Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 23. März 2006
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich,
lic.iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, 8036 Zürich
gegen
Pensionskasse der A.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war vom 29. September 1997 bis zum 30. April 2000 als Sachbearbeiter/Assistent des Verkaufsleiters bei der A.___ AG angestellt und bei der Pensionskasse der A.___ AG (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/6 = Urk. 19/33).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 (Urk. 2/4 = Urk. 20/1) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2001 zu. In der Folge stellte der Versicherte bei der Pensionskasse ein Rentenbegehren, das von dieser mit Schreiben vom 27. November 2003 (Urk. 2/5) abschlägig beantwortet wurde.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2004 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. November 2001 eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage.
2. Es sei dem Kläger die Vernehmlassung der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen.
Die Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 28. September 2004 (Urk. 6) sinngemäss auf Klageabweisung. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 13). Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 (Urk. 16) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 19-20). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 21; vgl. auch Urk. 22/1-2) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien liessen sich jedoch nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2003 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er erstmals 1995 neurologisch untersucht worden sei. 1996 habe er zweimal wegen einer fokalen Epilepsie hospitalisiert werden müssen. Ab Januar 2000 habe er vermehrt Anfälle erlitten. Am 24. Januar 2000 habe ihm die A.___ AG per 30. April 2000 gekündigt und ihn sofort freigestellt. Seither habe er sich nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren können. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger erst ab dem 28. November 2000 arbeitsunfähig geworden sei. Es treffe zwar zu, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung den Beginn der einjährigen Wartefrist auf dieses Datum gelegt und der Kläger dies nicht beanstandet habe. Es sei damals aber nur um IV-Rentenleistungen von wenigen Monaten gegangen, so dass der Kläger auf das Ergreifen von invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmitteln verzichtet habe; dies könne ihm im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden. Vielmehr müsse auf die Einschätzungen von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden. Danach sei der Kläger bereits seit Anfang 2000 arbeitsunfähig gewesen. In diesem Punkt sei der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung offensichtlich falsch, weshalb davon abgewichen werden könne. Da der Kläger seit Anfang 2000, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, arbeitsunfähig sei, sei diese leistungspflichtig.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers - gemäss Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung - sechs Monate nach dem Austritt bei der A.___ AG liege. Demzufolge sei die Beklagte nicht leistungspflichtig. Die A.___ AG habe nochmals bestätigt, dass die damalige Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden sei. Zur sofortigen Freistellung des Klägers sei es aufgrund eines Zerwürfnisses mit einem Vorgesetzten gekommen. Betreffend psychischer Erkrankungen könnten die Arbeitsausfälle (Dauer und Häufigkeit) zu den epileptischen Anfällen passen, die seit der Diagnose vom 27./28.3.2000 eindeutig festständen. Die Epilepsie habe jedoch gemäss den Dres. med. C.___ und B.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Speziell aus diesem Grund nehmen wir an, dass die Eidg. Invalidenversicherung das Krankheitsbild der Epilepsie (die vermutlich seit 1995 besteht) beim Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeklammert hat. Die psychischen Störungen (Epilepsie ausgeklammert) hätten erst im Verlauf der eingetretenen Arbeitslosigkeit den von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 21. September 2001 beschriebenen Grad erreicht. Eine wesentliche Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes werde von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23. März 2003 geschildert. Es sei davon auszugehen, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung bei der Festsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit genau diese Aspekte berücksichtigt und deshalb den Beginn des Wartejahres auf den 1. November 2000 festgelegt habe.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und der - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen - während der Anstellung des Klägers bei der A.___ AG ab Anfang 2000 allenfalls bereits vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit im Streit. Streitentscheidend ist nach Lage der Dinge im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger bereits ab Anfang 2000 oder erst im November 2000 arbeitsunfähig wurde.
Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2003 (Urk. 20/1), womit sie dem Kläger eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2001 zusprach, auch der Beklagten zugestellt wurde (vgl. Urk. 2/5). Nach dem in Erw. 2.4 Ausgeführten ist das hiesige Gericht grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass lediglich geprüft werden kann, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn des Wartejahres auf den 28. November 2000 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf (durch das hiesige Gericht) zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintrittes geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
4.2 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 21. September 2001 (Urk. 19/13) aus, dass er den Kläger seit dem 28. November 2000 behandle. Seit Anfang 2000 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Er erhob folgende Diagnosen:
1. Partielle Epilepsie mit frontalem Ursprung, schlafgebundenen sekundär generalisierenden Anfällen und postiktalen Dämmerzuständen.
