BV.2004.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 17. Juli 2007
in Sachen
A.___ AG

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer
Bellerivestrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 14./27. September 2001 schloss die A.___ AG mit der damaligen Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und heutigen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: 'Swisscanto') einen ab 1. Januar 2002 laufenden und erstmals per Ende Dezember 2007 kündbaren Anschlussvertrag über die Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (Vertrag Nr. '___'; Urk. 2/3; vgl. Urk. 2/4-8).
1.2     Mit Schreiben vom 15. August 2003 (Urk. 2/9) teilte die 'Swisscanto' der A.___ AG zuhanden von Vorsorgekommission und Destinatären die Senkung des Umwandlungssatzes für den weitergehenden Teil der beruflichen Vorsorge auf das Niveau des Kollektiv-Lebensversicherungstarifs der Patria Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Basel (nachfolgend: 'Patria'), per 1. Januar 2004 sowie eine künftig mögliche Unterschreitung des Mindestzinssatzes gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für den überobligatorischen Teil des Sparguthabens mit. Hiergegen protestierte die A.___ AG am 23. September 2003 (Urk. 2/10), worauf die 'Swisscanto' am 14. November 2003 ihren Standpunkt erläuterte und bekräftigte (Urk. 2/12; vgl. Urk. 2/11). In der weiteren Korrespondenz konnte keine Einigung über die strittigen Punkte erzielt werden, wobei die 'Swisscanto' der A.___ AG zuletzt ein ausserordentliches Kündigungsrecht einräumte (Urk. 2/13-18; vgl. auch Urk. 2/19-21).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 25. August 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/3-22]) liess die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer, Zürich (Urk. 3), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die 'Swisscanto' erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
1.      Es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einseitige Abänderungen des Personalvorsorgereglements und des Anschlussvertrages vorzunehmen.
2.      Es sei festzustellen, dass die Altersrente von Herrn Dr. B.___ im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung vom Bundesrat festgelegten, gültigen Umwandlungssatz berechnet wird.
3.      Es sei festzustellen, dass das Altersguthaben von Herrn Dr. B.___ im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge nach dem zum Zeitpunkt der Pensionierung vom Bundesrat festgelegten, gültigen Mindestzinssatz verzinst wird.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die 'Swisscanto' beantragte mit Klageantwort vom 30. November 2004 (Urk. 8; samt Beilagen [Urk. 9/1-2]), es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (S. 2).
Mit Replik vom 21. Januar 2005 (Urk. 13; samt Beilagen [Urk. 14/1-2]) und Duplik vom 12./13. April 2005 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren und Anträgen fest (je S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. April 2005 (Urk. 19) geschlossen wurde.
2.2     Am 6. November 2006 wurde im Einverständnis der Parteien eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 6; vgl. Urk. 20-21). Der dabei abgeschlossene Vergleich wurde von der Klägerin binnen Frist mit Schreiben vom 13. November 2006 (Urk. 25; samt Beilage [Urk. 26]) widerrufen.

3.       Die Sache ist spruchreif. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 13. November 2006 (Urk. 25) nach Abschluss des Schriftenwechsels gemachten inhaltlichen Ausführungen können nicht gehört werden, so dass es bei der Kenntnisgabe zuhanden der Beklagten zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Klägerin klagt zum Einen auf gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Anschlussvertrag und Vorsorgereglement einseitig abzuändern (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1).
Zum Andern klagt sie auf gerichtliche Feststellung, dass im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge die Altersrente des Versicherten Dr. B.___ nach dem zum Pensionierungszeitpunkt gültigen bundesrätlichen Umwandlungssatz zu berechnen und das Altersguthaben bis dahin zum bundesrätlich festgelegten Mindestzinssatz zu verzinsen sei (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2-3).

2.
2.1     Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.
