Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00116
BV.2004.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 26. Mai 2005
in Sachen
W.___
 
Kläger

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren am 30. Juni 1939, war seit dem 16. März 1990 bei der A.___ AG (heute: B.___ AG in Liquidation), einer Tochtergesellschaft der A.___ Unternehmungen AG (heute: in Liquidation), angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse für das Personal der A.___-Unternehmungen (heute: liquidiert; nachfolgend: 'Pensionskasse') berufsvorsorgeversichert. In der Folge wurde ihm von der Invalidenversicherung (IV-Stelle für Versicherte im Ausland) rückwirkend seit dem 1. September 1995 eine ganze Rente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 100 %) und er wurde demzufolge auch seitens der damals als Berufsvorsorgeeinrichtung zuständigen 'Pensionskasse' berentet. Alsdann wurden die Arbeitsverhältnisse der A.___ AG zufolge Insolvenz von der C.___ AG übernommen und in diesem Zusammenhang der Leistungsfall von W.___ auf die als Vorsorgewerk der C.___ AG zuständige BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: 'Sammelstiftung') übertragen. Infolgedessen richtete die 'Sammelstiftung' W.___ seit dem 1. Oktober 1999 vereinbarungsgemäss ungeschmälerte Invalidenrentenleistungen aus (vgl. zum Ganzen: Urk. 4/1, Urk. 8, Urk. 12, Urk. 13/1-5, Urk. 16, Urk. 17/1-2, Urk. 20 und Urk. 23/1-5).
1.2     Am 15. Mai 2004 erkundigte sich W.___ bei der 'Sammelstiftung' nach dem Stand seines Altersguthabens sowie nach der Möglichkeit zu dessen Barauszahlung mit Erreichen des Rücktrittsalters am 30. Juni 2004. Dieses Anliegen wiederholte er am 17. und 24. Mai 2004, worauf ihm am 24. Mai 2004 beschieden wurde, das Altersguthaben betrage Fr. 124'419.--, was zu einer jährlichen Altersrente von Fr. 8'958.-- führe. Auf erneute Nachfrage vom 25. Mai 2004 hin wurde ihm zusätzlich mitgeteilt, dass eine Barauszahlung des Altersguthabens zufolge vorgängigen Invalidenrentenbezugs nicht (mehr) möglich sei (vgl. zum Ganzen: Urk. 4/2-7). Der letzteren Auffassung widersprach W.___ mit Schreiben vom 27./28. Mai 2004 (Urk. 4/8; Urk. 21/6) und verlangte unter Berufung auf Reglementsbestimmungen der vormaligen 'Pensionskasse' die Barauszahlung des errechneten Alterguthabens von Fr. 124'419.-- per 30. Juni 2004. In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Beteiligten nicht einigen (Schreiben vom 1. Juni 2004 [nicht aktenkundig], vom 2. Juni 2004 [Urk. 4/9], vom 3. Juni 2004 [Urk. 4/10], vom 16. Juni 2004 [Urk. 4/11-12], vom 19. Juni 2004 [Urk. 4/13-14], vom 23. Juni 2004 [Urk. 4/15], vom 23. Juli 2004 [Urk. 4/16], vom 30. Juli 2004 [Urk. 4/17 = Urk. 4/18] und vom 11. August 2004 [Urk. 4/19]), wobei die 'Sammelstiftung' W.___ am 16. Juni 2004 in Aussicht stellte, sie werde ihm wie angekündigt in Ablösung der bisherigen Invalidenrente eine Altersrente von Fr. 8'958.-- in vierteljährlichen vorschüssigen Betreffnissen von Fr. 2'239.50 ausrichten, erstmals fällig am 1. Juli 2004 (Urk. 4/12).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) wandte sich W.___ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und erklärte, Klage gegen die 'Sammelstiftung' erheben zu wollen.
