Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
C.___
Klägerin
gegen
PKE Pensionskasse Energie
Freigutstrasse 16, 8027 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann M.C.L.
Talacker 50, 8001 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1926 geborene C.___ war vom 25. Oktober 1946 bis zur am 6. Juli 1982 rechtskräftig gewordenen Ehescheidung mit A.___ (geboren 1920) verheiratet. Gemäss der mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 8. Juni 1982 (Urk. 2/5) genehmigten Ehescheidungskonvention vom 8. Februar 1982 hatte ihr der bei der PKE Pensionskasse Energie (vormals: PKE Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke; nachfolgend: 'Pensionskasse') berufsvorsorgeversicherte Ehemann lebenslängliche indexierte und im Zeitpunkt des Eintritts der einen oder anderen Partei ins AHV-Rentenalter anzupassende Unterhaltsbeiträge von ursprünglich Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Urk. 2/5 S. 4 Ziff. I/3, S. 6 Ziff. II/3 und S. 6 Disp.-Ziff. 2). Per Ende Januar 1985 wurde A.___ pensioniert und bezog ab 1. Februar 1985 von der Pensionskasse eine Altersrente (von zuletzt Fr. 2'628.--/Mt. bzw. Fr. 31'536.--/J.; vgl. Urk. 2/4).
Am 7. Februar 2004 verstarb A.___, woraufhin C.___ (damals vertreten durch ihren Sohn) bei der Pensionskasse am 10. Februar 2004 um Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen nachsuchte (Urk. 8/2). Mit E-Mail vom 11. März 2004 (Urk. 8/3) wurde ihr die Bezahlung eines Todesfallkapitals von Fr. 2'628.-- sowie unter dem Titel "Witwenrente" die Ausrichtung einer Kapitalabfindung von Fr. 136.-- in Aussicht gestellt. Während die Berechnung des Todesfallkapitals unbestritten blieb, verwahrte sich C.___ mit Schreiben vom 6. April 2004 (Urk. 8/5) gegen die Rentenfestlegung und verlangte eine Berentung in der Höhe von zirka 63 % der vom verstorbenen geschiedenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente (vgl. auch Urk. 8/4). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Beteiligten nicht einigen (vgl. Schreiben vom 16. April 2004 [Urk. 2/1], vom 18. Mai 2004 [Urk. 2/2] und vom 2. Juli 2004 [Urk. 2/3]).
2. Mit Eingabe vom 23. August 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-7]) reichte C.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Pensionskasse ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente gemäss den anwendbaren gesetzlichen und statutarischen/reglementarischen Bestimmungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins in gesetzlicher Höhe seit Anspruchsbeginn (S. 1).
Mit Klageantwort vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/1-5]) schloss die Pensionskasse auf Abweisung der Klage (S. 2; vgl. auch Urk. 10). Mit Replik vom 17. November 2004 (Urk. 14) und Duplik vom 26. Januar 2005 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest (je S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (Urk. 19) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1; vgl. zur Handhabung des von der Klägerin am 23. August 2004 gestellten Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens gegen Sozialversicherungsrichter Walser [Urk. 1 S. 1 Antr.-Ziff. 2 und S. 3] Verfügung vom 31. August 2004 [Urk. 3] S. 1 f. und Disp.-Ziff. 1).
3. Die Sache ist spruchreif.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1; Urk. 7; Urk. 14; Urk. 18; vgl. Urk. 10) und die aufgelegten Unterlagen (Urk. 2/1-7; Urk. 8/1-5) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, womit das hiesige Gericht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig ist (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, 125 V 44 Erw. 2b und 124 V 227 Erw. 1). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97), weshalb die per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) - soweit sachbezüglich überhaupt von Belang - vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2004 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der der Klägerin von der Beklagten auszurichtenden Hinterlassenenrente. Der Umfang des von der Beklagten zugestandenen Todesfallkapitals von Fr. 2'628.-- (entsprechend 1/12 der zuletzt ausgerichteten Altersrente; vgl. Art. 24 des hier nach übereinstimmender Parteimeinung anwendbaren Reglements der Beklagten über die Versicherungsleistungen vom 5. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 [Urk. 2/7]; nachfolgend: 'Reglement') ist von der Klägerin ausdrücklich nicht zum Streit verstellt worden (Urk. 1 S. 1, unten).