Nebst der Voraussetzung, dass sich der Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (vgl. hiezu BGE 127 V 35 Erw. 3b, mit Hinweisen), ist für die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Bereich beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 44 Erw. 1b). In Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen um Anschlussverträge (Art. 11 BVG) ist die sachliche Zuständigkeit gegeben, wenn es sich um eine Frage handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet. Dementsprechend hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die sachliche Zuständigkeit des BVG-Gerichts beispielsweise bejaht, wo es um die Gültigkeit einer Kündigung des Anschlussvertrages vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist (BGE 120 V 299 ff.) oder um die Auslegung einer Kündigungsklausel und die Berechnung der Austrittsleistung ging (BGE 120 V 445 ff.). Bejaht wurde die Zuständigkeit ferner in einem Fall, in welchem die Frage streitig war, ob nach Kündigung des Anschlussvertrages die Renten beziehenden Personen bei der Sammelstiftung verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen sind (BGE 127 V 377 ff.). Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selbst begründet, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsverhältnis, wie beispielsweise einem Gesamtarbeitsvertrag, ist nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern das Zivilgericht zuständig (BGE 120 V 340 ff.). Das Gleiche gilt für Ersatzforderungen des Arbeitgebers aus Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung eines Anschlussvertrages (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 3 = SZS 1997 S. 318; vgl. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in: SZS 1995 S. 106; s. zum Ganzen Urteil des damaligen EVG vom 10. März 2004 in Sachen X. AG et. al. [B 37/03] Erw. 2, mit entsprechenden Hinweisen).
2.2     Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin und der Beklagten in ihrer Funktion als Vorsorgeeinrichtung beschlägt die berufliche Vorsorge. Der Rechtsstreit liegt in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrag (Urk. 2/3) sowie den mit dem Anschlussverhältnis direkt oder indirekt zusammenhängenden Regelwerken (Stiftungsurkunde [Urk. 2/7], Organisationsreglement [Urk. 2/6], Kostenreglement [Urk. 2/5] und Leistungs- und Finanzierungsplan [Urk. 2/4] sowie Vorsorgereglement [Personalvorsorge-Reglement, samt Zusatzbestimmungen; Urk. 2/8]) begründet, so dass auf die Klage unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts eingetreten werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

3.
3.1     Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 BVG bildet unter anderem Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 132 V 21 Erw. 2.1, 128 V 48 Erw. 3a und 120 V 301 Erw. 2a, je mit Hinweisen; SZS 1998 S. 442 Erw. 3a/aa).
3.2     Der vorliegende, von der Klägerin als Kontroverse über die Abänderbarkeit des Anschlussvertrages (Urk. 2/3) sowie der weiteren Regelwerke (Stiftungsurkunde [Urk. 2/7], Organisationsreglement [Urk. 2/6], Kostenreglement [Urk. 2/5] und Leistungs- und Finanzierungsplan [Urk. 2/4]) und insbesondere des Vorsorgereglements (Personalvorsorge-Reglement, samt Zusatzbestimmungen; Urk. 2/8) während laufender Vertragsdauer dargestellte Rechtsstreit dreht sich letztlich allein um die Frage, nach welchem (Mindest-)Umwandlungssatz (in Prozenten des Altersguthabens) die künftige Altersrente des Versicherten Dr. B.___ zu berechnen sein wird und mit welchem (Mindest-)Zinssatz dessen Altersguthaben bis dahin zu verzinsen ist, und zwar je den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge betreffend. Nach dem wirklichen rechtlichen Gehalt der gestellten Rechtsbegehren - worauf es praxisgemäss ankommt (in BGE 130 V 61 nicht publizierte Erw. 3.2.1 des Urteils des früheren EVG vom 27. Oktober 2003 in Sachen M. [I 138/02]) - stehen nicht eigentliche Rechte und Pflichten aus dem Anschlussverhältnis zwischen der Klägerin und der beklagten Vorsorgeeinrichtung im engeren Sinne zur Diskussion (s. Ziff 2.1 des Anschlussvertrags [Urk. 2/3] und Ziff. 1.4.2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]), sondern ausschliesslich im Vorsorgereglement niedergelegte Ansprüche des Versicherten Dr. B.___ (Ziff 2.2 des Anschlussvertrags [Urk. 2/3] und Ziff. 1.4.1 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]). Damit betrifft der Streitgegenstand nach den dargebrachten Klagegründen (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 13) den Regelkreis des Vorsorgereglements und nicht denjenigen des Anschlussvertrags (samt zugehöriger Normierungen: Stiftungsurkunde, Organisationsreglement, Kostenreglement sowie Leistungs- und Finanzierungsplan). So wird denn auch lediglich beiläufig die Frage der vorzeitigen Kündbarkeit des Anschlussvertrags (Urk. 2/3) und der einseitigen Abänderbarkeit des Kostenreglements (Urk. 2/5) aufgeworfen, ohne diesbezüglich jedoch spezifische Feststellungsanliegen zu formulieren (vgl. schon vorprozessuale Korrespondenz: Urk. 2/10, 2/13, 2/15, 2/17 und 2/19-20).