2.2     Mit Verfügung vom 18. August 2004 (Urk. 2) wurde dem Kläger daraufhin Frist zur Klageverbesserung angesetzt (Disp.-Ziff. 1), welcher Auflage er mit ununterzeichneter Eingabe vom 25. August 2004 (Urk. 3; samt Beilagen [Urk. 4/1-19]) nachkam (vgl. Urk. 6). Auf nochmalige gerichtliche Auflage vom 30. August 2004 hin (Urk. 7 Disp.-Ziff. 1) reichte der Kläger am 2. September 2004 ein original unterschriebenes Exemplar seiner inhaltlich verbesserten Eingabe vom 25. August 2004 nach (Urk. 8). Das klägerische Rechtsbegehren gemäss ergänzter Klageschrift lautete auf Verpflichtung der 'Sammelstiftung' zur Barauszahlung des gesamten Altersguthabens in der Höhe von Fr. 124'419.--.
Mit Verfügung vom 7. September 2004 (Urk. 9) wurde der 'Sammelstiftung' Frist zur Beantwortung der Klage und Einreichung der vollständigen Akten (insbes. anwendbare Statuten und Reglemente) angesetzt (Disp.-Ziff. 1). Diese schloss mit Klageantwort vom 29. Oktober 2004 (Urk. 12; samt Aktenbeilage [Urk. 13/1-5]) auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (S. 2 Ziff. I).
Mit Replik vom 5. Dezember 2004 (Urk. 16; samt Beilagen [Urk. 17/1-2]) und Duplik vom 24. Januar 2005 (Urk. 20; samt Beilage [Urk. 21/6]) hielten die Parteien je vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Begehren fest, wobei der Kläger einen zusätzlichen Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte (je S. 2; vgl. zu den an die Parteien gerichteten Substantiierungs-/Beweisauflagen Verfügungen vom 12. November 2004 [Urk. 14] und vom 7. Dezember 2004 [Urk. 18], je Disp.-Ziff. 1). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Januar 2005 (Urk. 22) geschlossen.
2.3     Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen (Urk. 8; Urk. 12; Urk. 16; Urk. 20) und die aufgelegten Unterlagen (Urk. 4/1-19; Urk. 13/1-5; Urk. 17/1-2; Urk. 21/6; vgl. auch Urk. 23/1-5) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, womit das hiesige Gericht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig ist (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, 125 V 44 Erw. 2b und 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97), weshalb die per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) vorliegend nicht zur Anwendung kommen.

2.
2.1 Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, und Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, haben Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).
Laut Art. 4 Ziff. 2 des Reglements der Beklagten für das Vorsorgewerk der C.___ AG (in der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung; Urk. 13/5; nachfolgend: 'Reglement') wird das Rücktrittsalter am Monatsersten erreicht, der auf die Vollendung des 62. Altersjahres bei Frauen und des 65. Altersjahres bei Männern folgt. Eine damit übereinstimmende Regelung des Rücktrittsalters findet sich auch in Ziff. 5.1 des Reglements der ehemaligen 'Pensionskasse' (in der ab dem 1. Januar 1991 in Kraft gestandenen Fassung vom 15. November 1990, mit Nachtrag vom Dezember 1994 [nachfolgend: 'Pensionskassenreglement 1990'; Urk. 4/1 = Urk. 17/1]; vgl. ferner die gleichlautende Ziff. 5.1 des Reglements der von der 'Pensionskasse' 1997 fusionsweise absorbierten Vorsorgekasse der A.___-Unternehmungen [nachfolgend: 'Vorsorgekasse' bzw. 'Vorsorgekassenreglement'; Urk. 4/1 = Urk. 17/1] sowie die analoge Ziff. 5.1 des Reglements der 'Pensionskasse' in der bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft gestandenen Fassung vom 5. Juli 1985, in Kraft seit dem 1. Januar 1985, revidiert am 1. Januar 1988, inkl. Nachträgen vom 1. Januar 1989 und vom 1. Januar 1990 [nachfolgend: 'Pensionskassenreglement 1985'; Urk. 17/2]).
