Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00098
BV.2004.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 17. Mai 2005
in Sachen
F.___
 
Kläger

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Personalvorsorgestiftung der A.___ AG
Beklagte

vertreten durch die Expertisa AG
Gertrudstrasse 15, Postfach 300, 8401 Winterthur
 


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1958, arbeitete seit 1979 in der Schweiz, war bis im Jahr 1993 ununterbrochen als Maurer bei der B.___ AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (heute: C.___ AG, Urk. 11/1) angestellt (Urk. 18/71 und Urk. 18/19/1 S. 15) und damit bei der Personalvorsorgestiftung der A.___ AG vorsorgeversichert (Urk. 2/10). Zirka im Jahr 1980 fiel ihm ein Backstein auf den Kopf, worauf er bewusstlos war und die entstandene Wunde nähen lassen musste (Urk. 18/19/1 S. 10). Seit etwa 1990 leidet F.___ unter Lumbalgien sowie ab 1993 an Rückenschmerzen (Urk. 18/34), infolge derer er seine Arbeitstätigkeit aufgab (Urk. 18/73). Im Jahr 1995 wurde ferner ein Verdacht auf eine psychogene Überlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden diagnostiziert (Urk. 18/30).
1.2     Im September 1994 meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 14. November 1995 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 18/19/1 S. 9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Juli 1997 (Urk. 19) ab. Nachdem der Versicherte am 25. September 1997 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersucht hatte (vgl. Urk. 18/14), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weiterhin 20 % mit Verfügung vom 9. Juni 1999 (Urk. 18/14) wiederum ab.
         Am 31. Januar 2001 beantragte F.___ abermals die Ausrichtung einer Rente sowie die Gewährung von Umschulungsmassnahmen (Urk. 18/13). Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle F.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % für die Periode September bis November 2001 eine halbe Härtefall-Rente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % eine ordentliche halbe Rente der Invalidenversicherung zu, jeweils samt Zusatzrenten für vier Kinder (Urk. 8/3-4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2004 (Urk. 18/41) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. März 2004 (Urk. 2) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. IV.2004.00268.
1.3     F.___ gelangte sodann an die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen, welchem Ersuchen diese indes nicht nachkam (Urk. 2/2 und Urk. 2/4).

2.       Am 30. Juli 2004 liess F.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), die Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten und zu verzinsen. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2004 (Urk. 6) schloss die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG auf Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 10 und Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt. Am 16. März 2005 (Urk. 17) nahm die Personalvorsorgestiftung der A.___ AG Stellung zu den Akten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens (Prozess-Nr. IV.2004.00268).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht des Beginns der Rentenausrichtung der IV-Stelle im Jahr 2001 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4.2   Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Die Beklagte verweigerte die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit der Begründung (Urk. 6), bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe keine Invalidität im Sinne des BVG bestanden. Die 20%ige Invalidität gemäss den IV-Verfügungen vom 14. November 1995 und 9. Juni 1999 habe sich aufgrund des Erwerbseinkommens bei einer zumutbaren Tätigkeit nach Eintritt der Invalidität im Verhältnis zum Einkommen vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit berechnet. Aus den verschiedenen Arztberichten gehe hervor, dass der Kläger für eine leichtere, seiner Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei.
         Die Beklagte führte weiter aus, der Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1993 und jener im Jahr 2000 sei schon für die körperliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes aufgrund der grossen Zeitspanne und dem geringen Grad der Beeinträchtigung höchst fraglich, sicherlich aber für die ausschlaggebende psychische Beeinträchtigung nicht gegeben. In den Unterlagen seien keine Hinweise zu finden, dass sich während der Versicherungszeit psychische Probleme manifestiert hätten, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen und den früher bestehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit fehle. Weiter fehle die zeitliche Konnexität, da seit dem letzten Arbeitstag bis am 4. September 2000 (Eröffnung der einjährigen Wartefrist aufgrund einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit) mehr als 7 Jahre vergangen seien.