Der im Kern mithin vorab den Regelungsgegenstand das Vorsorgereglements betreffende Rechtsstreit begründet nun aber kein unmittelbares und aktuelles Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin an der verlangten Feststellung bestimmter Rechte oder Pflichten aus dem Anschlussverhältnis zwischen ihr und der beklagten Vorsorgeeinrichtung. Die Frage nach den im überobligatorischen Teil des Vorsorgeverhältnisses mit Dr. B.___ anwendbaren Umwandlungs- und Zinssätzen beschlägt nicht die Rechtsbeständigkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Anschlussvertrages, sondern ist einzig und allein Thema der im einschlägigen Vorsorgereglement geregelten Beziehung zwischen Versichertem und Vorsorgeeinrichtung (Ziff. 2.1-2 des Anschlussvertragsvertrags [Urk. 2/3] und Ziff. 1.4.1-2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]). Soweit man der beantragten Feststellung der generellen Nichtabänderbarkeit des Anschlussvertrages während laufender Vertragsdauer (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) überhaupt eine eigenständige Bedeutung beimisst, erweist sich das Rechtsbegehren im Übrigen als so vage respektive weit gefasst, dass im Lichte der gelieferten Klagebegründung kein unmittelbares und aktuelles Interesse an der begehrten umfassenden gerichtlichen Feststellung erblickt werden kann. Das allgemein auf Feststellung der Nichtabänderbarkeit des Vorsorgereglements lautende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) geht wiederum der Begründung nach ebenfalls nicht über die konkret zum Streit verstellte Frage der anwendbaren Umwandlungs- und Verzinsungssätze hinaus (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2 und 3). Mangels eines überschiessenden Gehalts fehlt es auch diesbezüglich an einem unmittelbaren und aktuellen Interesse an der beantragten umfassenden gerichtlichen Nichtabänderbarkeitsfeststellung. Demnach kann auf die Klage, soweit damit die Feststellung der generellen Nichtabänderbarkeit von Anschlussvertrag und Vorsorgereglement beantragt wird (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1), mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden.
Was die im Vorsorgereglement geregelte Frage angeht, nach welchem Umwandlungssatz die künftige überobligatorische Altersrente des am 2. Juli 1945 geborenen Versicherten Dr. B.___ (Urk. 2/21 Beilage und 14/2) zu berechnen sein wird (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) und mit welchem Zinssatz dessen überobligatorisches Altersguthaben bis dahin zu verzinsen ist (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3), liegt angesichts der noch bis 31. Dezember 2007 laufenden festen Vertragsdauer (Urk. 2/3-4) gewissermassen ein Schwebezustand vor, an dessen rascher Beseitigung der mit der Person des Versicherten im Sinne einer Einmann-AG eng verbundenen Klägerin (Urk. 3/2 und 23) womöglich ein aktuelles und praktisches, mithin schützenswertes Interesse zugebilligt werden könnte, zumal hiervon die verbindliche Ausübung ihres Wahlrechts bezüglich Weiterführung des Anschlussvertrages abhängt (Ausübung der von der Beklagten am 2. Februar 2004 eingeräumten und bei Klageanhebung am 25. August 2004 noch bis 31. Dezember 2004 intakten ausserterminlichen Kündigungsmöglichkeit [Urk. 2/18], ausserordentliche Kündigung, Kündigung auf das Ende der festen Laufzeit hin oder stillschweigende Verlängerung). Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann nun aber mit Blick auf die insoweit ohnehin fehlende Aktivlegitimation offen bleiben (s. dazu nachfolgend Erw. 4).

