Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2004.00120
BV.2004.00120

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 6. Oktober 2005
in Sachen
F.___
Landquartstrasse 35, 9320 Arbon
Klägerin

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Pensionskasse für Angestellte der A.___
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene F.___ absolvierte eine Lehre als Köchin. Nach einer von 1994 bis 1996 dauernden Ausbildung zur Hotelfachangestellten arbeitete sie ab Ende Oktober 1996 in einem Restaurant. Nach dem Tode ihrer Mutter traten psychische Probleme auf, weshalb sie vom 10. Juni bis 23. Dezember 1997 in der Psychiatrischen Klinik B.___ stationär behandelt werden musste (Urk. 2/6). Danach bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei F.___ ab 8. Januar 1998 vom Externen Psychiatrischen Dienst C.___ weiterhin ambulant betreut wurde (Urk. 11/29 S. 1). Am 20. April 1998 trat sie eine Vollzeit-Stelle als Haushälterin im D.___ der A.___ an. Sie kündigte diese im April auf Ende Juni 1999. Am 28. September 1999 begann sie in einem Privathaushalt im Kanton E.___ zu arbeiten. Doch wurde sie bereits auf den 17. November 1999 wieder entlassen (Urk. 11/33).
Am 23. Mai 2000 meldete sich F.___ bei der IV-Stelle E.___ zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 11/39). Diese stellte ihr mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2001 (Urk. 11/23) - unter Berücksichtigung einer seit Dezember 1999 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 5. September 2000 - auf den 1. Dezember 2000 eine Invalidenrente in Aussicht. Auf die dagegen vom C.___ erhobenen Einwände (Urk. 11/20-22) hin verfügte die IV-Stelle E.___ am 19. Juni 2002 bereits mit Wirkung ab 1. November 2000 die Zusprechung einer Viertelsrente, ab dem 1. Januar 2001 einer halben und ab dem 1. April 2001 einer ganzen Invalidenrente (Urk. 11/7). Bei der Berechnung des Rentenbeginns berücksichtigte sie nunmehr eine seit Anfang 1999 bestehende 25%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Die Pensionskasse für Angestellte der A.___, bei der F.___ im Oktober 2002 ebenfalls um Ausrichtung einer Invalidenrente ersuchte, erklärte sich für nicht leistungspflichtig (Urk. 2/3-5).

2.       Am 25. August 2004 liess F.___ durch ihre Rechtsanwältin gegen die Pensionskasse für Angestellte der A.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "1.         Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin spätestens ab dem 01.11. - 31.12.2000 aus Vorsorgeverhältnis mindestens eine Viertel-Invalidenrente und ab dem 01.01. - 31.03.2001 eine halbe sowie ab dem 01.04.2001 eine ganze Invalidenrente entsprechend den jeweiligen Invaliditätsgraden gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
2.         Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3.         Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
4.         Unter o/e-Kostenfolge."
         Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7) auf vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Am 1. November 2004 wurden die IV-Akten beigezogen (Urk. 8, 11/1-23). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 13. Januar 2005 (Urk. 15) und der Duplik vom 17. Februar 2005 (Urk. 18), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 21. Februar 2005 geschlossen wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Die obligatorische Versicherung beginnt laut Art. 10 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2005 i.S. S., B 121/04 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c).
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.       Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss Bestätigung des C.___ sei sie seit Beginn des Jahres 1999 zu 25 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes habe sie zur Kündigung veranlasst. Die IV-Stelle habe daher bei der Berechnung des Wartejahres die seit dem 1. Januar 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % berücksichtigt.
         Demgegenüber beruft sich die beklagte Pensionskasse auf einen anderen Bericht des C.___, in dem Dr. med. J.___ erst ab Frühjahr 2000 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Davon sei auch die IV im Vorbescheid vom 18. Oktober 2001 ausgegangen. Wenn diese dann den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Anfang 1999 vorverlegt habe, so beruhe dies auf Beweismitteln, die nicht als neutral bezeichnet werden könnten. Sollte aber die Arbeitsfähigkeit tatsächlich bereits 1999 eingeschränkt gewesen sein, dann sei davon auszugehen, dass dies schon vor Antritt der Stelle bei der A.___ der Fall gewesen sei, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 7 S. 3 ff.). Ferner macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihre Stelle nicht gekündigt, weil sie sich überfordert gefühlt habe, sondern weil sie sich beruflich habe verändern wollen (Urk. 18 S. 2).

3.