2.2     Der Kläger seinerseits liess vorbringen (Urk. 1), mangels Kündigung seitens der ehemaligen Arbeitgeberin sei davon auszugehen, dass auch heute - zumindest formell - noch ein Arbeitsverhältnis bestehe. Er sei am 23. August 1993 erkrankt und habe in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen können. Im Rahmen des IV-Verfahrens habe der psychiatrische Begutachter am 19. April 1995 eine bloss noch 80%ige Verwertung der Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet. Ab diesem Zeitpunkt sei also von einer erheblichen Invalidität auszugehen.

3.
3.1
3.1.1   Aus den bei den Akten der Invalidenversicherung liegenden ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Kläger unstreitig und ausgewiesenermassen seit 1993 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet (vgl. die Diagnosen des Spitals R.___ vom 29. November 1993, Urk. 18/34).
3.1.2   Der Hausarzt Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 17. September 1994 (Urk. 18/32) in Übereinstimmung mit den Ärzten der Uniklinik E.___ (vgl. Bericht vom 6. Januar 1995, Urk. 18/31) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer, erachtete ihn jedoch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit wie diejenige eines Portiers oder Botens zu 25 % bis 50 % arbeitsfähig.
3.1.3   Die Ärzte der Uniklinik E.___ hielten in ihrem Bericht vom 6. Januar 1995 (Urk. 18/31) fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 leide, ohne neurologische Ausfälle, und äusserten den Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Sie befanden den Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit für eine den Rücken wenig belastende Tätigkeit, bei welcher er keine über 10 Kilogramm schwere Lasten heben müsste und die ihm die Möglichkeit zu Positionswechsel bieten würde, als vollumfänglich arbeitsfähig.
3.1.4   Der Psychiater Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. April 1995 (Urk. 18/30) aufgrund der gestellten Diagnose (Verdacht auf eine psychogene Überlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden; demonstrativ aggravatorische Tendenz, vermutlich im Sinne einer Verdeutlichungstendenz) eine generelle 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dabei bezeichnete er die psychischen Störungen bezüglich Dauer, Erscheinungsformen und Intensität als wechselhaft, keinesfalls aber als invalidisierend, und erachtete den Beschwerdeführer von der psychischen Seite her als eingliederungsfähig sowie für die Arbeitswelt als zumut- und tragbar.
3.2
3.2.1   Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug berichtete Dr. D.___ am 7. Mai 1998 (Urk. 18/27) unter Bezugnahme und Beilage der Berichte der Uniklinik E.___ über einen Status drei Monate nach Dekompression L3/4 und L4/5 beidseits, eine interkorporelle Spondylodese L3/4 und L4/5 von dorsal, instrumentiert transpediculär mit Isola, Beckenkammknochenentnahme dorsal links bei Lumboischialgien links mit sensibler L5-Symptomatik und fraglicher motorischer L5-Symptomatik. Dr. D.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr arbeiten könne, und führte dies darauf zurück, dass man schon erfolglos alles versucht habe.
3.2.2   Im Gutachten vom 5. März 1999 diagnostizierten die Dres. H.___, leitender Arzt, und I.___, Chefarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals J.___ nebst einem chronischen Kreuzschmerz mit Angabe von Lähmung und Gefühlsstörung im linken Bein sowie bei Status nach Spondylodese am 21. Dezember 1995 einen chronischen Nackenschmerz. Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht könnten weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenklage und auch nicht aus den aktuellen Beschwerden und den Untersuchungsbefunden Hinweise für das Beschwerdebild gefunden werden. Aus heutiger Sicht sei es erstaunlich zu sehen, dass mit Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit im September 1993 der Zustand sozusagen „eingefroren“ worden sei, der sich weder durch eine unmittelbare Abklärung noch durch spezialärztliche Beurteilung oder Intensivtherapie habe beeinflussen lassen (Urk. 18/24 S. 11).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der Spondylodese sei eine übermässige Belastung der Lendenwirbelsäule nicht zu empfehlen. Es bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maurer. Für mittelschwere und leichte Arbeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 18/24 S. 12 f.).
