Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00099
BV.2004.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. März 2006
in Sachen
K.___
 
Klägerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Vorsorgestiftung Z.___
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene K.___ besuchte nach Abbruch ihres "...."-Studiums von 1983 bis 1987 die Schule I.___ und schloss diese mit dem Übersetzerdiplom für "...." ab. Danach arbeitete sie im Kommunikationsbereich bei verschiedenen Arbeitgebern als Sachbearbeiterin/Redaktorin. Im Juni 1998 trat sie bei der A.___ eine Stelle als Sekretärin mit einem Arbeitspensum von 60 % und 40 % an. Daneben führte sie seit 1997 eine eigene "...."-Praxis.
Im April 2001 stellte sich bei K.___ eine psychische Überlastungssituation ein, in deren Folge sie vom 2. Juli 2001 bis am 5. April 2002 in der Klinik B.___ stationär behandelt werden musste. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2001 durch die Arbeitgeber (Urk. 2/12) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 27. August 2002 aufgrund der Anmeldung vom 28. November 2001 mit Wirkung ab 1. September 2001 die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 41 % beruhenden Invalidenrente, die per 1. Dezember 2001 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 2/5).
Die Vorsorgestiftung Z.___, bei der K.___ im Rahmen des Vorsorgeplanes C berufsvorsorgeversichert war, lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 2/6, 8/1).

2.       Mit gegen die Vorsorgestiftung Z.___ gerichteter Klage vom 30. Juli 2004 stellte der Rechtsdienst für Behinderte im Namen von K.___ folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.       Der Klägerin sei eine Viertelsrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 2.9.2001 und eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1.12.2001 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen.
  2.       Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
         Die Vorsorgestiftung Z.___ schloss mit Klageantwort vom 28. September 2004 auf Abweisung der Klage, unter ausgangsgemässen Entschädigungsfolgen (Urk. 7). Nach Eingang der am 28. September 2004 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogenen IV-Akten (Urk. 9, 12/1-30) hielten die Parteien in der Replik vom 4. Februar 2004 (Urk. 17) und in der Duplik vom 1. März 2005 (Urk. 21) an ihren jeweiligen Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 2. März 2005 unter dem Vorbehalt allfälliger weiterer Verfahrensschritte geschlossen wurde (Urk. 22).
         Da die beigezogenen IV-Akten unvollständig waren und namentlich der Arbeitgeberbericht fehlte, wurden am 23. Dezember 2005 vom Amt für AHV und IV des Kantons C.___, IV-Stelle, die sich dort befindenden IV-Akten beziehungsweise ein Ausdruck derselben beigezogen (Urk. 25, 28/1-46). Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, die Kopien der sich in ihrem Besitz befindenden IV-Akten sowie gewisse Personalakten einzureichen und zum Nachweis dafür, dass die Klägerin bereits vor Stellenantritt aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, allfällige weitere Beweismittel zu nennen beziehungsweise einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte insoweit nach, als sie die Kopien ihrer IV-Akten (Urk. 31/1-24) einreichte. Im Begleitschreiben vom 10. Februar 2006 (Urk. 30) nannte sie indes keine weiteren Beweisofferten, und bezüglich der eingeforderten Personalakten stellte sie den Antrag, diese seien aus Gründen des Datenschutzes direkt vom Arbeitgeber beizuziehen.

3.       Wie sich aus den nachfolgenden materiellrechtlichen Erwägungen ergeben wird, kann auf den Beizug dieser Personalakten angesichts der nunmehr weitgehend vollständig vorliegenden IV-Akten verzichtet werden, so dass sich das Verfahren als spruchreif erweist. Auf die Parteivorbringen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Per 1. Januar 2005 sind einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) revidiert und unter anderem der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst worden. Es gilt indes der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da Rentenleistungen ab dem September 2001 zur Diskussion stehen, kommen in erster Linie die bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen des BVG und der BVV2 zur Anwendung. Bei den im Folgenden wiederzugebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2004 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG). Für Personen, die im Sinne des IVG zur Hälfte invalid sind, werden die entsprechenden Grenzbeträge um die Hälfte gekürzt (Art. 4 BVV2).
Nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind (Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2).
         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
Laut Art. 26 Abs. 1 und 2 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG), wobei die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen kann, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
2.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
         Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer 258 mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c).
2.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 am Ende).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

3.