3.1     Es geht aus der Rentenverfügung der IV-Stelle E.___ nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese der Beklagten eröffnet worden ist. Die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades ist daher namentlich in zeitlicher Hinsicht für die Beklagte nicht verbindlich. Nachfolgend ist daher aufgrund der IV-Akten und der übrigen Akten unabhängig vom Rentenentscheid der IV frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.2
3.2.1   Die in den IV-Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen und die von der Klägerin eingeholten Auskünfte stammen im Wesentlichen von den Ärzten des C.___, wo die Klägerin seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik B.___ ambulant behandelt wurde. Der ausführlichste Bericht datiert vom 26. September 2000. Er wurde von Assistenzarzt Dr. med. J.___ unterzeichnet und von Dr. med. G.___, Oberärztin und Leiterin des C.___, visiert (Urk. 11/29). Daraus und aus den späteren Berichten (Urk. 2/6-7, 11/18, 11/21) ergibt sich folgendes:
3.2.2   Der Bericht vom 26. September 2000 (Urk. 11/29) enthält die Diagnosen "Paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.0) DD schizoaffektive Störung" und "Zustand nach mehrmaliger comotio cerebri im Kindesalter". Es wird festgehalten, dass erste deutliche Krankheitssymptome im Frühjahr 1997 aufgetreten seien und zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik B.___ geführt hätten. Seit dem 8. Januar 1998 werde die Klägerin im C.___ bis auf weiteres ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut.
         Bezüglich der bisherigen Tätigkeit bescheinigen Dr. G.___ und Dr. J.___ der Klägerin für die Zeit vom 10. Juni bis 12. Dezember 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seit Frühjahr 2000 bis zum 5. September 2000 eine solche von mindestens 25 %. Seither bestehe für eine konkurrenzfähige Tätigkeit als Hausangestellte im freien Markt gar keine Arbeitsfähigkeit mehr.
         In der Anamnese werden eine völlig normale psychomotorische Entwicklung bis zum zweiten Lebensjahr, danach ein im Jahr 1970 bereits nicht mehr feststellbarer leichter geistiger Entwicklungsrückstand, zwei Verkehrsunfälle von 1963 und 1969 mit Schädelfraktur beziehungsweise Commotio cerebri, eine stationäre Abklärung im Frühjahr 1967 wegen eines latenten Diabetes und eines Harnweginfektes festgehalten. Angstzustände und Minderwertigkeitsgefühle hätten dann 1970 zu einer psychiatrischen Abklärung geführt, wobei sich unter anderem die Frage nach dem Einfluss der depressiven Erkrankung der Mutter auf das Kind gestellt habe. Erst nach Ausbildungsabschluss seien nach dem Tod der Mutter psychiatrisch auffällige Symptome aufgetreten. Die Klägerin habe Mühe an ihrem Arbeitsplatz gehabt, dortige Vorgänge paranoid interpretiert und sich im Mittelpunkt des Geschehens gefühlt. Sie habe unter Schuldgefühlen gelitten und Stimmen gehört, so dass schliesslich die stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ notwendig geworden sei. Durch die integrative Behandlung mit begleitender medikamentöser Therapie sei der psychische Zustand verbessert und stabilisiert worden. Während der seit dem 8. Januar 1998 laufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im C.___ habe sich der Zustand vor allem durch Instabilität ausgezeichnet, mit wahnhaften Episoden unterschiedlicher Intensität. Die Klägerin habe im Frühsommer 1999 ihre Stelle in einem ___haushalt gekündigt, da sie sich durch die Arbeit überfordert gefühlt habe. An der nachfolgenden Haushaltsstelle habe sie die Arbeit vernachlässigt und den Tag mit Träumen verbracht, weshalb sie dort entlassen worden sei. Seit Ende 1999 sei es zu einer langsam progredienten Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit zunehmend paranoiden Wahninhalten gekommen, weshalb seit Mai dieses Jahres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 25 % bestanden habe. Bei weiterer Verschlechterung des psychischen Zustandes mit deutlich paranoiden Wahninhalten, Verweigerungshaltung und sozialem Rückzug bestehe seit Anfang September dieses Jahres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.3   Im Bericht des C.___ vom 6. November 2001 (Urk. 11/21) erklärte Oberarzt Dr. H.___, der Dokumentation sei zu entnehmen, dass leistungsrelevante krankheitsbedingte Einschränkungen bereits in den Jahren 1997 und 1998 aufgetreten seien, spätestens aber mit Beginn des Jahres 1999 angenommen werden müssten. In Dr. J.___s Bericht sei insbesondere von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 1999 die Rede.