4.
4.1     Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG entscheidet das Berufsvorsorgegericht Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten, sodass ein Arbeitgeber grundsätzlich Partei eines Berufsvorsorgeprozesses sein kann (s. oben Erw. 2.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in eigenem Namen im Interesse seiner Arbeitnehmenden Ansprüche der beruflichen Vorsorge gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machen kann, wurde höchstrichterlich bis anhin - soweit ersichtlich - nicht abschliessend beurteilt. Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220 und 110 V 348 Erw. 1).
4.2     Der Anspruch auf Berechnung der Höhe der überobligatorischen Altersrente eines Destinatärs nach einem bestimmten, in Prozenten des Altersguthabens berechneten (Mindest-)Umwandlungssatz und Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens zu einem bestimmten (Mindest-)Zinssatz richtet sich wohl gegen die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung, steht jedoch als solcher allein dem Versicherten Dr. B.___ zu. Der Klägerin als Arbeitgeberin kommen in diesem Zusammenhang weder nach dem BVG, dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz/FZG), dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) oder dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) noch nach dem anwendbaren, die Rechte und Pflichten der Parteien (angeschlossene Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung) regelnden Anschlussvertrag (Urk. 2/3) und den zugehörigen Regelwerken (Stiftungsurkunde [Urk. 2/7], Organisationsreglement [Urk. 2/6], Kostenreglement [Urk. 2/5] sowie Leistungs- und Finanzierungsplan [Urk. 2/4]) materielle Rechte zu, noch wird sie darin zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt. Die zur Diskussion stehenden Ansprüche sind denn auch nicht im genannten Normengefüge, sondern vielmehr allein im einschlägigen, ausdrücklich die Beziehungen zwischen Versichertem und beklagter Vorsorgeeinrichtung regelnden Vorsorgereglement niedergelegt (Ziff. 2.1-2 des Anschlussvertragsvertrags [Urk. 2/3] und Ziff. 1.4.1-2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]). Dass es sich bei der Klägerin um eine mit der Person des Versicherten eng verbundene Einmann-AG handelt, verleiht ihr hinsichtlich der Festlegung der Leistungsparameter wohl ein gewisses faktisches Interesse, indessen noch keinen selbstständigen, zur Klage in eigenem Namen legitimierenden Anspruch. Und zwar auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft, worunter die Befugnis verstanden wird, anstelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten den Prozess in eigenem Namen und als Partei zu führen (RKUV 1987 Nr. K 729 S. 178, mit Hinweisen; BGE 129 III 58 und 121 III 492; vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 202 Rz 561; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 365 Rz 785).
Die Klage ist demnach, soweit man der Klägerin ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der mit dem Vorsorgereglement zusammenhängenden Fragen zubilligt, wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Im Übrigen müsste die Klage ohnedies auch aus anderen Gründen abgewiesen werden (s. dazu nachfolgend Erw. 5).

5.
5.1     Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4, mit Hinweisen).
Das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags (welcher rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist) ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Ergibt sich durch Auslegung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und gemischten Verträgen. Für die Auslegung von Vorsorgereglementen sind sodann auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze von Bedeutung (BGE 132 V 278 Erw. 4.3, mit Hinweisen).
