BV.2004.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 19. Juli 2006
in Sachen
L.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
D.___
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Nachdem
die 1944 geborene L.___ in ihrer Eigenschaft als Primarlehrerin mit Wirkung ab dem 16. August 1992 in die Vollversicherung der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) aufgenommen worden war (Verfügung vom 12. Januar 1993 [Urk. 9/5]),
die versicherte Besoldung (von ursprünglich Fr. 48'655.--; Verfügung vom 12. Januar 1993 [Urk. 9/5]) in der Folge per 18. August 1999 von damals Fr. 53'412.-- auf Fr. 44'339.-- herabgesetzt worden war (Mitteilung vom 29. September 1999 [Urk. 9/6]),
die Versicherte von ihrem Hausarzt (Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___') ab dem 10. April 2000 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden war, worauf sie sich am 30. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 2/2, 9/8 und 9/10),
sie nach vertrauensärztlicher Untersuchung durch Dr. med. B.___, Spezialärztin für Innere Medizin, '___' (Gutachten vom 27. März 2001 [Urk. 9/8]), aus dem Staatsdienst entlassen worden war (Schreiben vom 5. April 2001 [Urk. 9/7]), wobei sie von der BVK mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 Invalidenleistungen (Invalidenrente, Überbrückungszuschuss) nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 46'364.-- und eines Invaliditätsgrads von 100 % ausgerichtet erhielt (Schreiben vom 13. Juni 2001 [Urk. 9/9]),
sie von 23. September 2000 bis 8. September 2002 eine Zusatzausbildung zur Lernberaterin absolviert hatte (vgl. Urk. 2/2, 2/13, 2/15-16, 9/8 und 9/10),
auf Veranlassung der BVK vom März 2003 eine vertrauensärztliche Nachuntersuchung der Versicherten durch Dr. med. C.___, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', durchgeführt wurde (Gutachten vom 11. April 2003 [Urk. 9/10]),
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. September 2003 (Urk. 2/2) einen Invalidenrentenanspruch der Versicherten verneinte, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelte (= 50 % x 0 % + 50 % x 0 %) und dabei im erwerblichen Bereich von einem Valideneinkommen von Fr. 59'774.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'166.-- ausging, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
die BVK gestützt auf den abschlägige Rentenentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 9. September 2003 (Urk. 2/2) ihre Invalidenleistungen in Anwendung von § 57 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (in der seit dem 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung; LS 177.21; nachfolgend: BVK-Statuten; Urk. 2/8) per Ende September 2003 wegen Überversicherung vorsorglich sistierte, wobei sie den mutmasslich entgangenen Verdienst als Primarlehrerin auf Fr. 59'431.-- und das als Lernberaterin mutmasslich erzielbare Einkommen auf Fr. 62'166.-- bezifferte,
sie auf Opposition der Versicherten hin (Stellungnahme vom 24. September 2003 [Urk. 2/4]) ihre Überentschädigungsberechnung dahingehend korrigierte, dass der Rentenanspruch mit Wirkung ab Oktober 2003 Fr. 8'731.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 727.60 pro Monat betrage, wobei sie das hypothetisch anrechenbare Jahreseinkommen als Lernberaterin neu auf Fr. 50'700.-- veranschlagte (= 13 h à Fr. 100.-- x 39 Wochen) und die Berücksichtigung etwaiger Gestehungskosten vorbehielt (Schreiben vom 6. Oktober 2003 [Urk. 2/5]),
die BVK nach Intervention des von der Versicherten beigezogenen Rechtsdienstes für Behinderte (D.___; Schreiben vom 17. November 2003 [Urk. 2/6]; vgl. Vollmacht vom 8. November 2003 [Urk. 3]) ihren Standpunkt bekräftigte (Schreiben vom 18. Dezember 2003 [Urk. 2/7]), wobei sie - nach entsprechender Substantiierung durch die Versicherte (vgl. Urk. 2/9-11) - zusätzlich zum gekürzten Monatsbetreffnis von Fr. 727.60 von Oktober bis Dezember 2003 angefallene Gestehungskosten von Fr. 1'762.75 vergütete (Schreiben vom 7. April 2004 [Urk. 9/11]);
nach Einsichtnahme in die von der Versicherten mit Eingabe vom 9. August 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-16]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die BVK beziehungsweise den Kanton Zürich als deren Träger anhängig gemachte Klage mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
"1. Die Beamtenversicherungskasse sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Oktober 2003 die Leistungskürzung aufzuheben und der Klägerin ab diesem Datum weiterhin eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, samt Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung.