3.3
3.3.1   Der weiteren Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung vom 31. Januar 2001 lag ein Gutachten von Dr. med. Min, Oberarzt und Leiter Wirbelsäulenchirurgie an der Uniklinik E.___, vom 8. Dezember 2000 zugrunde (Urk. 18/23). Dieser schilderte chronische lumbospondylogene Schmerzen linksbetont seit Anfang der 90er Jahre, wobei radiologisch eine diskogene Degeneration L3/4 und L4/5 ohne Spinalkanalstenose festgestellt worden sei. Nach der interkorporellen Spondylodese L3/4 und L4/5 am 21. Dezember 1995 sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten, obwohl im Computertomogramm vom 30. April 1996 ein guter Knochendurchbau in beiden Etagen erkennbar gewesen sei (Urk. 18/23 S. 2).
         Anlässlich der Untersuchung vom 4. Mai 2000 durch Dr. K.___ klagte der Beschwerdeführer über chronische Rücken-, Bauch-, Unterleibs- und Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Appetitlosigkeit. Aus den Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom 4. Mai 2000 ersah Dr. K.___ ein intaktes Implantat L3-5 ohne Implantatlockerung oder -bruch und stellte einen weitgehend soliden Durchbau der interkorporellen Spondylodese L3/4 und L4/5 in beiden Etagen fest. Die neurologische Untersuchung vom 10. Mai 2000 durch Prof. Dr. med. L.___ von der Uniklinik E.___ ergab weder klinisch, neurologisch noch myographisch ein sensibles oder motorisches radikuläres Defizit. Es wurden auch keine Hinweise für eine spinale Leistungsblockade festgestellt. Bei der Diskrepanz zwischen Zehenspitzen- und Fersengang und der Prüfung der groben Kraft im Liegen sowie dem Verhalten bei der Untersuchung schloss Prof. L.___ auf einen Verdacht auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung (Urk. 18/23 S. 4).
         Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit und befand ihn in einer leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln (stehend/sitzend/gehend) ohne Heben von schweren Gegenständen aus rein orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig.
3.3.2   Dr. med. M.___, Chefarzt, und Dr. med. N.___ von der MEDAS Zentralschweiz berichteten in ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2002 (Urk. 18/19) über die durchgeführten Untersuchungen und schilderten als aktuelles Leiden Lumbalgien seit 1990, infolge deren der Beschwerdeführer im Jahr 1993 die Arbeit habe niederlegen müssen. Nach der Rückenoperation 1995 seien die lumbalen Schmerzen gar schlimmer als vorher gewesen. Seit 4-5 Jahren leide der Beschwerdeführer zudem unter Schmerzen im Nacken. Aktuell bestünden lumbal und im linken Bein Dauerschmerzen, belastungs- und positionsverstärkt, sowie ein massiver Hustenschmerz. Die maximale Sitzdauer bezeichnete der Beschwerdeführer mit 5-10 Minuten, Stehen ohne Stöcke sei nur ganz kurze Zeit möglich, Gehen mit den Stöcken 10-15 Minuten, dann müsse er Sitzen oder Zubettgehen. Im Liegen seien die Schmerzen dann besser. Die maximale Schlafdauer sei vier Stunden. Daneben leide er an Dauerschmerzen in der ganzen Halswirbelsäule mit Ausstrahlung über den Hinterkopf in die ganze rechte Kopfhälfte bis zur Stirne. Ferner leide er an Dauerschmerzen im Genitale, im Unterbauch und in der Schrittregion sowie manchmal an epigastrischen Schmerzen, Blähungen und Verstopfung. Er ertrage auch Lärm nicht mehr, insbesondere jenen der Kinder (Urk. 18/19/1 S. 10 f.).
