die Beklagte beruft sich (insbesondere auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit) auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Demzufolge ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 11. August 1998 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, der den Kläger seit 1994 als Hausarzt betreute (vgl. Urk. 31; delegierte Psychotherapie bei der Psychologin E.___ [vgl. Urk. 31/163]), hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 1998 (Urk. 31/163) fest, dass beim Kläger seit Mitte Juli 1998 ein depressives Zustandsbild (Suizidversuch am 11. August 1998) vorliege. Leichtere und kürzere Episoden seien seit 1994 zu verzeichnen gewesen. Seit dem 13. Juli 1998 sei der Kläger gänzlich arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig.
         Oberarzt Dr. med. F.___ und Assistenzarzt Dr. med. G.___ von der Klinik H.___, wo der Kläger aufgrund eines wahnhaften Zustandsbildes mit depressiver Begleitsymptomatik vom 22. Januar 1999 bis 30. März 1999 hospitalisiert war, führten in ihrem Bericht vom 19. Mai 1999 (Urk. 21/38 S. 4-7) aus, dass der Kläger seit Anfang der neunziger Jahre an einem depressiven Zustandsbild mit Konzentrationsstörungen und Orientierungsschwächen leide. Seit 1991 werde er psychotherapeutisch behandelt. Im August 1998 habe sich ein ausgeprägt wahnhaftes Zustandbild mit gleichzeitig depressiver Symptomatik entwickelt. Aus einem affektiven Spannungszustand heraus habe sich der Kläger am 11. August 1998 achtzehn Messerstichverletzungen zugefügt. Nach entsprechender Behandlung und kurzfristiger Besserung sei es im Verlauf des Januar 1999 erneut zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit Antriebslosigkeit, gedrückter Stimmung und Wahnideen gekommen, weshalb der Kläger habe hospitalisiert werden müssen. Aufgrund der anamnestischen Angaben, die auf eine genetische Prädisposition schliessen liessen, bei offensichtlicher Bildungsschwäche und Entwicklungsdefiziten (Identitätsstörung) sowie einer zerebralen Läsion im Alter von zwölf Jahren, einer seit 1994 diagnostizierten HIV-Infektion und nun seit circa neun Monaten wiederholt aufgetretenen wahnhaften Störungen handle es sich am ehesten um eine organische wahnhafte schizophrene Störung gemäss ICD-10: F06.2 (vgl. auch Urk. 21/41 S. 5-6).
         Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Dezember 1999 (Urk. 21/31) fest, dass der Kläger seit Juli 1998 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Juli 1998 (vgl. auch den Bericht vom 19. August 1999 [Urk. 21/38 S. 1-2], in dem Dr. E.___ dieselben Daten nannte).
         Lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Kläger seit dem 16. Mai 2002 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Juli 2002 (Urk. 2/4 = Urk. 21/12) eine paranoide Schizophrenie unter neuroleptischer Medikation zurzeit in Remission (ICD-10: F20.04). Man müsse - insbesondere aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten - annehmen, dass beim Kläger schon seit vielen Jahren eine psychische Störung vorliege. Die in den letzten zehn Jahren bestehenden kognitiven, affektiven und vegetativen Symptome seien im Rahmen einer schizophrenen Prodromalphase zu interpretieren. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei schon während der Lehre zum Psychiatriepfleger und in der nachfolgenden Tätigkeit als Hilfspfleger vermindert gewesen. „Den Zeitpunkt des Eintretens der Behinderung würden wir spätestens ins Jahr 1996 ansetzen.“
         In ihrem Bericht vom 19. Januar 2003 hielten lic. phil. I.___ und Dr. J.___ daran fest, dass beim Kläger seit 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dieser Schluss sei durch die Auswertung der früheren Krankheitsgeschichte und der Arbeitgeberdarstellungen gewonnen worden (Urk. 2/5 = Urk. 13/1; vgl. auch Urk. 13/2).