2.2
2.2.1   Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG). Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger oder die Bezügerin das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 Erw. 3a; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Oktober 2004 in Sachen L. [B 61/04], vom 19. August 2004 in Sachen M. [B 85/03], vom 23. März 2001 in Sachen B. [B 2/00] und vom 14. März 2001 in Sachen M. [B 69/99]; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, S. 38 Rz 91; Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996, S. 30; Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein (vgl. Urteile des EVG vom 18. Oktober 2004 in Sachen L. [B 61/04], vom 19. August 2004 in Sachen M. [B 85/03] und vom 23. März 2001 in Sachen B. [B 2/00]; Meyer-Blaser, 1990-1994: Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, Eine Sichtung der Ergebnisse [und einige Anmerkungen], SZS 1995 S. 104).
Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in dem in BGE 127 V 259 publizierten Urteil vom 24. Juli 2001 in Sachen P. (B 48/98) zunächst auch auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. Darauf ist es nun aber in dem in BGE 130 V 369 publizierten Urteil vom 24. Juni 2004 in Sachen K. (B 106/02) zurückgekommen und hat seine Praxis nach eingehender Auseinandersetzung mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.
Das 'Reglement' (Urk. 13/5) statuiert in Art. 13 Ziff. 1 einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente für versicherte Personen, wenn sie - unter Vorbehalt von Abs. 3 (vorzeitiger Altersrücktritt) und Abs. 4 (Rücktritt nach dem Rücktrittsalter) - das Rücktrittsalter (Art. 4 Ziff. 2) erleben. Sodann enthält Art. 13 Ziff. 2 Abs. 3 folgenden Passus:
"Erreicht eine im Sinne der IV invalide Person das Rücktrittsalter als Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente, so wird die sich aufgrund des Altersguthabens gemäss BVG ergebende Altersrente mit der nach BVG massgebenden Invalidenrente verglichen. Ist die genannte Altersrente tiefer, so wird der Differenzbetrag zusätzlich zu der sich nach diesem Reglement ergebenden Altersrente erbracht."
Demgegenüber wurden im 'Pensionskassenreglement 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1) in Ziff. 8.1 primär folgende Leistungen für den Alters- beziehungsweise Invaliditätsfall erwähnt:
-  Alterskapital (gem. Ziff. 9);
-  Invalidenrente (gem. Ziff. 12).
In Ziff. 9.1 sah das 'Pensionskassenreglement 1990' zudem vor, der Anspruch auf das Alterskapital entstehe mit dem Erreichen des Pensionierungsalters (gem. Ziff. 5.1). Laut Ziff. 12.1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz sollte zudem die Invalidenrente spätestens mit dem Erreichen des Pensionierungsalters enden (vgl. die gleichlautenden Passagen gemäss Ziff. 8.1, Ziff. 9.1 und Ziff. 12.1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des 'Vorsorgekassenreglements' [Urk. 4/1 = Urk. 17/1]). Davon abweichend statuierte das 'Pensionskassenreglement 1985' (Urk. 17/2) in Ziff. 7.1 Abs. 1, dass der Anspruch auf das Alterskapital für Versicherte und für Bezüger einer Invalidenrente im Zeitpunkt des Rücktrittstermins entstehe. In Ziff. 10.1 wurde zudem gesagt, die Invalidenrente werde bis zum Rücktrittstermin gewährt, und Ziff. 10.5 lautete dahin, dass während der Dauer des Bezugs einer Invalidenrente das Alterskapital wie auch die Risikoversicherung aufgrund des letzten versicherten Lohnes entsprechend weitergeäufnet werde.