2. Leichte kognitive Störung und abnorme Affektivität vermutlich im Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung F06.8/F07.0.
DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung nach familiärer Traumatisierung und emotionaler Verwahrlosung mit selbstunsicheren, anankastisch und histrionisch kompensierenden, hyperthymen und paranoiden Anteilen F61.0.
3. Depressive Entwicklung F34.1
[...]
Wenn die Epilepsie besser eingestellt werde als bisher und sich nicht allzu heftige Nebenwirkungen der Antiepileptica einstellten, müsste der Kläger prinzipiell als voll arbeitsfähig angesehen werden. Davon ausgenommen seien Tätigkeiten wie Autofahren (Fahrverbot bis auf weiteres) und solche mit Sturzexposition oder mit erhöhten Anforderungen an Wachheit, Konzentration und Zuverlässigkeit bei der Bedienung gefährlicher Maschinen. Im Vordergrund stehe das komplexe psychiatrische Störungsbild, das die Arbeitsfähigkeit mehr beeinträchtige als die Epilepsie. Die Komplexität des psychiatrischen Störungsbildes bestehe darin, dass es erstens kognitiv partiell durch neuropsychologische Defizite bedingt sei, zweitens mit einer primär abnormen Charakterentwicklung zusammenhänge und drittens von reaktiv depressiven Fehlverarbeitungen jüngerer Zeit bestimmt sei. Sollte sich der Kläger bei Vorstellungsgesprächen im Denkstil so chaotisch und affektiv so seltsam darbieten wie in der Sprechstunde, dann dürfte er ziemlich unvorteilhaft und nicht sehr gewinnend wirken sowie wenig Vertrauen in seine fachliche und soziale Kompetenz wecken. Als Verkaufsassistent sei der Kläger seit Anfang 2000 und bis auf unbestimmte Zeit wegen kumulierender Störungsfaktoren im Durchschnitt zu 50 % arbeitsunfähig.
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, der den Kläger seit dem Jahre 1995 behandelt (vgl. auch Urk. 2/12), hielt in seinem Bericht vom 23. November 2001 (Urk. 19/14) fest, dass der Kläger im Dezember 1999 einen nächtlichen Anfall mit Zungenbiss, der von einer Drittperson beobachtet worden sei, gehabt habe. Danach sei er täglich mit 150 mg Phenobarbital behandelt worden, wobei das zu keiner wesentlichen Besserung geführt habe. Am 27. März 2000 sei ein Nachtschlaf-EEG durchgeführt worden. Dort seien drei Attacken mit Verwirrtheit registriert worden. Im EEG sei eine Entladung rechts fronto-temporal sichtbar gewesen. In der Folge sei der Kläger ohne wesentliche Besserung mit Phenytoin behandelt worden. In all den Jahren seien die Dämmerzustände mit einer Häufigkeit von zwei- bis fünf Mal pro Jahr aufgetreten. Die Frequenz habe durch die Antiepileptica nicht wesentlich beeinflusst werden können. Eine interpartielle Epilepsie mit zwei bis fünf Anfällen pro Jahr führe seines Erachtens nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wegen der vorliegenden Persönlichkeitsstörung halte er allerdings die Durchführung von beruflichen Massnahmen für indiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit Januar 2000 zu 50 % arbeitsunfähig.
Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 23. März 2003 (Urk. 19/21) dahingehend, dass der Kläger als Verkaufsleiterassistent und kaufmännischer Sachbearbeiter seit er ihn kenne (mithin seit dem 28. November 2000), vermutlich aber schon seit Anfang 2000 wegen einer Kombination von partieller Epilepsie, neuropsychologischen Defiziten und organischer Persönlichkeitsveränderung zu 70 bis 100 % arbeitsunfähig sei. Als viel gravierender als die Epilepsie erweise sich für eine berufliche Wiedereingliederung die hirnorganische Persönlichkeitsstörung mit ihren kognitiven und affektiven Anteilen. Es sei keine alternative Erwerbstätigkeit auszumachen, die mit den Befunden des Klägers vereinbar wäre. Mit seinem Anfallsrisiko und seiner ausgeprägten Ermüdbarkeit, mit seiner organischen und zwanghaft pedantischen Verlangsamung, der Konzentrations-, Auffassungs-, mnestischen, Lern-, Planungs- und Strukturierungsschwäche sowie angesichts seines auffälligen Gesprächs- und Kontaktverhaltens habe er in der freien Wirtschaft keine Chancen. So wie er als Verkaufsleiter überfordert gewesen sei und versagt habe, würde es ihm auch in jedem anderen verwandten Beruf ergehen.