Die Beklagte stellte sich vorprozessual auf den Standpunkt, die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen gemäss Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG) beziehungsweise Art. 21 des Reglements betreffend Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen, doch beschränke Art. 21 des Reglements den Anspruch der geschiedenen Witwe zulässigerweise auf eine "Witwenrente gemäss BVG", mithin auf die obligatorische Mindestleistung. Praxisgemäss finde das per 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG keine rückwirkende Anwendung (BGE 118 V 99 Erw. 2c), so dass für die Berechnung der BVG-Leistungen ausschliesslich Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt werden könnten, womit eine BVG-Pflichtleistung stets das Bestehen eines BVG-Altersguthabens voraussetze. Die von A.___ erzielte Altersgutschrift für den Monat Januar 1985 von Fr. 358.80 führe bei einem Umwandlungssatz von 7.2 % zu einer Altersrente von Fr. 25.85 pro Jahr. Die BVG-Witwenrente belaufe sich auf 60 % der Altersrente, mithin auf Fr. 15.51 pro Jahr. Umgerechnet mit dem Faktor 8.769 gemäss dem im Anhang zum Reglement publizierten "Tarif 2003 Rentnerinnen" resultiere eine Abfindung von Fr. 136.--. Wohl bezwecke die Witwenrente an die geschiedene Frau an sich die Deckung des mit dem Tod des geschiedenen Mannes und dem damit verbundenen Wegfall des Unterhaltsbeitrags entstehenden Versorgerschadens. Indessen könne daraus nicht abgeleitet werden, dass der entstandene Versorgerschaden stets voll gedeckt sein müsse. Gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 könne die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nämlich kürzen, wenn diese den Versorgerschaden übersteigen würden (Urk. 2/3; vgl. Urk. 2/1). Hieran hält die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren fest, mit der Ergänzung, dass A.___ zwar zuletzt tatsächlich eine Altersrente von Fr. 31'536.-- pro Jahr bezogen habe, er jedoch nur einen Monat dem BVG-Obligatorium unterstanden und die ausgerichtete Altersleistung somit fast vollständig auf vorobligatorischer Vorsorge beruht habe; gemäss dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung könne bei der Berechnung der BVG-Witwenrente lediglich das seit Einführung des BVG per 1. Januar 1985 geäufnete Altersguthaben (von i.c. Fr. 358.80) berücksichtigt werden. Die von der Klägerin für ihren Standpunkt ins Feld geführten Entscheide gemäss Pra 1/2000 Nr. 17 S. 73 und SVR 11/2000 seien für die vorliegende Beurteilung nicht einschlägig (Urk. 7; Urk. 18; vgl. Urk. 10).
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, aus dem im von der Beklagten angerufenen BGE 118 V 99 Erw. 2c formulierten Grundsatz der Nichtrückwirkung lasse sich nichts für sie Nachteiliges ableiten, denn dort habe einerseits eine Invalidenrente in Frage gestanden und anderseits sei der Versicherungsfall bereits vor Inkrafttreten des BVG (per 1. Januar 1985) eingetreten gewesen. Demgegenüber habe A.___ bei Inkrafttreten des BVG dem Versicherungsobligatorium unterstanden, und es sei ihm demzufolge bei Eintritt des Versicherungsfalls eine ordentliche Rente unter Berücksichtigung der vorobligatorischen Beiträge ausgerichtet worden. Gleiches müsse mangels gegenteiliger statutarischer/reglementarischer Vorschriften folglich auch für die Berechnung der Witwenrente gelten. Gemäss höchstrichterlicher Praxis müsse der Versorgerschaden der geschiedenen Frau insoweit gedeckt sein, als dieser nicht anderweitig kompensiert werde (Pra 1/2000 Nr. 17 S. 73), was vorliegend nicht der Fall sei, da sie lediglich eine AHV-Rente beziehe; durch die Entstehung eines Anspruchs auf eine AHV-Altersrente sei der Versorgerschaden nicht entfallen (Urk. 1). Beim Tod eines BVG-Altersrentners betrage die Witwenrente gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG 60 % der Altersrente. Anknüpfungspunkt für die Rentenberechnung sei somit die bezogene Altersrente, und es könne nicht lediglich auf das nach Inkrafttreten des BVG geäufnete minimale Altersguthaben abgestellt werden. In Gesetz und Statuten/Reglement werde zwischen Anspruch und Höhe der Rente des überlebenden geschiedenen Ehegatten unterschieden; werde wie vorliegend für die Höhe der Ehegattenrente auf die Witwenrente nach BVG Bezug genommen, bedeute dies nichts anderes, als dass sich der Prozentsatz der Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten nach Art. 21 BVG richte. Bezugsgrösse für die Berechnung der Hinterlassenenrente der Klägerin müsse demnach vorliegend zufolge bereits laufender Leistungen die von der Beklagten A.___ zuletzt ausgerichtete Altersrente sein (SVR 11/2000; richtig wohl: SVR 11/2000 BVG Nr. 11; Urk. 14).