         Konsiliararzt Dr. med. O.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Sarnen, diagnostizierte ein chronifiziertes, therapierefraktäres, panvertebrales, zerviko-lumbal betontes Schmerzsyndrom mit Pseudoischialgie links bei Status nach Dekompression L3 bis L5 beidseits und interkorporeller Spondylodese L3/4 und L4/5 von dorsal am 21. Dezember 1995 wegen anhaltender, therapierefraktärer Lumboischialgie links und Claudicatiospinalis-Symptomatik bei anlagebedingt engem Spinalkanal und foraminaler Einengung L3/4 und L4/5 beidseits, bei Fehlhaltung/Fehlform mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie bei ausgeprägter funktioneller Überlagerung. Für die Tätigkeit als Maurer und jede anderweitige körperlich schwere und mittelschwere Arbeit befand er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig und attestierte eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel. Als Einschränkungen nannte er zudem Tätigkeiten in gehäuft vorgeneigter oder abgedrehter Haltung sowie Tätigkeiten mit Heben von schweren Gegenständen oder repetitives Heben von leichten Gegenständen (Urk. 18/19/1 S. 14 und Urk. 18/19/3).
         Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, erstattete am 24. September 2002 Bericht (Urk. 8/19/4) und bezeichnete den Beschwerdeführer nicht als deutlich aggravierend oder als sich schwierig benehmend, doch verdeutliche er seine Schmerzen. In emotionaler Hinsicht habe er kein depressives Zustandsbild feststellen können, sein Gedankengang sei klar und zumindest innerhalb seines Schmerzerlebens folgerichtig, auch psychotische Symptome seien nicht zu finden gewesen. Dr. P.___ diagnostizierte eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) und befand den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 18/19/4 S. 2).
         Entsprechend den Konsiliarberichten attestierten die Ärzte der MEDAS dem Beschwerdeführer zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeit entsprechend den Angaben des Rheumatologen (Urk. 18/19/1 S. 17).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ergänzten die Ärzte der MEDAS am 9. April 2003 (Urk. 18/18), die diagnostizierte Anpassungsstörung habe bereits Anfang 2001 bestanden, ab welchem Zeitpunkt die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu gelten habe.

4.
4.1     Zwischen den Parteien ist streitig, wie lange das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B.___ AG (heute: C.___ AG, Urk. 11/1) gedauert hat und wie lange demnach der Kläger bei der Beklagten versichert war. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass keine eigentliche Kündigung erfolgt ist. Währenddem der Kläger deshalb auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses schliesst, geht die Beklagte von einer stillschweigenden konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages aus (Urk. 14).
4.2     Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Mai 2001 (Urk. 18/71) ist zu entnehmen, dass der Kläger seit Juli 1979 bei der B.___ AG angestellt war und diese für ihn letztmals im Jahr 1993 Löhne mit der AHV abgerechnet hatte. Weiter ist unbestritten, dass der Kläger am 23. August 1993 seine Arbeit niederlegte und nicht wieder aufnahm (Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 1). In der Folge wurden dem Kläger vom 23. August 1993 bis 6. September 1995 Krankentaggelder ausgerichtet (Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 1). Ab 1. September 1995 besuchte er die Stempelkontrolle beim Arbeitsamt Affoltern am Albis (Urk. 11/2). Per 1. Oktober 1995 berechnete die Beklagte die Austrittsleistung (Abrechnung vom 15. März 2004, Urk. 2/3).
4.3     Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 1995-1997 (Urk. 11/1) kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ab dem zehnten Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Landesmantelvertrages ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit durch den Arbeitgeber solange ausgeschlossen, wie die Krankentaggeld-Versicherung oder die obligatorische Unfallversicherung für den Arbeitnehmer Taggeldleistungen erbringt.
4.4     Angesichts dieser Bestimmungen und dem Umstand, dass der Kläger bis am 6. September 1995 Krankentaggelder erhalten hat, wäre eine Kündigung seitens der Arbeitgeberin frühestens per 31. Dezember 1995 möglich gewesen. Hingegen ist aus der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. September 1995 (Urk. 11/2) zu schliessen, dass sich der Kläger als arbeitslos und nicht mehr als bei der B.___ AG angestellt betrachtete. Damit aber kann er nicht glaubhaft behaupten, er gehe nach wie vor davon aus, bei der heutigen C.___ AG angestellt und bei der Beklagten versichert zu sein. Im Gegenteil ist auf das Ende der Periode des Krankentaggeldbezugs (6. September 1995) von einer faktischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Der Kläger blieb gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis am 6. Oktober 1995 bei der Beklagten versichert.