5.2     Unter dem Titel "Rückdeckung" wird im Vorsorgereglement (Urk. 2/8) die Sicherstellung der Vorsorgeleistungen durch einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag bei der 'Patria' stipuliert. Dies verbunden mit dem Hinweis, dass dadurch die vom BVG vorgeschriebenen Leistungen garantiert würden; für darüber hinausgehende Leistungen gehe die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht weiter als diejenige der 'Patria', falls Deckungslücken auf vertragswidriges Verhalten - namentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers - zurückzuführen seien und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt seien (Ziff. 1.3.1 des Vorsorgevertrags [Urk. 2/8]). Der Abschluss eines Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags zur Deckung der Risiken Tod, Erwerbsunfähigkeit und Langlebigkeit durch die Beklagte bei der 'Patria' wird zudem bereits im Anschlussvertrag erwähnt (Ziff. 1.3 des Anschlussvertrags [Urk. 2/3]). Laut Ziff. 8.1.1 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) ist für die Berechnung der von den projizierten Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen der vom Bundesrat festgelegte Umwandlungssatz massgebend; eine Änderung dieses Umwandlungssatzes durch den Bundesrat bewirke eine entsprechende Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen. Gemäss Ziff. 10.2.1 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) bestimmt sich die Höhe der Altersrente anhand des bei der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens; massgebend für die Bestimmung ist der in diesem Zeitpunkt gültige, vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigte Kollektivversicherungstarif. Ziff. 10.2.2 des Vorsorgevertrags (Urk. 2/8) bestimmt schliesslich, dass die vom Bundesrat festgelegten Berechnungsgrundlagen gewährleistet sind.
Soweit sich die Klägerin auf eine integrale reglementarische Gewährleistung der bundesrätlichen Umwandlungsgrundlagen für den obligatorischen und weitergehenden Teil der Altersleistungen beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar definiert Art. 42 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Alter, Tod und Invalidität als Risiken nach Art. 67 BVG und steht Ziff. 8.1.1 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) unter dem Titel "Umwandlungssatz für Risikoleistungen". Daraus kann im Lichte von Ziff. 10.2.1 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) jedoch nach Treu und Glauben nicht geschlossen werden, es bestimme sich die Höhe der Altersrente im obligatorischen wie im überobligatorischen Teil nach dem vom Bundesrat festgesetzten (Mindest-)Umwandlungssatz. Die Anpassung der Umwandlungssätze an die Verhältnisse auf dem Finanzmarkt stellt im Übrigen eine dem Beitragsprimat inhärente Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtungen dar. Deswegen und weil die Klägerin - wie auch der Versicherte Dr. B.___ - schon aufgrund des Vorsorgereglements hätten erkennen müssen, dass die Beklagte nur den Sparprozess autonom führt, hingegen sämtliche Risiken bei der 'Patria' rückversichert, konnten sie nicht von einem unabänderbaren Umwandlungssatz im überobligatorischen Teil ausgehen. Die Risikoabdeckung bei der 'Patria' hat zur Folge, dass diese versicherungsmässige Lösungen erarbeitet und das notwendige Vorgehen bestimmt. Die Sammelstiftung ist nur ein im Hinblick auf den Numerus clausus der Rechtsformen nach Art. 48 Abs. 2 BVG zwischen die anschlusspflichtige Arbeitgeberin und die Versicherungsgesellschaft gestelltes Instrument, das es erst ermöglicht, die berufliche Vorsorge nach den Vorschriften des BVG durchzuführen. Daher sind die bei der Sammelstiftung versicherten Personen an Entscheide des Rückversicherers, welche die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel übernehmen muss, gebunden. Gegen die von der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Herabsetzung des Umwandlungssatzes entsprechend den Vorgaben ihres Rückversicherers ist daher grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007 in Sachen Sammelstiftung X. gegen B. [B 127/05] Erw. 3.1, mit Verweis auf BGE 127 V 377, insbes. Erw. 5c/bb und 5c/cc). Die Berechnung der künftigen überobligatorischen Altersrente von Dr. B.___ nach dem sich aus dem Rückdeckungsverhältnis ergebenden Umwandlungssatz (in Prozenten des überobligatorischen Altersguthabens) stützt sich demnach auf eine hinreichende reglementarische Grundlage. Es bedarf dafür unter den vorliegenden Begebenheiten keiner Änderung des Vorsorgereglements, so dass sich die Frage nach der Einhaltung der einschlägigen Formalitäten gar nicht stellt. Die Gültigkeit des Kollektiv-Lebensversicherungstarifs der 'Patria' wird von der Klägerin im Übrigen zu Recht nicht angezweifelt (s. Tarifgenehmigung durch das Bundesamt für Privatversicherungen vom 11. November 2003 [Urk. 9/B2]).