         Dr. H.___ präzisierte im Bericht vom 28. Dezember 2001 (Urk. 11/18), dass unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Dokumentationsunterlagen aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die ab Frühjahr 2000 dokumentierte mindestens 25%ige krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits ab Beginn des Jahres 1999 bestanden und bis 6. September 2000 angedauert habe, als sich die Arbeitsunfähigkeit dann auf 100 % erhöht habe.
3.2.4   Die leitende Oberärztin der Psychiatrischen Klinik B.___ erklärte im Schreiben vom 11. Mai 2004 (Urk. 2/6), die Klägerin sei bei ihrer Entlassung am 23. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsfähig beurteilt worden, wobei ab dem 8. Januar 1998 im C.___ eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung aufgenommen worden sei. Die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit entziehe sich ihrer Kenntnis.
         Seitens des C.___ wies Dr. G.___ im Schreiben vom 18. Juni 2004 (Urk. 2/7) zuhanden der Rechtsanwältin der Klägerin nochmals darauf hin, dass die Klägerin im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik B.___ in unregelmässigen Abständen den externen psychiatrischen Dienst beansprucht habe. Dieser habe nie ihre Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Klägerin habe auch nie um ein entsprechendes Zeugnis gebeten. Eine mindestens 25%ige krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei im C.___ ab Januar 1999 attestiert worden.
3.3 Aufgrund der letztgenannten Erklärung Dr. G.___s ist anzunehmen, dass die Ärzte des C.___ bei Behandlungsbeginn die von der Psychiatrischen Klinik B.___ attestierte volle Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zogen und sich für sie die Frage nach dem Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit erst im Zusammenhang mit der am 23. Mai 2000 erfolgen IV-Anmeldung stellte.
Demnach kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin schon vor April 1998, als sie die Stelle bei der A.___ antrat, aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsstörung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
3.4     Soweit Dr. G.___ und Dr. H.___ eine Anfang 1999 beginnende Arbeitsunfähigkeit von 25 % bescheinigen oder zumindest erwähnen, so kann diesen Äusserungen kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Denn es fällt auf, dass sich die beiden Ärzte bei dieser zeitlichen Angabe weder auf medizinische Gründe noch auf unmittelbar im Behandlungsverlauf erhobene, allenfalls in der Krankengeschichte aufgezeichnete Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stützen. Vielmehr beruft sich Dr. G.___ in ihrem an die Rechtsanwältin der Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2004 (Urk. 2/7) einzig darauf, dass seitens des C.___ ab Januar 1999 eine mindestens 25%ige krankheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert worden sei. Damit bezieht sie sich offenbar auf die gegenüber der IV-Stelle E.___ abgegebenen Atteste Dr. H.___s. Dieser seinerseits stützte indes seine im Schreiben vom 28. Dezember 2001 (Urk. 11/18) enthaltene Einschätzung, bereits seit Beginn des Jahres 1999 habe eine mindestens 25%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden, ebenfalls nicht auf direkte Wahrnehmungen, sondern auf die ihm „zur Verfügung stehenden Dokumentationsunterlagen“. Allerdings beschränkten sich diese laut seiner ärztlichen Stellungnahme vom 6. November 2001 (Urk. 11/21), in der er spätestens mit Beginn des Jahres 1999 eine leistungsrelevante krankheitsbedingte Einschänkung bescheinigt hatte, auf den Bericht Dr. J.___s vom 26. September 2000 und das Résumé der Psychiatrischen Klinik B.___. Das letztgenannte Dokument konnte jedoch naturgemäss kaum Aufschluss über den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung am 23. Dezember 1997 geben, so dass als massgebendes Dokument einzig Dr. J.___s Bericht verbleibt. Diesem entnahm Dr. H.___ gemäss Stellungnahme vom 6. November 2001 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit "seit Mai 1999".
Eine derartige Angabe findet sich indes in Dr. J.___s Bericht vom 26. September 2000 (Urk. 11/29) nicht. Im Gegenteil wird darin der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ausdrücklich auf das Frühjahr 2000 festgesetzt. Wenn Dr. J.___ des weiteren in der Anamnese ausführt, seit Ende 1999 sei es zu einer langsam progredienten Verschlechterung gekommen, weshalb seit Mai „dieses Jahres“ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 25 % bestanden habe, so kann damit ebenso wie bei der im Text erwähnten 100%igen Arbeitsunfähigkeit, die seit Anfang September „dieses Jahres“ bestehe, einzig das Jahr, aus dem der Bericht datiert, gemeint sein. Angesichts des chronologischen Aufbaus der anamnestischen Angaben, ist jedenfalls auszuschliessen, dass Dr. J.___ bezüglich der 25%igen Arbeitsunfähigkeit auf das vorher im Text erwähnte Jahr 1999 Bezug nahm, zumal sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei dieser Leseart bereits vor der Verschlechterung Ende 1999 eingestellt hätte, was vom zeitlichen Ablauf her keineswegs plausibel ist.