2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.";
unter Hinweis darauf, dass
der Beklagte mit Klageantwort vom 17. November 2004 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/2-11]) auf vollumfängliche Klageabweisung unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen schloss (S. 2),
die Parteien mit Replik vom 11. Januar 2005 (Urk. 14, insbes. S. 2) respektive Duplik vom 10. Februar 2005 (Urk. 17, insbes. S. 2) an ihren eingangs gestellten Begehren und Anträgen festhielten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 19) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
in Erwägung, dass
die vorliegende Streitsache der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
am 1. April 2004, 1. Januar 2005 respektive 1. Januar 2006 die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten sind, wobei in zeitlicher Hinsicht indessen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen), womit angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (Arbeitsniederlegung im April 2000, Invalidenversicherungsanmeldung im August 2000, Entlassung aus dem Staatsdienst durch den Beklagten und Ausrichtung von Invalidenleistungen durch die BVK ab Juni 2001, Ablehnung einer Berentung durch die Invalidenversicherung im September 2003, Sistierung/Reduktion der Invalidenleistungen der BVK ab Oktober 2003) die rechtliche Beurteilung der vorliegenden, am 9. August 2004 eingereichten Klagen anhand der vormals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden,
es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) freisteht, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a; BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen), wobei sie allerdings bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen verfügen, sondern darauf abzustellen haben, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten haben (vgl. BGE 120 V 108 f. Erw. 3c, mit Hinweisen), die Vorsorgeeinrichtungen mithin im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), während diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 345 f. Erw. 3.1, mit Hinweisen, 123 V 263 f. Erw. 1a und c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen, und 118 V 45 Erw. 5; SZS 2003 S. 521) im überobligatorischen Bereich nur gilt, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 Erw. 1b),
sich der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach den vom Zürcher Regierungsrat erlassenen BVK-Statuten (in der seit dem 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Fassung) bestimmt, wobei die per 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 beziehungsweise 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten Änderungen/Ergänzungen keine Anwendung finden (vgl. § 81 BVK-Statuten; s. § 5 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994; LS 177.201; nachfolgend: BVK-Gesetz),
die Auslegung der BVK-Statuten - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 BVK-Gesetz) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d und 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen) zu erfolgen hat, denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. Erw. 2.1 und 2.2, 122 V 146 Erw. 4c und 116 V 221 Erw. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a und 1998 S. 68 Erw. II/3b),
§ 19 BVK-Statuten (Marginalie: "Berufsinvalidität") wie folgt lautet (Urk. 2/8 S. 13):
"Versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.
Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden.
Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen.",
§ 21 BVK-Statuten (Randtitel: "Erwerbsinvalidität") folgenden Wortlaut hat (Urk. 2/8 S. 14):
"Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht.
Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde.
Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität.
Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet.",
§ 27 BVK-Statuten (Marginalie: "Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit") folgendermassen formuliert ist (Urk. 2/8 S. 15):
"Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss § 57 gekürzt.
Weigert sich die als invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene versicherte Person, eine ihr angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, oder widersetzt sie sich einer Eingliederungsmassnahme der IV, ist ihr ein ihrer Leistungsfähigkeit entsprechender Jahresbesoldung [heute: Jahreslohn] anzurechnen.",
§ 57 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten (Randtitel: "Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile") statuieren (Urk. 2/8 S. 21), was folgt:
"Die Versicherungskasse kürzt ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100 % und im Todesfall 90 % des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.",
die BVK - als umhüllende Vorsorgeeinrichtung - in den BVK-Statuten nicht zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge unterscheidet und in § 19 BVK-Statuten und § 21 BVK-Statuten - abweichend von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 23 BVG - kein Mindestinvaliditätsgrad vorausgesetzt wird, womit selbst eine minimale teilweise Invalidität einen Rentenanspruch begründet,
die BVK-Statuten keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Invalidität" enthalten, wobei im Regelungskontext (vgl. § 20 BVK-Statuten und § 22 BVK-Statuten sowie § 27 BVK-Statuten und § 57 BVK-Statuten; Urk. 2/8 S. 13 f., 14, 15 und 21) davon auszugehen ist, dass der Begriff - dem allgemeinen Verständnis entsprechend - jedenfalls eine wirtschaftlich-erwerbliche Komponente aufweist, und in § 19 BVK-Statuten und § 21 BVK-Statuten zwischen Berufsinvalidität (objektives gesundheitsbedingtes Unvermögen, eine bestimmte Tätigkeit im Staatsdienst auszuüben; Arbeitsunfähigkeit) und Erwerbsinvalidität (voraussichtlich dauerhafter gesundheitsbedingter Verlust an Verdienstmöglichkeiten beim Staat/Kanton; erwerbliche Folgen der Leistungsbeeinträchtigung) unterschieden wird,