3.1     Die Beklagte geht davon aus, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Antritt der Stelle in der A.___ eingetreten sei, und lehnt daher Invalidenleistungen ab. Sie macht geltend, die Klägerin sei seit 1993 nicht mehr vollständig arbeitsfähig gewesen. Laut den sich bei den IV-Akten befindenden Arztzeugnissen bestehe die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumindest seit 1997. Auch habe sie in der IV-Anmeldung angegeben, ihre Erwerbstätigkeit sei schon seit Jahren eingeschränkt. Wegen der bestehenden Teilarbeitsunfähigkeit habe sie denn auch als "...."-Sekretärin nur mit einem reduzierten Arbeitspensum gearbeitet. In ihrer gegen den Rentenentscheid gerichteten Einsprache habe sie zudem die von IV-Stelle ab 1997 berücksichtigte Teilarbeitsunfähigkeit nicht beanstandet.
3.2 Demgegenüber weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden sei. Diese sei daher nicht an den IV-Rentenentscheid gebunden, insbesondere nicht an den Bericht der Klinik B.___ vom 8. Januar 2003 und der darin enthaltenen Angabe einer seit 1997 bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit, die bei der Berechnung des Wartejahres gemäss Art. 29 IVG ab September 2000 berücksichtigt worden sei. Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente sei daher frei zu prüfen.
Ferner macht die Klägerin geltend, die vom behandelnden Psychiater angenommene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar, habe sie doch vor ihrem Zusammenbruch im April 2001 nie in psychiatrischer Behandlung gestanden und sei in ihrer Biographie kein Ereignis auszumachen, das als Auslöser einer Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1997 betrachtet werden könnte. Allein aus den in der Krankengeschichten erwähnten Schwierigkeiten in der Bewältigung von Lebenssituationen lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten. Ihre Hausärzte hätten denn auch vor dem 2. Juli 2001 keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Soweit sie diesbezüglich in der IV-Anmeldung gegenteilige Angaben gemacht habe, sei zu berücksichtigen, dass ihre Wahrnehmung damals krankheitsbedingt verzerrt und eingeengt gewesen sei. Sie habe jedoch neben ihrer Teilzeittätigkeit eine eigene "...."-Praxis aufgebaut, eine intensive Weiterbildung betrieben und den Reingewinn steigern können.

4.
4.1     Die IV-Stelle war bei der per September 2001 erfolgten Rentenzusprechung davon ausgegangen, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 1997 zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 2. Juli 2001 war nach ihrer Berechnung das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % am 2. September 2001 erfüllt (vgl. Verfügung vom 27. August 2002, Urk. 12/3; Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/7 S. 2).
4.2      Zwar setzt die Bindungswirkung des IV-Rentenentscheides nach der Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen, denen ein selbständiges Beschwerderecht zusteht, ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet (vgl. BGE 129 V 73 ff.). Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen).
Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
4.3     Die Klägerin kann sich demnach nicht auf den gegenüber der Beklagten begangenen Eröffnungsfehler berufen. Sie muss sich den IV-Rentenentscheid jedoch insofern nicht entgegen halten lassen, als ihr nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte gegen die diesem zugrunde liegende Berechnung der Wartefrist Beschwerde führen und - entsprechend ihrem im vorliegenden Verfahren eingenommenen Standpunkt - eine Verschiebung des Rentenbeginns auf Juli 2002 beantragen müssen. Denn durch den IV-Rentenentscheid als solchem beziehungsweise durch den frühen Rentenbeginn war sie nicht beschwert und hatte daher gar kein Rechtsschutzinteresse, um dagegen vorgehen zu können, zumal die Auswirkungen des Rentenentscheides auf die Leistungspflicht anderer Sozialversicherungsträger ohnehin kein Rechtsschutz- beziehungsweise Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts vom 18. März 2005 i.S. S., I 791/03 Erw. 2.4, vom 30. April 2001 i.S. K., Erw. 3b).
Keine der Parteien kann sich demnach auf die Bindungswirkung des IV-Rentenentscheides berufen. Es ist daher nachfolgend unter Einbezug der nunmehr offenbar weitgehend vollständigen IV-Akten (Urk. 12/1-30, 28/1-46) frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.



5.      