2.2
2.2.1 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war (Art. 18 lit. a BVG) oder von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 lit. b BVG).
Die Witwe hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (Art. 19 Abs. 1 lit. b BVG). Erfüllt die Witwe keine dieser Voraussetzungen, so hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 Abs. 2 BVG).
Die geschiedene Frau ist nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Art. 20 Abs. 1 BVV 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG). Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Art. 20 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG).
Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwenrente 60 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG). Beim Tod eines Alters- oder Invalidenrentners beträgt die Witwenrente 60 % der Alters- oder der vollen Invalidenrente (Art. 21 Abs. 2 BVG).
Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen entsteht mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung (Art. 22 Abs. 1 BVG).
2.2.2 Art. 19 des hier anwendbaren Reglements (Urk. 2/7) stipuliert unter der Marginalie "Ehegattenrente", dass der hinterlassene Ehegatte eines verstorbenen Versicherten eine lebenslängliche Ehegattenrente erhält (Abs. 1 Satz 1), wobei die Ehegattenrente bis zum Zeitpunkt, in dem der verstorbene Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte, 45 % des versicherten Einkommens beziehungsweise 63 % der laufenden Invalidenrente (Abs. 1 Satz 2) und danach 63 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente beträgt (Abs. 1 Satz 2). Stirbt ein teilweise Pensionierter, der als Versicherter aus der Pensionskasse ausgetreten ist, so bemessen sich die Rentenansprüche des hinterlassenen Ehegatten nach der Teilrente des verstorbenen Pensionierten (Abs. 2). Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt mit dem Todestag des Versicherten, bei Pensionierten mit dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Monats (Abs. 3 Satz 1). Bis zu diesem Tag wird die Rente ausbezahlt, auf die der Pensionierte Anspruch hatte (Abs. 3 Satz 2).
Unter der Marginalie "Rente an geschiedene Frau" wird in Art. 21 des Reglements (Urk. 2/7) weiter bestimmt, dass für den Fall, dass ein Versicherter eine geschiedene Frau hinterlässt, mit der er während mindestens zehn Jahren verheiratet war und zu deren Unterhalt er laut Scheidungsurteil beitragen musste, diese eine Witwenrente gemäss BVG erhält, sofern ihr für diesen Fall im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine entsprechende Kapitalabfindung zugesprochen wurde (Satz 1). Die Leistung gemäss BVG kann jedoch um den Betrag gekürzt werden, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen (insbes. der AHV oder IV), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übertrifft (Satz 2).
2.2.3 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die Allgemeinen Bedingungen (AGB) generell innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen (zum Ganzen: BGE 122 V 146 Erw. 4c, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).
2.3
2.3.1 Erstellt ist zunächst, dass A.___ bei der Beklagten für kurze Zeit obligatorisch versichert gewesen war und im Schlussalter per Ende Januar 1985 ein Altersguthaben im Sinne von Art. 15 BVG in der Höhe von Fr. 358.80 erworben hatte. Sodann gehen die Parteien darin einig, dass die Klägerin gestützt auf Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2 sowie Art. 21 des Reglements (Urk. 2/7) grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für Geschiedene hat, da sie mit A.___ über zehn Jahre verheiratet gewesen war und dieser gemäss Scheidungsurteil (Urk. 2/5) zu ihrem Unterhalt beitragen musste, wobei ihr eine lebenslängliche Rente eingeräumt worden war. Unbestritten ist ferner, dass ausgehend von dem von A.___ allein aufgrund des Versicherungsobligatoriums geäufneten Altersguthaben von Fr. 358.80 ein jährlicher Hinterlassenenrentenanspruch von rund Fr. 15.50 resultieren würde (= Fr. 358.80 x 7.2 % x 60 %; vgl. Art. 14 BVG in Verbindung mit Art. 17 BVV 2 und Art. 21 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 21 des Reglements), was einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von rund Fr. 136.-- entspräche (= Fr. 15.50 x 8.769; vgl. Art. 37 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Umrechnungstarif gemäss Reglementsanhang [nicht aktenkundig]).
