Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00103
BV.2004.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 5. November 2004
in Sachen
Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin

gegen

M.___
 
Beklagter



         Nach Einsicht in
         die Eingabe der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung vom 3. August 2004 (Urk. 1), mit welcher sie Klage gegen M.___ erhob und in welcher sie folgendes Rechtsbegehren stellte:
„1.   Der Beklagte habe der Klägerin Fr. 609'143.40 zuzüglich Zinsen zu 4.5 % seit 20.08.2003 auf der Kapitalforderung plus die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen.
2.   Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 548 (BA A.___) sei im Umfange der zugesprochenen Forderung zu beseitigen.
     unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.“
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass sich der Beklagte binnen der ihm mit Verfügung vom 9. August 2004 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
         in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zu Begründung der Klage zum einen ausführte, der Beklagte (der als Bauunternehmer obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftige) sei ihr zur Durchführung der beruflichen Vorsorge vom 1. April 1977 bis zur von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung per 31. Mai 2003 (Urk. 2/3) angeschlossen gewesen (vgl. die diversen Anschlussverträge; Urk. 2/2.1-2.5), und zum anderen darlegte, dass ihr der Beklagte noch Beiträge in der Höhe von Fr. 609’153.40 schulde,
der im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Zinsen) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den ausführlichen Kontoauszug vom 13. Juli 2004 (Urk. 2/6) sowie den Zahlungsbefehl vom 26. August 2003 (Urk. 2/7) hinzuweisen ist (vgl. aber auch Urk. 2/4/1-310),
namentlich keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin geforderten Zinsen ihre Stütze in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2.5) finden;
auch die Kosten von Fr. 500.-- für Umtriebe infolge der Einleitung eines Betreibungsverfahrens (vgl. Urk. 1 S. 4) zu Recht erhoben wurden (vgl. Ziffer 2.1 des Kostenreglements; Urk. 2/2.5),
die ebenfalls eingeklagten Zahlungsbefehlskosten hingegen entgegen der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts nicht mehr im Klageverfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), wobei allerdings der Gläubiger berechtigt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 609'153.40 nebst Zins zu 4,5 % seit 20. August 2003 zu bezahlen, wobei in diesem Umfang der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 548 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 26. August 2003 [Urk. 2/7]) aufzuheben ist;
         in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb dem Beklagten, der lediglich in einem unbedeutenden Nebenpunkt (formal gesehen) obsiegt, die gesamten Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten des Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;



erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 609'153.40 nebst Zins zu 4,5 % seit 20. August 2003 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 548 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 26. August 2003) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Kosten des Zahlungsbefehls) wird die Klage abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                   Fr.  2’500.--
Schreibgebühren:               Fr.     145.--
Zustellungsgebühren:        Fr.       95.--
Total:                                 Fr.  2’740.--
           werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-   Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).