5.1 Vorliegend steht ausser Frage, dass die invalidisierende psychische Krankheit der Klägerin während der versicherten Anstellung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat und die Einbusse ihres Leistungsvermögens insofern arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c). Wenn die Beklagte trotzdem die Ausrichtung der gesetzlichen beziehungsweise reglementarischen Invalidenleistungen ablehnt und behauptet, bereits vor Versicherungsbeginn sei die Klägerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 20 % beeinträchtigt gewesen und während der Versicherungsdeckung habe sich der vorbestehende Gesundheitsschaden lediglich in einem invalidisierenden Ausmass verschlechtert, so kann diesbezüglich auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Dieser darf namentlich nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 86 Erw. 3c). Die Beklagte trägt für ihre eine Leistungspflicht ausschliessende Behauptung insofern eine Beweisführungslast, als im Falle der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verbleibenden Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen muss (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Es kann ihr daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie sinngemäss den Standpunkt einnimmt, die Klägerin habe das positive Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit vor dem 1. Juli 1998 nachzuweisen (Urk. 1 S. 4).
5.2     Soweit die Ärzte der Klinik B.___ in den Berichten vom 11. Dezember 2001 und 18. Juni 2002 (Urk. 12/10-11, 12/13) zuhanden der IV-Stelle eine bereits ab 1993 beziehungsweise 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 % bescheinigen, so handelt es sich dabei um eine rückwirkende medizinisch-theoretische Beurteilung, der praxisgemäss kein entscheidender Beweiswert zukommt.
Hinzu kommt, dass im Bericht der Klinik B.___ vom 5. Februar 2002 (Urk. 2/9) der Beginn der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erst auf den 2. Juli 2001 angesetzt wird. Auch distanzierte sich der Verfasser der Klinikberichte, Assistenzarzt Dr. med. D.___, am 4. Januar 2005 auf Ersuchen der Klägerin (Urk. 2/10) nachträglich von der ursprünglichen Datierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, indem er erklärte, bei der unter anderem genannten Jahrzahl 1993 handle es sich um einen Schreibfehler, und die Angabe einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1997 basiere auf einer Fehlinterpretation der ihm damals vorgelegenen Stundenprotokolle (Urk. 18/1). Dr. med. E.___, bei der die Klägerin seit April 2002 in psychotherapeutischer Behandlung steht, betrachtet zudem in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 1. Dezember 2003 (Urk. 12/8) Dr. D.___s Diagnose (rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradig bis schwere Episode bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren-depressiven Zügen, hoher Kränkungsbereitschaft und emotionaler Instabilität, ICD-10 F33.10, F61.0, bestehend seit 1997) als unhaltbar und diagnostiziert ihrerseits eine Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1. Dazu führt sie aus, bei der Auslösung der Krise, die zur Hospitalisierung geführt habe, sei eine im Jahr 2000 beginnende traumatische, sich steigernde Situation wirksam gewesen. Ein Krankheitsgeschehen, das eine Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass zur Folge gehabt habe, sei erstmals am 5. April 2001 eruierbar und durch die Überweisung durch Hausärztin Dr. F.___ in das Kriseninterventionszentrum dokumentiert.
5.3     Andere Arztzeugnisse, namentlich solche aus dem hier interessierenden Zeitraum von 1997 bis Juli 2001, die eine aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder zumindest eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Krankheit ausweisen würden, liegen nicht vor. Dem Bericht vom 6. April 2004 (Urk. 2/8) von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, den die Klägerin von Dezember 1996 bis im März 1998 wegen Kopfschmerzen, Müdigkeit und Schweissausbrüchen und Hautproblemen verschiedentlich konsultierte, ist im Gegenteil zu entnehmen, dass in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden musste. Eine solche sei nie Gesprächsthema gewesen, obwohl eine Belastung durch den Job auf dem "...."-Büro einerseits und durch die medizinische Massagetätigkeit mit den damit verbundenen Fortbildungslehrgängen andererseits bestanden habe. Aus Dr. G.___s Sicht habe kein Hinweis auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
         Dr. med. F.___, bei der die Klägerin seit Februar 2001 wegen gynäkologischer, zunehmend inadäquat zum tatsächlich objektivierbaren Befund erlebten Beschwerden in Behandlung steht, bemerkte zwar im Bericht vom 5. Februar 2002 (Urk. 12/12) zu der von ihr als invalidisierend eingestuften Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung: „bestehend seit Februar 01, allenfalls früher“. Doch bescheinigte auch diese Ärztin erst ab dem 2. Juli 2001 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.4     Für den Standpunkt der Beklagten spricht einzig die von der Klägerin selber ausgefüllte und am 28. November 2001 unterschriebene IV-Anmeldung. Darin findet sich folgende ergänzende Bemerkung (Urk. 24/34 Ziff. 8):
„Schon seit vielen Jahren bin ich durch meine Symptome an einer vollen Erwerbstätigkeit verhindert. Es kam sowohl in der unselbständigen Tätigkeit sowie auch in der Arbeit als "...." relativ häufig zu Ausfällen/Absenzen wegen Krankheit. Ich war auch immer wieder längere Zeit arbeitslos (zuletzt fast 2 Jahre lang bis Juni 1998, davor letztmals ca. Jan. 95 - März 96). …………“
         Diese Äusserung deckt sich insofern mit den vorhandenen beruflichen Unterlagen und dem Auszug aus dem individuellen Konto, als daraus hervorgeht, dass die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Amt H.___ Ende 1993 und einem [Ausland]-Aufenthalt im Jahr 1994 (Urk. 28/45/3, 28/2) bis zum Antritt der Stelle als "...."-Sekretärin im Juni 1998 nur bei drei Arbeitgebern zwischen vier und fünf Monaten angestellt war. Zumindest bei einem dieser Arbeitsverhältnisse hatte es sich lediglich um eine Teilzeitstelle gehandelt (Urk. 2/7/1, 28/2).