4.3
4.3.1   Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: "Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2   Den vorliegenden medizinischen Akten kann kein echtzeitlich dokumentierter Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich schon im Jahre 1996 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, wie dies lic. phil. I.___ und Dr. J.___ retrospektiv postulierten (vgl. Urk. 2/4). Diese beiden Fachleute, die den Kläger erst seit dem Jahr 2002 behandeln, machten zwar geltend, dass ihre Einschätzung auf der umfangreichen Krankengeschichte des Klägers, die von Dr. E.___ verfasst worden war (vgl. Urk. 31), basierte. Dabei verkennen sie allerdings, dass gerade Dr. E.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wiederholt auf Mitte Juli 1998 datiert hat (vgl. Urk. 21/31, Urk. 21/38 S. 1-2 und Urk. 31/163). Diesbezüglich ist nicht nur zu beachten, dass Dr. E.___ der langjährige Hausarzt des Klägers war, sondern auch dass der Kläger unter der Oberaufsicht von Dr. E.___ psychotherapeutisch behandelt wurde (delegierte Psychotherapie). Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. E.___ vom 1. Oktober 1998 (Urk. 31/163) kann eindeutig entnommen werden, dass beim Kläger seit 1994 leichtere und kürzere depressive Episoden vorhanden waren, eine schwere depressive Episode beziehungsweise ein entsprechendes depressives Zustandsbild entwickelte sich aber erst seit Mitte Juli 1998 (Suizidversuch am 11. August 1998). Eine Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit wurde dem Kläger erst am 13. Juli 1998 attestiert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an dieser Einschätzung von Dr. E.___ gezweifelt werden sollte.
         Der davon abweichenden Auffassung von lic. phil. I.___ und Dr. J.___, die den Kläger erst im Jahre 2002 als Patienten kennen gelernt haben, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen attestierten diese beiden Fachpersonen dem Kläger retrospektiv - und zwar über mehrere Jahre zurück - eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, was - wie in Erw. 4.3.1 dargelegt - im vorliegenden Kontext grundsätzlich ohnehin nur unter besonderen Voraussetzungen einen hinreichenden Beweis für eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit liefern kann. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass dem früheren Arbeitgeber des Klägers ab 1996 eine erhebliche Leistungseinbusse aufgefallen wäre. Die Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Dezember 1996 (Urk. 2/6), auf die sich die Klägerseite stützt, sagt jedenfalls nichts über einen Leistungsabfall aus, sondern hält lediglich fest, dass die Leistungen des Klägers als Hilfspfleger mehrheitlich den Anforderungen nicht entsprachen. Da der Kläger bereits seine Lehre als Psychiatriepfleger hatte abbrechen müssen, erstaunt dies nicht und untermauert die retrospektive Einschätzung von lic. phil. I.___ und Dr. J.___ in keiner Weise. Soweit sich diese Fachperson auf die Krankengeschichte von Dr. E.___ berufen, so fehlen in den entsprechenden Unterlagen (Urk. 31/1-197) jedoch Hinweise auf eine bereits ab 1996 bestehende dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch setzen sich lic. phil. I.___ und Dr. J.___ weder damit noch mit dem von Dr. E.___ auf Juli 1998 festgelegten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auseinander. Ihre rückwirkende medizinisch-theoretische Schätzung vermag daher nicht zu überzeugen.
4.3.3   Aus dem Erörterten ergibt sich, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb von der echtzeitlichen Einschätzung von Dr. E.___ abzuweichen wäre, wonach die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Mitte Juli 1998 eintrat. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen legte zwar den Beginn des Wartejahres auf den 11. August 1998 (Datum des Suizidversuchs) fest (vgl. Urk. 21/20), aber das macht im vorliegenden Zusammenhang keinen relevanten Unterschied. Entscheidend ist vielmehr, dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres zu Recht auf einen Zeitpunkt festlegte, zu dem der Kläger längst aus den Diensten der Klinik  ausgetreten war (Ende September 1997) und auch die Nachdeckungsfrist abgelaufen war. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass der Entscheid der IV-Stelle „offensichtlich unrichtig“ ist.
         Ebenso wenig besteht Anlass, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten betreffend Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Der psychiatrische Experte wäre gezwungen, ohne eigene echtzeitliche Eindrücke über die Frage zu spekulieren, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Zum Beweiswert einer solchen retrospektiven Begutachtung gilt mutatis mutandis das zu den Berichten von lic. phil. I.___ und Dr. J.___ gesagte.
         Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Der Kläger wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon keine Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).