5.
5.1     Aufgrund der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte kann festgehalten werden, dass beim Kläger während der Versichertenzeit bei der Beklagten bis zum 6. Oktober 1995 im Wesentlichen aus zwei Gründen Arbeitsunfähigkeiten aufgetreten sind: einerseits wegen den Rückenschmerzen und anderseits aufgrund der psychischen Problematik.
5.2
5.2.1   Bereits aus den ersten beiden aktenkundigen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Kläger seit 1993 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet (vgl. die Diagnosen des Spitals R.___ vom 29. November 1993, Urk. 18/34). Und der Hausarzt Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht vom 17. September 1994 (Urk. 18/32) in Übereinstimmung mit den Ärzten der Uniklinik E.___ (Bericht vom 6. Januar 1995, Urk. 18/31) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer, erachtete ihn jedoch für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit wie diejenige eines Portiers oder Botens zu 25 % bis 50 % arbeitsfähig. Klinisch erhoben wurde dabei insbesondere eine Diskusdegeneration L3/4 und L4/5.
5.2.2   In psychiatrischer Hinsicht äusserte Dr. G.___ am 19. April 1995 (Urk. 18/30) und damit während der Versichertenzeit bei der Beklagten einen Verdacht auf eine psychogene Überlagerung der somatisch teilweise objektivierbaren Beschwerden und stellte eine demonstrativ aggravatorische Tendenz fest, vermutlich im Sinne einer Verdeutlichungstendenz. Dr. G.___ schloss daraus ohne weitere Begründung auf eine generelle 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.3
5.3.1   Am 21. Dezember 1995 wurde beim Kläger in der Uniklinik E.___ eine Spondylodese durchgeführt. Obwohl danach eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Operation geltend gemacht wurde, schlossen die Rheumatologen des Stadtspitals J.___ rund drei Jahre später unverändert auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Klägers für mittelschwere und leichte Arbeit (Bericht vom 5. März 1999, Urk. 8/24 S. 12 f.). Ebenso von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ging Dr. K.___ von der Uniklinik E.___ aus. Am 8. Dezember 2000 (Urk. 18/23) erwähnte er die radiologisch festgestellte diskogene Degeneration L3/4 und L4/5 ohne Spinalkanalstenose sowie die am 21. Dezember 1995 durchgeführte interkorporelle Spondylodese L3/4 und L4/5. Ausgehend von einem intakten Implantat L3-5 ohne Implantatlockerung oder -bruch sowie einem weitgehend soliden Durchbau der interkorporellen Spondylodese L3/4 und L4/5 in beiden Etagen sah er keinen Grund, weshalb der Kläger aus orthopädischer Sicht nicht vollzeitlich einer angepassten Tätigkeit nachgehen könnte.
         Auf eine teilweise Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit schloss erstmals der Rheumatologe Dr. O.___ von der MEDAS Zentralschweiz, welcher im Rahmen der Begutachtung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 18/19/1) allerdings keinen spezifisch rheumatologischen Grund für eine Einschränkung angab, sondern auf eine erhebliche funktionelle Überlagerung verwies. Er befand den Kläger als zu 70 % arbeitsfähig für körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Arbeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne Tätigkeiten in gehäuft vorgeneigter oder abgedrehter Haltung sowie ohne Tätigkeiten mit Heben von schweren Gegenständen oder repetitivem Heben von leichten Gegenständen (Urk. 18/19/1 S. 14).
5.3.2   In psychiatrischer Hinsicht veränderte sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem Austritt aus der Beklagten insofern, als der Psychiater Dr. P.___ von der MEDAS Zentralschweiz am 24. September 2002 (Urk. 18/19/4) eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) diagnostizierte und den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit ab Anfang 2001 als nur noch zu 50 % arbeitsunfähig einschätzte (Urk. 18/19/4 S. 2 und Urk. 18/18).