4.3 Wie bereits ausgeführt wurde, legte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 28. November 2000 fest (vgl. Urk. 19/2 oben). Wie aus den oben wiedergegebenen Arztberichten von Dr. B.___ hervorgeht, handelt es sich bei diesem Datum um dasjenige, an dem er vom Kläger zum ersten Mal konsultiert wurde. Es kann nach allgemeiner Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers just zum Zeitpunkt der Erstkonsultation einstellte. Dr. B.___ ging denn auch davon aus, dass der Kläger wahrscheinlich bereits seit Anfang 2000 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei. Es versteht sich von selbst, dass die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit davor (als er den Kläger noch nicht kannte) weniger genau sein kann als für die Zeit danach. Allein das wollte Dr. B.___ zum Ausdruck bringen und transparent machen. Im Ergebnis ging er jedoch offensichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger bereits seit Anfang 2000 zu 50 % arbeitsunfähig war.
Dieser Auffassung schloss sich auch Dr. C.___ an. Für die unterschwellig geäusserte Vermutung der Beklagten, Dr. C.___ habe einfach unreflektiert die Auffassung von Dr. B.___ übernommen, lässt sich den Akten kein Hinweis entnehmen. Die Beklagte verkennt, dass Dr. C.___ als Neurologe von seinem angestammten Fachgebiet her öfters mit Patienten konfrontiert sein dürfte, bei denen neben neurologischen auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Es ist somit davon auszugehen, dass er insoweit auch über psychiatrisches Erfahrungswissen verfügt. Dr. C.___, der den Kläger bereits seit 1995 regelmässig neurologisch behandelt hatte, übernahm bewusst die psychiatrische Einschätzung von Dr. B.___. Dabei kommt dem Umstand, dass Dr. C.___ als einziger involvierter Arzt den Kläger zur fraglichen Zeit, Anfang 2000, bereits kannte, im Rahmen der Beweiswürdigung ein sehr grosses Gewicht zu.
Festzuhalten ist somit, dass sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ davon ausgegangen sind, dass der Kläger bereits seit Anfang 2000 aufgrund der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, derentwegen er später invalid wurde, zu 50 % arbeitsunfähig war. Die Einschätzungen dieser beiden Fachärzte sind nachvollziehbar und überzeugen. Es ist demzufolge mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen, dass der Kläger seit Anfang 2000 (als er noch bei der Beklagten versichert war) vornehmlich aus psychischen/hirnorganischen Gründen zu (mindestens) 50 % bis 70 % arbeitsunfähig ist. Somit ist die zeitliche und sachliche Konnexität erstellt.
Dass die Festsetzung des Beginns der Wartefrist durch die IV-Stelle offensichtlich unrichtig ist, wurde bereits dargelegt. Es ist offensichtlich unrichtig den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einfach mit dem Zeitpunkt der Erstkonsultation eines Psychiaters gleichzusetzen. Insoweit ist das hiesige Gericht nicht an die Feststellung der IV-Stelle gebunden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint hat und die Klage gutzuheissen ist.
4.4 Art. 12 Ziffer 3 des Reglements der Beklagten (Urk. 7) lautet folgendermassen: Die Invalidität und der Invaliditätsgrad werden aufgrund des Entscheids der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegt. Ein Versicherter ist vollinvalid, wenn sein Invaliditätsgrad 662/3 % oder mehr beträgt. Ab einem Invaliditätsgrad von 662/3 % besteht ein Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente (Art. 12 Ziffer 4 des Reglements). Wie bereits ausgeführt wurde, sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente zu. Diesbezüglich besteht kein Anlass von der Rentenverfügung der IV-Stelle abzuweichen. Daraus folgt, dass der Kläger Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente der Beklagten hat.
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 26. August 2004 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 26. August 2004 Verzugszinsen von 5% für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 26. August 2004 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Pensionskasse der A.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).