5.5     Es fragt sich jedoch, ob die Klägerin bei dieser Äusserung behaftet werden und aus der eingeschränkten Berufstätigkeit auf eine schon vor Antritt der versicherten Stelle bestehende massgebende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Wenn die Klägerin geltend macht, im Zeitpunkt der IV-Anmeldung sei ihre Wahrnehmung extrem verzerrt gewesen, denn nach Erhalt der Kündigung sei sie auf dem Höhepunkt ihrer Krise gewesen (Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 5), so lässt sich dies nicht überprüfen. Immerhin könnte zu ihren Gunsten angenommen werden, sie habe nach Erhalt der Kündigung vom 4. November 2002 (Urk. 2/6) gegenüber der IV-Stelle mit der zitierten Bemerkung bewusst den invalidisierenden Charakter ihrer Krankheit betont, um die Notwendigkeit der von ihr beantragten beruflichen Massnahmen darzutun.
         Selbst wenn sich die Klägerin im Zeitpunkt der IV-Anmeldung tatsächlich schon als seit längerer Zeit in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt betrachtet hätte, so lässt sich dies jedoch anhand des vorhandenen Aktenmaterials nicht objektivieren. So wurden von Dr. F.___ im Rahmen der gynäkologischen Betreuung erst ab Februar 2001 Anzeichen einer eigentlichen psychischen Störung wahrgenommen, und die Krankheit trat erst mit der Überlastungssituation im April 2001 klar zutage, wobei eine damit einhergehende volle Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Klinikeintritt ausgewiesen wird. Mit Dr. F.___s Vermutung, die rezidivierende depressive Störung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung habe allenfalls schon Februar 2001 bestanden, ist jedenfalls der Nachweis einer bereits vor Versicherungsbeginn aus Krankheitsgründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht erbracht.
         In den Berichten der Klinik B.___ (Urk. 12/13, 31/24) ist in anamnestischer Hinsicht denn auch lediglich von seit vielen Jahren bestehenden Schwierigkeiten in der Bewältigung von Lebenssituationen die Rede. Geprägt durch Probleme innerhalb der Herkunftsfamilie habe die Klägerin nach der Matura wegen Versagensängsten und Überforderungssituationen ihr "...."-Studium abgebrochen. Nach Abschluss des Übersetzerdiploms habe sie in einer Computerfirma gearbeitet, ohne sich gemäss ihren Möglichkeiten einbringen und wohlfühlen zu können. Im zwischenmenschlichen Bereich sei es immer wieder zu Situationen von Misstrauen, einem Gefühl, den Anforderungen nicht zu genügen und dem Gegenüber nicht trauen zu können, gekommen. Nach dem Verlust zweier naher Familienangehöriger habe sich ihr seelischer Zustand insofern verschlechtert, als sie sich an ihrem Leben und Arbeiten nicht mehr habe erfreuen können. Sie habe dann häufig die Stelle gewechselt, psychotherapeutische Workshops besucht und sich während längerer Zeit in einem Zentrum für alternative psychotherapeutische Behandlungsmethoden [im Ausland] aufgehalten.