2.2.2   Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die reglementarischen Bestimmungen können vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben (Art. 37 Abs. 3 BVG, in der hier anwendbaren bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Nach Art. 8 Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 5 Abs. 1 des 'Reglements' (Urk. 13/5) kann die anspruchsberechtigte Person anstelle einer fällig werdenden Altersrente die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages verlangen. Sprechen triftige Gründe gegen die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages, so kann die Verwaltungskommission die Annahme der entsprechenden Erklärung verweigern (Art. 8 Ziff. 4 Abs. 2); die Annahme der Erklärung betreffend Ausübung der Kapitaloption ist der anspruchsberechtigten Person von der Verwaltungskommission zu bestätigen (Art. 8 Ziff. 4 Abs. 3). Die Erklärung, mit der die versicherte Person anstelle der Altersrente die Auszahlung des vorhandenen Altersguthabens in einem Betrag verlangt, ist schriftlich bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters (bzw. bis spätestens drei Jahre vor dem allfälligen vorzeitigen Rücktritt) abzugeben (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 2 Satz 1). Ab diesem Datum ist die Erklärung unwiderruflich (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2); bei verheirateten Personen ist die Erklärung als Zeichen der Zustimmung durch den Ehegatten mitzuunterzeichnen (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 2 Satz 3). Weiter wird statuiert, dass einer versicherten Person, die den Altersrentenbeginn als Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente erreicht, nur dann ein einmaliger Kapitalbetrag ausbezahlt werden kann, wenn sie drei Jahre vor dem Rücktrittsalter noch voll erwerbsfähig war (Art. 13 Ziff. 5 Abs. 3).
Im Unterschied dazu bestimmte Ziff. 18.1 des 'Pensionskassenreglements 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1):
"Kapitalleistungen werden im Zeitpunkt der Pensionierung oder des vorherigen Todes fällig. Der Begünstigte kann über die Art der Auszahlung befinden."
Damit übereinstimmend lautete auch Ziff. 19.1 des 'Vorsorgekassenreglements' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1). Anderslautend war hingegen das 'Pensionskassenreglement 1985' (Urk. 17/2), welches in Ziff. 12.2 Satz 1 vorsah, dass Kapitalleistungen im Zeitpunkt des Rücktrittstermins (gem. Ziff. 5.1 bzw. Ziff. 5.2 oder des vorherigen Todes) fällig werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sollte die begünstigte Person über die Art der Auszahlung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat befinden können.
2.3     Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG (Art. 6 ff.; Art. 49 Abs. 1 BVG), der privatrechtlichen Vorschriften über die Personalvorsorge (Art. 331-331e in Verbindung mit Art. 361/62 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR]) und der allgemeinen Rechtsgrundsätze in der Gestaltung ihrer Leistungen frei.
Massgebend bei der Leistungsfestsetzung sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Leistungsanspruchs geltenden Reglementsbestimmungen (BGE 121 V 97).

3.
3.1     Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittener- und erstelltermassen um eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG, sondern auch die weitergehende Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) durchführt. Dass die Beklagte in dieser Funktion die bislang ausgerichtete Invalidenrente auf den Rücktrittszeitpunkt hin (30. Juni 2004) in eine Altersleistung überführt und das dafür zur Verfügung stehende Altersguthaben auf Fr. 124'419.-- veranschlagt hat (Urk. 4/12), wird vom Kläger in keiner Weise beanstandet; namentlich macht er quantitativ keine Verletzung des im Bereich des BVG-Obligatoriums geltenden Grundsatzes der Gleichwertigkeit geltend (vgl. Urk. 8; Urk. 16).
Die Parteien gehen weiter darin einig, dass gemäss den einschlägigen Reglementsbestimmungen der Beklagten für das Vorsorgewerk der C.___ AG (Urk. 13/5) kein Anspruch des Klägers auf Barauszahlung des Altersgutabens von Fr. 124'419.-- anstelle der errechneten und vom Kläger insoweit nicht beanstandeten jährlichen Altersrente von Fr. 8'958.-- (zahlbar in vierteljährlichen vorschüssigen Betreffnissen von Fr. 2'239.50, erstmals fällig am 1. Juli 2004; Urk. 4/12) besteht. Dies, da der Kläger einerseits einen entsprechenden Antrag nicht fristgemäss gestellt hat (erst am 15. Mai 2004, anstatt spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters per 30. Juni 2004; Urk. 4/2) und anderseits als langjähriger Bezüger einer Invalidenrente (seit 1995) drei Jahre vor dem Rücktrittsalter längst nicht mehr voll erwerbsfähig gewesen ist (Urk. 13/4; Art. 37 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 4 und Art. 13 Ziff. 5 des 'Reglements' [Urk. 13/5]).