5.4
5.4.1   In Bezug auf den sachlichen Zusammenhang in somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass eine Teilursache der nunmehr eingetretenen Invalidität des Klägers, mithin die von der Operationsstelle L3-5 ausgehenden Rückenschmerzen und die damit zusammenhängende, um 30 % eingeschränkte Leistungsverminderung auch in einer geeigneten Tätigkeit, bereits während der Versichertenzeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, erachteten ihn doch die Ärzte der Uniklinik E.___ am 6. Januar 1995 (Urk. 18/31) aus diesem Grund (lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusdegeneration L3/4 und L4/5) als nur noch in einer angepassten Tätigkeit für arbeitsfähig, hingegen nicht mehr im bisherigen Beruf.
         Da der Kläger aktenkundig nie mehr seine Arbeitsfähigkeit im Beruf als Maurer zurückgewonnen hat, sondern im Gegenteil ununterbrochen vollumfänglich arbeitsunfähig geblieben ist, ist auch der zeitliche Zusammenhang gegeben.
5.4.2   In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich betreffend den sachlichen Zusammenhang ein anderes Bild. Währenddem Dr. G.___ während der Versichertenzeit des Klägers bei der Beklagten am 19. April 1995 (Urk. 18/30) auf einen Verdacht auf eine psychogene Überlagerung sowie eine demonstrativ aggravatorische Tendenz, vermutlich im Sinne einer Verdeutlichungstendenz, schloss, wurde der Kläger aufgrund einer ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F 43.25) invalid (Urk. 18/19/4). Beim von Dr. G.___ diagnostizierten Verdacht auf eine psychogene Überlagerung handelt es sich um eine Erkrankung aus dem Bereich der somatoformen Störungen (wiederholte Darbietung körperlicher Symptome). Die Anpassungsstörung, welche ab 2001 zur Invalidität geführt hat, ist demgegenüber dem Kreis der Depressionen zuzuordnen im Sinne einer depressiven Reaktion.
         Insbesondere legte Dr. G.___ das Schwergewicht auf die aggravatorische bzw. Verdeutlichungstendenz und verneinte explizit eine depressive Stimmungslage wie im Übrigen eine psychische Krankheit an sich (Urk. 18/30 S. 4 f.). Die Schätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % stützte sich auf den allgemeinen Gesamtzustand und die überzeichnete Darstellung des Leidens. Die Krankheit, welche ab 2001 zur Invalidität geführt hat, ist demgegenüber depressiver Natur, was von Dr. G.___ im Jahr 1995 noch verneint worden war. Damit hat sich die Krankheit von einer somatoformen Störung zu einer depressiven Reaktion gewandelt.
         Nach dem Gesagten ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung im Jahr 1995, welche zu einer 20%igen und damit relevanten Arbeitsunfähigkeit, und derjenigen, welche ab 2001 zur Invalidität geführt hat, nicht zu ersehen. Insbesondere litt der Kläger während der Versichertenzeit bloss an einer - vom Psychiater nicht mal als effektive Krankheit erfasste - verminderten generellen Leistungsfähigkeit aufgrund der somatoformen Störung. Ab dem Jahr 2001 litt der Kläger dann aber an einer depressiven Erkrankung, auf Grund derer er nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.
5.5     Zusammenfassend ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den während der Versichertenzeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten und denjenigen, welche ab 2001 zur Invalidität des Klägers führten, nur in Bezug auf die Rückenproblematik gegeben. Die relevante psychische Erkrankung hat sich erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten ergeben, weshalb mangels eines sachlichen Zusammenhangs die Beklagte dafür nicht einzustehen hat.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die aus somatischen Gründen festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers von 30 % für eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. MEDAS-Gutachten, Urk. 18/19/1 S. 14) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen von Fr. 57'436.-- (Urk. 18/5) blieb unbestritten, erweist sich allerdings aufgrund des im Urteil vom 18. Juli 1997 (Urk. 19 S. 5 f.) bestätigten Einkommens 1995 von Fr. 53'157.-- unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2001 als etwas zu hoch. Die zu berücksichtigende Lohnentwicklung im Baugewerbe von 1,2 %, 0,2 %, 0,8 %, -0,5 %, 1,9 % und 2,8 % (Lohnentwicklung 1998, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 25 Tabelle T1.1 sowie Die Volkswirtschaft 3-2005, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt ein Valideneinkommen pro 2001 von Fr. 56'631.70.