Dr. J.___s Angaben zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind demnach klar und eindeutig. Zudem erscheinen sie insofern als zuverlässig, als sie nur wenige Monate nach Eintritt der von ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgten und somit seiner eigenen im Verlauf der Behandlung gewonnenen Wahrnehmung entsprechen. Sein ursprüngliches Attest wird daher allein durch die nachträglich von Dr. H.___ vorgenommene Interpretation seiner zeitlichen Angabe und den Umstand, dass Dr. G.___ ihrerseits sich auf Dr. H.___s Äusserung stützt, nicht in Frage gestellt. Diese beiden Ärzte nennen denn auch keinerlei medizinisch-theoretische Gründe, die für eine Vorverlegung des Beginns der 25%igen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2000 auf Mai 1999 oder gar Januar 1999 sprechen würden. Ihre Angaben vermögen daher den Nachweis einer bereits seit Anfang 1999 bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erbringen. Dies umso weniger als das C.___ sich am 7. November 2001 eigens gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. Oktober 2001 gewandt hatte (Urk. 11/20), und es Dr. H.___ als in dieser Gesundheitsorganisation tätigem Oberarzt bei seiner Stellungnahme vom 6. November 2001 (Urk. 11/21) in erster Linie darum gegangen war, die IV-Stelle E.___ zu einer Vorverlegung des Krankheitsbeginns beziehungsweise einem früheren Rentenbeginn zu bewegen.
3.5     Im übrigen bestehen keinerlei Indizien dafür, dass der 1997 erstmals zutage getretene psychische Gesundheitsschaden die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bereits während der Dauer des mit der A.___ bestehenden Arbeitsverhältnisses oder der einmonatigen Nachdeckungsfrist beeinträchtigt hätte.
         Im entsprechenden Arbeitgeberbericht vom 15. Juni 2000 (Urk. 11/30) finden sich dafür keinerlei Hinweise. So sind darin keinerlei krankheits- oder unfallbedingte Absenzen verzeichnet. Auch geht daraus hervor, dass der AHV-beitragspflichtige Lohn der Arbeitsleistung entsprochen und die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist effektiv gearbeitet hatte. Bezüglich der Kündigungsgründe wurde einzig auf das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 27. April 1999 verwiesen.
In diesem Schreiben hatte die Klägerin (Urk. 11/31) angegeben, sie möchte wieder in I.___ und Umgebung arbeiten und habe sich deshalb zur Kündigung entschlossen. Selbst wenn sie sich entsprechend den anamnestischen Angaben Dr. J.___s im Bericht vom 26. September 2000 (Urk. 11/29 S. 4) durch die Arbeit überfordert gefühlt hätte und dies der eigentliche Kündigungsgrund gewesen wäre, so lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen den an dieser Stelle bestehenden Anforderungen nicht mehr gewachsen war.
Dies war offenbar an der nächsten Stelle der Fall, welche die Klägerin am 28. September 1999 antrat, nachdem sie laut Bestätigung des AWA E.___ vom 15. Juni 2000 (Urk. 11/34) ab 1. September 1999 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Denn laut Arbeitgeberbericht vom 6. Juni 2000 (Urk. 11/33) wurde sie nunmehr als für den betreffenden Haushalt unbrauchbar beurteilt. Auch ist Dr. J.___s Anamnese zu entnehmen, dass sie dort die Arbeit vernachlässigt und den Tag mit Träumen verbracht habe (Urk. 11/29 S. 4). Ob diese Einschränkung bereits vor Stellenantritt entstanden war, kann vorliegend offen gelassen werden.
3.6         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich während des mit der A.___ bestehenden Arbeitsverhältnisses und der sich daran anschliessenden einmonatigen Nachdeckungsfrist eine relevante Arbeitsunfähigkeit nicht nachweisen lässt. Zu Recht betrachtet sich die Beklagte somit nicht als leistungspflichtig.

4.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), zumal auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVger, in Verbindung mit Art. 73 BVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Mai 2005 i.S. F., B 33/04).
Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann daher nicht entsprochen werden.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Pensionskasse für Angestellte der A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).