Soweit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der feststellungsweisen Klärung der Frage des Umwandlungssatzes bejaht und ihre Aktivlegitimation diesbezüglich als gegeben erachtet würde, wäre die Klage nach dem Gesagten abzuweisen.
5.3     Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens ist in Art. 15 Abs. 2 BVG vorgesehen, dass der Bundesrat den Mindestzinssatz aufgrund der Anlagemöglichkeiten (bis 31. Dezember 2004 geltende Fassung) beziehungsweise unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (seit 1. Januar 2005 geltende Fassung) festlegt. Bis 31. Dezember 2002 betrug der bundesrätlich festgesetzte Mindestzinssatz 4 %, von 1. Januar bis 31. Dezember 2003 3.25 %, von 1. Januar bis 31. Dezember 2004 2.25 % und seit 1. Januar 2005 2.5 % (Art. 12 BVV 2). Wie der dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgutschriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht. Insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG für diesen Bereich nicht vor (Art. 49 Abs. 2 BVG; vgl. auch BGE 129 V 257 Erw. 4.1 und 117 V 46 Erw. 4), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 219 Rz 581 und S. 227 Rz 604). Es stellt sich somit die Frage nach dem Inhalt und der Auslegung des die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und Dr. B.___ als Destinatär regelnden Vorsorgereglements (Urk. 2/8; Ziff. 2.2 des Anschlussvertrags [Urk. 2/3] und Ziff. 1.4.1 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]).
Gemäss Ziff. 7.3.1 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) wird das Altersguthaben mit dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst. Dabei wird nicht zwischen obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge unterschieden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass das angesparte Altersguthaben grundsätzlich integral zum bundesrätlich für den obligatorischen Teil festgesetzten Mindestzinssatz zu verzinsen ist. Mit Schreiben vom 15. August 2003 (Urk. 2/9) hat die Beklagte der Klägerin allerdings einen Nachtrag zum Vorsorgereglement zuhanden der Destinatäre zukommen lassen. Danach sollte für die Verzinsung des Altersguthabens ab 1. Januar 2004 Folgendes gelten:
Das Mindestaltersguthaben gemäss BVG wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst. Für die Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens gilt ein vom Stiftungsrat festgelegter Zinssatz. Die jeweils gültigen Zinssätze werden in geeigneter Form mitgeteilt.
Es stellt sich mithin die Frage nach der Wirksamkeit dieser Änderung. Zur Möglichkeit einer Abänderung des Vorsorgereglements wird in Ziff. 36 des Vorsorgereglements (Urk. 2/8) festgehalten was folgt:
36.1.1 Leistungsansprüche richten sich nach dem im Zeitpunkt des Vorsorgefalles gültigen Vorsorgereglement.
36.1.2 Dieses Vorsorgereglement kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Destinatäre durch die Vorsorgekommission geändert werden.
Die Aufgabenausscheidung gemäss dem - zum integrierenden Bestandteil aller Personalvorsorge-Reglemente erklärten (Ziff. 7.1.1 des Organisationsreglements [Urk. 2/6] und Ziff. 34.2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]) - Organisationsreglement sieht sodann vor, dass der paritätischen - aus gleich vielen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzten (Ziff. 1.1.1 des Organisationsreglements [Urk. 2/6] und Ziff. 34.1 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]) - Vorsorgekommission die Verwaltung des Vorsorgewerks obliegt, wobei ihr mitunter die Aufgabe zukommt, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (BVG) ein Personalvorsorge-Reglement zu genehmigen (Ziff. 1.4.4 lit. a des Organisationsreglements [Urk. 2/6]). Laut Ziff. 2.1.2 des Organisationsreglements (Urk. 2/6) handelt ferner der Stiftungsrat als Vorsorgekommission für diejenigen Vorsorgewerke, für welche die Zusammensetzung gemäss Ziff. 1 des Organisationsreglements (Urk. 2/6) nicht möglich ist (z.B. nach Aufhebung des Anschlussvertrages infolge Liquidation der angeschlossenen Arbeitgeberfirma oder bei Wegfall sämtlicher Arbeitnehmer). Ausserdem stehen dem Stiftungsrat nach Ziff. 2.1.3 des Organisationsreglements (Urk. 2/6) die Beschlüsse über die nicht anderen Organen (Vorsorgekommission, Anlagekommission, Geschäftsstelle, Kontrollstelle, Experte) zugewiesenen Geschäfte zu.