6.2
6.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.2.2   Da dem Kläger nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2005 S. 94) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4’625.55 oder (x 12) von Fr. 55’506.60 pro Jahr ergibt. Unter Berücksichtigung einer 30%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 38’854.60 bzw. unter Anrechnung der Lohnentwicklung bis 2001 von 2,5 % ein solches von Fr. 39’826.--.
6.2.3   Der Kläger ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel ohne gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Haltung sowie ohne Heben von schweren Gegenständen oder repetitives Heben von leichten Gegenständen angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist (Urk. 18/19/4).
         Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %.
6.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'631.70 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33’852.-- (85 % von Fr. 39’826.--) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 22'779.70 bzw. einen Invaliditätsgrad von 40,2 %.

7.
7.1     Bei einem Invaliditätsgrad von 40,2 % steht dem Kläger aus dem BVG-Obligatorium kein Rentenanspruch zu, sieht doch Art. 23 BVG Invalidenleistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 50 % vor. Zu prüfen bleibt ein Anspruch des Klägers aus dem weitergehenden, sog. überobligatorischen Teil der Vorsorgeversicherung.
7.2
7.2.1   Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dabei bedeutet allerdings Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG praxisgemäss nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffes; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten.
7.2.2   Das Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 2/9) macht den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der Arbeits-, sondern vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als versichertem Risiko abhängig. Art. 29 des Reglements hält nämlich fest, dass der Mitarbeiter, der infolge Krankheit (geistiger und körperlicher Verfall eingeschlossen) oder Unfall unfähig ist, seinen Beruf oder irgendeine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner sozialen Lage, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten entspricht, als invalid im Sinne des Reglements gilt.
         Für die Frage der Versicherteneigenschaft ist damit im überobligatorischen Bereich vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit auszugehen, d.h. vom Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise zu verwerten (BGE 109 V 29 mit Hinweis). Nach den allgemeinen Prinzipien genügt es für die Erfüllung der Versicherteneigenschaft, dass sich das versicherte Risiko (Invalidität im Sinne des Reglements in der für den jeweiligen Leistungsanspruch erforderlichen Höhe, Tod) vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (bzw. vor Ablauf der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) verwirklicht (BGE 117 V 332 mit Hinweis).
7.2.3   Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass während der Versicherungsdauer keine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, die Anspruch auf eine Rente begründet hätte. Der Kläger war seinerzeit in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Die nunmehr im Ausmass von 40,2 % aus somatischen Gründen eingeschränkte Erwerbsfähigkeit gründet zwar auf dem Gesundheitsschaden, der sich noch während des Versicherungsverhältnisses manifestiert hatte, womit der sachliche Zusammenhang gegeben ist. Indes ist nach dem Gesagten der zeitliche Konnex ohne weiteres zu verneinen: Bis mindestens Mai 2000 (Untersuchung in der Uniklinik E.___) bestand keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus somatischen Gründen (vgl. Erw. 3.3.1 hiervor). Und selbst die seinerzeitige Zubilligung einer 20%igen Invalidität durch die IV-Stelle aus psychischen Gründen (Verfügung vom 14. November 1995) wertete das hiesige Gericht als wohlwollend, nachdem der Psychiater Dr. G.___ die psychischen Störungen als nicht dauerhaft, jedenfalls nicht als invalidisierend bezeichnet hatte (vgl. Urk. 19 S. 5).
7.2.4   Das Reglement der Beklagten sieht in Art. 30 Abs. 2 bereits bei einer Teilinvalidität von 25 % einen Rentenanspruch vor. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Teilinvalidität noch während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten klarerweise nicht erfüllt. Damit kann der Kläger mangels Versicherungsschutzes auch aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge keine Leistungen von der Beklagten beanspruchen.

8.
8.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
8.2     Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Expertisa AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).