Umstritten ist, ob bei der Bemessung der der Klägerin zustehenden Hinterlassenenrente ausschliesslich das von A.___ im Januar 1985, das heisst ab dem Inkrafttreten des BVG bis zur Pensionierung erworbene BVG-Altersguthaben (von Fr. 358.80; so die Beklagte) heranzuziehen oder aber auf die diesem unter Einbezug des Vorobligatoriums ausgerichtete Altersrente (von zuletzt Fr. 31'536.-- pro Jahr; so die Klägerin) abzustellen ist.
2.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Tod ihres geschiedenen und pensionierten Ehemannes dessen Unterhaltsleistungen verlustig ging. Im fraglichen Umfang erleidet sie einen Versorgerschaden. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin lässt sich allerdings aus dem von ihr angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 11. Juni 2001 in Sachen L. (B 6/99; publiziert in Pra 1/2002 Nr. 17 S. 73 ff. und SVR 12/2001 BVG Nr. 19 S. 73 f.) nicht ableiten, dass der ihr durch das Ableben von A.___ entstandene Schaden mittels der von der Beklagten auszurichtenden Hinterlassenenrente in jedem Fall voll gedeckt werden müsste, gleichsam unbesehen weiterer Berechnungsfaktoren. Die Beklagte hat ferner zurecht darauf hingewiesen, dass vorliegend (zumindest bislang) gar keine Leistungskürzung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 21 Satz 2 des Reglements (Urk. 2/7) zur Diskussion gestanden hat.
2.3.3 Die Beklagte ist eine sogenannte umhüllende Vorsorgeeinrichtung, welche neben der obligatorischen auch die weitergehende berufliche Vorsorge betreibt (Art. 49 Abs. 2 BVG), wobei die Ansprüche der versicherten Personen in einem einzigen Reglement geregelt werden, welches nicht zwischen den beiden Bereichen unterscheidet (Urk. 2/7). Ihre Leistungen unterliegen sodann reglementarisch dem Leistungsprimat (vgl. Art. 12 des Reglements).
Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge vom allgemeinen Grundsatz auszugehen ist, wonach das BVG - vorbehältlich ausdrücklicher Ausnahmen - keine rückwirkende Anwendung findet und daher für die Berechnung der BVG-Leistungen ausschliesslich die Beträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (per 1. Januar 1985) berücksichtigt werden können, woraus folgt, dass BVG-Leistungen grundsätzlich ein ab 1. Januar 1985 erworbenes Altersguthaben im Sinne von Art. 15 BVG voraussetzen (BGE 118 V 99 Erw. 2c, mit zahlreichen Hinweisen). Daraus allein lässt sich indessen noch nichts Abschliessendes in Bezug auf den vorliegenden Streitpunkt ableiten, ob bei der Bemessung der der Klägerin zustehenden Hinterlassenenrente - im Sinne der Beklagten - ausschliesslich das von A.___ im Januar 1985 (d.h. ab dem Inkrafttreten des BVG bis zur Pensionierung per Ende Januar 1985) erworbene BVG-Altersguthaben (von Fr. 358.80) als Basis heranzuziehen oder aber - im Sinne der Klägerin - auf die diesem unter Einbezug des Vorobligatoriums ausgerichtete Altersrente (von zuletzt Fr. 31'536.--/J.) abzustellen ist. Diese Frage ist vielmehr durch Auslegung der einschlägigen Reglementsbestimmungen (Art. 19 und insbes. Art. 21) im Lichte der relevanten gesetzlichen Normierungen (Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2 und Art. 21 BVG) zu entscheiden.