         Diese von persönlichen Problemen geprägte allgemeine Befindlichkeit kann aber - entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 21 S. 2) - nicht mit einer bereits vor der versicherten Anstellung eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden, zumal anamnestisch erst vor Krankheitsausbruch, mithin erst während der versicherten Anstellung depressive Stimmungsschwankungen, ein Gefühl von Vereinsamung und Abgelehntwerden sowie latente Suizidalität angegeben werden. Ob daraus während des versicherten Arbeitsverhältnisses Arbeitsausfälle resultierten, muss offen bleiben, wird aber zumindest durch den Arbeitgeberbericht zuhanden der IV-Stelle (Urk. 28/5/1) nicht erhärtet. Denn es sind darin keine krankheitsbedingten Absenzen verzeichnet und das Lohnjournal weist nur für den Monat Oktober 2001 Krankentaggeldleistungen aus (Urk. 28/5/3). Auch belegte die Beklagte in keiner Weise, dass die jeweiligen Reduktionen des Pensums von 60 auf 40 % von Januar 1999 bis Februar 2000 sowie ab Januar 2001 (Urk. 2/2) aus gesundheitlichen Gründen und nicht wegen ungenügendem Arbeitsanfall erfolgte, wie dies die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3). Selbst wenn es tatsächlich zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen gekommen und mit den Herabsetzungen des Arbeitspensums der Krankheit Rechnung getragen worden wäre, können daraus keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin vor Stellenantritt gezogen werden.
         Hinzu kommt, dass die allfällige Reduktion des Arbeitspensums zwischen 1991 und 1993 und das reduzierte Arbeitspensum, das die Klägerin an ihrer letzten Stelle als "...."-Sekretärin versah, sich - entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 1 S. 2, 3, 5) - nicht zwangsläufig mit einer vorbestehenden Teilarbeitsunfähigkeit erklärten. Denn neben ihrer Anstellung als Unselbständigerwerbende betrieb die Klägerin von 1997 an bis zum Klinikeintritt unbestrittenermassen eine "...."-Praxis. Wenn sie damit auch nur ein bescheidenes, sich immerhin etwas steigerndes Einkommen erzielte (Urk. 2/14a-e), so bedeutete diese neben der Anstellung als "...."-Sekretärin ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit doch eine gewisse Doppelbelastung, die eine in der Arbeitsfähigkeit massgebend beeinträchtigte Person nicht hätte auf sich nehmen können. Allein aus den von der Klägerin vage angegebenen krankheitsbedingten Ausfällen in dieser Tätigkeit lässt sich jedenfalls kein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang zu der im Sommer 2001 eingetretenen Arbeitsfähigkeit herleiten.
5.6     Die gesamten Umstände und die vorhandenen medizinischen Akten vermögen somit den Nachweis einer bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bestehenden, psychisch bedingten, erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu erbringen. Folglich ist die Beklagte für die während der versicherten Anstellung eingetretene vollständig invalidisierende Krankheit der Klägerin leistungspflichtig.

6.       Die Beklagte hat sich zu Beginn und Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente nicht geäussert. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu entscheiden, ob die in Art. 15 des Reglements festgelegten Bedingungen für die nach dem Vorsorgeplan C 24 Monate umfassenden Wartefrist erfüllt sind und ob ausschliesslich die Invalidenleistungen im Rahmen des BVG-Minimums oder allenfalls darüber hinausgehende reglementarische Leistungen geschuldet sind (vgl. Urk. 8/1, 8/5 S. 24). Vielmehr muss es bei der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sein Bewenden haben, und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist ebenso wie die Festsetzung des Rentenbeginns praxisgemäss der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen, wobei diesbezüglich im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2005 i.S. B., BV.2004.00050).
         Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die für den Rentenbeginn massgebende Wartefrist unabhängig vom IV-Rentenentscheid erst ab Juli 2001 zu laufen beginnt. Auch wird die Klägerin die ihr von der Beklagten im September 2002 ausgerichtete Austritts- beziehungsweise Freizügigkeitsleistung (Urk. 8/4) insoweit zurückzuerstatten haben, als diese zur Auszahlung der geschuldeten Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Andernfalls wäre die Beklagte berechtigt, ihre Invalidenleistungen entsprechend zu kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG). Ausserdem sind die fälligen Rentenbetreffnisse praxisgemäss ab dem Datum der Klageerhebung zu verzinsen (Art. 104 f. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; vgl. BGE 119 V 131 ff.).

7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die rechtskundig vertretene Klägerin zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin mindestens die gesetzlichen Invalidenleistungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 30. Juli 2004 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen beziehungsweise ab jeweiliger Fälligkeit der nachfolgenden Rentenbetreffnisse.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.  1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Vorsorgestiftung Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).