Dass sich die Leistungsansprüche nach dem im Zeitpunkt des Vorsorgefalles gültigen Vorsorgereglement richten (Ziff. 36.1.1 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]), spricht klar für dessen grundsätzliche Abänderbarkeit. Zwar wird reglementarisch betreffend Änderungszuständigkeit einzig die Vorsorgekommission erwähnt, dabei aber deutlich gemacht, dass Änderungen im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat (und unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Destinatäre) zu erfolgen haben (Ziff. 36.1.2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]). Da der paritätischen Vorsorgekommission in den zum integrierenden Bestandteil des Vorsorgereglements erklärten (Ziff. 1.4.4. lit. a des Organisationsreglements [Urk. 2/6]) organisatorischen Bestimmungen lediglich eine Genehmigungszuständigkeit (unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften) eingeräumt (Ziff. 34.1-2 des Vorsorgereglements [Urk. 2/8]), im Übrigen aber eine weit gefasste Auffangzuständigkeit des Stiftungsrats stipuliert wird (Ziff. 2.1.3 des Organisationsreglements [Urk. 2/6]), ist davon auszugehen, dass nebst der auf Einvernehmlichkeit beschränkten Änderungszuständigkeit der Vorsorgekommission auch eine umfassende Änderungsbefugnis des Stiftungsrats gegeben ist. Folgerichtig hat die Beklagte mit Mitteilungsschreiben vom 15. August 2003 (Urk. 2/9) denn auch lediglich um Bestätigung des Erhalts des Reglementsnachtrags mittels beigelegtem Formular und administrative Mitwirkung bei der Orientierung der Betroffenen gebeten. Streng genommen fehlt es auf Seiten der als Einmann-AG operierenden Klägerin ohnehin an einer ordnungsgemäss bestellten und konstituierten paritätischen Vorsorgekommission, so dass der Stiftungsrat eine in deren Zuständigkeit fallende konstitutive Genehmigung der Reglementsänderung jedenfalls auch selbst hätte erteilen können (Ziff. 2.1.2 des Organisationsreglements [Urk. 2/6]). Hinzu kommt, dass die Verzinsung, die auf dem überobligatorischen Sparkapital ausgerichtet wird, im Interesse der nachhaltigen Sicherstellung des Vorsorgezwecks der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung angepasst werden darf beziehungsweise muss. Denn bei einer Vorsorgeeinrichtung müssen Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich im Gleichgewicht stehen. Zinsen können deshalb wirtschaftlich nur ausgerichtet werden, soweit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt einen Vermögensertrag zulassen, es sei denn, es würden andere zusätzliche Einnahmen erschlossen oder die Zinsen könnten aus freien Mitteln finanziert werden (BGE 132 V 278 Erw. 4.6, mit Hinweis auf BGE 130 II 264 f.). Damit erweist sich die von der Beklagten vorgesehene und teilweise realisierte Änderung der Verzinsungsmodalitäten in jedem Fall und unbesehen der reglementarischen Zuständigkeitsordnung als gerechtfertigt, zumal der Umstand zeitweiliger Finanzierungslücken und das Zustandekommen der entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse von der Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt wird.
Soweit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der feststellungsweisen Klärung der Verzinsungsfrage bejaht und ihre Aktivlegitimation diesbzüglich als gegeben erachtet würde, wäre die Klage mithin auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. Zusammengefasst führt dies zur kosten- und entschädigungsfreien Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten in ihrer Eigenschaft als umhüllende Vorsorgeeinrichtung anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans J. Rohrer
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, unter Beilage des Doppels von Urk. 25 sowie einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).