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger aus angerufenen Reglementsbestimmungen seiner früheren Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 4/1; Urk. 17/1-2) oder etwaigen individuellen Leistungszusagen (seitens der früheren Vorsorgeeinrichtung oder im Rahmen des Übergangs des Vorsorgeverhältnisses von der 'Pensionskasse' auf die Beklagte; vgl. Urk. 8) einen Barauszahlungsanspruch auf das Altersguthaben von Fr. 124'419.-- ableiten kann.
3.2     Vorab ist von der Rechtstatsache auszugehen, dass der Übergang des Vorsorgeverhältnisses (Leistungsfall) des Klägers auf die Beklagte seinerzeit rechtmässig vonstatten gegangen ist (im Obligatoriums- wie auch im überobligatorischen Bereich), zumal die Beklagte dem Kläger seit Oktober 1999 Invalidenrentenleistungen erbrachte und keine der Prozessparteien die Rückabwicklung des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung beantragt (vgl. Urk. 8; Urk. 12; Urk. 16; Urk. 20).
Fraglich ist zunächst, ob - was bei bestehendem Vorsorgeverhältnis zur Beklagten grundsätzlich der Fall ist - die Reglementsbestimmungen der Beklagten für das Vorsorgewerk der C.___ AG (Urk. 13/5) oder solche seiner früheren Vorsorgeeinrichtung betreffend Barauszahlung zur Anwendung kommen. Dabei ist festzuhalten, dass entgegen den widersprüchlichen Bezugnahmen des Klägers (vgl. Urk. 8, insbes. S. 1) allein das 'Pensionskassenreglement 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1) als alternative Quelle in Frage kommen könnte, da einerseits die 'Vorsorgekasse' 1997 von der 'Pensionskasse' fusionsweise absorbiert (vgl. Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2005 [Urk. 23/3/1-2]; wobei - soweit vorliegend von Belang - ohnehin keine reglementarischen Abweichungen ersichtlich sind) und das 'Pensionskassenreglement 1985' (Urk. 17/2) per 1. Januar 1991 durch das 'Pensionskassenreglement 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1) abgelöst worden war. Wie die Beklagte einräumt (Urk. 12 S. 3 Ziff. IV/2 und S. 4 f. Ziff. IV/4), machte das 'Pensionskassenreglement 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1) die Barauszahlung von keiner fristgebundenen Ausübung der Kapitaloption abhängig. Offen bleiben kann die von der Beklagten mit Bezug auf den Obligatoriumsbereich aufgeworfene Frage der Rechtmässigkeit des dort in Abweichung von Art. 37 Abs. 3 BVG statuierten Grundsatzes der Kapitalleistung (Urk. 12 S. 4 Ziff. IV/4). Selbst wenn kein Arbeitgeberwechsel von der A.___ AG zur C.___ AG stattgefunden hätte und der Leistungsfall des Klägers der 'Pensionskasse' unterstellt geblieben wäre, hätte deren Stiftungsrat den reglementarischen Auszahlungsmodus jederzeit anpassen können, und es wäre folglich - wie der Übergang vom 'Pensionskassenreglement 1985' zum 'Pensionskassenreglement 1990' per 1. Januar 1991 zeigt (vgl. Ziff. 26.1 des 'Pensionskassenreglements 1990' [Urk. 4/1 = Urk. 17/1] und Ziff. 20.1 des 'Pensionskassenreglements 1985' [Urk. 17/2]; vgl. im Übrigen auch Ziff. 31.1 des 'Vorsorgekassenreglements' [Urk. 4/1 = Urk. 17/1]) - eine zwischenzeitliche Verschärfung der Barauszahlungsmodalitäten aufgrund einer Reglementsänderung zum Nachteil des Klägers seitens der 'Pensionskasse' möglich gewesen. Vorliegend hat zwar offenbar keine solche nachteilige Reglementsänderung stattgefunden, jedoch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung selbst, was zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge hat. Dass mit diesem Wechsel wohlerworbene Rechte des Klägers verletzt worden wären, ist nicht ersichtlich. Denn trotz der mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 14) an ihn gerichteten ausdrücklichen Auflage, sämtliche mit dem Vorsorgeverhältnis bei der 'Pensionskasse' zusammenhängenden Unterlagen einzureichen, insbesondere:
-  die vollständigen Statuten und Reglemente (in sämtlichen Geltungszeitversionen),
-  sämtliche Zusatzabreden/-vereinbarungen,
-  sämtliche Versicherungsausweise,
-  sämtliche Bescheide/Abrechnungen über die Ausrichtung von Versicherungsleistungen,
-  allfällige weitere einschlägige Dokumente;
beziehungsweise über den Verbleib dieser Unterlagen Auskunft zu geben (Disp.-Ziff. 2 Abs. 1 lit. b), sowie zu erklären, dass er zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel bezeichnet habe (Disp.-Ziff. 2 Abs. 1 lit. a/bb; mit der Androhung, dass bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen angenommen werde, dass der Kläger nicht willens oder in der Lage sei, die hiervor bezeichneten Unterlagen einzureichen [Disp.-Ziff. 2 Abs. 2 lit. b] resp. alle Beweismittel für seine Sachverhaltsdarstellung genannt habe [Disp.-Ziff. 2 Abs. 2 lit. c]), fehlt eine stichhaltige beweismässige Grundlage für die Annahme einer mit der 'Pensionskasse' getroffenen gesonderten Abrede betreffend Einräumung eines unabänderlichen künftigen Barauszahlungsanspruchs (vgl. Urk. 4/1-19; Urk. 8; Urk. 16; Urk. 17/1-2). Insofern gehen diejenigen Vorbringen des Klägers, die auf eine Anwendbarkeit erleichterter Barauszahlungsbestimmungen im Sinne des 'Pensionskassenreglements 1990' (Urk. 4/1 = Urk. 17/1) abzielen, ins Leere. Daran vermag auch seine Berufung darauf, dass er vom 'Reglement' (Urk. 13/5) angeblich keine Kenntnis erlangt habe (vgl. Urk. 8 S. 2), nichts zu ändern, zumal er über Jahre hinweg vorbehaltlos Invalidenrentenzahlungen (samt entsprechender Leistungsausweise) entgegengenommen und sich damit konkludent den anwendbaren Reglementsbestimmungen unterworfen hat (vgl. BGE 117 V 226 Erw. 4, mit Hinweisen).
Zu prüfen ist weiter, ob sich der Kläger auf etwaige individuelle Leistungszusagen der Beklagten selbst, insbesondere im Rahmen des Übergangs des Vorsorgeverhältnisses, berufen kann. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab Oktober 1999 ungeschmälerte Invalidenleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 13/3-4). Aus dem Umstand der Besitzstandswahrung allein kann jedoch mangels weiterer Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich zu einer ausserhalb ihrer reglementarischen Bestimmungen liegenden Barauszahlung künftiger Altersleistungen verpflichtet. Trotz gerichtlicher Auflage zuhanden des Klägers, zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (Urk. 14 Disp.-Ziff. 2 Abs. 1 lit. a/bb und Abs. 1 lit. c), fehlt jedweder Anhaltspunkt für das Vorliegen einer bindenden Abänderung der reglementarisch wohlgeordneten Barauszahlungsmodalitäten (vgl. Urk. 4/1-19; Urk. 8; Urk. 16; Urk. 17/1-2).
3.3     Nicht von Bedeutung ist im Übrigen die Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen Deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland handelt. Eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz/FZG) kann vom Kläger nicht mehr verlangt werden, nachdem der Vorsorgefall längst eingetreten ist (Art. 2 Abs. 1 FZG). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger vorprozessual pauschal angerufenen staatsvertraglichen Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Urk. 4/11 S. 1 f.; vgl. insbes. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [mit Anhängen, Prot. und Schlussakte; FZA; SR 0.142.112.681]). Die vom Kläger ins Feld geführten finanziellen Gründe (Verschuldungssituation; Urk. 8) können für die vorliegende Beurteilung ebenfalls keine Rolle spielen.

4. Zusammengefasst führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   W.___
-   BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
-   Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).