Art. 21 des Reglements regelt gleichermassen den Anspruch der geschiedenen Witwe auf eine Hinterlassenrente wie auch deren Bemessung, samt allfälliger Kürzung zufolge Überentschädigung. Die Voraussetzungen der in Satz 1 enthaltenen Anspruchsnorm (10-jährige Ehedauer, unbefristete Unterhaltsverpflichtung gemäss Scheidungsurteil) erfüllt die Klägerin erstellter- und unbestrittenermassen. Die Höhe des daraus folgenden Rentenanspruchs bestimmt sich nach der in Satz 1 mitenthaltenen und in Satz 2 wiederholten Bemessungsvorschrift ("Witwenrente gemäss BVG", "Leistung gemäss BVG"). Dass es sich dabei um eine von der anderslautenden und von Art. 21 BVG abweichenden statutarischen Regelung betreffend Bemessung der Witwenrente gemäss Art. 19 des Reglements losgelöste, gleichsam eigenständige Regelung handelt, ergibt sich daraus, dass der hinterlassene Ehegatte eines verstorbenen Altersrentners eine lebenslängliche Ehegattenrente erhält, die bis zur hypothetischen Vollendung des 65. Altersjahrs durch den verstorbenen Versicherten 45 % des versicherten Einkommens und danach 63 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente beträgt (Abs. 1 Sätze 2-3), wobei für das Versterben teilweise Pensionierter und aus der Pensionskasse Ausgetretener eine besondere Regelung getroffen wird (Abs. 2). Demgegenüber lehnt sich Art. 21 des Reglements hinsichtlich der Rentenbemessung ausdrücklich an das BVG an ("Witwenrente gemäss BVG", "Leistung gemäss BVG") und stellt die geschiedene Witwe diesbezüglich nicht einfach der hinterlassenen Ehefrau gleich. Wenn Art. 21 des Reglements für die Höhe der "Rente an [die] geschiedene Frau" ohne weitere Erläuterung auf die "Witwenrente nach BVG" (bzw. die "Leistung gemäss BVG") Bezug nimmt, so ist dies nun aber nach dem Vertrauensprinzip nur dahingehend zu verstehen, dass sich der Prozentsatz der Hinterlassenenrente für die geschiedene Witwe nach Art. 21 BVG richtet. Bezugsgrösse ist damit im Fall bereits laufender Altersleistungen die ausgerichtete Altersrente, wobei - im Unterschied zum verheirateten Ehegatten - der Satz durchgehend 60 % beträgt und gegebenenfalls eine Kürzung im Sinne von Art. 21 Satz 2 des Reglements (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 Abs. 2 BVV 2) in Kauf zu nehmen ist. Die vorliegende Sach- und Rechtslage ist insofern durchaus vergleichbar mit derjenigen gemäss EVG-Urteil vom 22. Mai 2000 in Sachen M. (B 59/99; publiziert in SVR 11/2000 BVG Nr. 11 S. 55 f.). Aus dem Wortlaut von Art. 21 des Reglements geht mithin nicht (bzw. jedenfalls nicht in der erforderlichen Deutlichkeit und Klarheit) hervor, dass sich die Rentenberechung auf den obligatorischen Teil des Altersguthabens beschränken und daher lediglich ein Rentenanspruch im Obligatoriumsbereich resultieren würde. Vielmehr ist von einem Hinterlassenenrentenanspruch der Klägerin als geschiedener Frau im Umfang von 60 % der von ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann zuletzt bezogenen Altersrente (von Fr. 31'536.--/J.) auszugehen (d.h. Fr. 18'921.60/J.), wobei - was bei der derzeitigen Aktenlage offen ist und aufgrund des Prozessthemas vorliegend nicht im Einzelnen beurteilt zu werden braucht - der Höchstbetrag auf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil begrenzt ist und dieser gekürzt wird oder ganz wegfällt, soweit Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), anzurechnen sind. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung würde im Einzelfall zu einer unbefriedigenden, wenn nicht gar in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Benachteiligung der geschiedenen Witwe gegenüber einer verheirateten Hinterlassenen führen, indem erstere mit einem minimalen Kapitalbetrag abgefunden würde (in Höhe von rund Fr. 136.--), während letzterer gegebenenfalls eine Rente im Umfang von 63 % der laufenden Altersrente zukäme (im Betrag von Fr. 19'867.70/J.).
Es wird demnach Sache der Beklagten sein, die Höhe des von der der Klägerin zuletzt innegehabten Unterhaltsanspruchs gemäss Scheidungsurteil betraglich zu ermitteln und die dieser zukommenden anderweitigen Versicherungsleistungen (namentlich der AHV) genau abzuklären und hernach zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Rente zur Auszahlung gelangt. Fällige Rentenbetreffnisse sind praxisgemäss entsprechend zu verzinsen (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c).
3. Zusammengefasst führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - Klagegutheissung in dem Sinne, als festzustellen ist, dass die Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer im Sinne vorstehender Erwägungen (insbes. Erw. 2.3.3) festzusetzenden Hinterlassenenrente für Geschiedene hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer im Sinne der Erwägungen festzusetzenden Hinterlassenenrente für Geschiedene hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Rechtsanwalt Thomas Blattmann M.C.L.
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).