gemäss § 19 Abs. 1 BVK-Statuten über 50-jährige Versicherte einen Berufsinvalidenrentenanspruch bis zur Erreichung des 63. Altersjahrs haben,
die Berufsinvalidenansprüche - wie im Übrigen auch die Erwerbsinvalidenrentenansprüche - laut § 27 Abs. 1 BVK-Statuten in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten nur gekürzt werden können, wenn die versicherte Person effektiv wieder zu Verdienst kommt, womit für eine Anrechnung hypothetisch erzielbarer Einkommen unter dem Titel "Überentschädigung" kein Raum bleibt,
eine Leistungskürzung nach § 27 Abs. 2 BVK-Statuten im Falle der Berufsinvalidität zunächst eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Berufstätigkeit und darüber hinaus die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots oder Widersetzlichkeit gegenüber Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung voraussetzt;
in weiterer Erwägung, dass
die Klägerin beim Eintritt des Versicherungsfalls (Jahr 2000) über 50-jährig war (Jahrgang 1944), womit sich ihre Invalidität auch nach über 2-jähriger Leistungsdauer nach den Regeln über die Berufsinvalidität bestimmt (§ 19 BVK-Statuten), ungeachtet dessen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Erwerbsinvalidität im Sinne von § 21 BVK-Statuten besteht, welche im Übrigen ohnehin nicht einfach mit einer Invalidität gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 23 BVG gleichgesetzt werden darf, so dass diesbezüglich nicht unbesehen auf die Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich gemäss rechtskräftiger Rentenverfügung der SVA, IV-Stelle, vom 9. September 2003 (Urk. 2/2) abgestellt werden könnte (was auch der Beklagte einräumt, indem er eigene Berechnungen vorgenommen hat; Urk. 2/5 und 2/7),
sie ärztlicherseits hinsichtlich ihrer angestammten Primarlehrertätigkeit an einer öffentlichen Schule weiterhin als voll arbeitsunfähig bezeichnet wurde (vgl. Gutachten von Dr. C.___ vom 11. April 2003 [Urk. 9/10], wo eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit als Lernberaterin in bestimmtem Rahmen und unter umschriebenem weiteren Voraussetzungen attestiert [S. 12 Ziff. 5e] und die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit wegen unvermeidlicher Überforderung/Rückfälligkeit zufolge unveränderter neurotischer struktureller Störung sinngemäss abgelehnt wurde [S. 11 Ziff. 5a]), womit sie weiterhin als voll berufsunfähig zu qualifizieren ist,
der Beklagte die anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Primarlehrerin nicht in Frage stellt, sondern lediglich auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Lernberaterin Bezug nimmt (Urk. 8 S. 4 Rz 12 und S. 7 Rz 23 sowie Urk. 17 S. 3 f. Rz 7),
er der Klägerin ausdrücklich nicht vorwirft, die Annahme einer zumutbaren Arbeit (beim Staat/Kanton) verweigert oder sich Eingliederungsmassnahmen (der Invalidenversicherung) widersetzt zu haben (Urk. 8 S. 7 Rz 24),
er die von der Klägerin gelieferten bescheidenen Einkommenszahlen (Urk. 2/9-11) nicht in Frage stellt (Urk. 8 und 17; vgl. Urk. 2/3, 2/5 und 2/7), womit feststeht, dass auf tatsächlicher Grundlage kein erwerbsbedingter Überentschädigungstatbestand gemäss § 27 Abs. 1 BVK-Statuten in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten vorliegt,
für eine Einrechnung rein hypothetischer Einkommenszahlen in die Überentschädigungsberechnung gemäss klarem und eindeutigem Bestimmungswortlaut die statutarische Grundlage fehlt, woran die Ausführungen des Beklagten nichts ändern (Urk. 8 S. 6 f. Rz 21-22 sowie Urk. 17 S. 3 Rz 6),
der Beklagte nicht geltend macht, es liege eine anderweitig (Renten und/oder Kapitalleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen) begründete Überentschädigung im Sinne von § 27 BVK-Statuten in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 BVK-Statuten vor (Urk. 8 und 17; vgl. Urk. 2/2, 2/5 und 2/7),
der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die erst gemäss 1. BVG-Revision eingeführte Möglichkeit zur Anrechnung zumutbarerweise noch erzielbarer (nebst weiterhin erzielten) Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung (Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) aufgrund der geltenden BVK-Statuten weiterhin ausgeschlossen bleibt (vgl. § 27 BVK-Statuten und § 57 BVK-Statuten, in der heute anwendbaren, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung);
weshalb
in Gutheissung der Klage der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin über Ende September 2003 hinaus einstweilen weiterhin eine ungekürzte Berufsinvalidenrente auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 12. August 2004 sowie auf seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum,
der Beklagte ausgangsgemäss zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die rechtskundig vertretene Klägerin zu verhalten ist (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; vgl. Urk. 3/1);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin über Ende September 2003 hinaus einstweilen weiterhin eine ungekürzte Berufsinvalidenrente auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 12. August 2004 sowie auf seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).